Abtei lung II I
C-7460/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
B._______,
vertreten durch Advokatin Corinne Corvini-Gadola,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7460/2008
Sachverhalt:
A.
Der aus Tunesien stammende A._______, Jahrgang 1968, stell te in
den Jahren 1994, 1999 und 2000 ein Asylgesuch in der Schweiz und
wurde in Folge der Abweisung dieser Gesuche jeweils aus der
Schweiz weggewiesen. Am 18. April 2003 und am 5. November 2005
versuchte er, von Deutschland herkommend in die Schweiz zu ge-
langen, ohne hierfür die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen. Im
August 2007 stellte er bei der Schweizerischen Botschaft in Tunis ein
Einreisegesuch, um bei seiner angeblich künftigen Ehefrau B._______
(Jahrgang 1932) im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz zu nehmen. Diese
ersuchte die kantonalen Behörden im Dezember 2007 darum, ihm
zwecks Vorbereitung der Heirat eine befristete Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen, zog dieses Gesuch aber am 10. August 2008 zurück,
nachdem sich herausgestellt hatte, dass A._______ noch anderweitig
verheiratet war. A._______ beantragte am 18. August 2008 bei der
Schweizerischen Vertretung erneut ein Einreisevisum, diesmal für
einen 15-tägigen Besuchsaufenthalt. Nach formloser Verweigerung
übermittelte die Vertretung das aktuelle Gesuch zum Entscheid an die
Vorinstanz.
B.
Vor dem Hintergrund der ursprünglich geäusserten Heiratsabsichten
des Gesuchstellers sprach sich das Migrationsamt des Kantons Basel-
Stadt im Rahmen der üblichen kantonalen Abklärungen gegen die
Erteilung einer Einreisebewilligung aus. Mit Verfügung vom 22. Ok-
tober 2008 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch von A._______ ab.
Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Ein-
reisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die ge-
suchstellende Person keine Gewähr für ihre anstandslose und frist-
gerechte Wiederausreise biete, sei es als Folge der in ihrem Ur-
sprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Ver-
hältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlrei-
chen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touris-
ten- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich ei-
gentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Der Ge-
suchsteller stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der star-
ke Zuwanderungsdruck anhalte. Zudem habe er dort keine zwingen-
den beruflichen, gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen.
Seite 2
C-7460/2008
C.
Gegen diese Verfügung erhob die auch im aktuellen Einreisegesuch
von A._______ als Gastgeberin bezeichnete B._______ am 21.
November 2008 Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der be-
antragten Einreisebewilligung. Sie macht geltend, sie kenne ihren Gast
seit mehr als 15 Jahren und habe ihn kennengelernt, als er in Basel
gearbeitet habe. Er sei seitdem ein guter Freund ihrer Familie. Die
angefochtene Verfügung sei insofern zu beanstanden, als die Vor-
instanz nicht auf die konkrete Lebenssituation des Gesuchstellers ein-
gegangen sei, sondern auf allgemeine Erfahrungen mit Staatsange-
hörigen aus dessen Herkunftsland abgestellt habe. Insbesondere habe
die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass A._______ dort mit seiner
Anstellung in einem 5-Sterne-Hotel beruflich integriert sei. Diese ihm
vor zwei Jahren angebotene Anstellung sei auch der Grund gewesen,
warum er freiwillig wieder nach Tunesien zurückgekehrt sei. Er habe
auch jetzt keine Veranlassung, nach dem geplanten Besuchsaufenthalt
in der Schweiz zu bleiben. Zudem werde sie selbst für seine Rückkehr
besorgt sein.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2009 spricht sich die Vor-
instanz unter Hinweis auf die bisher genannten Gründe für die Abwei-
sung der Beschwerde aus. Zur Berufstätigkeit des Gesuchstellers gibt
sie zu bedenken, dass dieser sich im Visumantrag als Eigentümer ei-
nes Spielsalons bezeichnet habe, aber weder eine Beschäftigung noch
ein daraus resultierendes Einkommen belegt habe. Seine früheren
Asylgesuche, Einreiseversuche von Deutschland aus sowie sein vor-
hergehender Visumantrag von September 2007 brächten unmissver-
ständlich zum Ausdruck, dass er nicht gewillt sei, nach einmal erfolgter
Einreise die Schweiz wieder zu verlassen. Im Übrigen sei er bis zum
13. Mai 2013 im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreise-
verweigerung in den Schengenraum ausgeschrieben.
E.
In ihrer darauffolgenden Stellungnahme vom 24. Februar 2009 teilt die
Beschwerdeführerin mit, sie halte an ihrem bisherigen Vorbringen
grundsätzlich fest. Zwar habe sie früher einmal tatsächlich beabsich-
tigt, A._______ zu heiraten, dies sei aktuell aber nicht mehr der Grund
dafür, warum dieser in die Schweiz einreisen wolle. Vielmehr wolle er
als gewöhnlicher Tourist nur ihre Familie und seine hiesigen Freunde
besuchen.
Seite 3
C-7460/2008
F.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofe