B-771/2012 - Abteilung II - Unzulässige Wettbewerbsabreden - Sanktionsverfügung - Wettbewerbsabreden im Strasse...
Karar Dilini Çevir:
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T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l




Abteilung II
B-771/2012


U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 1 8

Besetzung

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiber Robert Weyeneth.



Parteien
1. Aktiengesellschaft Cellere,
Hodlerstrasse 2, 9009 St. Gallen,
2. Cellere AG Aarau, Bauunternehmungen
(Firma gelöscht, Rechtsnachfolgerin:
Cellere Bau AG),

beide vertreten durch Rechtsanwalt
Kaspar Hemmeler, LL.M.,
Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau,
Beschwerdeführerinnen,



gegen


Wettbewerbskommission WEKO,
Hallwylstrasse 4, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Sanktionsverfügung – Wettbewerbsabreden im Strassen-
und Tiefbau im Kanton Aargau


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INHALTSÜBERSICHT
SACHVERHALT............................................................................................................................................ 4
A. ABLAUF DER UNTERSUCHUNG ............................................................................................................... 4
B. VERFAHREN VOR BUNDESVERWALTUNGSGERICHT ..............................................................................17
ERWÄGUNGEN ……………………………………………………………………………………………………………………………………..22
1. PROZESSVORAUSSETZUNGEN ...............................................................................................................22
1.1 SACHZUSTÄNDIGKEIT UND ANFECHTUNGSOBJEKT ................................................................................................ 22
1.2 BESCHWERDELEGITIMATION UND ÜBRIGE EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN .............................................................. 23
2. STREITGEGENSTAND .............................................................................................................................24
3. PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH DES KARTELLGESETZES ..................................................................25
4. VORBEHALTENE VORSCHRIFTEN ...........................................................................................................29
5. RÜGE DER VERLETZUNG DES UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZES UND DER UNSCHULDSVERMUTUNG ...31
6. FESTSTELLUNG RECHTSERHEBLICHER SACHVERHALT ............................................................................34
6.1 BEWEISERGEBNIS DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG .......................................................................................... 34
6.2 VORBRINGEN DER BESCHWERDEFÜHRERINNEN.................................................................................................... 41
6.3 VORBRINGEN DER VORINSTANZ ........................................................................................................................ 41
6.4 ALLGEMEINE BEWEISREGELN ............................................................................................................................ 42
6.5 BEWEISWERT DER SELBSTANZEIGEN .................................................................................................................. 49
6.6 BEWEISWERT DER BIRCHMEIER-LISTE ................................................................................................................ 62
6.7 BEWEISLAGE DER EINZELFÄLLE .......................................................................................................................... 71
6.7.1 Beweisthema ......................................................................................................................................... 71
6.7.2 Umfang der gerügten fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung ............................................................. 71
6.7.3 Fall 11c: (...) ........................................................................................................................................... 75
6.7.4 Fall 17: (...) ............................................................................................................................................. 80
6.7.5 Fall 32: (...) ............................................................................................................................................. 85
6.7.6 Fall 71: (...) ............................................................................................................................................. 87
6.7.7 Übersicht über die Beweislage der Einzelfälle ...................................................................................... 92
7. VORLIEGEN VON WETTBEWERBSABREDEN IM SINNE VON ART. 4 ABS. 1 KG ........................................93
7.1 VORBRINGEN DER VORINSTANZ ........................................................................................................................ 93
7.2 VORBRINGEN DER BESCHWERDEFÜHRERINNEN.................................................................................................... 94
7.3 WÜRDIGUNG DES GERICHTS ............................................................................................................................ 94
7.4 ZWISCHENERGEBNIS ....................................................................................................................................... 98
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8. UNZULÄSSIGKEIT DER WETTBEWERBSABREDEN ...................................................................................99
8.1 HAUPT- UND EVENTUALSTANDPUNKT DER VORINSTANZ ....................................................................................... 99
8.2 VORLIEGEN VON HORIZONTALEN ABREDEN IM SINNE VON ART. 5 ABS. 3 BST. A UND C KG ..................................... 101
8.3 BEURTEILUNG EVENTUALSTANDPUNKT ............................................................................................................ 104
8.4 BEURTEILUNG HAUPTSTANDPUNKT ................................................................................................................. 109
8.5 ZWISCHENERGEBNIS ..................................................................................................................................... 113
9. SANKTIONIERUNG ............................................................................................................................... 114
9.1 RÜGE DER VERLETZUNG DES LEGALITÄTS- UND BESTIMMTHEITSGEBOTES ............................................................... 114
9.2 RÜGE DER VERJÄHRUNG ............................................................................................................................... 116
9.3 VORWERFBARKEIT ........................................................................................................................................ 120
9.4 ZWISCHENERGEBNIS ..................................................................................................................................... 124
9.5 RECHTMÄSSIGE VERFÜGUNGSADRESSATEN ....................................................................................................... 125
9.6 SANKTIONSHÖHE ......................................................................................................................................... 129
10. ERGEBNIS .......................................................................................................................................... 155
11. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG ........................................................................................................ 156
11.1 VERFAHRENSKOSTEN VOR DER VORINSTANZ ................................................................................................... 156
11.2 KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG VOR BUNDESVERWALTUNGSGERICHT .................................................................. 157


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Sachverhalt
A. Ablauf der Untersuchung
A.a Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend Sekretari-
at) eröffnete am 8. Juni 2009 im Einvernehmen mit einem Mitglied des
Präsidiums eine Untersuchung gemäss Art. 27 des Kartellgesetzes vom
6. Oktober 1995 (KG, SR 251) betreffend allfällige Wettbewerbsabreden
im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau gegen die folgenden Gesell-
schaften (Akten-Nr. 22-0385):
– Birchmeier Hoch- und Tiefbau AG, Döttingen (nachfolgend Birch-
meier),
– Cellere AG Aarau Bauunternehmung, Aarau (nachfolgend Beschwer-
deführerin 2 oder Cellere, die Gesellschaft wurde auf den 10. August
2016 gelöscht),
– Erne AG Bauunternehmung, Laufenburg (nachfolgend Erne),
– Granella AG, Würenlingen (nachfolgend Granella),
– Implenia Bau AG, Buchs AG (nachfolgend Implenia),
– Knecht Bau AG, Brugg (nachfolgend Knecht),
– Meier und Söhne AG, Schwaderloch (recte: Meier Söhne AG, Bauun-
ternehmung, nachfolgend Meier Söhne),
– Umbricht AG, Turgi (infolge Umfirmierung heute Umbricht Bau AG,
nachfolgend Umbricht),
– Walo Bertschinger AG, Aarau (nachfolgend Walo Bertschinger).
Dem Sekretariat lägen aufgrund einer Anzeige Anhaltspunkte für Wettbe-
werbsabreden im Bereich des Strassen- und Tiefbaus im Kanton Aargau
vor. Laut den vorliegenden Informationen bestehe der Verdacht, dass sich
im Kanton Aargau Vertreter verschiedener Bauunternehmen abgespro-
chen hätten, insbesondere um bei Ausschreibungen die Eingaben bzw.
Eingabesummen zu koordinieren und allenfalls die Bauprojekte bzw.
Kunden aufzuteilen. Mit der Untersuchung solle geprüft werden, ob tat-
sächlich eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 5 KG
vorliegt (vgl. […] sowie amtliche Publikation der Untersuchungseröffnung
im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB] vom 13. Juli 2009, Nr. 132,
57 f. sowie im Bundesblatt vom 14. Juli 2009 [BBl 2009 5173]).
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A.b Gleichzeitig mit dieser (vorliegend gegenständlichen) Untersuchung
eröffneten die Wettbewerbsbehörden am 8. Juni 2009 aufgrund der vor-
liegenden Informationen gegen weitere Gesellschaften eine zweite Unter-
suchung gemäss Art. 27 KG. Im Unterschied zur vorliegenden Untersu-
chung betraf jene – mit Verfügung vom 22. April 2013 rechtskräftig abge-
schlossene – Untersuchung allfällige Wettbewerbsabreden im Strassen-
und Tiefbau im Kanton Zürich (Akten-Nr. 22-0384).
A.c Am 9. Juni 2009 nahm das Sekretariat gestützt auf Art. 42 Abs. 2 KG
gleichzeitig an verschiedenen Standorten in den Kantonen Aargau und
Zürich Hausdurchsuchungen vor.
In der den Kanton Aargau betreffenden Untersuchung erfolgte eine
Hausdurchsuchung bei Umbricht (abgeschlossen erst am 10. Juni 2009),
Granella, Birchmeier, Implenia und der Beschwerdeführerin 2. Bei Erne,
Knecht, Meier Söhne sowie Walo Bertschinger führte das Sekretariat kei-
ne Hausdurchsuchung durch. Das Sekretariat überbrachte jedoch auch
diesen Gesellschaften (wie den von den Hausdurchsuchungen betroffe-
nen) je ein Schreiben über die Eröffnung der Untersuchung sowie ein Do-
kument zu den Bestimmungen über die Bonusregelung. Während den
Hausdurchsuchungen beschlagnahmte das Sekretariat diverses Akten-
material sowie auch elektronische Geräte und Daten.
A.d In der Folge erklärten sich sechs Untersuchungsadressaten zur Ko-
operation mit den Wettbewerbsbehörden bereit und reichten beim Sekre-
tariat Selbstanzeigen gemäss Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie
Art. 8 ff. der KG-Sanktionsverordnung vom 12. März 2004 (SVKG, SR
251.5) ein:
Als Erstes kündigte Birchmeier am 9. Juni 2009 anlässlich der Haus-
durchsuchung eine Teilnahme am sog. Bonusprogramm an, dies zu-
nächst telefonisch mit umgehender schriftlicher Bestätigung per Fax
(11.34 Uhr). Darauf reichten Knecht und Meier Söhne am 10. Juni 2009
(10.05 Uhr per Fax) sowie Implenia am 11. Juni 2009 (14.34 Uhr per Fax;
tags zuvor telefonisch um 16.55 Uhr) Selbstanzeigen ein.

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Nach der Ausdehnung der Untersuchung auf weitere Gesellschaften –
worunter sich auch die G. Schmid AG, Wittnau befand (vgl. A.e) – reichte
am 30. August 2010 auch die G. Schmid AG eine Selbstanzeige ein. Am
9. Dezember 2010 (Posteingang) sicherte schliesslich auch Umbricht den
Wettbewerbsbehörden die volle und uneingeschränkte Kooperationsbe-
reitschaft zu. Dies im Rahmen der Eingabe, mit welcher der mittlerweile
beigezogene Rechtsvertreter von Umbricht den Fragebogen des Sekreta-
riats vom 25. August 2010 (vgl. A.f) innert erstreckter Frist beantwortete
(vgl. […]).
Im weiteren Verlauf der Untersuchung reichten Knecht und Meier Söhne
dem Sekretariat sechs Ergänzungen zur Selbstanzeige vom 10. Juni
2009, Implenia vier Ergänzungen zur Selbstanzeige vom 11. Juni 2009
und die G. Schmid AG zwei Ergänzungen zur Selbstanzeige vom
30. August 2010 ein.
A.e Nach einer Sichtung bzw. Auswertung der vorliegenden Selbstanzei-
gen, des beschlagnahmten Aktenmaterials sowie der elektronischen Da-
ten dehnte das Sekretariat die Untersuchung am 19. August 2010 im Ein-
vernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums auf folgende Gesellschaf-
ten aus:
– Ernst Frey AG, Kaiseraugst (nachfolgend Ernst Frey),
– Ziegler AG, Liestal (nachfolgend Ziegler),
– G. Schmid AG, Wittnau (nachfolgend G. Schmid),
– Käppeli Bau AG, Wohlen AG (nachfolgend Käppeli),
– Graf AG, Zufikon (nachfolgend Graf),
– Sustra AG, Schöftland (nachfolgend Sustra),
– Hüppi AG, Aarau (nachfolgend Hüppi),
– Treier AG, Schinznach Dorf (nachfolgend Treier).
Die Ausdehnung der Untersuchung wurde ebenfalls amtlich publiziert
(vgl. SHAB vom 31. August 2010, Nr. 168, 33 und BBl 2010 5526).

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A.f Am 25. August 2010 stellte das Sekretariat allen 17 Untersuchungs-
adressaten gestützt auf Art. 40 KG einen Fragebogen zur Beantwortung
zu.
Die befragten Gesellschaften wurden "zwecks Klärung der offenen Fra-
gen" ersucht, Angaben zu 109 einzeln aufgeführten, möglicherweise ab-
gesprochenen, Projekten zu machen. Die Befragten sollten insbesondere
angeben, ob – und gegebenenfalls in welcher Höhe – sie in den jeweili-
gen Projekten eine Offerte eingereicht haben und wer bei den Projekten
den Zuschlag erhielt. Zudem fragte das Sekretariat mit dem Fragebogen
vom 25. August 2010 nach den Gesamtumsätzen der Befragten in den
Jahren 2006 bis 2009 sowie den jeweils in diesem Zeitraum im Kanton
Aargau im Bereich Tiefbau (inkl. Strassenbau) erzielten Umsätzen (vgl.
[…]).
Die Beschwerdeführerin 2 beantwortete den Fragebogen vom 25. August
2010 mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 (vgl. […]). Allgemein gingen
die Antworten zu den Fragebögen zwischen dem 14. September 2010
und dem 9. Dezember 2010 beim Sekretariat ein (vgl. […]).
A.g Am 1. Februar 2011 liess das Sekretariat allen Untersuchungsadres-
saten zudem einen Fragebogen mit Fragen zu ihrer Unternehmensstruk-
tur zukommen.
Das Sekretariat bezog sich dabei auf die Erwägungen des Bundesverwal-
tungsgerichts zum kartellrechtlichen Unternehmensbegriff (Art. 2 Abs. 1bis
KG) bzw. zu den "Verfügungsadressaten" in seinem Urteil in Sachen Pub-
ligroupe, welches seit der Eröffnung bzw. Ausdehnung der Untersuchung
ergangen war (Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 4).
Gleichzeitig stellte das Sekretariat in Aussicht, dass es eine Erweiterung
der Untersuchung auf die Muttergesellschaft ins Auge fasse, falls der je-
weilige Untersuchungsadressat als Tochterunternehmen in eine Konzern-
struktur eingegliedert sei (vgl. […]; Verfügung, Rz. 35).
Die Beschwerdeführerin 2 reichte die gewünschten Angaben zu ihrer Un-
ternehmensstruktur am 2. März 2011 ein (vgl. […]). Die Frage, ob sie Teil
eines Konzerns sei, bejahte sie ausdrücklich und wies darauf hin, Toch-
tergesellschaft der Aktiengesellschaft Cellere (nachfolgend Beschwerde-
führerin 1) zu sein. Zudem bestätigte die Beschwerdeführerin 2, dass die
Beschwerdeführerin 1 als Muttergesellschaft die Mehrheit ihrer Aktien
hält. Von der im Fragebogen zur Unternehmensstruktur im Übrigen vor-
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gesehenen Möglichkeit, geltend zu machen und begründet aufzuzeigen,
dass die die Aktienmehrheit haltende Gesellschaft allenfalls trotz Mehr-
heitsbeteiligung keinen kontrollierenden Einfluss ausübt, machten die Be-
schwerdeführerinnen keinen Gebrauch. Weiter führte die Beschwerdefüh-
rerin 2 aus, dass eine Person, die bei ihr im Verwaltungsrat tätig ist, zu-
gleich auch im Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 1 vertreten ist.
Die Antworten der übrigen Untersuchungsadressaten zur Unternehmens-
struktur, welche auf Rückfrage des Sekretariats teilweise ergänzt wurden,
erfolgten zwischen dem 3. Februar 2011 und 19. Mai 2011 (vgl. […]).
Wie angekündigt zog das Sekretariat in der Folge aufgrund der gemach-
ten Antworten neben den bereits ausdrücklich in die Untersuchung invol-
vierten Tochtergesellschaften namentlich auch die Beschwerdeführerin 1
als konzernmässig verbundene Muttergesellschaft der Beschwerdeführe-
rin 2 und potentielle Adressatin einer verfahrensabschliessenden Verfü-
gung der Vorinstanz in die weitere Untersuchung mit ein.
A.h Zur Vorbereitung der Akteneinsicht forderte das Sekretariat die Un-
tersuchungsadressaten im Verlauf der Untersuchung je auf, von denjeni-
gen Unterlagen, welche möglicherweise Geschäftsgeheimnisse des je-
weiligen Untersuchungsadressaten enthielten, eine bereinigte Version
ohne Geschäftsgeheimnisse einzureichen bzw. zu bestätigen, dass die
fraglichen Dokumente keine Geschäftsgeheimnisse enthalten. Hierzu
stellte das Sekretariat den meisten Untersuchungsadressaten zusammen
mit der Aufforderung zur Bereinigung der Geschäftsgeheimnisse ein indi-
viduelles Verzeichnis der möglicherweise zu bereinigenden Dokumente
zu (z.B. […]).
Anfang Juni 2011 schloss das Sekretariat die Bereinigung der Geschäfts-
geheimnisse, teilweise nach mehrfacher Korrespondenz, ab (vgl. Verfü-
gung, Rz. 36).
A.i Am 7. Juni 2011 sandte das Sekretariat den Untersuchungsadressa-
ten – zu welchen das Sekretariat nun aufgrund der erwähnten Abklärun-
gen zur Unternehmensstruktur auch die jeweiligen konzernmässig ver-
bundenen Muttergesellschaften zählte (vgl. A.g) – seinen Verfügungsan-
trag zur Stellungnahme zu.
Gleichzeitig überliess es den Untersuchungsadressaten auf USB-Sticks
das Aktenverzeichnis sowie einen Grossteil der Untersuchungsakten
zwecks Einsichtnahme. Ausgenommen davon waren 21 von insgesamt
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265 Untersuchungsakten, nämlich die Selbstanzeigen sowie eine dem
Sekretariat bei der Hausdurchsuchung vom 9. Juni 2009 durch die
Selbstanzeigerin Birchmeier ausgehändigte tabellarische Aufstellung
(nachfolgend Birchmeier-Liste, vgl. dazu im Einzelnen E. 6.6). Diese
21 Aktenstücke waren in den Räumlichkeiten des Sekretariats einsehbar,
durften aber nicht kopiert werden (vgl. […]).
Mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen schlug der Verfügungsantrag
des Sekretariats im Dispositiv eine Sanktionierung der Beschwerdeführe-
rinnen 1 und 2 gestützt auf Art. 49a KG mit einem Betrag von
Fr. 151‘227.- (unter solidarischer Haftung) sowie eine anteilmässige Auf-
erlegung von Verfahrenskosten vor.
A.j Nach Gewährung der Einsicht in die Verfahrensakten im erwähnten
Umfang äusserten sich die Untersuchungsadressaten zwischen dem
7. Juli 2011 und dem 9. September 2011 zum Verfügungsantrag. Die Be-
schwerdeführerinnen reichten ihre Stellungnahme zu diesem am
9. September 2011 ein (vgl. […]).
A.k In ihrer Stellungnahme vom 9. September 2011 zum Verfügungsan-
trag beantragten die Beschwerdeführerinnen, Sachverhalt und Erwägun-
gen des Entwurfs des Antrags des Sekretariats vom 7. Juni 2011 seien im
Sinne der Stellungnahme neu zu fassen und die Beschwerdeführerinnen
seien nicht zu sanktionieren.
Zur Begründung machten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen
geltend, dass die ihnen zur Last gelegten Sachverhalte nicht genügend
bewiesen seien. Die sie betreffenden Selbstanzeigen seien falsch. Ange-
sichts dessen, dass die Birchmeier-Liste sehr rudimentär sei und Unge-
nauigkeiten enthalte, und dass nach Angaben aller bezichtigten Unter-
nehmen die Selbstanzeigen als ungenau, unpräzis und lückenhaft taxiert
worden seien, zeigten sich die Beschwerdeführerinnen erstaunt über die
Knappheit der Beweiswürdigung des Sekretariats. Das Sekretariat über-
gehe vielerorts vorhandene Widersprüche pauschal und ohne pflichtge-
mässes Hinterfragen der Fakten. Der Vollbeweis der Beteiligung der Be-
schwerdeführerin 2 in den Einzelfällen sei in keiner Weise erbracht, wes-
halb die Vorwürfe nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" fallen gelassen
werden müssten. Werde eine Sanktion wider Erwarten ausgesprochen
gebe es keine rechtlich legitimen und nachvollziehbaren Gründe, einen
höheren Prozentsatz auf den Basisbetrag anzuwenden als im Fall Elek-
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troinstallationsbetriebe Bern. Im Übrigen sei von einem weiteren Zuschlag
aufgrund erschwerender Umstände abzusehen.
A.l Mit Schreiben des Sekretariats vom 2. September 2011 informierte die
Vorinstanz die Untersuchungsadressaten über ihren Beschluss, vor dem
Erlass der verfahrensabschliessenden Verfügung eine Anhörung der Ver-
fahrensparteien nach Art. 30 Abs. 2 KG durchzuführen (vgl. […]). Gleich-
zeitig wurden die Untersuchungsadressaten unter anderem aufgefordert
mitzuteilen, ob sie eine (eigene) Anhörung wünschten und ob sie beab-
sichtigten, (auch) an den Anhörungen der anderen Verfahrensparteien
anwesend zu sein.
Darauf informierte die Vorinstanz die Untersuchungsadressaten mit Ein-
ladungsschreiben des Sekretariats vom 23. September 2011 insbesonde-
re über den geplanten Gegenstand der Anhörungen und auch den vorge-
sehenen (zeitlichen) Ablauf derselben. Ebenso gab die Vorinstanz den
Untersuchungsadressaten auf diesem Weg die angemeldeten Teilnehmer
sowie die Termine bekannt, an welchen sie die Anhörungen der jeweiligen
Untersuchungsadressaten geplant hatte (vgl. […]).
A.m In der Folge fanden entsprechende Anhörungen statt am
17. Oktober 2011 (Walo Bertschinger, Treier, Umbricht, Neue Bau AG
[nachfolgend Neue Bau]), 24. Oktober 2011 (Birchmeier, Erne, Gebrüder
Meier, Granella, Käppeli, Knecht, Meier Söhne, G. Schmid und die Be-
schwerdeführerinnen) sowie am 31. Oktober 2011 (erneute Anhörung von
Knecht und Meier Söhne). Ernst Frey, Graf, Hüppi, Implenia, Sustra und
Ziegler hatten auf eine eigene Anhörung verzichtet, sich jedoch teilweise
eine Teilnahme an den Anhörungen von anderen Untersuchungsadressa-
ten vorbehalten (vgl. […]).
Für die Beschwerdeführerinnen nahmen an der Anhörung vom
24. Oktober 2011 ihr Rechtsvertreter sowie A._______ teil (vgl. […]). Zu-
vor hatten sich die Beschwerdeführerinnen an der Anhörung vom
17. Oktober 2011 von ihrem Rechtsvertreter sowie A._______ vertreten
lassen (vgl. […]). An der Anhörung vom 31. Oktober 2011 war für die Be-
schwerdeführerinnen ihr Rechtsvertreter anwesend (vgl. […]).
A.n Nach den Anhörungen gab die Vorinstanz den Untersuchungsadres-
saten Gelegenheit, sich zu den Anhörungen und den – mittels elektroni-
scher Zustellung umfassend zugänglich gemachten – Anhörungsprotokol-
len vernehmen zu lassen.
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Von dieser Möglichkeit machten verschiedene Untersuchungsadressaten
Gebrauch, so auch die Beschwerdeführerinnen. Sie äusserten sich mit
Schreiben vom 16. November 2011, wobei sie an den bereits gestellten
Rechtsbegehren festhielten (vgl. […]). Sie machten geltend, die Anhörun-
gen hätten in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen keinerlei belastende
Erkenntnisse zu Tage gebracht. Ganz im Gegenteil seien die Bezichti-
gungen generell relativiert und in einzelnen Punkten seien die Beschwer-
deführerinnen auch konkret entlastet worden.
Andererseits habe die Anhörung aufgezeigt, dass die Selbstanzeigerin
B._______, um vom Bonus profitieren zu können, auch Fälle gemeldet
habe, welche keine unzulässigen Absprachen gewesen seien, und dass
die Birchmeier-Liste selbst nach Aussage von C._______ fehlerhaft sei.
Schliesslich äusserten sich die Beschwerdeführerinnen erneut zu ver-
schiedenen vorgeworfenen Einzelfällen.
A.o Am 16. Dezember 2011 erliess die Vorinstanz eine Verfügung mit fol-
gendem Dispositiv:
"1. Die an den unzulässigen Wettbewerbsabreden beteiligten Untersu-
chungsadressatinnen werden für das vorstehend beschriebene Verhalten
gestützt auf Art. 49a KG i.V. mit Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c i.V.m. Abs. 1 KG
mit folgenden Beträgen belastet:
Die Aktiengesellschaft Cellere und die Cellere AG Aarau werden für das
beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von
insgesamt CHF 151‘227 belastet.
Die Daedalus Holding AG und die Sustra AG Schöftland werden für das
beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von
insgesamt CHF 5‘000 belastet.
Die ERNE Holding AG Laufenburg und die ERNE AG Bauunternehmung
werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit ei-
nem Betrag von insgesamt CHF 483‘088 belastet.
Die ERNE Holding AG Laufenburg und die Gebrüder Meier AG Rohrlei-
tungsbau werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haf-
tung mit einem Betrag von insgesamt CHF 51‘156 belastet.
Die Ernst Frey AG wird für das beschriebene Verhalten mit einem Betrag
von CHF 152‘734 belastet.
Die Granella Holding AG und die Granella AG werden für das beschriebe-
ne Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt
CHF 643‘826 belastet.
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Die Hubschmid Beteiligungs AG und die H. Graf AG werden für das be-
schriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von ins-
gesamt CHF 20‘866 belastet.
Die Implenia AG und die Implenia Bau AG werden für das beschriebene
Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt
CHF 591‘138 belastet.
Die Knecht Brugg Holding AG und die Knecht Bau AG werden für das be-
schriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von ins-
gesamt CHF 109‘686 belastet.
Die Knecht Brugg Holding AG und die Meier Söhne AG werden für das
beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von
insgesamt CHF 154‘696 belastet.
Die Bauunternehmung G. Schmid AG wird für das beschriebene Verhalten
mit einem Betrag von CHF 11‘642 belastet.
Die KUPERA Holding AG und die Käppeli Bau AG werden für das be-
schriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von ins-
gesamt CHF 5‘000 belastet.
Die Treier AG wird für das beschriebene Verhalten mit einem Betrag von
CHF 3‘748 belastet.
Die Umbricht Holding AG und die Umbricht AG werden für das beschrie-
bene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt
CHF 1‘437‘623 belastet.
Die Neue Bau AG Baden wird für das beschriebene Verhalten mit einem
Betrag von CHF 26‘345 belastet.
Die Walo Bertschinger Holding AG und die Walo Bertschinger AG wer-
den für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem
Betrag von insgesamt CHF 50‘000 belastet.
Die Ziegler Holding AG und die Ziegler AG werden für das beschriebene
Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt
CHF 32‘784 belastet.
2. Die Untersuchung gegen die Hüppi AG wird ohne Folgen eingestellt. Die
anteilsmässigen Verfahrenskosten von Hüppi von CHF 10‘000 gehen zu Las-
ten der Staatskasse. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
3. Die übrigen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 525‘490 werden ge-
mäss den Ausführungen zu den Kosten folgenden Verfügungsadressatinnen
auferlegt:
- Gewerbezentrum Unterfeld AG und Birchmeier- Hoch und Tiefbau AG:
insgesamt CHF 51‘188 und unter solidarischer Haftung für den Betrag von
CHF 525‘490.
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- Aktiengesellschaft Cellere und Cellere AG Aarau: insgesamt
CHF 51‘188 und unter solidarischer Haftung für den Betrag von
CHF 525‘490.
- ERNE Holding AG Laufenburg, ERNE AG Bauunternehmung und Ge-
brüder Meier AG Rohrleitungsbau: insgesamt CHF 51‘188 und unter soli-
darischer Haftung für den Betrag von CHF 525‘490.
- Granella Holding AG und Granella AG: insgesamt CHF 51‘188 und unter
solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 525‘490.
- Implenia AG und Implenia Bau AG: insgesamt CHF 51‘188 und unter so-
lidarischer Haftung für den Betrag von CHF 525‘490.
- Knecht Brugg Holding AG, Knecht Bau AG, Meier Söhne AG und Bau-
unternehmung G. Schmid AG: insgesamt CHF 51‘188 und unter solidari-
scher Haftung für den Betrag von CHF 525‘490.
- Umbricht Holding AG, Umbricht AG und Neue Bau AG Baden: insge-
samt CHF 51‘188 und unter solidarischer Haftung für den Betrag von
CHF 525‘490.
- Walo Bertschinger Holding AG und Walo Bertschinger AG: insgesamt
CHF 51‘188 und unter solidarischer Haftung für den Betrag von
CHF 525‘490.
- Hubschmid Beteiligungs AG und H. Graf AG: insgesamt CHF 28‘660 und
unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 345‘260.
- Ziegler Holding AG und Ziegler AG: insgesamt CHF 28‘660 und unter so-
lidarischer Haftung für den Betrag von CHF 345‘260.
- Ernst Frey AG: CHF 28‘660, unter solidarischer Haftung für den Betrag
von CHF 345‘260.
- Daedalus Holding AG und Sustra AG Schöftland: insgesamt CHF 10‘000
und unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 345‘260.
- Der KUPERA Holding AG und Käppeli Bau AG: insgesamt CHF 10‘000
und unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 345‘260.
- Treier AG: CHF 10‘000, unter solidarischer Haftung für den Betrag von
CHF 345‘260.
4. [Eröffnung]
5. [Rechtsmittelbelehrung]"

B-771/2012
Seite 14
A.p Zur Begründung dieses Dispositivs führte die Vorinstanz in der Verfü-
gung vom 16. Dezember 2011 zusammenfassend aus, dass sich die in
der Untersuchung anfänglich ausgemachten Anhaltspunkte für unzulässi-
ge Wettbewerbsabreden erhärtet hätten. Zwar habe eine explizite Verein-
barung mit festgelegtem Rotationssystem im vorliegenden Fall nicht
nachgewiesen werden können. Es liege aber "eine Rahmenvereinbarung
darüber vor, dass sich die Abredepartner im Falle einer Einigung über die
Zuteilung eines Zuschlags bezüglich eines konkreten Projekts an ihre
Vorgaben (d.h. höher zu offerieren als der Geschützte) hielten." Die hohe
Zahl an aufgedeckten Abreden sei nur unter dem Dach einer solchen
Rahmenvereinbarung überhaupt denkbar. Dieses Dach stelle das verbin-
dende Element zwischen den einzelnen abgesprochenen Projekten dar
(vgl. Verfügung, Rz. 959, 964).
Die Rahmenvereinbarung beziehe sich nicht auf sämtliche Tiefbauprojek-
te im Kanton Aargau, sondern nur auf solche, "in welchen die Organisati-
on aufgrund der Grösse bzw. der zu erwartenden Konkurrenz möglich
war und unter diesen nur auf diese Projekte, für welche ein Unternehmen
die Initiative für die Organisation eines Schutzes ergriff". Die Vorinstanz
stellte für die Analyse der Absprachetätigkeit daher "auf die einzelnen
Projekte" ab (vgl. Verfügung, Rz. 956 ff., 964, 67).
Bei den Einzelfällen, in welchen die Vorinstanz zum Schluss kam, dass
die Manipulation des Submissionsverfahrens durch die jeweils beteiligten
Untersuchungsadressaten hinlänglich erwiesen sei (vgl. dazu im Einzel-
nen E. 6.1), handle es sich um Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4
Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG. Diese erwiesenen Einzel-
fälle stellten mithin gleichzeitig horizontale Preisabreden (Art. 5 Abs. 3
Bst. a KG) und – durch die Steuerung des Zuschlags – horizontale Abre-
den über die Aufteilung von Märkten nach Geschäftspartnern (Art. 5
Abs. 3 Bst. c KG) dar (vgl. Verfügung, Rz. 994, 998).
Somit greife die gesetzliche Vermutung von Art. 5 Abs. 3 KG, dass der
wirksame Wettbewerb in den untersuchten Submissionsprojekten besei-
tigt gewesen sei (vgl. Verfügung, Rz. 998). Diese Vermutung könne we-
der durch den Nachweis von genügendem Aussenwettbewerb noch von
genügendem Innen- und Restwettbewerb umgestossen werden (vgl. Ver-
fügung, Rz. 1026, 1039; vgl. im Widerspruch dazu jedoch Rz. 1069 der
Verfügung, wo die Vorinstanz ohne weitere Erläuterung ausführt, die
Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs habe "In einigen
wenigen Fällen" widerlegt werden können).
B-771/2012
Seite 15
Aber selbst wenn in gewissen Fällen von einem erfolgreichen Umstossen
der gesetzlichen Vermutung auszugehen wäre, liege in allen Fällen quali-
tativ wie quantitativ eine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen
Wettbewerbs vor (vgl. Verfügung, Rz. 1042 ff.). Gründe der wirtschaftli-
chen Effizienz nach Art. 5 Abs. 2 KG seien nicht ersichtlich (vgl. Verfü-
gung, Rz. 1061).
Bei ihrer Analyse der Auswirkungen der als erwiesen erachteten Abreden
auf den Wettbewerb ging die Vorinstanz davon aus, dass jedes einzelne
untersuchte Submissionsprojekt als eigener sachlich relevanter Markt zu
qualifizieren sei. Der Ausschreiber schaffe mit der Submission einen be-
sonderen Submissionsmarkt, auf dem die offerierenden Anbieter mitei-
nander im Wettbewerb stünden (vgl. Verfügung, Rz. 983, 986). Der räum-
liche Markt werde durch den Ort gebildet, an welchem sich der Bauherr
des jeweiligen Projekts befinde. Es sei der räumlich relevante Markt "mi-
nimal auf das jeweils konkrete Projekt, maximal auf den Raum des Kan-
tons Aargau zu begrenzen" (vgl. Verfügung, Rz. 991 f.).
Im Ergebnis folgerte die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerinnen –
neben den weiteren im Dispositiv der Verfügung genannten Untersu-
chungsadressaten – infolge Beteiligung an unzulässigen Abreden nach
Art. 5 Abs. 3 KG gestützt auf Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren seien.
Bei der Sanktionsbemessung berücksichtigte die Vorinstanz zur Bestim-
mung des Basisbetrags (Art. 3 SVKG) ausschliesslich die kumulierten
Umsätze, welche die Untersuchungsadressaten in den letzten drei Jahren
vor der Eröffnung der Untersuchung (d.h. ab 8. Juni 2006 bis 7. Juni
2009) mit den sog. erfolgreichen Schutznahmen erzielt hätten. Der
Schwere und Art der Kartellrechtsverstösse angemessen erachtete die
Vorinstanz einen Basisbetrag in der Höhe von 7% der mit den erfolgrei-
chen Schutznahmen erzielten Umsätze (vgl. Verfügung, Rz. 1089, 1097,
1101).
Die übrigen den Untersuchungsadressaten vorgeworfenen Abredebeteili-
gungen – worunter die nicht erfolgreichen Schutznahmen, (erfolgreiche
wie nicht erfolgreiche) Stützofferten sowie vor dem 8. Juni 2006 erfolgte
Schutznahmen fallen – berücksichtigte die Vorinstanz im Rahmen der
Sanktionsbemessung als erschwerende Umstände nach Art. 5 SVKG. Auf
eine Erhöhung der Basisbeträge gestützt auf die Dauer der Wettbewerbs-
verstösse (Art. 4 SVKG) sei vorliegend zu verzichten, da eine Submissi-
B-771/2012
Seite 16
onsabsprache definitionsgemäss zeitlich limitiert sei (vgl. Verfügung,
Rz. 1106).
Es sei vielmehr sachgerecht, den Basisbetrag derjenigen Untersu-
chungsadressaten, welche sich neben den erfolgreichen Schutznahmen
an über zwanzig weiteren Absprachen beteiligt hätten, aufgrund erschwe-
render Umstände um 200% zu erhöhen. Weiter seien Zuschläge zum Ba-
sisbetrag in der Höhe von 100% für Untersuchungsadressaten mit einer
Anzahl zwischen elf und zwanzig weiteren Absprachebeteiligungen und
Zuschläge in der Höhe von 50% für Untersuchungsadressaten mit einer
Anzahl zwischen drei und zehn weiteren Absprachebeteiligungen ange-
zeigt. Gegenüber Untersuchungsadressaten mit weniger als drei weiteren
Absprachebeteiligungen sei der Basisbetrag nicht zu erhöhen (vgl. Verfü-
gung, Rz. 1113, 1126 ff.).
Die Beschwerdeführerinnen hätten sich, abgesehen von den ihnen ange-
lasteten erfolgreichen Schutznahmen nach dem 8. Juni 2006, zwischen
drei und zehn Mal an weiteren Absprachen beteiligt. Auf dem entspre-
chenden Basisbetrag sei gemäss dem beschriebenen abgestuften Sys-
tem somit ein Zuschlag von 50% zu erheben (vgl. Verfügung, Rz. 1128).
Mildernde Umstände im Sinne von Art. 6 SVKG seien keine zu erblicken
(vgl. Verfügung, Rz. 1144).
Liege ein Konzernsachverhalt vor, könnten die Sanktionen sowohl an die
Muttergesellschaft als auch an die Tochtergesellschaften des Konzerns
gerichtet werden, womit auch eine solidarische Haftung möglich sein
müsse (vgl. Verfügung, Rz. 913). Entsprechend belastete die Vorinstanz
die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 – ausgehend von einem Kon-
zernsachverhalt – mit einer Sanktion von Fr. 151'227.-, je unter solidari-
scher Haftung.
Auf eine Belastung der Selbstanzeigerin Birchmeier verzichtete die Vor-
instanz gestützt auf Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 8 ff. SVKG vollumfäng-
lich, da Birchmeier alle Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass
der Sanktion erfülle (vgl. Verfügung, Rz. 1159). Den übrigen Selbstanzei-
gern gewährte die Vorinstanz je nach Einschätzung der Wichtigkeit der
jeweiligen Beiträge gestützt auf Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 12 ff. SVKG
eine Reduktion der Sanktion im Umfang von 50% (Knecht, Meier Söhne),
20% (G. Schmid), 10% (Implenia) und 5% (Umbricht, Neue Bau; Tabelle
12 in Verfügung, Rz. 1195).
B-771/2012
Seite 17
B. Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht
B.a Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2011 erho-
ben die Beschwerdeführerinnen am 9. Februar 2012 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht.
Sie stellen folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 der Verfügung der Wettbewerbs-
kommission vom 16. Dezember 2011 seien aufzuheben und wie folgt
neu zu fassen:
1. Die an den unzulässigen Wettbewerbsabreden beteiligten Untersu-
chungsadressatinnen werden für das vorstehend beschriebene Ver-
halten gestützt auf Art. 49a KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bestimmung a
und c i.V.m. Abs. 1 KG mit folgenden Beträgen belastet:
Die Aktiengesellschaft Cellere und die Cellere AG Aarau, Bauunter-
nehmungen, werden für das beschriebene Verhalten unter solidari-
scher Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF (...) belastet.

