BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 55/10 Verkündet am: 22. März 2012 Bürk Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja METRO/ROLLER's Metro MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 Zwischen Fachhandel und Cash&Carry - Märkten als Formen des Vertriebs an Gewerbetreibende besteht eine beträchtliche Branchennähe. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 55/10 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hansea tischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 17. Februar 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision , an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin gehört zur Metro - Unternehmensgruppe, einem der weltweit größten Handelsunternehmen , das u nter a nder e m " Cash&Carry - Märkte " für g ewerb liche Kunden betreibt . Sie ist mit der Verwaltung und Wahrnehmung ge werblicher Schutzrechte betraut und Inhaber in der am 27. April 2004 eing e- tragenen deutschen Marke 303 48 717 " METRO " , die für eine Vielzahl von W a- ren und Dienstleistungen , unter anderem für " elektrische Reinigungsgeräte " Schutz beansprucht. Die Klägerin und andere Konzerngesellschaften verwe n- 1 - 3 - den die B ezeichnung " METRO " in der Unternehmensbezeichnung sowie als Firmenschlagwort. Die Beklagte produziert und verkauft Rohr r einigungsgeräte , die sie als " s Metro 22 " , " s Metro 32 " und " s Mini - Metro A " bezeichnet . Endabnehmer der Werkzeuge der Beklagten ist das I n- sta l lationshandwerk, also Fachbetriebe der Innungen Sanitär, Heizung und Kl i- ma, die über den entsprechenden Fachhandel beliefert werden. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Produktbezeichnungen der B e- klagten verletzten ihr e Rec hte aus der Marke und d em Unter nehmenske n nze i- chen " M ETRO " . Bei der Bezeichnung " METRO " handele es sich um ein beso n- ders wertvolles und bekanntes Kennzeichen. So w eit für das Revis i onsverfahren von Bedeutung , hat d ie Klägerin b e- a n tragt, es der Beklagte n unter Androhung von Ordnungsmitteln zu ver bieten , im geschäftlichen Verkehr für Rohrreinigungs geräte die Bezeichnung " Metro " zu verwenden und/oder verwenden zu lassen . Daneben begehrt s ie Auskunft, F eststellung der Schadensersatzpflicht sowie Zahlung von Abmahnkosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben . Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Beklagte bea n- tragt . 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat die mit der Klage geltend gemachten ken n- zeichenrechtlichen Ansprüche für unbegründet gehalten und dazu ausgeführt: Anspr ü ch e nach § 14 Abs. 2 MarkenG stünden der Klägerin nicht zu, weil sie für die W arenkategorie " elektrische Reinigungsgeräte " keine rechtserhalte n- d e Benutzung der Klagemarke im Sinne des § 26 Abs. 1 MarkenG dargelegt habe. Ansprüche aus d er Geschäftsbe zeichnung der Klägerin aus § 15 Abs. 2 MarkenG kämen nicht in Betracht , weil es a n eine r Verwechslungsgefahr zw i- schen dem Unternehmens kennzeichen " METRO " und dem von der Beklagten als Produktbezeichnung verwendeten Begriff " ROLLER´s Metro " fehle . Zw i- schen den Parteien bestehe eine nicht ausgeprägte Branchenähnlichkeit. Das Klagezeichen " METRO " verfüge in Bezug auf die von der Beklagten vertrieb e- nen hochspezialisierten Produkte für Fachabnehmer des Installationshan d- werks über eine noch leicht gesteigert e Kennzeichnungskraft . Allerdings fehle es an einer relevanten Zeichenähnlichkeit. Der Begriff " Metro " präge da s ang e- griffene Gesamtz eichen nicht allein . Ihm komme in der angegriffenen G esta l- tung auch keine selbständig kennzeichnende Stellung zu. D ie angesprochenen Verkehrskreise hätten keine Veran lassung an zu nehmen , der nachgestellte B e- gri ff " Metro " könne auf ein andere s Unternehmen als da s der Beklagte n hinwe i- sen. E in Anspruch aus § 15 Abs. 3 MarkenG stehe der Klägerin ebenfalls nicht zu, da weder eine Rufbeeinträchtigung noch eine Rufausbeutung des Schlagworts der Klägerin vorliege. 6 7 8 9 - 5 - I I . Die Revision , die sich allein auf das Unternehmensschlagwort " METRO " stützt , hat Erfolg . Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts können die von d er Klägerin geltend gemachte n An spr ü- ch e aus § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG nich t ausgeschlossen werden . 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Schutz des Unternehmens kennzeichens und - schlagworts nach § 5 Abs. 2 MarkenG auch die produktkennzeichnen de oder markenmäßige Verwendung umfasst (BGH, Urteil v om 9. Oktober 2003 I ZR 65/00 , GRUR 2004, 512, 513 = WRP 2004, 610 Leysieffer , mwN; Urteil vom 24. Februar 2005 I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 872 = WRP 2005, 1165 Seicom) . 2. D ie Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den kollidierenden Zei - ch en bestehe keine Verwechslungsgefahr , hält revisionsrechtliche r Überprüfung jedoch nicht stand. D ie Verwechslungsgefahr i m S inne des § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurte i- len, wobei eine Wechselwirkung zwische n dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennze i- chens der Klägerin und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien besteht (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 I ZR 66/02, GRUR 200 5, 61 = WRP 2005, 97 CompuNet/ComNet II, mwN). a) Mit Erfolg wendet sich d ie Revision gegen die Annahme d e s Ber u- fungsgericht s, zwischen den Tätigkeitsbereichen der Parteien bestehe eine nur wenig ausgeprägte Branchennähe. aa ) Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung 10 11 12 13 14 - 6 - typisch für die Parteien sind. Anhaltspunkte für eine Branchennähe können B e- rührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unterne hmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein. In die Beurteilung einzubeziehen sind naheliegende und nicht nur theoretische Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche der Parteien. Im E inzelfall können auch Überschneidungen in Randbereichen der Unternehmenstätigkeiten zu berücksichtigen sein ( BGH, Urteil vom 20. Ja - nuar 2011 I ZR 10/09, GRUR 2011, 831 Rn. 23 = WRP 2011, 1174 B C C , mwN). In dem f ür das Unternehmenskennzeichen der K lägerin maßgeblichen Be reich der Cash&Carry - Großhandelsmärkte, in denen Wiederverkäufer und Gewerbetreibende einkaufen können, beschränkt sich die Branchennähe nicht auf die Dienstleistung des Betreibens von Kaufhäusern und Großmärkten, so n- dern umfasst nac h der Verkehrsauffassung auch sämtliche Waren und Diens t- leistungen, die üblicherweise in Großhandelsmärkten angeboten werden ( BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Rn. 74 = WRP 2009, 616 Metrobus) . bb ) In Anwendung dieser Gru ndsätze durfte das Berufungsgericht eine beträchtliche Branchennähe zwischen den Tätigkeitsbereichen der Parteien nicht verneinen . N ach den Feststellungen des Berufungsgerichts bietet die Kl ä- gerin in ihren Cash&Carry - M ärkten Gewerbetreibenden ein umfassend e s W a- rensortiment an, zu dem auch Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und insbeso n- dere elektrische Hochdruckr einigungsgeräte für allgemeine handwerkliche Ei n- satzgebiete gehören . Dieses Angebot richtet sich auch an d as Installation s- handwerk, für das die Beklagte h ochspezialisierte Werkzeuge her stellt , die der Beseitigung von Verstopfungen von Rohrleitungen dienen . Indem die Parteien sich an denselben gewerblichen Kundenkreis wenden, gibt es zwischen ihnen 15 16 - 7 - Berührungspunkte auf dem Absatzmarkt. Zwar werden die Werkze uge der B e- klagten über den Fachhandel ausgeliefert . Zwischen Fachhandel und Cash&Carr y - Märkten als Formen des Vertriebs an Gewerbetreibende besteht aber eine beträchtliche Branchennähe. Zudem sind naheliegende Geschäft s- ausweitungen zu berücksichtigen. Da B ranchennähe und nicht Branchenident i- tät hier in Rede steht, kommt es nicht da rauf an , ob die Klägerin den mechan i- schen Rohrreinigungsmaschinen der Beklagten entsprechende Geräte in ihren Märkten anbietet . b ) Auch die Annahme des Berufungsgericht s, das Unternehmensken n- zeichen der Klägerin habe für die hier streitgegenständlichen hochspezialisie r- ten Werkzeuge lediglich eine leicht gesteigerte Kennzeichnungskraft , begegnet rechtlichen Bedenken. aa ) Die Kennzeichnungskraft einer Firmen