B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6499/2014
law/auj
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
(Rechtsverzögerung) / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe ihres Bruders und damaligen
Rechtsvertreters vom 14. Juni 2012 beim damaligen Bundesamt für Migra-
tion (BFM) ein Asylgesuch aus dem Ausland (Khartum) ein.
B.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil D-410/2014 vom 25. März
2014 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom
24. Januar 2014 gut und wies das BFM an, ihr Asylgesuch umgehend an
die Hand zu nehmen und zu entscheiden.
C.
Mit Eingabe vom 7. November 2014 liess die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere
Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen und dabei beantragen, es sei
festzustellen, dass das Asylverfahren unzulässig lange gedauert habe.
Ferner wurde beantragt, es sei der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, und eventuell sei der Vorinstanz eine kurze Frist für
die Abschliessung des Verfahrens anzusetzen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ins-
besondere den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, er-
sucht.
D.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hielt mit Verfügung
vom 11. Dezember 2014 fest, dass mit der Beschwerde eine vom 7. No-
vember 2014 datierende Verfügung des BFM mit dem handschriftlichen
Vermerk "Entwurf senden (?)"eingereicht wurde, welche zwar von der
Fachspezialistin Asyl (I. Maggio), nicht aber vom Leiter Task Force Aus-
landsgesuche (M. Inderkum) unterzeichnet worden war. Weiter stellte der
Instruktionsrichter fest, dass sich in den vorinstanzlichen Akten kein Rück-
schein befand und ein solcher auch nicht im Aktenverzeichnis erwähnt
wurde und daher nicht ersichtlich sei, ob das BFM eine Verfügung rechts-
gültig eröffnet habe oder ob es lediglich – möglicherweise versehentlich –
den Entwurf einer Verfügung versandt habe. Gestützt auf Art. 57 VwVG er-
hielt die Vorinstanz die Gelegenheit, zu den Erwägungen in der Verfügung
des Gerichts vom 11. Dezember 2014 und zur Beschwerde vom 7. Novem-
ber 2014 eine Vernehmlassung einzureichen.
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E.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz fest,
der Eingang der zweiten Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht am 10. November 2014 habe sich mit dem Ausstellen
der Verfügung durch das BFM überschnitten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG, [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Ver-
weigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann, wie gegen die
Verfügung selbst, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. ferner
BVGE 2008/15 E. 3.1.1; MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler
(Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist
für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zu-
ständig.
2.
2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, m.w.H.). Die
Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert, zumal sie auch
weiterhin einen Anspruch auf Behandlung ihres am 18. April 2012 einge-
reichten Asylgesuches aus dem Ausland hat (vgl. Übergangsbestimmung
zur Änderung vom 28. September 2012 [BBL 2012 5359]) und sie das zu-
ständige Bundesamt schon mehrfach um eine rasche Behandlung ihres
Verfahrens ersucht hat (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2).
2.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfü-
gung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 46a i.V.m. Art. 50
Abs. 2 VwVG), wobei der Grundsatz von Treu und Glauben die Grenze
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bildet. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objek-
tiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzö-
gerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Viel-
mehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden.
Die Beurteilung der Angemessenheit bemisst sich nach den konkreten Um-
ständen, namentlich nach der der beschwerdeführenden Person zumutba-
ren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer
Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist
von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (Urteil des Bundesgerichts
2P.16/2002; BVGE 2008/15 E. 3.2; MARKUS MÜLLER, a.a.O., Rz. 10 zu
Art. 46a; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURN-
HERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel
2010, Rz. 1606).
2.3 Mit Schreiben vom 29. April 2014 ersuchte der Rechtsvertreter die Vo-
rinstanz – gut einen Monat nach Gutheissung der ersten Rec