3. Die übrigen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 525'490 werden
gemäss den Ausführungen zu den Kosten folgenden Verfügungsad-
ressatinnen auferlegt:
- Aktiengesellschaft Cellere und Cellere AG Aarau, Bauunter-
nehmungen: Insgesamt CHF 10'000 und unter solidarischer
Haftung für den Betrag von CHF 525'490.
2. Eventualiter sei die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 16. De-
zember 2011 aufzuheben und vom Bundesverwaltungsgericht in der Sa-
che neu zu entscheiden.
3. Subeventualiter sei die Verfügung der Wettbewerbskommission vom
16. Dezember 2011 aufzuheben und an die Wettbewerbskommission zur
Neubeurteilung zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse."
B.b Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes und der Unschuldsvermutung und weisen die Dar-
stellung der Vorinstanz, wonach der Sachverhalt genügend abgeklärt und
ordnungsgemäss der volle Beweis geführt worden sei, als falsch zurück.
Es sei unzutreffend, dass betreffend den Sachverhalt keine offenen Fra-
gen mehr bestünden, was sich insbesondere am Fall 11c zeige. Die Be-
schwerdeführerinnen betreffend sei die Vorinstanz zudem nicht in erfor-
derlichem Ausmass auch entlastenden Momenten nachgegangen, wie
dies im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes geboten gewesen wäre.
B-771/2012
Seite 18
Die Verfügung verletze die Unschuldsvermutung, weil die Vorinstanz un-
geklärte Sachverhalte nicht gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo"
zugunsten der Beschwerdeführerinnen darstelle.
Weiter habe die Vorinstanz die Frage der Verjährung nicht geprüft,
obschon der Untersuchungsgrundsatz gelte. Die Fälle 11c, 18, 32, 34, 36,
80, 88 und 90 seien verjährt, weshalb die Sanktionierung in diesen Fällen
unzulässig und aufzuheben sei. Zudem beanstanden die Beschwerdefüh-
rerinnen die Beurteilung des Falles 11c. Die Ermittlung und Würdigung
des Sachverhalts durch die Vorinstanz basiere einzig auf Aussagen eines
Selbstanzeigers. Die Vorinstanz lasse völlig ausser Acht, dass die übrigen
Verfahrensadressatinnen eine Beteiligung der Beschwerdeführerinnen bei
der Anhörung durch die Vorinstanz gerade nicht bestätigt hätten.
Schliesslich machen die Beschwerdeführerinnen geltend, eine Sanktio-
nierung sei aufgrund des Wortlautes von Art. 49a KG ausgeschlossen, da
diese Bestimmung das Vorliegen einer den Wettbewerb tatsächlich besei-
tigenden und nicht bloss beeinträchtigenden unzulässigen Wettbewerbs-
abrede voraussetze. Aufgrund des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots
sei eine direkte Sanktion unzulässig.
Bei der Berechnung der beantragten Sanktion gehen die Beschwerdefüh-
rerinnen aufgrund der Nichtberücksichtigung der ihrer Ansicht nach nicht
rechtsgenüglich nachgewiesenen Schutznahme der Beschwerdeführe-
rin 2 im Fall 11c und den angeblich verjährten Einzelfällen (Nr. 11c, 18,
32, 34, 36, 80, 88 und 90) von einem entsprechend tieferen Umsatz und
Basisbetrag der Beschwerdeführerin 2 aus. Auf eine Erhöhung des Ba-
sisbetrags sei zu verzichten und die Sanktion der Beschwerdeführerin 2
auf den beantragten Betrag zu reduzieren. Diesem neu berechneten
Sanktionsbetrag stünden exorbitant höhere Verfahrenskosten gegenüber.
Die Gebühr sei nach Zeitaufwand und angepasst auf den Einzelfall unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände festzulegen. Den Beschwer-
deführerinnen sei der beantragte pauschale Betrag als Verfahrenskosten
aufzuerlegen.

B-771/2012
Seite 19
B.c Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2012 sistierte das Bundesverwal-
tungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt eines
gegenteiligen Antrags der Parteien, da nicht auszuschliessen sei, dass
das beim Bundesgericht damals hängige Beschwerdeverfahren gegen
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2977/2007 vom 27. April
2010 in Sachen Publigroupe einen präjudizierenden Einfluss auf den
Streitgegenstand bzw. auf einzelne Fragen des vorliegenden Verfahrens
haben könnte. Die Fortsetzung der Verfahrensinstruktion wurde auf den
Zeitpunkt nach Eröffnung des entsprechenden Urteils des Bundesgerichts
angekündigt.
Eine Stellungnahme der Parteien zur Sistierungsverfügung ging nicht ein.
B.d Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 hob das Bundesverwaltungsge-
richt die Sistierung auf und lud die Beschwerdeführerinnen ein, eine Stel-
lungnahme einzureichen zur Frage, ob bzw. welche Auswirkungen das
mittlerweile ergangene Urteil des Bundesgerichts 2C_484/2010 vom
29. Juni 2012 (Versand am 28. Januar 2013, BGE 139 I 72) auf das vor-
liegende Beschwerdeverfahren hat.
B.e Mit ihrer Stellungnahme vom 27. März 2013 hielten die Beschwerde-
führerinnen sinngemäss an den in der Beschwerde vom 9. Februar 2012
gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdeführerinnen sähen ihre Be-
schwerde durch das angesprochene Urteil des Bundesgerichts bestätigt.
Der höchstrichterliche Entscheid, dass eine Massnahme nach Art. 49a
KG über strafrechtlichen respektive strafähnlichen Charakter verfüge und
daher die Verfahrensgarantien von Art. 6 und Art. 7 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) und Art. 30 bzw. Art. 32 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zur Anwendung gelangen müssen, be-
deute, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor der Vor-
instanz und im vorliegenden Beschwerdeverfahren gelte. Der Grundsatz
"in dubio pro reo" besage zum einen als Beweislastregel, dass es Sache
der Anklagebehörde sei, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und
nicht dieser seine Unschuld nachweisen müsse. Zum anderen besage
der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel, dass sich
die erkennende Behörde nicht von der Existenz eines für den Beschuldig-
ten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären dürfe, wenn bei objekti-
ver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestün-
den, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht habe. Die Beschwerdeführe-
B-771/2012
Seite 20
rinnen hätten im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, weshalb es im Fall
11c nicht zu einem verpönten Verhalten seitens der ARGE Beschwerde-
führerin 2/H._____ gekommen sei. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung
im Fall 11c stehe in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation und
sei unhaltbar. Der Entscheid der Vorinstanz im Fall 11c verstosse damit
gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" und erweise sich als konven-
tions- und verfassungswidrig.
Weiter habe das Bundesgericht festgehalten, dass die gerichtliche Über-
prüfung der kartellrechtlichen Sanktion mit voller Kognition in tatsächli-
cher und rechtlicher Hinsicht erfolgen müsse. Soweit es im vorliegenden
Verfahren um die Beantwortung der tatsächlichen Frage gehe, ob die Be-
schwerdeführerinnen an entsprechenden Wettbewerbsabreden beteiligt
waren, bedürfe es keines besonderen Spezialwissens. Dies gelte ebenso
für die Beurteilung, ob trotz der (bestrittenen) Abrede zwischen der ARGE
Beschwerdeführerin 2/H._______ und I._______ im Fall 11c genügender
Aussenwettbewerb gespielt habe. Somit dürfe sich das Bundesverwal-
tungsgericht bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids im Fall
11c keine Zurückhaltung auferlegen.
Auch zeigten die Erwägungen des Bundesgerichts zum Bestimmtheits-
und Klarheitsgebot für gesetzliche Straftatbestände, dass diese nicht un-
besehen auf das vorliegende Verfahren angewendet werden könnten,
weil sich die Sanktionierung nicht auf Art. 7 KG, sondern auf Art. 49a KG
i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c i.V.m. Abs. 1 KG stütze. Während sich Art.
49a Abs. 1 KG auf Art. 7 KG als Ganzes, das heisst sowohl auf dessen
Abs. 1 als auch auf dessen Abs. 2 beziehe, beschränke sich der Verweis
bei unzulässigen Wettbewerbsabreden nach Art. 5 KG auf dessen Abs. 3
und Abs. 4, mithin müsse die genügende Bestimmtheit der Norm bei
Art. 5 Abs. 3 KG ohne Verknüpfung mit Abs. 1 beurteilt werden. Auch sei-
en die in Art. 7 Abs. 2 KG beispielhaft genannten verpönten Verhaltens-
weisen bestimmter und präziser formuliert als die in Art. 5 Abs. 3 KG auf-
gezählten Abreden.
B.f Am 5. Juni 2013 reichte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsge-
richt ihre Vernehmlassung vom 27. Mai 2013 ein mit dem Antrag, die Be-
schwerde sei abzuweisen.

B-771/2012
Seite 21
B.g Darauf reichten die Beschwerdeführerinnen am 2. September 2013
die Replik ein und hielten an den in der Beschwerde vom 9. Februar 2012
gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Mit Duplik vom 2. Oktober
2013 beantragte die Vorinstanz unverändert, die Beschwerde sei abzu-
weisen.
B.h Am 14. Januar 2015 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Kos-
tennote ein, welche der Vorinstanz am 15. Januar 2015 zur Kenntnis zu-
gestellt wurde.
B.i Auf die dargelegten und die weiteren Vorbringen der Verfahrensbetei-
ligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.

B-771/2012
Seite 22
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Prozessvoraussetzungen
Ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen
und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1, m.w.H.).
1.1 Sachzuständigkeit und Anfechtungsobjekt
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von ei-
ner der in Art. 33 VGG aufgeführten Vorinstanzen erlassen wurden, so-
weit keine der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen gegeben ist.
Der angefochtene Entscheid vom 16. Dezember 2011 wirft den Be-
schwerdeführerinnen eine gemäss Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionierende
Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsabreden vor. Die Vorinstanz be-
lastete die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftung
mit einer Verwaltungssanktion von Fr. 151'227.-. Zudem verpflichtete die
Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen, Verfahrenskosten von anteils-
mässig Fr. 51'188.- bzw. von insgesamt Fr. 525'490.- unter solidarischer
Haftbarkeit mit den übrigen Verfügungsadressatinnen zu bezahlen. Damit
hat die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen gestützt auf öffentliches
Recht des Bundes, hoheitlich, in verbindlicher und erzwingbarer Weise
Pflichten auferlegt und somit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG ver-
fügt (vgl. zum Verfügungsbegriff etwa UHLMANN, in: Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 5 N. 20, m.w.H.).
Die Vorinstanz stellt eine eidgenössische Kommission im Sinne von
Art. 33 Bst. f VGG dar (Art. 18 f. KG, Art. 2 Abs. 3 und Art. 57a Regie-
rungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 [RVOG,
SR 172.010], Art. 7a und Art. 8a Regierungs- und Verwaltungsorganisati-
onsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.01]). Eine
Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Behandlung der vorlie-
genden Beschwerde sachlich zuständig.

