5C.173/2002 20.12.2002 - Schweizerisches Bundesgericht
Karar Dilini Çevir:
Tribunale federale Tribunal federal  {T 1/2} 5C.173/2002 /mks  Urteil vom 20. Dezember 2002 II. Zivilabteilung  Bundesrichter Bianchi, Präsident, Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Gerichtsschreiber Möckli.  Markus Frei, Mühletobelstrasse 8, 8500 Frauenfeld, Berufungskläger, vertreten durch Fürsprech Franz Norbert Bommer, Wilerstrasse 21, 8570 Weinfelden,  gegen  Raas AG, Mühletobelstrasse 8a, 8500 Frauenfeld, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Schläpfer, Bahnhofstrasse 49, 8501 Frauenfeld.  Nachbarrecht,  Berufung gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. Mai 2002.  Sachverhalt: A. Die Raas AG plant auf den beiden Parzellen Nrn. 327 und 332 an der Mühletobelstrasse in Frauenfeld einen Um- bzw. Neubau mit insgesamt acht Wohneinheiten. Die Hausteile sollen die Nummern Mühletobelstrasse 10, 10A, 10B, 10C und 10D erhalten. Auf Grund von Einsprachen während der öffentlichen Auflage des Baugesuchs wurde der geplante Neubau 10D neu situiert (gedreht) und die entsprechende Projektänderung vom 12. Juli bis 2. August 2000 aufgelegt. B. Markus Frei ist Eigentümer der Parzelle Nr. 336 an der Mühletobelstrasse 8 und direkter Anstösser der Bauparzellen. Mit Entscheid vom 12. September 2000 wies der Stadtrat Frauenfeld seine Einsprache ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau am 27. Juni 2001 vollumfänglich ab.  Mit Beschwerde vom 7. September 2001 an das Verwaltungsgericht stellte Markus Frei die Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Raas AG sei die Erstellung der auf dem Nachbargrundstück geplanten Wohnhausbaute 10D unter Aufhebung der diesbezüglichen Baubewilligung zu verbieten, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Urteil vom 22. Mai 2002 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde sowohl hinsichtlich ihres öffentlich- als auch des privatrechtlichen Charakters ab. C. Mit Berufung vom 19. August 2002 stellt Markus Frei die Begehren, der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben (Ziff. 1) und der Berufungsbeklagten sei die Erstellung der Wohnbaute Mühletobelstrasse 10D zu verbieten, soweit nicht die Streitsache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Ziff. 2). Es sind keine Berufungsantworten eingeholt worden.  Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Baubewilligungsentscheid, in welchem gestützt auf § 91 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau (PBG; RB 700) zugleich auch die privatrechtliche Einsprache des Berufungsklägers im Sinne von Art. 684 ZGB bzw. sein entsprechendes Begehren, der Berufungsbeklagten sei die Erstellung der geplanten Baute 10D zu verbieten, beurteilt worden ist. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen diesen Entscheid, soweit der zivilrechtliche Anspruch betroffen ist. Der Berufungskläger beziffert den Streitwert auf mindestens Fr. 20'000.-- (Minderwert seines Grundstücks bzw. kapitalisierte Wohnwerteinbusse von Fr. 1'000.-- pro Jahr). Auf die Berufung ist einzutreten. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht hat sich im Wesentlichen zur öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens geäussert und es hat diese bestätigt. Zum nachbarrechtlichen Aspekt hat es ausgeführt, es liege zwar auf der Hand, dass sich der Berufungskläger mit einem Gebäudeabstand von nur 8 m durch einen möglichen Verlust der Intimsphäre und durch die mögliche Verschlechterung der Besonnung beeinträchtigt fühle. Indes sei in einer Bauzone grundsätzlich beides hinzunehmen, soweit dies im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften geschehe. 2.2 Der Berufungskläger rügt die Verletzung von Art. 8 und 684 ZGB. Obwohl der öffentlich- und der privatrechtliche Rechtsschutz voneinander unabhängig und deshalb auch eigenständig zu beurteilen seien, habe das Verwaltungsgericht für die zivilrechtliche Seite der Streitigkeit weder Sachverhaltsfeststellungen getroffen noch die geltend gemachten negativen Immissionen beurteilt, und es habe sich auch nicht mit den unterbreiteten Beweisofferten befasst. 2.3 Es trifft zu, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Zivilpunktes keine (eigenständigen) Sachverhaltsfeststellungen getroffen, sondern lediglich von einem möglichen Verlust der Intimsphäre und der möglichen Beeinträchtigung der Besonnung durch den geplanten Neubau gesprochen und damit einzig die subjektive Befindlichkeit des Berufungsklägers wiedergegeben hat. Mit der anschliessenden Erwägung, solche Nachteile seien hinzunehmen, soweit dies im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften geschehe, hat die Vorinstanz die Anwendung von Art. 684 ZGB zwar nicht schlechthin, aber sinngemäss dann ausgeschlossen, wenn der Kanton über eine einschlägige öffentlich-rechtliche Regelung verfügt und das Bauvorhaben sich an diese Vorschriften hält. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht damit Bundesrecht verletzt hat. 2.4 Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten

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