BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 156/12 Verkündet am: 18. April 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 a) Die Möglichkeit des Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO hi n dert eine Kostenerstattungsklage nicht. b) Die klagende Partei hat in dem Fall, dass ihre Klage vor Rechtshängigkeit zur Erledigung kommt un d daraufhin zurückgenommen wird, die Wahl, ob sie den von ihr geltend gemachten materiell - rechtlichen Kostenerstattungsa n- spruch im Wege des Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO verfolgen oder deswegen eine Kostenerstattungsklage erh e ben will. BGH, Urteil vom 18. April 2013 - III ZR 156/12 - LG Traunstein AG Traunstein - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2013 durch die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert fü r Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 2. Mai 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufung sg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um die Erstattung von Prozesskosten, die der Kl ä- gerin für eine von ihr zurückgenommene negative Feststellungsklage entsta n- den sind. Die Klägerin, eine Rechtsanwaltssozi etät, sah sich außergerichtlich von Rechtsanwälten der Beklagten im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in einem Hedgefonds auf Schadensersatz in Anspruch genommen und reichte 1 2 - 3 - deswegen bei dem Landgericht T . eine Klag e auf Fes t- stellung ein, dass den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von gegen sie, die Klägerin, nicht zustehe. Nachdem die Beklagten mitgeteilt hatten, dass sie "endgültig und verbindlich auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Ihrer K anzlei verzichten", nahm die Klägerin ihre Feststellungsklage vor deren Zustellung zurück. Zugleich erhob sie vor dem Amtsgericht T . Klage auf Erstattung der im Zusammenhang mit der zurückgenommenen K lage entstandenen Gerichts - und Anwaltsk osten in Höhe Die Beklagten haben eingewandt, dass die Zahlungsklage nicht zulässig und die zurückgenommene Feststellungsklage ihrerseits unzulässig und unb e- gründet gewesen sei. Das Amtsgericht hat die (Zahlungs - )Klage als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückg e- wiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl ä- gerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begrü ndet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt, dass für die Zahlungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis best ehe, weil die Klägerin die Möglichkeit habe, die Kosten der negativen Feststellungsklage gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO in dem dortigen Prozess geltend zu machen. Bei dem Verfahren nach § 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 ZPO handele es sich um einen gleichwerti gen Weg, da in diesem Rahmen nicht lediglich eine su m- marische, sondern eine vollständige und umfassende Überprüfung der Sach - und Rechtslage einschließlich etwaiger Beweisaufnahmen erfolgen müsse. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfun g nicht stand. 1. Nach überwiegender, vom erkennenden Senat geteilter Auffassung hi n- dert die Möglichkeit des Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO eine Kostenerstattungsklage nicht ( s . KG, Beschluss vom 31. März 2011 - 8 U 125/10, Juris Rn. 4; Wieczorek/Schütze/ Assmann, ZPO, 4. Aufl., § 269 Rn. 103, 104; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 269 Rn. 57; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 269 Rn. 18e; MünchKommZPO/Becker - Eberhard, 4. Aufl., § 269 Rn. 67; Musielak/Foerste, ZPO, 9. Aufl., § 269 Rn. 13c; Saenger, ZPO, 5. Aufl., § 269 Rn. 40, 41; Deckenbrock/Dötsch, MDR 2004, 1214, 1217; vgl. auch OLG Hamm, NJW - RR 2011, 1563, 1564; a.A. Thomas/P utzo/Hüßtege, ZPO, 33. Aufl., § 91a Rn. 36; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 91a Rn. 33; wohl auch Tege der, NJW 2003, 3327, 3328). Die klagende Partei hat daher in dem Fall, dass ihre Klage vor Rechtshängigkeit zur Erledigung kommt und daraufhin 6 7 8 - 5 - zurückgenommen wird, die Wahl, ob sie den von ihr geltend gemachten mate - riell - rechtlichen Kostenerstattungsanspr uch im Wege des Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO verfolgen oder deswegen eine Kostenersta t- tungsklage erheben will. a) Der Klagepartei kann in diesen Fällen das Rechtsschutzbedürfnis für eine Kostenerstattungsklage nicht generell versa gt werden. aa) Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt regelmäßig dann, wenn dem Kläger ein einfacherer und billigerer Weg zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels zur Verfügung steht (vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. April 1990 - VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168, 171; vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351, 1352 und vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 99; B e- schluss vom 9. Juli 2009 - IX ZR 29/09, NJW - RR 2009, 1148, 1149 Rn. 5). Auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg darf der Kläger a llerdings nicht verwi e- sen werden (BGH, Urteile vom 24. April 1990 aaO; vom 24. Februar 1994 aaO und vom 17. November 2005 aaO S. 99 f; Beschluss vom 9. Juli 2009 aaO Rn. 6). Ein schnelleres und billigeres Mittel des Rechtsschutzes lässt das b e- rechtigte Int eresse für eine Klage deshalb nur entfallen, sofern es wenigstens vergleichbar sicher oder wirkungsvoll alle erforderlichen Rechtsschutzziele he r- beiführen kann (BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 aaO; Beschluss vom 9. Juli 2009 aaO). bb) Der Weg des Kos tenantrags nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO ist gegenüber der Kostenerstattungsklage weder notwendig einfacher und bill i- ger noch vergleichbar sicher und wirkungsvoll, um den materiell - rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des Klägers zur Durchsetzung z u bringen. 9 10 11 - 6 - (1) Ist die zurückgenommene Klage - wie hier - noch nicht rechtshängig geworden und stellt der Kläger keinen Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO, so verbleibt es bei der Abrechnung der bislang angefallenen A n- walts - und Gericht skosten unter Berücksichtigung der Gebührenermäßigung nach N ummer 1211 Ziffer 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskosteng e- setz [KV GKG] (eine Gerichtsgebühr statt drei Gerichtsgebühren). Diese Kosten bestimmen den Betrag der Klageforderung (und mithin a uch den Streitwert) in dem nachfolgenden Kostenerstattungsprozess, in dem der vom Kläger geltend gemachte materiell - rechtliche Kostenerstattungsanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollumfänglich überprüft wird. (2) Entscheidet sich der Kläger hingegen für einen Kostenantrag gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3,