B-771/2012
Seite 23
1.2 Beschwerdelegitimation und übrige Eintretensvoraussetzungen
1.2.1 Die Beschwerdeführerinnen haben als Parteien am vorinstanzlichen
Untersuchungsverfahren teilgenommen. Während hängigem Beschwer-
deverfahren sind die Aktiven und Passiven der Beschwerdeführerin 2
(Cellere AG Aarau, Bauunternehmungen) infolge Fusion auf die Cellere
Bau AG mit Sitz in St. Gallen (CHE-105.884.175) übergegangen, worauf
die Beschwerdeführerin 2 auf den 10. August 2016 im Handelsregister
gelöscht wurde (vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom
5. Juli 2016, Nr. 117 S. 1566087; Tagesregister-Nr. 6399 und 5899 vom
30. Juni 2016; Pub. Nr. 2933233 und 2932983).
Mit dem Übergang der Aktiven und Passiven der Beschwerdeführerin 2
auf die Cellere Bau AG ist letztere auch in Bezug auf das vorliegende Be-
schwerdeverfahren in die Rechtsstellung der ehemaligen Beschwerdefüh-
rerin 2 eingetreten. Dies führte verfahrensrechtlich zu einem zulässigen
und von Amtes wegen zu beachtenden Parteiwechsel. Zur Vermeidung
von Missverständnissen wird im Folgenden jedoch unverändert von der
heute nicht mehr existierenden "Beschwerdeführerin 2" (bedeutend:
Cellere AG Aarau, Bauunternehmungen) gesprochen, soweit es um die
Beurteilung der ihr vorgeworfenen Verhaltensweisen geht. Auf die Frage,
ob die Vorinstanz die Kartellsanktion aus damaliger Sicht den rechtmäs-
sigen Verfügungsadressaten innerhalb der verantwortlichen Unterneh-
menseinheit auferlegt hat und welches Rechtssubjekt aus heutiger Sicht
für allfällig hinlänglich erwiesene Handlungen der nicht mehr existieren-
den Cellere AG Aarau, Bauunternehmungen gegebenenfalls in Anspruch
genommen werden muss, wird zurückzukommen sein (vgl. E. 9.5; Urteil
des BGer 2C_895/2008 vom 9. Juni 2009 E. 1.1; Urteil des BGer
4A_232/2014 vom 30. März 2015 E. 4.2.2, m.w.H.; MARANTELLI/HUBER,
in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 6 N. 48 ff.; Urteil des Ver-
waltungsgerichts Graubünden R 14 100 vom 19. Mai 2015 E. 2c).
1.2.2 Als Verfügungsadressaten, deren Anträge im vorinstanzlichen Ver-
fahren abgelehnt wurden, werden die Beschwerdeführerin 1 und die
Cellere AG Aarau, Bauunternehmungen als ehemalige Beschwerdeführe-
rin 2 durch die vorinstanzliche Verfügung besonders berührt. Soweit die
vorinstanzliche Verfügung Anordnungen in Bezug auf die Beschwerdefüh-
rerin 1 und die ehemalige Beschwerdeführerin 2 trifft, d.h. diese zur Be-
zahlung einer Verwaltungssanktion und von Verfahrenskosten verpflich-
tet, haben (bzw. hatte) die Beschwerdeführerin 1 und die Cellere AG
Aarau, Bauunternehmungen als ehemalige Beschwerdeführerin 2 zudem
B-771/2012
Seite 24
ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der vorinstanzlichen Verfügung. Aus heutiger Sicht verfügt die
Cellere Bau AG im Umfang, wie sie in die Rechtsstellung der ehemaligen
Beschwerdeführerin 2 eingetreten ist und deren Parteistellung übernom-
men hat, über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Än-
derung der vorinstanzlichen Anordnungen gegenüber der ehemaligen
Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerdeführerinnen sind damit gestützt
auf Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert.
1.2.3 Bei den geltend gemachten Rügen handelt es sich um zulässige
Beschwerdegründe im Sinne von Art. 49 VwVG. Ebenso wurde die ge-
mäss Art. 50 VwVG zu beachtende Eingabefrist gewahrt (Versanddatum
der Verfügung: 11. Januar 2012) und erfüllt die Beschwerdeschrift die ge-
setzlichen Anforderungen an Inhalt und Form (Art. 52 VwVG). Der Vertre-
ter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG). Die Kostenvor-
schüsse wurden fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), womit auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Streitgegenstand
Beim Streitgegenstand handelt es sich um das Rechtsverhältnis, das Ge-
genstand der angefochtenen Verfügung – des Anfechtungsgegenstandes
– bildet, soweit es im Streit liegt. Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes
bestimmen somit die Anträge der beschwerdeführenden Partei den
Streitgegenstand (vgl. FLÜCKIGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl.
2016, Art. 7 N. 19; SEETHALER/PORTMANN, in: Praxiskommentar VwVG, 2.
Aufl. 2016, Art. 52 N. 38; MOSER, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 52
N. 3, je m.w.H.).
Die Beschwerdeführerinnen beantragen im Hauptbegehren die Herabset-
zung der gegenüber den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ausgesproche-
nen Sanktion auf Fr. (...) sowie die Herabsetzung der vorinstanzlichen
Kosten auf Fr. 10'000.- zu Lasten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2
(unter Aufrechterhaltung der in Dispositiv-Ziffer 3 angeordneten solidari-
schen Haftung für den Betrag von Fr. 525'490.-).
Die Begründung der Beschwerde beschränkt sich darauf, nur den Vorwurf
der angeblichen Schutznahme der Beschwerdeführerin 2 im Fall 11c aus-
drücklich und ausführlich zu bestreiten. Insgesamt macht die Beschwer-
debegründung aber deutlich, dass die Beschwerdeführerinnen die vor-
B-771/2012
Seite 25
instanzliche Verfügung nicht nur hinsichtlich dieser angeblichen Schutz-
nahme anfechten, sondern dass sie dem Bundesverwaltungsgericht auch
die Rechtmässigkeit des restlichen Sanktionsbetrags zur Prüfung unter-
breiten. So werfen die Beschwerdeführerinnen der Vorinstanz generell
vor, den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und den vollen Beweis
nicht ordnungsgemäss geführt zu haben. Die vorinstanzliche Beweiswür-
digung sei unabhängig vom Fall 11c nicht haltbar, wobei namentlich der
Beweiswert der Selbstanzeigen und der Birchmeier-Liste in Frage gestellt
wird. Dass mit Bezug auf den Sachverhalt keine offenen Fragen mehr be-
stünden, sei unzutreffend, was sich "insbesondere am besagten Fall 11c"
zeige (vgl. Beschwerde, S. 7). Weiter berufen sich die Beschwerdeführe-
rinnen in verschiedenen Fällen auf den Eintritt der Verjährung. Ein aus-
drückliches Eingeständnis enthält die Beschwerde einzig mit Bezug auf
den Vorwurf einer Schutznahme im Fall 2 (vgl. E. 6.7.2). Der beantragte
Sanktionsbetrag von Fr. (...) beruht allein auf diesem eingestandenen Fall
(vgl. Beschwerde, S. 17). Die Beschwerdeführerinnen bestreiten somit
die Rechtmässigkeit der Sanktionierung in sämtlichen vorgeworfenen Fäl-
len mit Ausnahme von Fall 2.
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet daher
die Höhe der Sanktion, welche die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1
und 2 unter solidarischer Haftbarkeit gestützt auf Art. 49a KG i.V.m. Art. 5
Abs. 3 Bst. a und c i.V.m. Abs. 1 KG auferlegt hat. Im Streit liegt zudem
die Auferlegung von anteilmässigen Verfahrenskosten im Betrag von
Fr. 51'188.- auf die Beschwerdeführerinnen.
3. Persönlicher Geltungsbereich des Kartellgesetzes
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 KG gilt das Kartellgesetz in persönlicher Hin-
sicht für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts. Normad-
ressaten des Kartellgesetzes sind somit "Unternehmen". Als solche gelten
gemäss der Legaldefinition von Art. 2 Abs. 1bis KG sämtliche Nachfrager
oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess,
unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.
3.1.1 Die Qualifizierung als Unternehmen setzt nach dem Wortlaut des
Gesetzes somit eine Teilnahme am Wirtschaftsprozess voraus. Vom Ge-
setz erfasst werden sämtliche Formen unternehmerischer Tätigkeit, so-
fern sich daraus eine Wettbewerbsbeschränkung ergeben kann (vgl. Bot-
schaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbe-
schränkungen vom 23. November 1994, BBl 1995 I 468 ff., 533, nachfol-
B-771/2012
Seite 26
gend Botschaft KG 1995). Aufgrund der ausdrücklichen Festlegung in
Art. 2 Abs. 1bis KG, nach der die Rechts- und Organisationsform unbe-
achtlich ist, spielt es für die Qualifizierung als Unternehmen keine Rolle,
ob einem Teilnehmer am Wirtschaftsprozess rechtliche Selbständigkeit
zukommt, d.h. ob er auch selbst Träger von Rechten und Pflichten sein
kann. Das Kartellgesetz folgt vielmehr einer wirtschaftlichen Betrach-
tungsweise: Es sollen wirtschaftliche Tatsachen aus wirtschaftlicher Sicht
und unabhängig von ihrer rechtlichen Struktur erfasst werden (vgl. RU-
BIN/COURVOISIER, in: Handkommentar zum KG, 2007, Art. 2 N. 3 ff.; JÜRG
BORER, Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, 3. Aufl. 2011,
Art. 2 N. 3 ff.).
3.1.2 Über den Wortlaut von Art. 2 Abs. 1bis KG hinaus muss ein Teilneh-
mer am Wirtschaftsprozess über wirtschaftliche Selbständigkeit verfügen,
um als Normadressat des Kartellgesetzes erfasst zu werden. Die wirt-
schaftliche Selbständigkeit stellt auch nach Einführung des revidierten
Art. 2 Abs. 1bis KG im Rahmen der Revision im Jahre 2003 eine konstituti-
ve Voraussetzung des Unternehmensbegriffs dar. Das heisst, dass Gebil-
de, die sich nicht autonom am Wirtschaftsprozess beteiligen, auch nicht
als Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes zu qualifizieren sind.
Das Vorliegen von wirtschaftlicher Selbständigkeit setzt voraus, dass ein
Teilnehmer am Wirtschaftsprozess sein wirtschaftliches Verhalten ohne
relevante Fremdeinwirkung eigenverantwortlich bestimmen kann (vgl.
JENS LEHNE, in: Basler Kommentar zum KG, 2010, Art. 2 N. 14 ff.; RU-
BIN/COURVOISIER, in: Handkommentar zum KG, 2007, Art. 2 N. 5; ROLF
H. WEBER/STEPHANIE VOLZ, Fachhandbuch Wettbewerbsrecht, 2013,
Rz. 1.58). Grundsätzlich führt bereits die Einflussnahme auf strategische
Angelegenheiten zum Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne
des kartellrechtlichen Unternehmensbegriffs. Die Einflussnahme eines
kontrollierenden Dritten auf den operativen und damit wettbewerbssensib-
len Geschäftsbereich ist hierfür nicht zwingende Voraussetzung (Urteil
des BVGer B-8399/2010 vom 23. September 2014 E. 2.7, Baubeschläge
Siegenia-Aubi).
Bei Konzernen stellen die rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaf-
ten mangels wirtschaftlicher Selbstständigkeit keine Unternehmen im
Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG dar. Als Unternehmen gilt in solchen Fällen
der Konzern als Ganzes (vgl. Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29. Juni
2012 E. 3 [nicht publizierte Erwägung in BGE 139 I 72], Publigroupe;
Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 4.1, Publigroupe,
B-771/2012
Seite 27
m.w.H.; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23. September 2014 E. 2.4,
Baubeschläge Siegenia-Aubi; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom
14. September 2015 Rz. 29 f., Preispolitik Swisscom ADSL).
3.2 Die Vorinstanz hat den persönlichen Geltungsbereich des Kartellge-
setzes mit einer allgemeinen und wenig fallbezogenen Begründung be-
jaht (vgl. Verfügung, Rz. 886 f.). Der Abschnitt der Verfügung zum persön-
lichen Geltungsbereich lässt es ausdrücklich offen, wie es sich mit einer
allfälligen konzernmässigen Eingebundenheit der Gesellschaften verhält,
gegen welche die vorliegende Untersuchung eröffnet wurde. Denn rein
konzerninterne, nicht unter das Kartellgesetz fallende, Sachverhalte stün-
den vorliegend offenkundig nicht zur Beurteilung. Es stehe fest, dass alle
Gesellschaften rechtlich selbständige, im Wirtschaftsprozess als Nach-
frager oder Anbieter von Gütern und/oder Dienstleistungen auftretende
Gesellschaften seien. Ob diese Gesellschaften auch wirtschaftlich selb-
ständig oder als Teil eines Konzerns wirtschaftlich unselbständig seien,
sei unerheblich. Vom persönlichen Geltungsbereich des Kartellgesetzes
erfasst sei das Geschehen so oder so, nämlich entweder unmittelbar auf-
grund der jeweiligen Gesellschaft oder aufgrund des Konzerns in seiner
Gesamtheit (vgl. Verfügung, Rz. 887).
3.3 Im Widerspruch zu dieser Darstellung geht aus den Untersuchungs-
akten wie auch der Schilderung des Untersuchungsverlaufs in der Verfü-
gung jedoch hervor, dass die Vorinstanz die Unternehmensstruktur der
von der Untersuchung betroffenen Gesellschaften bzw. deren wirtschaftli-
che Selbständigkeit durch Unterbreitung entsprechender Fragen abge-
klärt hat (vgl. im Sachverhalt unter A.g; Verfügung, Rz. 35). Wie ebenfalls
bereits erwähnt (vgl. im Sachverhalt unter A.g) zog die Vorinstanz in der
Folge aufgrund der eingegangenen Antworten namentlich auch die Be-
schwerdeführerin 1 als konzernmässig verbundene Muttergesellschaft
der Beschwerdeführerin 2 in die weitere Untersuchung mit ein.
Entsprechend machen auch die Ausführungen der Vorinstanz im Ab-
schnitt "B.2 Verfügungsadressaten" (vgl. Verfügung, Rz. 891 ff., vgl. na-
mentlich Rz. 894) deutlich, dass die Vorinstanz aufgrund der eingegan-
genen Antworten auf die Fragebögen zur Unternehmensstruktur mit Be-
zug auf diverse involvierte Gesellschaften auf das Vorliegen von Kon-
zernsachverhalten (und auf fehlende wirtschaftliche Selbständigkeit der
zum jeweiligen Konzern gehörenden Gesellschaften) geschlossen hat.
Angesichts der angeordneten solidarischen Mithaftung der Beschwerde-
führerin 1 als Muttergesellschaft für das als erwiesen erachtete Verhalten
B-771/2012
Seite 28
der Beschwerdeführerin 2 ist es offensichtlich, dass die angefochtene
Verfügung mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen von einer konzern-
mässigen Eingebundenheit der Beschwerdeführerinnen in die Cellere-
Gruppe ausgeht.
Die angefochtene Verfügung betrachtet insofern – entgegen der unbe-
stimmten Formulierung im Abschnitt zum persönlichen Geltungsbereich –
die Cellere-Gruppe als wirtschaftliche Einheit und damit als das massgeb-
liche Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 KG.
3.4 Dass das Sekretariat die wirtschaftliche Selbständigkeit der involvier-
ten Gesellschaften durch Unterbreitung entsprechender Fragebögen ab-
geklärt hat, ist zu begrüssen. Folgerichtig wäre aber auch zu erwarten
gewesen, dass die Vorinstanz im Abschnitt zum persönlichen Geltungs-
bereich nachvollziehbar ausführt, auf welche Unternehmen sie das Kar-
tellgesetz tatsächlich zur Anwendung gebracht hat, statt diese Frage im
Widerspruch zu den aus den eingegangenen Antworten gezogenen
Schlüssen und der übrigen Begründung der Verfügung als Frage, die
offen bleiben könne, zu deklarieren.
3.5 Abgesehen davon besteht keine Veranlassung zu beanstanden, dass
die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Umstände darauf geschlossen
hat, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mangels wirtschaftlicher
Selbständigkeit keine Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG dar-
stellen, sondern die Cellere-Gruppe als Ganzes als das massgebliche
Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG zu betrachten ist. Dies gilt
umso mehr, als der Zweck der Beschwerdeführerin 1 laut der Eintragung
im Handelsregister "Im Sinne einer Konzernleitung" in der "zentrale[n]
Führung, Koordination, Beratung und Finanzierung aller zur Cellere-
Gruppe gehörenden Unternehmen und anderer Unternehmen" besteht.
Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Organisationseinheit der Cellere-
Gruppe im Sinne des kartellrechtlichen Unternehmensbegriffs wird von
den Beschwerdeführerinnen denn auch nicht in Frage gestellt.
3.6 Während der persönliche Geltungsbereich des Kartellgesetzes somit
im vorstehenden Sinne bejaht werden kann, sind die Verfügungsadressa-
ten und damit die Sanktionssubjekte erst in einem weiteren Schritt zu be-
stimmen, da auch im Anwendungsbereich des schweizerischen Kartell-
rechts Verfügungsadressat nur sein kann, wer selbst Subjekt mit Rechts-
persönlichkeit und somit Träger von Rechten und Pflichten ist (vgl. Urteil
des BVGer B-8399/2010 vom 23. September 2014 E. 2.8, Baubeschläge
B-771/2012
Seite 29
Siegenia-Aubi; sowie ausführlich: Urteil des BVGer B-7633/2009 vom
14. September 2015 Rz. 65 ff., Preispolitik Swisscom ADSL). Demnach
wird die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht neben der Beschwerdeführe-
rin 2 als handelnde Tochtergesellschaft auch die Beschwerdeführerin 1
als deren Muttergesellschaft unter solidarischer Haftung sanktioniert hat,
erst an späterer Stelle beurteilt (vgl. E. 9.5 "Rechtmässige Verfügungsad-
ressaten").
4. Vorbehaltene Vorschriften
Gemäss Art. 3 Abs. 1 KG sind dem Kartellgesetz Vorschriften vorbehal-
ten, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen
Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche
Markt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unter-
nehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten aus-
statten. Ebenso nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die
sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum
ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf
Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach dem Kar-
tellgesetz (Art. 3 Abs. 2 KG).
Dem Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG ist gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts in den Entscheiden in Sachen Hors-Liste Medikamente
(Publikumspreisempfehlungen betreffend Cialis, Levitra und Viagra) nur in
restriktiver Weise Geltung zu verschaffen. Ein Ausschluss des Kartellge-
setzes ist gemäss dieser Rechtsprechung nur gestützt auf eine klare ge-
setzliche Grundlage möglich, die ein wettbewerbsbehinderndes Verhalten
verordnet oder zulässt (Urteile des BGer 2C_75/2014, 2C_77/2014,
2C_79/2014 und 2C_80/2014 vom 28. Januar 2015, je E. 2.2.3 m.H. auf
BGE 129 II 497 E. 3.3.3). Weiter behält Art. 3 Abs. 1 KG gemäss dieser
Rechtsprechung nur Normen vor, welche den gleichen Sachverhalt unter
gleichen Gesichtspunkten unterschiedlich beurteilen, wenn also eine
Normkollision vorliegt. Normen, welche demgegenüber einen Sachverhalt
nach unterschiedlichen Gesichtspunkten regeln, gelangen nebeneinander
zur Anwendung und schliessen sich nicht gegenseitig aus (Urteile des
BGer 2C_75/2014, 2C_77/2014, 2C_79/2014 und 2C_80/2014 vom
28. Januar 2015, je E. 2.4.1 m.H. auf BGE 137 II 199 E. 3.4 und Urteil
des BGer 2A.142/2003 vom 5. September 2003 E. 4.1.3).
Die Vorinstanz hat das Verhältnis des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR
172.056.1) und von aargauischen vergaberechtlichen Erlassen zum Kar-
B-771/2012
Seite 30
tellgesetz geprüft (vgl. Verfügung, Rz. 918 ff.). Dabei hat die Vorinstanz
die Frage aufgeworfen, ob Vorschriften des öffentlichen Beschaffungs-
rechts, welche der zuständigen Behörde erlauben, einen allenfalls erfolg-
ten Zuschlag beim Vorliegen von Submissionsabsprachen zu widerrufen,
die Teilnehmer der Submissionsabsprache aus dem Verfahren auszu-
schliessen und/oder aus dem Verzeichnis der qualifizierten Anbieter zu
streichen, einer Anwendung des Kartellgesetzes möglicherweise entge-
genstehen (mit Verweis auf Art. 11 Bst. e BöB und auf § 28 Abs. 1 Bst. e
des Aargauischen Submissionsdekrets vom 26. November 1996 [SubmD;
SAR 150.910]). Diese Frage hat die Vorinstanz zu Recht unter Bezug-
nahme auf die bestehende einschlägige Rechtsprechung verneint.
Wie die Vorinstanz korrekt folgert, kann ein und derselbe Sachverhalt
(Submissionsabsprache) Gegenstand sowohl des submissionsrechtlichen
als auch des kartellrechtlichen Verfahrens sein. Nach einhelliger Lehre
und Rechtsprechung ist die parallele Anwendung der Vorschriften des öf-
fentlichen Beschaffungsrechts und des Kartellgesetzes hinsichtlich Sach-
verhalten zulässig, welche Tatbestände des Gesetzes über das öffentli-
che Beschaffungswesen und des Kartellgesetzes zugleich erfüllen (vgl.
Urteil des BGer 2A.59/2005 vom 22. August 2005 E. 3.3; Urteil des
BVGer B-420/2008 vom 1. Juni 2010 E. 4; Entscheid der Rekurskommis-
sion für Wettbewerbsfragen [REKO/WEF] FB/2002-1 vom 22. Dezember
2004 E. 5; PETER GAUCH/HUBERT STÖCKLI, Thesen zum neuen Vergabe-
recht des Bundes, 1999, These Rz. 28.3, S. 75; PETER GALLI/DANIEL
LEHMANN/PETER RECHTSTEINER, Das öffentliche Beschaffungswesen in
der Schweiz, 1996, Rz. 69; HEINZ LEITNER, Öffentliche Beschaffungen
und Kartellrecht, in: Allgemeine Juristische Praxis [AJP] 1/2003, S. 23 ff.).
Des Weiteren ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass auch keine Bestim-
mungen des aargauischen Vergaberechts oder andere Vorschriften er-
sichtlich sind, die einen Vorbehalt gemäss Art. 3 KG begründen könnten.
Eine Normkollision zwischen den Vorschriften des Vergabe- und Kartell-
rechts im Sinne der eingangs erwähnten jüngsten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 KG liegt nicht vor. Denn vergaberechtli-
che Verfahren und Vorschriften zielen gerade nicht darauf ab, Wettbe-
werb nicht zuzulassen, sondern verfolgen im Gegenteil (u.a.) das Ziel der
Stärkung des Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern (vgl. in
diesem Sinne Entscheid REKO/WEF FB/2002-1 vom 22. Dezember 2004
E. 5.1, m.w.H.).
Das Kartellgesetz ist vorliegend somit anwendbar.
B-771/2012
Seite 31
5. Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Un-
schuldsvermutung
5.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz
habe den Untersuchungsgrundsatz und die Unschuldsvermutung verletzt.
Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes begründen die
Beschwerdeführerinnen insbesondere damit, dass die Vorinstanz nicht im
erforderlichen Ausmass auch den sie entlastenden Momenten nachge-
gangen sei (vgl. Beschwerde, S. 6 f., 10; Replik, Rz. 4, 8 ff.). So hätte die
Vorinstanz die Aussagen der Selbstanzeiger kritischer prüfen müssen.
Die Vorinstanz habe sich jedoch einseitig auf die Aussagen der Selbstan-
zeiger gestützt, deren Beweiswert die Beschwerdeführerinnen sowohl im
Allgemeinen (vgl. Beschwerde, S. 10 f.) als auch mit Bezug auf den Vor-
wurf einer Schutznahme im Fall 11c im Besonderen (vgl. Beschwerde,
S. 13; Stellungnahme vom 27. März 2013, S. 4 ff.) bestreiten. Auch habe
die Vorinstanz das Vorliegen von genügendem Aussenwettbewerb im
Fall 11c nicht hinreichend geprüft (vgl. Beschwerde, S. 14 f.; Replik, Rz.
8 ff.).
Mit Bezug auf die Unschuldsvermutung führen die Beschwerdeführerin-
nen aus, aufgrund der ungenügenden Abklärung des Sachverhalts durch
die Vorinstanz sei dieser gemäss der aus der Unschuldsvermutung resul-
tierenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" zugunsten der be-
troffenen Partei darzustellen (vgl. Beschwerde, S. 7 f., 13 f.). Diese Rüge
erheben sie insbesondere hinsichtlich der Frage des noch bestehenden
Aussenwettbewerbs im Fall 11c (vgl. Beschwerde, S. 14 f.; Replik, Rz.
11).
5.2 Die Vorinstanz entgegnet, der Sachverhalt sei genügend abgeklärt
worden und die Beschwerdeführerinnen hätten ausführlich Stellung neh-
men und ihre Sichtweisen zu allen Aspekten einbringen können. Die ein-
zelnen Elemente des Sachverhalts seien von ihr kritisch und in Zusam-
menhang mit allen vorhandenen Informationen gewürdigt worden. Für
das Vorliegen von Wettbewerbsabreden sei in den beurteilten Fällen je-
weils der Vollbeweis erbracht worden (vgl. Vernehmlassung, Rz. 15, 17).
5.3 Wie im übrigen Verwaltungsverfahren gilt auch im verwaltungsrechtli-
chen Kartellverfahren grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, nach
welchem die Rechtsanwendungsbehörde den Sachverhalt von Amtes
wegen abzuklären hat (Art. 39 KG i.V.m. Art. 12 VwVG; Urteil des BGer
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Seite 32
2A.430/2006 vom 6. Februar 2007 E. 10.2, Sammelrevers). Bei belasten-
den Verfügungen ist die Verwaltung beweisbelastet (BGE 130 II 482
E. 3.2; AUER, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 12 N. 16).
Den in Art. 49a KG vorgesehenen direkten Sanktionen kommt ein straf-
rechtsähnlicher Charakter zu (BGE 139 1 72 E. 2.2.2, Publigroupe; BGE
143 II 297 E. 9.1, Gaba). Die Qualifizierung hat zur Folge, dass im kartell-
rechtlichen Sanktionsverfahren die verfassungs- und EMRK-rechtlichen
Garantien zu beachten sind, welche auch für das Strafverfahren gelten
(BGE 139 I 72 E. 2.2.2, Publigroupe). Allerdings zählt das Kartellsank-
tionsverfahren primär zum Verwaltungsrecht (Urteil des BGer
2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 8.2 [nicht publizierte Erwägung in
BGE 142 II 268], Publikation Sanktionsverfügung in Sachen Nikon), wes-
halb die Verfahrensgarantien der EMRK nicht in voller Strenge zur An-
wendung gelangen und im Übrigen nicht absolute Geltung beanspruchen,
sondern in eine einzelfallbezogene Interessenabwägung einzubeziehen
sind (BGE 140 II 384 E. 3.3.5, Spielbank, m.w.H.; Urteil des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Nr. 73053/01 in Sachen
Jussila vom 23. November 2006 Rz. 43; vgl. auch die Urteile des BVGer
B-581/2012 vom 16. September 2016 E. 5.1 E. 8.1.1, Nikon und
B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 651, Preispolitik Swisscom
ADSL).
Die von den Beschwerdeführerinnen angerufene Unschuldsvermutung
hat die Verfassung in Art. 32 Abs. 1 BV und das Strafprozessrecht in
Art. 10 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 (StPO, SR 312.0) verankert. Danach gilt jede Person bis zur rechts-
kräftigen Verurteilung als unschuldig. Die EMRK verbrieft die Unschulds-
vermutung in Art. 6 Ziff. 2. Die Unschuldsvermutung hat Auswirkungen auf
die Verteilung der Beweislast sowie auf das Beweismass (vgl. BGE 139 I
72 E. 8.3, Publigroupe; Urteile des BVGer B-581/2012 vom
16. September 2016 E. 5.5.1, Nikon und B-8399/2010 vom
23. September 2014 E. 6.4.4, Baubeschläge Siegenia-Aubi; NIG-
GLI/RIEDO, in: Basler Kommentar zum KG, Vorbem. Art. 49a N. 248 ff.;
BSK-StPO TOPHINKE, Art. 10 StPO N. 79). Als Beweislastregel besagt die
Unschuldsvermutung, dass es Sache der Behörde ist, die Schuld zu be-
weisen. Als Beweismassregel folgt daraus, dass das Gericht eine Tatsa-
che nur als gegeben voraussetzen darf, wenn es an deren Vorhanden-
sein keine unüberwindlichen Zweifel hegt; andernfalls hat das Gericht von
dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen (Art. 10
Abs. 3 StPO).
B-771/2012
Seite 33
Die Unschuldsvermutung gilt grundsätzlich auch im Verwaltungssank-
tionsverfahren (BGE 105 Ib 117 E. 1.a; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 486; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl.
2015, Rz. 728). Allerdings gilt sie (auch) im Kartellverfahren nicht absolut,
und zwar unbesehen des Umstands, dass die strafrechtlichen Verfah-
rensgarantien im Verwaltungssanktionsverfahren nicht in voller Schärfe
zur Anwendung gelangen (BGE 140 II 384 E. 3.3.4 f., Spielbank). Es ist
mithin im Einzelfall ein sachverhaltsbezogener Ausgleich zu finden. Unzu-
lässig wäre eine Beweislastumkehr zulasten des Unternehmens, gegen
welches sich die Untersuchung richtet (vgl. mit weiterführenden Ausfüh-
rungen das Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16. September 2016
E. 5.5.2 f., Nikon).
Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur angeblichen Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes und der Unschuldsvermutung haben
einen engen Bezug zum Inhalt der angefochtenen Verfügung. Hinweise
auf eine Rechtsverletzung der Vorinstanz im formellen Sinn sind weder
mit Bezug auf den Untersuchungsgrundsatz noch die Unschuldsvermu-
tung ersichtlich. Denn die Vorinstanz hat nicht nur ihre Pflicht zur Feststel-
lung des Sachverhalts von Amtes wegen, sondern auch ihre Beweisfüh-
rungslast sowie auch das zu erfüllende Beweismass zu jedem Zeitpunkt
ausdrücklich anerkannt. Der Vorinstanz kann auch nicht vorgeworfen
werden, eine unzulässige Beweislastumkehr zulasten der Beschwerde-
führerinnen praktiziert zu haben.
Im Einzelnen werden die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im
Rahmen der materiellen Beurteilung, d.h. nicht in einem separaten Ab-
schnitt unter dem Gesichtspunkt eines formellen Rechtsfehlers, zu prüfen
sein (vgl. in diesem Sinne bereits die Urteile des BVGer B-2050/2007
vom 24. Februar 2010 E. 1.1.2, Swisscom; B-8430/2010 und
B-8404/2010 vom 23. September 2014 E. 3.2.1 bzw. E. 3.2.5, Baube-
schläge Koch und SFS unimarket, B-581/2012 vom 16. September 2016
E. 5.5, Nikon). Demnach ist namentlich erst als materielle Fragestellung
zu prüfen, wie der Beweiswert der vorliegenden Selbstanzeigen einzu-
schätzen ist (vgl. E. 6.5) und ob die Schlussfolgerungen der Vorinstanz
mit Bezug auf die den Beschwerdeführerinnen in den Einzelfällen ange-
lastete Beweislage rechtmässig sind (vgl. E. 6).

