WITT v. GERMANY - [German Translation] by the German Federal Ministry of Justice
Karar Dilini Çevir:

Entscheidung

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

 

Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

 

08/01/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 18397/03
F. W. gegen Deutschland

 

 

ENTSCHEIDUNG

ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER

Individualbeschwerde Nr. 18397/03
F. W. ./. Deutschland

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 8. Januar 2007 als Kammer mit den Richtern

HerrnP. Lorenzen, Präsident,
FrauS. Botoucharova,
HerrnK. Jungwiert,
HerrnR. Maruste,
HerrnJ. Borrego Borrego,
FrauR. Jaeger,
HerrnM. Villiger

und Frau C. Westerdiek, Sektionskanzlerin,

 

im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 6. Juni 2003 eingereicht wurde,

 

nach Beratung wie folgt entschieden:

SACHVERHALT

Der 1947 geborene Beschwerdeführer F. W. ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in M.

 

A. Der Hintergrund der Rechtssache

Der von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammen­fassen.

 

Im Jahre 2001 beauftragte eine Mandantin den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, mit der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches in Höhe von DM 2.400 (etwa EUR 1.200) gegen ein Reinigungsunternehmen (N.), das der Klientin eine zur Reinigung gege­bene Tischdecke nicht zurückgegeben hatte. Da N. nur einen Teil der verlangten Summe bezahlte, schrieb der Beschwerdeführer N. einen Brief, der folgende Aussage enthielt:

 

„... werde ich meiner Mandantin raten, die Öffentlichkeit vor Geschäften mit Ihnen zu warnen, wenn Sie Diebstahl der Ihnen anvertrauten Waren nicht durch Schadenersatz zu regulieren bereit sind. Ein Unternehmen mit solchem Geschäftsgebaren verdient nicht das Vertrauen der Öffent­lichkeit, sondern die Bloßstellung in der Bild-Zeitung.“

 

Am 31. Mai 2002 verurteilte das Amtsgericht Weiden den Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je EUR 70. Das Gericht wog gegeneinander ab, dass der Beschwerdeführers die Interessen seiner Mandan­tin erfolgreich zu verteidigen hatte und die Handlungsfreiheit von N. zu schützen war. Es stellte fest, dass die Androhung der Bloßstellung in der „BILD“-Zeitung, einem Massenblatt, einem „empfindlichen Übel“ nach § 240 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) gleichkomme. Die Drohung sei darüber hinaus im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB (siehe „Das einschlägige inner­staatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“) als verwerflich anzusehen, da sie gegenüber dem angestrebten Zweck unverhältnismäßig gewesen sei. Die Verwirklichung der Drohung sei geeignet, N. einen schwerwiegenden wirtschaftlichen Schaden zuzuführen, wogegen die Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs der Mandantin vor den Zivilge­richten leicht zu erreichen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang betonte das Gericht, dass N. nicht den Anspruch als solchen, sondern nur seine Höhe bestritten habe.

 

Am 24. September 2002 bestätigte das Landgericht Weiden die Verurteilung, änderte die Strafe jedoch in 50 Tagessätze zu je EUR 10 um. Es befand, dass die Begriffe „Bloßstellung“ und „Diebstahl“ indirekt einen reißerisch aufgemachten Zeitungsbericht ankündigten, was unverhältnismäßig erscheine, da nicht bewiesen worden sei, dass die Tischdecke tatsächlich gestohlen wurde.

 

Am 8. Januar 2003 wies das Bayerische Oberste Landesgericht die Revision des Be­schwerdeführers zurück. Es betonte, dass eine Veröffentlichung und auch ein Boykottaufruf im Hinblick auf die Meinungsfreiheit als rechtmäßig angesehen werden könnten, wenn sie sozial angemessen seien. Es befand jedoch, dass die angekündigte Androhung der Öffent­lichmachung eines nicht bewiesenen Sachverhalts in dem vorliegenden Fall einer verwerfli­chen Nötigung gleichkomme.

 

Am 10. März 2003 lehnte das Bundesverfassungsgericht die Annahme der Verfassungs­beschwerde des Beschwerdeführers ohne Begründung ab.

B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis

(1) Der einschlägige Teil von § 240 StGB lautet wie folgt:

„ (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird ... bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.“

...”

(2) In seinem Urteil vom 18. März 1952 stellte der Bundesgerichtshof fest, dass der Begriff „verwerflich” im Sinne von § 240 StGB ein den sittlichen Normen widersprechendes Element der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Mittel der Nötigung und dem verfolgten Zweck beinhalten müsse.

 

(3) Am 24. Oktober 2001 (1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93 und 1 BvR 433/96) betonte das Bundesverfassungsgericht, der Begriff der Verwerflichkeit sei Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Darüber hinaus wies es auf seine Rechtsprechung hin (1 BvR 713/83, 11. November 1986), nach der es verfassungsrechtlichen Anforderungen entspreche, bei der Beantwortung der Frage, ob die Beziehung zwischen dem Mittel der Nötigung und dem an­gestrebten Zweck verwerflich sei, alle wesentlichen Umstände und Zusammenhänge zu be­rücksichtigen und die auf dem Spiel stehenden Rechte und Interesse gegeneinander abzu­wägen seien.

RÜGEN

1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 7 der Konvention, dass der Begriff „verwerf­lich“ im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB zu unbestimmt und eine mögliche Verurteilung daher nicht vorhersehbar sei.

 

2. Nach Artikel 10 der Konvention rügte er, dass sein Recht auf freie Meinungsäußerung durch die Verurteilung verletzt worden sei.

 

3. Im Hinblick auf Artikel 6 rügte der Beschwerdeführer, dass das Bundesverfassungsge­richt seine Beschwerde ohne jede Begründung zurückgewiesen habe.

 

4. Schließlich rügte der Beschwerdeführer, dass die Bundesregierung dem Bundesverfas­sungsgericht nicht die Finanzmittel zur Verfügung stelle, die für eine sorgfältige Behandlung anhängiger Verfahren erforderlich seien.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

1. Der Beschwerdeführer rügte, dass der Begriff „verwerflich“ im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB zu unbestimmt und eine mögliche Verurteilung daher nicht vorhersehbar sei. Er berief sich auf Artikel 7 der Konvention, der wie folgt lautet:

 

„(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.

(2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.“

 

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die in Artikel 7 verankerten Garantien so auszule­gen und anzuwenden sind, dass sie einen wirksamen Schutz vor willkürlicher Verfolgung, Verurteilung und Bestrafung bieten (siehe Streletz, Kessler und Krenz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nr. 34044/

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