BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 127/06 vom 6. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp am 6. November 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in Schleswig vom 15. Juni 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.200.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zul344ssig (247 544 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, 247 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. R374ckzahlung des Honorars 2 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Weder der I. A. GmbH 3 - 3 - (im Folgenden: IAG) noch der G. A. A. (im Folgenden: GAA) noch dem Kl344ger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten auf R374ckzahlung des an sie geleisteten Honorars zu. Ihnen ist kein Schaden entstanden. F374r das von ihnen gezahlte Honorar haben sie Beratungsleistungen der Beklagten erhalten, die in die Schadensberechnung einzustellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 2007 - IX ZR 5/06, WM 2008, 371, 372 Rn. 17). Zus344tzliche Ver-g374tungsanspr374che hat eine etwaige unterlassene Aufkl344rung 374ber Mandatsbe-ziehungen nicht ausgel366st. Eine Divergenz zu dem Senatsurteil vom 8. Novem-ber 2007 (aaO) besteht