B-771/2012
Seite 34
6. Feststellung rechtserheblicher Sachverhalt
6.1 Beweisergebnis der angefochtenen Verfügung
6.1.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Be-
weisergebnis, dass sich die Beschwerdeführerin 2 in den Jahren 2006 bis
2009 – als handelnde Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin 1 –
wiederholt an unzulässigen Submissionsabsprachen beteiligt habe. Der
Vorwurf besteht jeweils darin, dass sich die angeblich abredebeteiligte
Beschwerdeführerin 2 entweder durch eine Schutznahme oder durch die
Einreichung einer Stützofferte an der jeweiligen Ausschreibung beteiligt
habe.
6.1.2 Für die Beurteilung der Frage, welche Abredefälle der Beschwerde-
führerin 2 konkret angelastet werden, sind die Ausführungen der
Vorinstanz im Abschnitt "A.6 Spezifische Projekte" der Verfügung mass-
geblich. Denn die Vorinstanz hat in diesem Abschnitt der Verfügung die
Submissionsprojekte beschrieben, in welchen sie "das Vorliegen einer
unzulässigen Absprache als bewiesen erachtet", wobei sie am Schluss
einer Einzelfallanalyse je das Ergebnis der Abklärungen zum jeweiligen
Projekt zusammengefasst hat (vgl. Verfügung, Rz. 108, 117).
6.1.3 In den Fällen der angeblichen Abredebeteiligung durch Schutznah-
me macht die Verfügung zusammenfassend geltend, die Beschwerdefüh-
rerinnen hätten mit anderen (tatsächlichen oder potentiellen) Ausschrei-
bungsteilnehmern einvernehmlich festgelegt, dass die Beschwerdeführe-
rin 2 den fraglichen Submissionsauftrag als sogenannte Schutznehmerin
erhalten soll.
Die Verfügung unterscheidet zwischen "erfolgreichen" und "nicht erfolg-
reichen" Schutznahmen (vgl. Verfügung, Rz. 6 und Fussnote 267):
– Bei den "erfolgreichen" Schutznahmen hält es die Verfügung für be-
wiesen, dass die ausschreibende Stelle den Zuschlag für die Arbeits-
ausführung – wie von den Abredebeteiligten beabsichtigt – an die de-
signierte Schutznehmerin erteilt hat, sodass diese die Arbeiten im
Sinne der Übereinkunft ausführen konnte und die Zuschlagsmanipula-
tion aus der Sicht der Abredebeteiligten somit geglückt ist.
– Von "nicht erfolgreichen" Schutznahmen spricht die Verfügung dem-
gegenüber dann, wenn die ausschreibende Stelle letztlich nicht die
von den Abredebeteiligten zuvor einvernehmlich ausgewählte Schutz-
B-771/2012
Seite 35
nehmerin mit der Arbeitsausführung beauftragt hat, sondern dem An-
gebot eines anderen Ausschreibungsteilnehmers den Vorzug gab. Bei
dieser Sachlage führte die Zuschlagsmanipulation aus der Sicht der
Abredebeteiligten somit nicht zum gewünschten Resultat.
6.1.4 In den Fällen der angeblichen Abredebeteiligung durch Einreichung
einer Stützofferte wirft die Verfügung den Beschwerdeführerinnen eben-
falls vor, sich mit anderen (tatsächlichen oder potentiellen) Ausschrei-
bungsteilnehmern über die Steuerung des Zuschlags der fraglichen Aus-
schreibung verständigt zu haben.
Die Verfügung sieht die Vereinbarung der Beteiligten hier darin, dass ein
anderer Ausschreibungsteilnehmer als die Beschwerdeführerin 2 den
Submissionsauftrag (als Schutznehmer) erhalten sollte. Die Verfügung
hält es in den Fällen der Einreichung einer Stützofferte für erwiesen, dass
die Beschwerdeführerin 2 die Offerte des geschützten Ausschreibungs-
teilnehmers bewusst überboten und die eigene Offerte somit nur zum
Schein eingereicht hat, um den Zuschlag zugunsten des geschützten
Ausschreibungsteilnehmers zu steuern.
Vergleichbar zu den Schutznahmen unterscheidet die Verfügung zwi-
schen "erfolgreichen" und "nicht erfolgreichen" Stützofferten (vgl. Verfü-
gung, Rz. 7 und Fussnote 272):
– Um eine "erfolgreiche" Stützofferte der Beschwerdeführerin 2 handelt
es sich nach der – auch vorliegend verwendeten – Terminologie der
Vorinstanz, wenn der Ausschreibungsteilnehmer, für welchen die Be-
schwerdeführerin 2 die Stützofferte laut dem Beweisergebnis der Ver-
fügung eingereicht hat, den Zuschlag aufgrund der vereinbarten Ab-
stimmung des Offertverhaltens auch erhalten hat.
– "Nicht erfolgreich" war eine Stützofferte dann, "wenn ein anderes als
das geschützte Unternehmen den Auftrag erhalten hat" (vgl. Fussnote
272 der Verfügung).

B-771/2012
Seite 36
6.1.5 In zeitlicher Hinsicht unterscheidet die angefochtene Verfügung so-
dann zwischen Schutznahmen, welche laut Beweisergebnis der Verfü-
gung in den Zeitraum ab dem 8. Juni 2006 bis zum 7. Juni 2009 fallen,
und Schutznahmen, welche laut Verfügung bereits vor dem 8. Juni 2006
erfolgten.
Die erste Kategorie betrifft die dreijährige Periode vor der Untersu-
chungseröffnung am 8. Juni 2009. Die Verfügung bezeichnet solche
Schutznahmen entsprechend als Schutznahmen der "letzten drei Jahre"
und zeitlich frühere als "weitere" Schutznahmen.
6.1.6 Die Bedeutung dieser Unterscheidungen besteht namentlich darin,
dass sie sich auf die Sanktionsbemessung der Vorinstanz ausgewirkt
haben. So hat die Verfügung den Basisbetrag nach Art. 3 SVKG (zitiert im
Sachverhalt unter A.d) einzig anhand der kumulierten Umsätze bestimmt,
welche die Untersuchungsadressaten mit den ihnen vorgeworfenen er-
folgreichen Schutznahmen der letzten drei Jahre vor der Untersuchungs-
eröffnung am 8. Juni 2009 erzielt haben. Obwohl ein Schutznehmer auch
mit einer "weiteren" Schutznahme – welche (falls bewiesen) also vor dem
8. Juni 2006 erfolgte – einen unmittelbaren Umsatz generierte, berück-
sichtigt die Sanktionsbemessung der Vorinstanz solche "weiteren"
Schutznahmen nicht als Grundlage für den Basisbetrag.
Allerdings behandelt die Verfügung die vor dem 8. Juni 2006 erfolgten
(d.h. "weiteren") Schutznahmen als erschwerende Umstände nach Art. 5
SVKG. Als solche erschwerenden Umstände berücksichtigt die Verfügung
neben den "weiteren" Schutznahmen zudem auch die als erwiesen er-
achteten (erfolgreichen wie nicht erfolgreichen) Stützofferten sowie die
laut Vorinstanz bewiesenen nicht erfolgreichen Schutznahmen (vgl. Ver-
fügung, Rz. 1108 ff.).
Je nach der Anzahl solcher – als erschwerende Umstände berücksichtig-
ter – übriger Abredebeteiligungen erhob die Verfügung prozentuale Sank-
tionszuschläge: Liegen laut Verfügung drei bis zehn solche übrigen Ab-
redebeteiligungen vor, wurden die Basisbeträge um 50% erhöht. Bei elf
bis zwanzig übrigen Abredebeteiligungen erfolgte eine Erhöhung des Ba-
sisbetrags um 100%, bei mehr als zwanzig übrigen Abredebeteiligungen
eine Erhöhung um 200% (vgl. Verfügung, Rz. 1113, 1126 ff.).

B-771/2012
Seite 37
Den Basisbetrag der Beschwerdeführerinnen erhöhte die Verfügung im
Sinne dieses abgestuften Systems um 50%. Dies in der Annahme, dass
sich die Beschwerdeführerin 2 – abgesehen von den vorgeworfenen er-
folgreichen Schutznahmen der letzten drei Jahre – zwischen drei und
zehn Mal an weiteren Abreden beteiligt hat (vgl. Verfügung, Rz. 1126,
1128).
6.1.7 Das Bundesverwaltungsgericht musste bei der Beurteilung der ver-
schiedenen gegen die angefochtene Verfügung anhängig gemachten Be-
schwerden allgemein eine ungenügende Sorgfalt der Vorinstanz bei der
Begründung ihres Entscheids feststellen. Nachdem bereits dem Sekreta-
riat beim Verfassen des Verfügungsantrags diverse Fehler unterlaufen
sind, erweist sich namentlich die Übersichtstabelle 7 in Rz. 1123 der Ver-
fügung in einem als grenzwertig zu bezeichnenden Umfang als fehlerhaft.
Mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen fehlt in dieser Tabelle im Wi-
derspruch zur Einzelfallanalyse der Vorinstanz die angebliche Abgabe ei-
ner Stützofferte durch die Beschwerdeführerin 2 im Fall 17 (vgl. Verfü-
gung, Rz. 266).
Das Untersuchungsergebnis der Vorinstanz geht aber trotz dieser Mängel
hinlänglich klar aus den hierzu massgeblichen Einzelfallanalysen im Ab-
schnitt "Spezifische Projekte" der Verfügung hervor. Obwohl die Tabelle 7
in Rz. 1123 der Verfügung den Titel "Übersicht über die Beteiligung an
Absprachen (ohne erfolgreiche Schutznahmen)" trägt, vermögen die darin
teilweise fehlenden bzw. unrichtigen Angaben am Beweisergebnis nichts
zu ändern, welches die Vorinstanz aufgrund der Einzelfallanalysen als
gegeben erachtete und für jeden Einzelfall im Abschnitt "Spezifische Pro-
jekte" der Verfügung erkennbar festgehalten hat. Der Vorinstanz wird frei-
lich nahegelegt, ihre Verfügungen in Zukunft mit der erforderlichen redak-
tionellen Sorgfalt zu verfassen, d.h. namentlich auch Übersichtstabellen
so zu erstellen, dass deren Inhalt mit den übrigen Erwägungen der Verfü-
gung übereinstimmt.

B-771/2012
Seite 38
6.1.8 Zusammenfassend wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 2
gemäss den hierfür entscheidenden Ausführungen der Vorinstanz in den
einzelnen Fallanalysen im Abschnitt "Spezifische Projekte" der Verfügung
vor, sich an den folgenden "einzelnen Projekten" in der folgenden Form
beteiligt zu haben:
Beschwerdeführerin 2:
Beteiligungsform Fallnummern Beurteilung
Beweislage
erfolgreiche
Schutznahme
"letzte drei Jahre"
(8.6.2006 –
7.6.2009)
2
11c
90
vgl. E. 6.7.2.1
vgl. E. 6.7.3
vgl. E. 6.7.2.3 ff.
"weitere"
(vor 8.6.2006)
88 vgl. E. 6.7.2.3 ff.
Einreichung
einer
Stützofferte
erfolgreich
17, 32, 71
18, 34, 36, 74, 80
vgl. E. 6.7.4 ff.
vgl. E. 6.7.2.3 ff.

nicht erfolgreich 1 vgl. E. 6.7.2.3 ff.
Tabelle 1: Der Beschwerdeführerin 2 laut Verfügung vorgeworfene Betei-
ligungen.
6.1.9 Im Übrigen geht die angefochtene Verfügung davon aus, dass sie
den Adressatinnen der vorliegenden Untersuchung eine "explizite Verein-
barung mit festgelegtem Rotationssystem wie im Fall Strassenbeläge
Tessin" nicht nachweisen konnte (vgl. Verfügung, Rz. 959; mit Verweis
auf RPW 2008/1 S. 95 f. Rz. 82). Eine "Rahmenvereinbarung im Stil
eines strikten Rotationskartells" liegt nach dem Beweisergebnis der
Vorinstanz daher nicht vor (vgl. Verfügung, Rz. 964).
6.1.10 Dies ändert aber nichts daran, dass die Vorinstanz gleichwohl von
einem gewissen verbindenden Element als Dach zwischen den einzelnen
angeblich abgesprochenen Projekten ausgeht (vgl. dazu bereits im Sach-
verhalt unter A.p). So kommt die Verfügung zum Schluss, es liege "eine
Rahmenvereinbarung darüber vor, dass sich die Abredepartner im Falle
B-771/2012
Seite 39
einer Einigung über die Zuteilung eines Zuschlags bezüglich eines kon-
kreten Projekts an ihre Vorgaben (d.h. höher zu offerieren als der Ge-
schützte) hielten" (vgl. Verfügung, Rz. 964). Unter den "öfters an Abreden
teilnehmenden Untersuchungsadressatinnen" habe "Einigkeit darüber
herrschen" müssen, "dass die Zusagen (d.h. Stützofferten) auch einge-
halten wurden" (vgl. Verfügung, Rz. 964).
Dabei bringt die Verfügung sinngemäss zum Ausdruck, dass die Bereit-
schaft eines Submissionsteilnehmers, die eigene Offerte in einem Einzel-
projekt nur zum Schein einzureichen, um den Zuschlag zugunsten des
geschützten Unternehmens zu steuern, an eine Gegenleistung geknüpft
sein muss. Diese Gegenleistung für die Abgabe einer Stützofferte in ei-
nem Einzelprojekt sieht die Vorinstanz darin, dass in der Regel die abs-
trakte Aussicht bestanden haben dürfte, "in Zukunft bei noch nicht be-
stimmten Projekten auch von einem Schutz profitieren zu können" (vgl.
Fussnote 165 der Verfügung). Um eine einzelne Schutznahme zu erhal-
ten, habe ein Unternehmen mehrere Stützofferten einreichen müssen
(vgl. Verfügung, Rz. 957).
Weiter geht die Verfügung davon aus, dass sich die erwähnte Rahmen-
vereinbarung nur auf solche Tiefbauprojekte im Kanton Aargau bezieht,
"in welchen die Organisation aufgrund der Grösse bzw. der zu erwarten-
den Konkurrenz möglich war und unter diesen nur auf diese Projekte, für
welche ein Unternehmen die Initiative für die Organisation eines Schutzes
ergriff" (vgl. Verfügung, Rz. 964). Die hohe Zahl an aufgedeckten Abreden
sei nur unter dem Dach einer solchen Rahmenvereinbarung als verbin-
dendes Element zwischen den einzelnen abgesprochenen Projekten
überhaupt denkbar (vgl. Verfügung, Rz. 964).
6.1.11 Unbesehen davon behandelt die Verfügung die den Beschwerde-
führerinnen vorgeworfenen Verhaltensweisen nicht als einen zusammen-
hängenden Wettbewerbsverstoss, sondern als – je einzeln nachgewiese-
ne – Teilnahmen an Einzelsubmissionsabsprachen.
Die Geschehensabläufe und Konstellationen, welche den einzelnen Vor-
würfen zugrunde liegen, unterscheiden sich denn auch grundlegend von-
einander. Wie die gerichtliche Prüfung der Beweislage noch verdeutlichen
wird, sind die tatsächlichen Gegebenheiten der jeweiligen Einzelfälle nicht
vergleichbar (vgl. E. 6.7). Die angeblichen Kartellrechtsverstösse erfolg-
ten insbesondere in wechselnder Zusammensetzung. Auch stand bei
neuen Ausschreibungen jeweils grundsätzlich nicht bereits im Voraus
B-771/2012
Seite 40
fest, ob es überhaupt zu Kontakten unter Mitbewerbern kommen würde
und welche Gesellschaften sich wie daran beteiligen würden. Ebenso
geht die Analyse der Vorinstanz davon aus, dass nicht sämtliche Tief-
bzw. Strassenbauprojekte im Kanton Aargau im untersuchten Zeitraum
von Submissionsabsprachen betroffen waren. Die Vorinstanz hat auch
nicht alle im Kanton Aargau während des betreffenden Zeitraums öffent-
lich oder privat ausgeschriebenen Tief- bzw. Strassenbauprojekte unter-
sucht, sondern eine Auswahl getroffen.
Der Fokus der Vorinstanz auf die einzelnen untersuchten Submissions-
projekte kommt sodann auch darin zum Ausdruck, dass die angefochtene
Verfügung jedes einzelne Submissionsprojekt als eigenen sachlich rele-
vanten Markt ansieht und insofern jede einzelne Submissionsabsprache
als Wettbewerbsverstoss auf einem "eigenständigen" relevanten Markt
betrachtet (vgl. Verfügung, Rz. 983, 986).
Die Einzelfallbetrachtung der Vorinstanz hat sich namentlich auch auf de-
ren Sanktionsbemessung ausgewirkt. Dies zunächst dahingehend, als die
Verfügung mangels Vorliegens eines Rotationskartells nicht auf den je-
weiligen Gesamtumsatz der einzelnen Unternehmen im Strassen- und
Tiefbaumarkt im Kanton Aargau abstellt, sondern den Basisbetrag nach
Art. 3 SVKG – wie erwähnt – anhand der kumulierten Umsätze bestimmt,
welche die Untersuchungsadressaten mit den ihnen vorgeworfenen er-
folgreichen Schutznahmen der letzten drei Jahre erzielt haben. Die Ver-
fügung erachtet einen Basisbetrag in der Höhe von 7% der mit diesen er-
folgreichen Schutznahmen erzielten Umsätze als angemessen (vgl. Ver-
fügung, Rz. 1089, 1097, 1101 sowie Übersicht über die "Detailberech-
nung der Sanktionen" im Anhang der Verfügung). Alle übrigen angeblich
erwiesen Abredebeteiligungen behandelt die Sanktionsbemessung der
Verfügung – wie ebenfalls bereits erwähnt – als erschwerende Umstände
nach Art. 5 SVKG, wobei je nach der Anzahl solcher übriger Abredebetei-
ligungen prozentuale Sanktionszuschläge erhoben werden.
6.1.12 Dass die Vorinstanz im Abschnitt "Spezifische Projekte" der Verfü-
gung die Beweislage hinsichtlich jeder angeblichen Teilnahme an einer
Einzelsubmissionsabsprache separat geprüft hat, ist vor diesem Hinter-
grund nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverwaltungsgericht kann
grundsätzlich kein hinreichend klares Muster erkennen, welches über das
von der Vorinstanz angenommene Dach als verbindendes Element zwi-
schen den einzelnen angeblich abgesprochenen Projekten hinausgeht.
Eine eigentliche Gesamtabrede bzw. eine Rahmenabsprache im Sinne
B-771/2012
Seite 41
einer vorgängig vereinbarten Rotation kann auch nach der Einschätzung
des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht nachgewiesen wer-
den. Verhält es sich ausnahmsweise anders, beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht entsprechend zusammenhängende Einzelfälle gemeinsam
(was sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren allerdings als nicht er-
forderlich erweist).
6.2 Vorbringen der Beschwerdeführerinnen
Die Beschwerdeführerinnen bestreiten (entgegen ihres formellen Haupt-
begehrens, vgl. E. 2) die Rechtmässigkeit der Sanktionierung in sämtli-
chen vorgeworfenen Fällen mit Ausnahme von Fall 2. Sie stellen aus-
drücklich in Abrede, dass die Beschwerdeführerin 2 im Fall 11c Schutz
genommen habe und werfen der Vorinstanz allgemein vor, den Sachver-
halt nicht genügend abgeklärt und den vollen Beweis nicht ordnungsge-
mäss geführt zu haben. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei nicht
haltbar, wobei namentlich der Beweiswert der Selbstanzeigen und der
Birchmeier-Liste in Frage gestellt wird. Ausdrücklich eingestanden wird
die der Beschwerdeführerin 2 im Fall 2 vorgeworfene Schutznahme. In
den Fällen 18, 32, 34, 36, 80, 88 und 90 berufen sie sich primär auf den
Eintritt der Verjährung (vgl. E. 9.2), ohne die Beweisführung der Vor-
instanz spezifisch zu beanstanden. In Bezug auf die Fälle 1, 17, 71, 74
verzichten die Beschwerdeführerinnen ganz auf Ausführungen.
6.3 Vorbringen der Vorinstanz
Die Vorinstanz äussert sich in materieller Hinsicht lediglich zum spezifisch
bestrittenen Fall 11c und macht allgemein geltend, den Sachverhalt ge-
nügend abgeklärt und die einzelnen Sachverhaltselemente kritisch ge-
würdigt zu haben. An ihrer Einschätzung, dass der Birchmeier-Liste sowie
den Aussagen der Selbstanzeiger ein erheblicher Beweiswert zukomme,
hält die Vorinstanz fest (vgl. Vernehmlassung, Rz. 15 f.; E. 6.5 f.).

B-771/2012
Seite 42
6.4 Allgemeine Beweisregeln
6.4.1 Verstösse gegen das Kartellgesetz sind gemäss dem auch im Kar-
tellverfahren anwendbaren Untersuchungsgrundsatz grundsätzlich durch
die Behörden zu untersuchen (Art. 39 KG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese
haben den rechtserheblichen Sachverhalt aus eigener Initiative richtig
und vollständig abzuklären. Dazu sind alle rechtserheblichen Aspekte zu
ermitteln, sämtliche notwendigen Unterlagen zu beschaffen und die erfor-
derlichen Beweise abzunehmen. Aufgrund dieser Pflicht zur richtigen und
vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts liegt die Be-
weisführungslast im kartellrechtlichen Sanktionsverfahren bei den Wett-
bewerbsbehörden. Der Untersuchungsgrundsatz erfährt jedoch eine Ein-
schränkung durch die in Art. 13 VwVG statuierte Mitwirkungspflicht der
Parteien (vgl. zum Ganzen BGE 129 II 18 E. 7.1, Buchpreisbindung,
m.w.H.; Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6. Februar 2007 E. 10.2,
Sammelrevers sowie [je m.w.H.] die Urteile des BVGer B-5685/2012 vom
17. Dezember 2015 E. 4.5.1, Altimum; B-7633/2009 vom 14. September
2015 Rz. 185 ff., Preispolitik Swisscom ADSL; B-8430/2010 vom
23. September 2014 E. 5.1.1, Baubeschläge Koch; B-8399/2010 vom
23. September 2014 E. 4.1.1, Baubeschläge Siegenia-Aubi; B-8404/2010
vom 23. September 2014 E. 3.2.4, Baubeschläge SFS unimarket;
B-463/2010 vom 19. Dezember 2013 E. 5, Gebro).
6.4.2 Erkenntnisquellen der amtlichen Sachverhaltsermittlung bilden
(neben dem allgemeinen notorischen Wissen und dem eigenen Fachwis-
sen der entscheidenden Behörde) die Beweismittel, welche die Behörde
erhebt. Gemäss der – nicht abschliessenden – Aufzählung in Art. 12
VwVG gehören zu den Beweismitteln Auskünfte oder Zeugnis von Dritt-
personen, Augenscheine, Gutachten von Sachverständigen sowie auch
Urkunden und Auskünfte der Parteien (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN,
Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 737 ff.; KRAUS-
KOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 12 N. 69 ff.; Urteil des BVGer C-563/2011 vom 10. September 2014
E. 4.3). Im Kartellverwaltungsverfahren stellen zweifellos auch Auskünfte
und Urkunden von Selbstanzeigern Beweismittel dar, welche als Erkennt-
nisquellen zur Sachverhaltsermittlung beizuziehen sind.
6.4.3 Die erhobenen Beweismittel sind nach dem im Kartellverwaltungs-
verfahren ebenfalls anwendbaren Grundsatz der freien Beweiswürdigung
von den Wettbewerbsbehörden frei, ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. Art. 39 KG
B-771/2012
Seite 43
i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 40 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; Urteil
des BGer 2A.430/2006 vom 6. Februar 2007 E. 10.4, Sammelrevers; Ur-
teil des BVGer B-5685/2012 vom 17. Dezember 2015 E. 4.5.2, Altimum,
m.w.H.). Soweit eine Sanktion gemäss Art. 49a KG in Frage kommt, sind
aufgrund des strafrechtsähnlichen Charakters dieser Massnahme grund-
sätzlich die Garantien von Art. 6 und 7 EMRK sowie Art. 30 und 32 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu beachten. Sach-
verhaltsmässige Unklarheiten sind daher aufgrund der Unschuldsvermu-
tung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 32 Abs. 1 BV zu Gunsten der
sanktionsbedrohten Parteien zu werten (vgl. BGE 139 I 72 E. 2.2.2 und
E. 8.3.1, Publigroupe). Nicht angehen kann es, dass die Ergebnisse einer
Beweiserhebung nur dann in die Beweiswürdigung Eingang finden, wenn
sie der Untermauerung der eigenen Auffassung dienen (vgl. Urteile des
BVGer B-8430/2010 vom 23. September 2014 E. 7.3.46, Baubeschläge
Koch und B-8399/2010 vom 23. September 2014 E. 6.3.41, Baubeschlä-
ge Siegenia-Aubi).
6.4.4 Für die Prüfung der Beweislage entscheidend ist die Frage, welches
Beweismass erfüllt sein muss, um einen rechtserheblichen Sachumstand
als bewiesen erachten zu können.
6.4.4.1 Als Regelbeweismass qualifiziert die Praxis grundsätzlich das
Beweismass der vollen Überzeugung (certitude, certezza). In der kartell-
rechtlichen Praxis und in der Literatur wird hierfür verschiedentlich auch
der Begriff "Vollbeweis" verwendet. Allerdings ist dieser Begriff nicht
sachgerecht, weil er impliziert, dass den anderen anerkannten Arten des
Beweismasses keine ausreichende Beweiskraft zukomme, was nicht der
Fall ist (vgl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015
Rz. 156 f., Preispolitik Swisscom ADSL m.H. insbesondere auf BGE 140
II 610 E. 4.1; BGE 132 III 715 E. 3.1; BGE 133 III 153, 163; BGE 130 III
321 E. 3.2; BGE 128 III 271, 275; MAX B. BERGER/ROMAN NOGLER, Be-
weisrecht – die Last mit dem Beweis(en), recht 2012 S. 171; STEFAN BIL-
GER, Das Verwaltungsverfahren zur Untersuchung von Wettbewerbsbe-
schränkungen, 2002, S. 305; RENÉ RHINOW ET AL., Öffentliches Prozess-
recht, 3. Aufl. 2014, Rz. 999). Aus diesem Grund wird im Folgenden auf
den Begriff "Überzeugungsbeweis" abgestellt.
Nach dem Regelbeweismass des Überzeugungsbeweises gilt ein Beweis
als erbracht, wenn ein Gericht oder eine Behörde nach objektiven Ge-
sichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist.
B-771/2012
Seite 44
Dabei wird allerdings keine absolute Gewissheit vorausgesetzt. Denn die
Verwirklichung der Tatsache braucht nicht mit Sicherheit festzustehen,
sondern es genügt, wenn das Gericht oder die Behörde am Vorliegen des
rechtserheblichen Sachumstands keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder
allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321
E. 3.2; Urteil des BGer 2A.500/2002 vom 24. März 2003 E. 3.5; Urteile
des BVGer B-5685/2012 vom 17. Dezember 2015 E. 4.5.3.1, Altimum,
B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 157, Preispolitik Swisscom
ADSL, B-8399/2010 vom 23. September 2014 E. 4.3.3, Baubeschläge
Siegenia-Aubi und B-8430/2010 vom 23. September 2014 E. 5.3.3, Bau-
beschläge Koch, je m.w.H.).
Damit übereinstimmend besagt die Unschuldsvermutung bzw. der Grund-
satz "in dubio pro reo" in seiner Ausprägung als Beweiswürdigungsregel,
dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklag-
ten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objekti-
ver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht
hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss es sich hierbei
um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um sol-
che, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei nur abstrak-
ten und theoretischen Zweifeln wird die Unschuldsvermutung nicht ver-
letzt. Denn solche Zweifel sind immer möglich und absolute Gewissheit
kann – wie erwähnt – nicht verlangt werden (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a;
Urteile des BVGer B-5685/2012 vom 17. Dezember 2015 E. 4.5.2,
Altimum; B-8430/2010 vom 23. September 2014 E. 7.4.4, Baubeschläge
Koch; B-8399/2010 vom 23. September 2014 E. 6.4.4, Baubeschläge
Siegenia-Aubi; B-8404/2010 vom 23. September 2014 E. 5.3.10.16, Bau-
beschläge SFS unimarket).
6.4.4.2 Als Ausnahme vom Regelbeweismass der vollen Überzeugung ist
der Wahrscheinlichkeitsbeweis anerkannt, welcher auf das Beweismass
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abstellt ("la vraisemblance
prépondérante", "la verosimiglianza preponderante"). Nach diesem Be-
weismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sach-
behauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe
sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht
massgeblich in Betracht fallen (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1; BGE 132 III
715 E. 3.1).

B-771/2012
Seite 45
Ausnahmen vom Regelbeweismass liegt die Überlegung zu Grunde, dass
die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf,
die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten. Eine über-
wiegende Wahrscheinlichkeit wird als ausreichend betrachtet, wo ein
strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach
nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine "Beweisnot" be-
steht (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.2; BGE 128 III
271 E. 2b/aa).
6.4.4.3 Zur Frage, ob für Kartellverfahren der Überzeugungsbeweis als
Regelbeweismass zu gelten hat, oder ob (auch) auf die überwiegende
Wahrscheinlichkeit als Beweismass abzustellen ist, werden in Literatur
und Praxis unterschiedliche Meinungen vertreten (vgl. dazu m.w.H. das
Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 160, Preis-
politik Swisscom ADSL). Das Bundesgericht hat im Fall Publigroupe je-
doch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Marktbeherrschung
ausdrücklich festgestellt, dass die Anforderungen an den Nachweis der
hierbei bestehenden Zusammenhänge mit Blick auf die Zielsetzung des
Kartellgesetzes, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen
von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern
und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirt-
schaftlichen Ordnung zu fördern, nicht übertrieben werden dürfen. Insbe-
sondere sei nicht zu übersehen, dass die Analyse der Marktverhältnisse
komplex und die Datenlage oft unvollständig und die Erhebung ergän-
zender Daten schwierig sei. In diesem Sinne erscheine eine strikte Be-
weisführung bei diesen Zusammenhängen kaum möglich. Eine gewisse
Logik der wirtschaftlichen Analyse und Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit
müssten aber überzeugend und nachvollziehbar erscheinen (vgl. BGE
139 I 72 E. 8.3.2, vgl. auch E. 9.2.3.4 dieses Urteils). Für die konkrete
Beurteilung wurde dann darauf abgestellt, dass nicht ersichtlich sei, die
von der Wettbewerbskommission angeführten und ausführlich begründe-
ten ökonomischen Zusammenhänge seien nicht verlässlich (vgl. BGE 139
I 72 E. 8.3.3).
6.4.4.4 Das Bundesgericht hat mithin klargestellt, dass bei komplexen
wirtschaftlichen Sachverhalten mit multiplen Wirkungszusammenhängen
ein Nachweis auf Grundlage der Gewissheit nicht in ausreichender Weise
herbeigeführt werden kann und demzufolge auch nicht erforderlich ist.
Diese Einschätzung gilt nicht nur in Bezug auf die Feststellung der Markt-
beherrschung, sondern letztlich für alle Tatbestandsmerkmale, soweit im
Einzelfall entsprechende multiple Wirkungszusammenhänge bestehen.
B-771/2012
Seite 46
Demzufolge ist bei Vorliegen von multiplen Wirkungszusammenhängen
das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreichend und
nicht ein Überzeugungsbeweis erforderlich (vgl. Urteil des BVGer
B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 162, Preispolitik Swisscom
ADSL; entsprechend auch die Urteile des BVGer B-8430/2010 vom
23. September 2014 E. 5.3.7, Baubeschläge Koch und B-8399/2010 vom
23. September 2014 E. 4.3.7, Baubeschläge Siegenia-Aubi [je m.w.H.],
wonach im Zusammenhang mit wirtschaftlich komplexen Fragen im wett-
bewerbsrechtlichen Kontext keine überspannten Anforderungen an das
Beweismass zu stellen sind bzw. die Komplexität wirtschaftlicher Sach-
verhalte, insbesondere die vielfache und verschlungene Interdependenz
wirtschaftlich relevanten Verhaltens, eine strikte Beweisführung vielmehr
regelmässig ausschliesst).
Die vorstehende Rechtsprechung bedeutet andererseits aber auch, dass
im Kartellverfahren der ordentliche Überzeugungsbeweis zu erbringen ist,
soweit für den Nachweis einer rechtserheblichen Tatsache keine ökono-
mische Analyse erforderlich ist, sondern es um "gewöhnliche" Lebens-
sachverhalte ohne multiple Wirkungszusammenhänge geht. Bei solchen
Sachverhalten lässt der Nachweis auf Grundlage des Regelbeweismas-
ses typischerweise keine besonderen Beweisschwierigkeiten erwarten,
sodass sich eine Ausnahme vom Überzeugungsbeweis nicht rechtfertigt
(vgl. ebenso die Urteile des BVGer B-581/2012 vom 16. September 2016
E. 5.5.2, Nikon; B-3332/2012 vom 13. November 2015 E. 3.11.3, BMW;
B-5685/2012 vom 17. Dezember 2015 E. 4.5.3, Altimum).
6.4.4.5 Um "gewöhnliche" Lebenssachverhalte ohne multiple Wirkungs-
zusammenhänge handelt es sich namentlich, wenn wie vorliegend um-
stritten ist, ob Teilnehmer einer Ausschreibung untereinander einvernehm-
lich festgelegt haben, wer den Submissionsauftrag erhalten soll bzw. wel-
che Ausschreibungsteilnehmer die Offerte des geschützten Teilnehmers
bewusst überbieten sollen, um den Zuschlag zugunsten des geschützten
Ausschreibungsteilnehmers zu steuern. Die Beurteilung, ob sich die Be-
schwerdeführerinnen wie vorgeworfen an der jeweiligen Ausschreibung
beteiligt haben (d.h. ob sie vereinbarungsgemäss Schutz genommen
oder für einen anderen Ausschreibungsteilnehmer eine Stützofferte abge-
geben haben), erfordert keine ökonomische Analyse. Somit ist hierfür der
ordentliche Überzeugungsbeweis zu erbringen.

B-771/2012
Seite 47
Im Gegensatz dazu gestaltet sich die Beurteilung von möglichen Auswir-
kungen kartellrechtlicher Sachverhalte auf den Wettbewerb der Natur der
Sache nach komplexer. Neben der objektiven Datenlage stehen hier wirt-
schaftliche Analysen und Hypothesen im Zentrum der Betrachtung. Auch
das Vorliegen allfälliger Effizienzgründe (Art. 5 Abs. 2 KG) kann nur unter
Berücksichtigung von wirtschaftlichen Überlegungen und Annahmen be-
urteilt werden.
Ökonomische Erkenntnisse sind aber immer mit einer gewissen Unsi-
cherheit behaftet (vgl. Entscheid der REKO/WEF FB/2005-4 vom 11. Juli
2006 E. 6.2, Schweizerischer Buchhändler- und Verlegerverband SBVV,
Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V., veröffentlicht in: RPW
2006/3 S. 548 ff.; BILGER, a.a.O., S. 305). Daher muss es genügen, dass
die von Art. 5 Abs. 1 KG geforderten Auswirkungen einer Abrede auf den
Wettbewerb wie auch allfällige Effizienzgründe nach Art. 5 Abs. 2 KG mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (so – betreffend das Vorlie-
gen von Effizienzgründen – ausdrücklich das Urteil des BGer
2A.430/2006 vom 6. Februar 2007 E. 10.4, Sammelrevers).
6.4.4.6 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das erforderliche Beweis-
mass nicht nur direkt, sondern auch indirekt gestützt auf Indizien erbracht
werden kann. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere,
unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird ver-
mutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese
Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Le-
benserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis
gleichwertig, wobei ein Indiz, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des An-
dersseins offen lässt, und daher auch den Zweifel enthält (vgl. Urteil des
BGer 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3, m.w.H.; Entscheid der
REKO/WEF FB/2002-1 vom 22. Dezember 2004 E. 8.1, Betosan AG et
al., veröffentlicht in: RPW 2005/1 S. 183 ff.).
Eine bundesrechtliche Regel, wonach Indizienbeweise nicht zulässig
sind, besteht nicht (vgl. BGE 93 II 345 E. 2, m.w.H.). Selbst im Strafpro-
zessrecht ist es zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien,
welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrschein-
lichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso-
fern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von
Tat oder Täter zu schliessen (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schwei-
zerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 59 Rz. 14 f.). Gegen die Zu-
lässigkeit eines Indizienbeweises auch im Bereich kartellrechtlicher Sank-
B-771/2012
Seite 48
tionen nach Art. 49a KG ist daher nichts einzuwenden (vgl. in diesem
Sinne auch die Urteile des BVGer B-8430/2010 vom 23. September 2014
E. 5.4.20, Baubeschläge Koch und B-8399/2010 vom 23. September
2014 E. 4.4.20, Baubeschläge Siegenia-Aubi).
6.4.5 Kann das geforderte Beweismass nicht erreicht werden, stellt sich
die Beweislastfrage, d.h. die Frage, zu wessen Lasten der beweislose
Zustand geht. Die Antwort darauf ergibt sich aus dem Rechtsgrundsatz,
dass derjenige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache
trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetz-
buches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]; vgl. Urteil des BGer
2C_988/2014 vom 1. September 2015 E. 3.1; Urteil des BVGer
C-563/2011 vom 10. September 2014 E. 4.2; BVGE 2008/23 E. 4.2,
m.w.H.).
Die objektive Beweislastverteilung mit Bezug auf die vorliegend gestützt
auf Art. 49a KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG auferlegte Sanktion
ist differenziert zu betrachten. Was das Vorliegen von Wettbewerbsabre-
den im Sinne von Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 KG betrifft, gilt Folgen-
des:
Solche Wettbewerbsabreden bilden die Vermutungsbasis, gestützt auf
welche sich die Wettbewerbsbehörden gegebenenfalls darauf berufen,
dass der wirksame Wettbewerb vermutungsweise beseitigt wurde. Somit
ist davon auszugehen, dass die Wettbewerbsbehörden nebst der Beweis-
führungslast auch die objektive Beweislast für den Nachweis des Vorlie-
gens von Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5
Abs. 3 KG tragen. Damit trägt die Vorinstanz die objektive Beweislast,
was die Beteiligung an den vorliegend strittigen Submissionsabsprachen
anbelangt.

B-771/2012
Seite 49
6.5 Beweiswert der Selbstanzeigen
Zwischen der Vorinstanz und den Beschwerdeführerinnen bestehen so-
dann Differenzen darüber, inwiefern sich die Auskünfte und Urkunden der
Selbstanzeiger dazu eignen, den Nachweis für die den Beschwerdeführe-
rinnen vorgeworfene Beteiligung an den jeweiligen Ausschreibungen zu
erbringen. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, den Auskünften
und Urkunden der Selbstanzeiger komme nur ein beschränkter Beweis-
wert zu.
6.5.1 Die Beschwerdeführerinnen argumentieren, Selbstanzeiger hätten
logischerweise ein Interesse daran, sich zu entlasten und andere zu be-
lasten. Sie stünden nicht nur zeitlich, sondern auch materiell unter Druck,
wenn sie eine möglichst hohe Sanktionsreduktion erreichen wollten. Dies
habe sich exemplarisch bei der Befragung der Selbstanzeigerin
B._______ gezeigt, wo B._______ nach den Aussagen ihres Unterneh-
mensvertreters im Zweifelsfall auch vermeintliche Absprachen gemeldet
habe, obwohl es in Bezug auf einzelne Fälle gewisse Unsicherheiten ge-
geben habe. Die Vorinstanz hätte die Selbstanzeigen deshalb kritischer
prüfen und auch entlastenden Sachverhaltselementen nachgehen müs-
sen (vgl. Beschwerde, S. 10 f.).
6.5.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, den Sachverhalt ge-
nügend abgeklärt und die einzelnen Elemente des Sachverhalts kritisch
gewürdigt zu haben (vgl. Verfügung, Rz. 54 f., 90, 99, 102, 105, 107; Ver-
nehmlassung, Rz. 15 ff.): Es habe sich im Verlaufe der Untersuchung ge-
zeigt, dass die Selbstanzeiger glaubwürdig und ihre Aussagen verlässlich
seien. Insgesamt hätten sich die Aussagen der Selbstanzeiger durch häu-
fige Bestätigungen mit schriftlichen Beweismitteln sowie durch Aussagen
anderer Selbstanzeiger als zuverlässig herausgestellt. Lediglich in Aus-
nahmefällen hätten sich Widersprüche mit Aussagen von anderen
Selbstanzeigern oder Dokumenten ergeben. Die Vorinstanz bestreitet,
dass das Bonussystem ein Interesse an unzutreffenden Angaben weckt.
Selbstanzeiger hätten vielmehr ein handfestes Interesse daran, wahr-
heitsgemässe Aussagen zu machen. Denn ein Selbstanzeiger, welcher
ein anderes Unternehmen wissentlich zu Unrecht beschuldige, gefährde
die Anerkennung seiner Selbstanzeige und die Gewährung einer Sankti-
onsreduktion (m.H. auf Art. 8 Abs. 2 Bst. c SVKG). Sodann hält die
Vorinstanz fest, sie habe die Selbstanzeigen kritisch und "insbesondere
auch unter Berücksichtigung der Interessenlage als Bonusmelderin" ge-
würdigt. Soweit keine stichhaltigen abweichenden Hinweise vorlägen,
B-771/2012
Seite 50
könne auf die Aussagen der Selbstanzeiger abgestellt werden (vgl. Ver-
nehmlassung, Rz. 22 ff.).
6.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich in den kartellrechtli-
chen Urteilen vom 23. September 2014 in Sachen Baubeschläge zu den
Anforderungen an die Beweisführung beim Vorliegen von Selbstanzeigen
(vgl. Urteile des BVGer B-8430/2010, Baubeschläge Koch; B-8399/2010,
Baubeschläge Siegenia-Aubi und B-8404/2010, Baubeschläge SFS
unimarket). Dem Bundesverwaltungsgericht stellten sich dabei die fol-
genden zwei Fragen:
– erstens, ob beim Vorliegen einer Selbstanzeige in einem kartellrechtli-
chen Sanktionsverfahren die Anforderungen an das Beweismass aus
prozessökonomischen Gründen herabgesetzt werden dürfen (vgl.
Baubeschläge Koch E. 5.4.2, Baubeschläge Siegenia E. 4.4.2);
– zweitens die Frage, welcher Beweiswert Aussagen in Selbstanzeigen
zukommt, welche Dritt-Unternehmen belasten und von diesen Dritten
bestritten werden (vgl. Baubeschläge Koch E. 5.4.3, Baubeschläge
Siegenia E. 4.4.3).
6.5.4 Die erste Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen
vom 23. September 2014 in Sachen Baubeschläge verneint.
6.5.4.1 So dürfen nach der Schlussfolgerung des Gerichts die Anforde-
rungen an das Beweismass im Zusammenhang mit belasteten Dritten bei
Vorliegen einer Selbstanzeige auch im schweizerischen Kartellrecht we-
der von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht aus pro-
zessökonomischen Gründen herabgesetzt werden. Dem Untersuchungs-
grundsatz sei auch im Falle einer Selbstanzeige in vollem Umfang Gel-
tung und Nachachtung zu verschaffen. Die Vorinstanz sei folgerichtig ver-
pflichtet, den Sachverhalt für jede einzelne Verfahrenspartei separat zu
erstellen und abzuklären. Entsprechend müsse die Vorinstanz den Kar-
tellrechtsverstoss jeder Verfahrenspartei einzeln zur Last legen. Die Vor-
instanz habe mit anderen Worten namentlich die jeweilige Beteiligung an
der Absprache individuell nachzuweisen (vgl. Baubeschläge Koch
E. 5.4.35 und E. 7.4.1, Baubeschläge Siegenia E. 4.4.35 und E. 6.4.1).
6.5.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht begründete dies unter anderem
mit der Erkenntnis, dass sich weder im EU-Wettbewerbsrecht noch im
deutschen Kartellrecht Anhaltspunkte für eine Einschränkung des Be-
weismasses in Fällen von Selbstanzeigen aus prozessökonomischen
B-771/2012
Seite 51
Gründen finden (vgl. Baubeschläge Koch E. 5.4.26, Baubeschläge Sie-
genia E. 4.4.26). In keinem der Fälle der jüngsten Rechtsprechung der
EU-Gerichte sei das Beweismass herabgesetzt oder die volle Geltung
des Untersuchungsgrundsatzes in Frage gestellt worden (vgl. Baube-
schläge Koch E. 5.4.9 und E. 5.4.13, Baubeschläge Siegenia E. 4.4.9 und
E. 4.4.13). Auch gemäss der Selbstanzeigepraxis in Deutschland würden
im Rahmen eines Kronzeugenantrags die gleichen Anforderungen an das
Beweismass gelten wie in anderen Kartellrechtsverfahren ohne Hinweise
durch einen Kronzeugenantrag (vgl. Baubeschläge Koch E. 5.4.14 ff.,
insbesondere E. 5.4.17; Baubeschläge Siegenia E. 4.4.14, insbesondere
E. 4.4.17).
6.5.4.3 Diese – das Beweismass betreffenden – Grundsätze gelten ohne
Weiteres auch für die nachfolgende Beurteilung der Beweislage. Denn ob
in einem kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren keine, eine oder mehre-
re Selbstanzeigen vorliegt bzw. vorliegen, kann keinen Einfluss darauf
haben, welches Beweismass für den Nachweis eines rechtserheblichen
Sachumstandes erforderlich ist. Ebenso wenig wirkt sich das Vorliegen
von Selbstanzeigen darauf aus, wer die objektive Beweislast und damit
die Folgen der Beweislosigkeit trägt. Die dargestellten allgemeinen Be-
weisregeln (vgl. E. 6.4) sind zu beachten, auch wenn Selbstanzeigen vor-
liegen. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf die vorstehenden Ausfüh-
rungen zum Beweismass und zur Beweislastfrage.
6.5.4.4 Demnach haben die Wettbewerbsbehörden namentlich unabhän-
gig vom Vorliegen von Selbstanzeigen den Überzeugungsbeweis dafür zu
erbringen, dass und welche Teilnehmer einer Ausschreibung untereinan-
der einvernehmlich festgelegt haben, wer den Submissionsauftrag erhal-
ten soll bzw. welche Ausschreibungsteilnehmer die Offerte des geschütz-
ten Teilnehmers bewusst überbieten sollen, um den Zuschlag zugunsten
des geschützten Ausschreibungsteilnehmers zu steuern. Was die Be-
schwerdeführerinnen betrifft, ist es somit ebenfalls unbesehen vom Vor-
liegen von Selbstanzeigen an der Vorinstanz, den Beschwerdeführerin-
nen mit dem Regelbeweismass des Überzeugungsbeweises individuell
nachzuweisen, dass sich diese in der vorgeworfenen Form an den jewei-
ligen Ausschreibungen beteiligt haben (d.h. Schutznahme oder Abgabe
einer Stützofferte).

B-771/2012
Seite 52
6.5.4.5 Abgesehen davon bedeutet der Umstand, dass die Vorinstanz
den Beschwerdeführerinnen grundsätzlich eine Beteiligung an "einzelnen
Projekten" vorwirft und gemäss dem vorinstanzlichen Beweisergebnis
kein eigentliches Rotationskartell vorliegt (vgl. E. 6.1.9) nicht, dass die
jeweiligen Einzelprojekte im Rahmen der Beweiswürdigung nur isoliert
betrachtet werden dürfen. Denn es liegt auf der Hand, dass die von der
Vorinstanz geltend gemachten Manipulationen der Einzelprojekte ohne
Weiteres auch ohne "explizite Vereinbarung mit festgelegtem Rotations-
system wie im Fall Strassenbeläge Tessin" in einem grösseren Zusam-
menhang zueinander stehen können, d.h. nur unter dem Dach einer we-
niger umfassenden Rahmenvereinbarung überhaupt denkbar sind (vgl. in
diesem Sinne auch die Darstellung der Vorinstanz in E. 6.1.9).
Der Vorinstanz ist insbesondere zuzustimmen, dass die Bereitschaft ei-
nes Submissionsteilnehmers, die eigene Offerte in einem Einzelprojekt
nur zum Schein einzureichen, um den Zuschlag zugunsten des geschütz-
ten Unternehmens zu steuern, in Verbindung zu einer Gegenleistung ste-
hen muss. Die entsprechende Gegenleistung für die Abgabe einer
Stützofferte in einem Einzelprojekt kann dabei durchaus in der Aussicht
bestehen, "in Zukunft bei noch nicht bestimmten Projekten auch von ei-
nem Schutz profitieren zu können", wenn die Abgabe einer Stützofferte
nicht unmittelbar abgegolten wird (vgl. Fussnote 165 der Verfügung).
6.5.5 Im Zentrum des vorliegenden Beschwerdeverfahrens steht aber vor
allem auch, welcher Beweiswert Auskünften und Urkunden von Selbstan-
zeigern zugemessen werden darf.
6.5.5.1 Auch zu dieser Thematik hat das Bundesverwaltungsgericht in
den Urteilen in Sachen Baubeschläge Stellung genommen, stellte sich
doch dort wie erwähnt (vgl. E. 6.5.3) zweitens die Frage, welcher Be-
weiswert Aussagen in Selbstanzeigen zukommt, die Dritt-Unternehmen
belasten und von diesen Dritten bestritten werden. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam diesbezüglich zum Ergebnis, die Beschuldigungen ei-
nes Selbstanzeigers würden für sich allein nicht als massgebender oder
gar als hinreichender Beweis für einen Wettbewerbsverstoss genügen,
wenn die belasteten Dritt-Unternehmen die Beschuldigungen bestreiten.
Die Behauptungen des Selbstanzeigers seien vielmehr stets durch weite-
re Beweismittel zu ergänzen und zu untermauern. Auch bei einer Selbst-
anzeige seien umfassende Sachverhaltsabklärungen und Beweiserhe-
bungen durchzuführen (vgl. Baubeschläge Koch E. 5.4.34 und E. 7.4.1,
Baubeschläge Siegenia E. 4.4.34 und E. 6.4.1).
B-771/2012
Seite 53
6.5.5.2 Zur Begründung berief sich das Bundesverwaltungsgericht unter
anderem auf die Praxis der EU-Kommission und die Rechtsprechung der
EU-Gerichte, wonach weitere unterstützende Beweismittel erforderlich
sind, um die Zuwiderhandlung nachzuweisen, wenn andere Kartellanten
der Aussage des ersten Unternehmens widersprechen (vgl. Baubeschlä-
ge Koch E. 5.4.6, Baubeschläge Siegenia E. 4.4.6, je m.w.H.). Die Frage
des Beweiswerts des Kronzeugenantrags sei in der jüngsten Rechtspre-
chung der EU-Gerichte letztlich aber offen gelassen worden (vgl. Baube-
schläge Koch E. 5.4.9, Baubeschläge Siegenia E. 4.4.9, je m.w.H.).
Auch argumentierte das Bundesverwaltungsgericht wiederum rechtsver-
gleichend mit der Selbstanzeigepraxis in Deutschland, wonach Aussagen,
die im Rahmen von Anträgen auf Bussgelderlass oder auf eine Reduktion
von Geldbussen erfolgen, unter dem Vorbehalt genereller Bedenken ste-
hen. Das Bundeskartellamt habe in seiner Bekanntmachung aus dem
Jahr 2000 angeführt, dass die Aussage eines Kartellmitglieds, das als
Folge seiner Zusammenarbeit eine erhebliche Reduktion erwartet, "mit
Vorsicht zu würdigen" sei und "grundsätzlich von anderen Beweisen ge-
stützt werden" müsse, bevor sie als Grundlage für den Nachweis eines
Kartells und die Gewichtung der Tatbeiträge der Mitglieder dienen könne.
Stets vorsichtig zu würdigen seien nach der Selbstanzeigepraxis in
Deutschland aber auch die Aussagen der anderen Kartellteilnehmer im
Hinblick auf das kooperierende Unternehmen (vgl. Baubeschläge Koch
E. 5.4.16, Baubeschläge Siegenia E. 4.4.16 [je m.w.H., insbesondere auf
die Richtlinien des Bundeskartellamtes für die Festsetzung von Geldbus-
sen vom 17. April 2000, Bekanntmachung Nr. 68/2000]).
6.5.5.3 Auch diesen Ausführungen (d.h. E. 6.5.5.1 f.) ist bei der nachfol-
genden Beurteilung der Beweislage grundsätzlich Beachtung zu schen-
ken. Demnach durften die Wettbewerbsbehörden auch in der vorliegen-
den Untersuchung zum einen nicht einfach unkritisch auf die Richtigkeit
der Angaben in den Selbstanzeigen vertrauen. Zum anderen darf aber
auch nicht unbesehen von der Richtigkeit der Angaben der nicht koope-
rierenden Unternehmen ausgegangen werden. Vielmehr waren auch vor-
liegend eine vorsichtige Würdigung sowohl der Aussagen der Selbstan-
zeiger als auch der Aussagen der nicht kooperierenden Unternehmen
sowie gegebenenfalls weitere Sachverhaltsabklärungen und Beweiserhe-
bungen angezeigt.

B-771/2012
Seite 54
6.5.5.4 Unbesehen der genannten Ausführungen des Bundesverwal-
tungsgerichts in den Urteilen in Sachen Baubeschläge bleibt für die nach-
folgende Prüfung der Beweislage die konkrete Beurteilung der den Be-
schwerdeführerinnen angelasteten Einzelfälle massgeblich. So wird im
konkreten Einzelfall in freier Beweiswürdigung zu beurteilen sein, ob das
verlangte Beweismass für die zu beweisende Tatsache aufgrund der vor-
liegenden Beweismittel insgesamt erfüllt ist.
Dabei gilt es zu beachten, dass es sich bei den Aussagen der Selbstan-
zeiger wie bei den Aussagen der nicht kooperierenden Unternehmen um
Parteiauskünfte im Sinne von Art. 12 Bst. b VwVG handelt, die nachfol-
gend frei auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu würdigen sind (vgl. KRAUS-
KOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 12 N. 111 ff., m.w.H.). Zudem stellen auch Urkunden von Selbstan-
zeigern wie von nicht kooperierenden Unternehmen dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung unterliegende Beweismittel dar (vgl. E. 6.4.2 f.).
Es ginge daher nicht an, für die nachfolgende Beurteilung der Beweislage
eigentliche Beweisregeln aufzustellen. Vielmehr gilt es die vorliegenden
Beweismittel im Einzelfall frei anhand der konkreten Umstände zu prüfen
und zu bewerten, ohne sich dabei von einer schematischen Betrach-
tungsweise leiten zu lassen (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1).
Angesichts der gegensätzlichen Parteistandpunkte (vgl. E. 6.2) – und
auch mit Blick auf die rechtsgleiche Beurteilung der diversen Einzelfälle –
ist es aber immerhin angezeigt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht
im Folgenden vorab allgemein zu möglichen Auswirkungen der Bonusre-
gelung auf das Aussageverhalten sowie auch dazu äussert, welche
grundlegenden Beweislagen voneinander abzugrenzen sind. Die nachfol-
genden Ausführungen werden das Bundesverwaltungsgericht aber nicht
davon abhalten, die Überzeugungskraft der vorliegenden Beweismittel bei
der Beurteilung der Beweislage der Einzelfälle (vgl. E. 6.7) von Fall zu
Fall anhand der konkreten Umstände zu prüfen und in jeder Hinsicht frei
zu bewerten.

B-771/2012
Seite 55
6.5.5.5 Was die Frage von Auswirkungen der Bonusregelung auf das
Aussageverhalten betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass Selbstanzeiger
wie nicht kooperierende Unternehmen der Umstand verbindet, dass sie
(anders als Zeugen) nicht zur wahrheitsgemässen Aussage angehalten
werden können. Im Unterschied zu Zeugen machen sie sich somit auch
nicht strafbar, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren falsche Angaben
machen (vgl. Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Vor diesem Hintergrund können
weder Selbstanzeiger noch nicht kooperierende Unternehmen einen An-
reiz für sich beanspruchen, bei ihren Auskünften die Wahrheit zu sagen.
Die Interessenlage der Selbstanzeiger und der nicht kooperierenden Un-
ternehmen unterscheidet sich allerdings dahingehend grundlegend, als
Selbstanzeiger überzeugend und auf die vorgeschriebene Weise mit den
Wettbewerbsbehörden kooperieren müssen, um die Voraussetzungen für
den angestrebten vollständigen oder teilweisen Sanktionserlass zu erfül-
len (vgl. insbesondere Art. 8 Abs. 2 Bst. c und Art. 12 Abs. 1 SVKG).
Zu einer ausreichenden Kooperation zählt auch, dass Selbstanzeiger den
Wettbewerbsbehörden nach bestem Wissen nicht falsche, sondern zutref-
fende Informationen zur angezeigten Beteiligung an einer Wettbewerbs-
beschränkung liefern. Dabei muss eine Selbstanzeige ausdrücklich auch
die nötigen Informationen zu den Unternehmen enthalten, welche am an-
gezeigten möglichen Wettbewerbsverstoss beteiligt sind (vgl. Art. 9 Abs. 1
und Art. 13 Abs. 1 SVKG).
Selbstanzeiger, welche falsche Angaben machen, riskieren im Unter-
schied zu Zeugen zwar keine Freiheits- oder Geldstrafe wegen falschen
Zeugnisses nach Massgabe des Strafgesetzbuches, aber doch ein-
schneidende Konsequenzen. Dies im Sinne eines Bonusverlusts und
somit der potentiellen Auferlegung einer nicht reduzierten Verwaltungs-
sanktion im Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Ge-
schäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes nach Art. 49a Abs. 1
KG. Die Interessenlage von Selbstanzeigern ist insofern durchaus ver-
gleichbar mit jener von in Pflicht genommenen und somit der Strafdro-
hung von Art. 307 StGB unterstehenden Zeugen.
Im Gegensatz dazu haben Unternehmen, welche nicht mit den Wettbe-
werbsbehörden kooperieren, im Fall von falschen, unvollständigen oder
auch nur geschönten Angaben zum eigenen Verhalten bzw. zu den weite-
ren beteiligten Unternehmen keine derartigen Nachteile zu befürchten.
B-771/2012
Seite 56
6.5.5.6 Aussagen von Zeugen kommt aufgrund der Pflicht zur wahrheits-
getreuen Aussage bzw. der Strafdrohung von Art. 307 StGB bei der Be-
weiswürdigung in der Regel ein grösseres Gewicht zu (vgl. Urteil des
BGer 6B_740/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5 m.H. auf Urteil des
BGer 1P.22/1994 vom 3. Juni 1994 E. 2c). Weiter bestätigte das Bundes-
gericht ausdrücklich die Prämisse, dass die Glaubwürdigkeit vereidigter,
unter Zeugenpflicht stehender und auf die Folgen falscher Zeugenaussa-
gen hingewiesener Polizeibeamter nicht leichthin in Frage gestellt werden
darf, lasse diese Prämisse doch Raum für eine individuelle Beurteilung
der Glaubwürdigkeit bzw. Glaubhaftigkeit von Belastungszeugen, ohne
dass der Aussage eines Polizeibeamten a priori ein höherer Beweiswert
zuerkannt würde, und sei eine Beurteilung des Tatvorwurfs in freier Wür-
digung der Beweise möglich (vgl. Urteil des BGer 1P.498/2006 vom
23. November 2006 E. 4; vgl. zum Ganzen zudem KRAUS-
KOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 12 N. 124 ff., m.w.H. sowie das Urteil des BStGer SK.2011.29 vom
25. September 2012 E. 3.5.6, wonach Informationen, welche von [Dritt-]
Personen stammen, die weder als Zeuge noch als Sachverständige in
Pflicht genommen wurden, "nicht den prozessualen Rang von Gutachten
und Zeugenaussage", sondern "nur denjenigen der Aussage einer Aus-
kunftsperson" haben können).
Die vergleichbare Interessenlage von Selbstanzeigern und in Pflicht ge-
nommenen Zeugen legt – in Verbindung mit der beschriebenen unter-
schiedlichen Interessenlage nicht kooperierender Unternehmen und der
erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – durchaus nahe, dass
auch die Glaubwürdigkeit von Selbstanzeigern nicht leichthin in Frage
gestellt werden darf. Entscheidend ist jedoch auch hier, dass umstrittene
Sachverhalte anhand der konkreten Umstände in freier Würdigung sämt-
licher Beweise beurteilt werden. Dies setzt voraus, dass sowohl die
Glaubwürdigkeit der Auskunft eines Selbstanzeigers als auch die Über-
zeugungskraft von anderen Beweismitteln im Einzelfall individuell geprüft
werden und dabei weder der Auskunft eines Selbstanzeigers noch einem
anderen Beweismittel a priori ein höherer Beweiswert zuerkannt wird.
6.5.5.7 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Kartellanten im Sinne der
Zielsetzung der Bonusregelung damit rechnen müssen, dass ein oder
mehrere Kartellmitglieder aus dem Kartell aussteigen, das Kartell aufde-
cken und von der Bonusregelung profitieren (vgl. Baubeschläge Koch
E. 5.4.24, Baubeschläge Siegenia E. 4.4.24; DANIEL ZIMMERLI, Zur Dog-
matik des Sanktionssystems und der Bonusregelung im Kartellrecht,
B-771/2012
Seite 57
2007, S. 241, m.w.H.). Das fraglos egoistische Interesse eines einzelnen
Selbstanzeigers, als einziger von einem Sanktionserlass oder zumindest
von einer möglichst hohen Reduktion der Sanktion zu profitieren, vermag
für sich keinen begründeten Verdacht auf falsche Angaben bzw. falsche
Beschuldigungen gegenüber Dritten hervorzurufen. Vielmehr ist dieses
egoistische Interesse gerade gewollter Bestandteil des gesetzlich vorge-
sehenen Anreizsystems, mit welchem Kartelle von innen heraus destabi-
lisiert und wirksamer Wettbewerb wieder herbeigeführt werden sollen
(vgl. hierzu ausführlich ZIMMERLI, a.a.O., 2007, S. 240 ff.). Auch insofern
dürfen an sich glaubwürdige Informationen von Selbstanzeigern über wei-
tere Kartellmitglieder grundsätzlich nicht leichtfertig als unzutreffend ein-
gestuft werden, falls ein Dritt-Unternehmen die entsprechenden Informa-
tionen auf seine Mitbeteiligung bestreitet.
6.5.5.8 Für die nachfolgende konkrete Beurteilung der den Beschwerde-
führerinnen angelasteten Einzelfälle sind im Hinblick auf die rechtsgleiche
Rechtsanwendung bei vergleichbaren Konstellationen die folgenden
grundlegenden Beweislagen voneinander abzugrenzen:
a) Isolierte Information nur eines einzigen Selbstanzeigers
Ist trotz den in der vorliegenden Untersuchung vorliegenden mehreren
Selbstanzeigen nur eine isolierte (und bestrittene) Information eines ein-
zigen Selbstanzeigers über die angebliche Mitbeteiligung einer Be-
schwerdeführerin an einer möglichen Wettbewerbsbeschränkung im Sin-
ne von Art. 5 Abs. 3 KG vorhanden und vermag auch kein einziges ande-
res Beweismittel im Sinne von Art. 12 VwVG die Darstellung dieses
Selbstanzeigers zu untermauern, stehen sich die Aussage des Selbstan-
zeigers und die Aussage der Beschwerdeführerin gegenüber.
In dieser Situation dürfte letztlich häufig unklar bleiben, ob sich die fragli-
che Beschwerdeführerin tatsächlich am betreffenden Unterfangen mitbe-
teiligt hat. Dass ein Selbstanzeiger den Wettbewerbsbehörden im Rah-
men der zugesicherten Kooperation nach bestem Wissen zutreffende In-
formationen liefern muss, vermag daran grundsätzlich nichts zu ändern.
Dies umso mehr, als sich auch die Beschwerdeführerinnen zur uneinge-
schränkten Kooperation mit den Wettbewerbsbehörden – und damit zur
Lieferung wahrheitsgemässer Informationen – verpflichtet haben. Es gilt
aber gleichwohl, auch die Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft einer
isolierten und bestrittenen Auskunft eines einzigen Selbstanzeigers im
Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen und frei zu bewer-
B-771/2012
Seite 58
ten. Allein massgebend ist die freie richterliche Beurteilung der im konkre-
ten Einzelfall vorliegenden Situation unter Beachtung des Grundsatzes
der freien Beweiswürdigung.
b) Information eines einzigen Selbstanzeigers sowie ein oder mehrere
weitere aussagekräftige Beweismittel
Anders präsentiert sich die Beweislage zunächst, falls eine Beschwerde-
führerin zwar nur von einem einzigen Selbstanzeiger der angeblichen
Mitbeteiligung an einer Submissionsabsprache beschuldigt wird, diese
(bestrittene) Anschuldigung aber zumindest durch ein weiteres aussage-
kräftiges Beweismittel im Sinne von Art. 12 VwVG untermauert wird. Als
Beweismittel zur Untermauerung der Angaben eines Selbstanzeigers
kommen insbesondere sämtliche verwertbaren Urkunden der kartellrecht-
lichen Untersuchung in Betracht (Art. 12 Bst. a VwVG). Dazu zählen
neben den von den Wettbewerbsbehörden anlässlich der Hausdurchsu-
chungen beschlagnahmten oder auf andere Weise eingeforderten Urkun-
den auch die von den Selbstanzeigern im Rahmen ihrer Kooperation un-
aufgefordert eingereichten Beilagen.
Welche Bedeutung einem Aktenstück für den Nachweis der strittigen Mit-
beteiligung der fraglichen Beschwerdeführerin zukommt, ist im Rahmen
der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Je nach der konkreten Aussa-
gekraft eines zusätzlich zur isolierten Aussage eines einzelnen Selbstan-
zeigers vorliegenden Beweismittels können aber durchaus auch bei die-
ser Beweislage keine ernsthaften Zweifel mehr an der angezeigten Mitbe-
teiligung der fraglichen Beschwerdeführerin verbleiben.
c) Übereinstimmende und unabhängige Information von zumindest zwei
Selbstanzeigern
Weiter liegt eine grundlegende Beweislage dann vor, wenn sich zeigt,
dass eine Beschwerdeführerin nicht nur von einem einzelnen, sondern
zumindest von zwei (oder weiteren) Selbstanzeigern übereinstimmend
und unabhängig voneinander beschuldigt wird, sich an einer Submissi-
onsabsprache in der Form der Schutznahme oder der Abgabe einer
Stützofferte mitbeteiligt zu haben.
Um eine unabhängige Information handelt es sich dann, wenn ein Selbst-
anzeiger im Zeitpunkt, in welchem er die entsprechenden Angaben
macht, keine Kenntnis über den Inhalt von allenfalls bereits vorliegenden
Selbstanzeigen weiterer kooperierender Unternehmen hatte. Davon dürf-
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te regelmässig auszugehen sein, da die Wettbewerbsbehörden der Ver-
traulichkeit von Selbstanzeigen zum Schutz dieses Instituts eine grosse
Bedeutung zumessen und Akteneinsicht in Selbstanzeigen und die damit
eingereichten Beilagen in der Regel erst im Zusammenhang mit dem
Versand des Antrags des Sekretariats an die Untersuchungsadressaten
zur Stellungnahme erfolgt (vgl. dazu Ziff. 47 ff. des Merkblatts des Sekre-
tariats vom 8. September 2014 zur Bonusregelung, insbesondere Ziff. 49,
publiziert im BBl 2015 3346 ff.). Anders kann es sich etwa verhalten, falls
mehrere Gesellschaften, welche derselben Unternehmensgruppe ange-
hören, je eine separate Selbstanzeige einreichen. In solchen separaten
Selbstanzeigen eines grösseren Unternehmens gelieferte Informationen
erfolgten jedoch auch nur dann nicht unabhängig, falls die einzelnen an-
zeigenden Gesellschaften die Inhalte ihrer Selbstanzeigen unterneh-
mensintern aufeinander abgestimmt haben, worauf beispielsweise die
Beauftragung einer gemeinsamen Rechtsvertretung hinweist.
Angesichts der teilweise lange zurückliegenden Ausschreibungen und der
grossen Anzahl der Ausschreibungen, an welchen die Selbstanzeiger
zwischenzeitlich teilgenommen haben, sind die von den Beschwerdefüh-
rerinnen mit Bezug auf die mögliche Fehlerhaftigkeit der Selbstanzeigen
geäusserten Zweifel zwar nicht von der Hand zu weisen. Grundsätzlich
scheinen diese Zweifel allerdings dort unbegründet, wo mehrere Selbst-
anzeiger den Wettbewerbsbehörden glaubwürdig, übereinstimmend und
unabhängig voneinander mitteilen, dass sich die fragliche Beschwerde-
führerin in der vorgeworfenen Form am Konsens, den Zuschlag der frag-
lichen Ausschreibung zu steuern, ebenfalls mitbeteiligt hat.
d) Übereinstimmende und unabhängige Information von zumindest zwei
Selbstanzeigern sowie ein oder mehrere weitere aussagekräftige Be-
weismittel
Schliesslich kann die Ausgangslage für die nachfolgende Beurteilung der
Beweislage darin bestehen, dass die angebliche Mitbeteiligung einer Be-
schwerdeführerin an einer Submissionsabsprache zusätzlich zur überein-
stimmenden und unabhängigen Beschuldigung durch zumindest zwei
Selbstanzeiger auch noch durch ein oder mehrere weitere aussagekräfti-
ge Beweismittel im Sinne von Art. 12 VwVG untermauert wird.

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6.5.6 Wie erwähnt bestreiten die Beschwerdeführerinnen exemplarisch
die Glaubwürdigkeit der sie betreffenden Informationen der Selbstanzei-
gerin B._______ (vgl. zur Einreichung der Selbstanzeigen im Sachverhalt
unter A.d). Es stellt sich daher die Frage, ob sich die Auskünfte dieser
Selbstanzeigerin möglicherweise von vornherein als nicht glaubwürdig
erweisen.
6.5.6.1 Die Beschwerdeführerinnen begründen ihren Standpunkt damit,
dass B._______ "offenbar (...) im Zweifelsfall auch vermeintliche Abspra-
chen" gemeldet habe. Sie berufen sich dabei in diesem Zusammenhang
auf von D._______, Unternehmensvertreter von B._______, an der Anhö-
rung vom 24. Oktober 2011 gemachte Aussagen (vgl. Beschwerde,
S. 10 f.).
Die Vorinstanz äussert sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
spezifisch zum Beweiswert der Selbstanzeigen der Unternehmensgruppe
B._______, sondern beschränkt sich auf allgemeine Aussagen über den
Beweiswert der vorliegenden Selbstanzeigen (vgl. Vernehmlassung,
Rz. 22 ff.; E. 6.5.2).
6.5.6.2 Es liegt auf der Hand, dass die Vorinstanz auch die Informationen
dieser Selbstanzeigerin vorsichtig würdigen musste und nicht einfach un-
kritisch von deren Richtigkeit ausgehen durfte. Genauso kritisch wie die
Auskünfte der Unternehmensgruppe B._______ sind aufgrund der be-
schriebenen Interessenlagen (vgl. E. 6.5.5.5 f.) aber auch die Ausführun-
gen der Beschwerdeführerinnen zu hinterfragen.
Aus der von den Beschwerdeführerinnen angeführten Aussage von
D._______ an der Anhörung vom 24. Oktober 2011 ergibt sich nicht, dass
B._______ auch Absprachen gemeldet hat, von deren Vorliegen sie nicht
ausging. Zwar räumte D._______ ein, dass es "in Bezug auf gewisse Fäl-
le Unsicherheiten geben mag". Er hielt in diesem Zusammenhang jedoch
fest, dass entsprechende Unsicherheiten in der Selbstanzeige offengelegt
worden seien. Der Umstand, dass B._______ nach den Aussagen von
D._______ bestrebt war, vollständig zu kooperieren, kann nicht als Indiz
dafür gedeutet werden, dass B._______ sich und andere Unternehmen
bewusst zu Unrecht der Beteiligung an einer Abrede bezichtigt hat.
Unter diesen Umständen können die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rinnen nicht dazu führen, dass den vorliegenden Auskünften der Selbst-
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anzeigerin B._______ von vornherein jede Glaubwürdigkeit abzuspre-
chen wäre.
6.5.6.3 Bei einer vorsichtigen Würdigung der gelieferten Informationen
verlieren die angeblichen Falschmeldungen der Unternehmensgruppe
B._______ letztlich ohnehin ihre theoretisch denkbare Bedeutung für eine
mögliche Fehleinschätzung der die Beschwerdeführerinnen betreffenden
Sachverhalte. So stehen sich die Aussage der Unternehmensgruppe
B._______ und die gegenteilige Darstellung der Beschwerdeführerinnen
gegenüber, falls die Vorinstanz das fragliche Beweisergebnis einzig auf
die isolierte Information der Unternehmensgruppe B._______ zu stützen
vermag. Eine verlässliche Einschätzung des Wahrheitsgehalts der einen
oder anderen Seite dürfte in dieser Situation kaum möglich sein. Die Be-
urteilung hat jedoch im konkreten Einzelfall anhand der konkreten Um-
stände und unter Beachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdi-
gung zu erfolgen.
Werden die Auskünfte der Unternehmensgruppe B._______ durch ein
oder mehrere weitere aussagekräftige Beweismittel bzw. durch überein-
stimmende und unabhängige Informationen von anderen Selbstanzeigern
untermauert, sind die entsprechenden Auskünfte der Unternehmensgrup-
pe B._______ ohne Weiteres trotz der von den Beschwerdeführerinnen
vorgebrachten Vorbehalte dazu geeignet, als zusätzliche Erkenntnisquel-
le in Verbindung mit den weiteren vorliegenden Auskünften bzw. Beweis-
mitteln gegebenenfalls den rechtsgenüglichen Überzeugungsbeweis für
die einer Beschwerdeführerin vorgeworfene Mitbeteiligung zu erbringen.
Wiederum bleibt dabei stets die individuelle und freie richterliche Beurtei-
lung der konkret vorliegenden Beweismittel im jeweiligen Einzelfall allein
massgebend.

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6.6 Beweiswert der Birchmeier-Liste
Schliesslich fragt sich, welcher Beweiswert der Birchmeier-Liste (vgl. […])
beim Nachweis der den Beschwerdeführerinnen vorgeworfenen Abrede-
beteiligungen zukommt. Bei der Birchmeier-Liste handelt es sich um ein
neunseitiges, von der Selbstanzeigerin Birchmeier stammendes Doku-
ment in Form einer handschriftlich ausgefüllten Tabelle. Diese enthält An-
gaben zu 186 Submissionsprojekten, wobei die fünf Spalten der Tabelle
die folgenden Überschriften tragen: "Bauherr", "Bauobjekt", "Summe",
"Mitbewerber" und "Datum".
6.6.1 Die Vorinstanz gelangte in der Verfügung unter Berücksichtigung
der mündlichen Äusserungen von C._______ an der Anhörung vom
24. Oktober 2011 zum Schluss, dass dieser in der Birchmeier-Liste je-
weils diejenigen Projekte eintrug, in welchen Birchmeier zu Gunsten ei-
nes Mitbewerbers eine Stützofferte eingereicht hat. Der Zweck der
Birchmeier-Liste bestand laut Vorinstanz gestützt auf die Ausführungen
von Birchmeier darin, die Übersicht über die von Birchmeier gewährten
Stützofferten zu behalten. Die Vorinstanz bezeichnet die Birchmeier-Liste
daher auch als Liste, mit welcher Birchmeier "über die von ihr geschütz-
ten Projekte Buch geführt hatte" (vgl. Verfügung, Rz. 942).
Jede Zeile der Liste entspreche einem Projekt, wobei in der Spalte
"Summe" jeweils die Offertsumme von Birchmeier und in der S

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