Bundesarbeitsgericht 9 . Senat Urteil vom 15. Oktober 2013 - 9 AZR 302/12 - I. Arbeitsgericht Essen Urteil vom 28. September 2011 - 6 Ca 1516/11 II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 23. Februar 2012 - 5 Sa 1370/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein e : Urlaubsabgeltung - lang andauernde Arbeitsunfähigkeit Gesetz e BU rlG § 7 Abs. 4; BGB §§ 133, 157, 362 Abs. 1, § 366 Abs. 1; SGB IX § 125; Manteltarifvertrag zwischen der EUREST DEUTSCHLAND GmbH und der Gewerkschaft NGG vom 16. März 2004 (MTV) §§ 8, 14 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 302/12 5 Sa 1370/11 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Oktober 2013 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Klägerin, Berufungsbeklagt e und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufg rund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Kranzusch und Lücke für Recht e r- kannt: - 2 - 9 AZR 302/12 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2012 - 5 Sa 1370/11 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des A r- beitsgerichts Essen vom 28. September 2011 - 6 Ca 1516/11 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Abgeltung gesetzlichen U r- laubs nach dem BUrlG und nach § 125 SGB IX sowie des tariflichen Mehru r- laubs. Die 1 959 geborene Klägerin war vom 20. November 2000 bis zum 31. März 2011 als Verkäuferin bei der Beklagten beschäftigt. Nach Ziff. 11 des zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrags vom 23. Oktober 2000 fanden die Bestimmungen de s jeweils gültigen Tarifvertr ag 8 des Mantelta rifve r- trag s zwischen der EUREST D EUTSCHLAND GmbH und der Gewerkschaft NGG vom 16. März 2004 (MTV) ua. folgende Bestimmungen: § 8 - Urlaub 2. Dauer des Urlaubs Der Urlaub beträgt bei Zugrundelegung einer 5 - Tage - Woche: für Arbeitnehmer/innen, die vor dem 1. April 2004 eingetreten sind - ab Vollendung des 30. Lebensjahres 30 Arbeitstage 1 2 - 3 - 9 AZR 302/12 - 4 - 9. Übertragbarkeit des Urlaubs Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringe n- de betriebliche oder in der Person des/der Arbei t- nehmer/in liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Über tragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. 10. Abgeltung des Urlaubs Eine Abgeltung des Urlaubs ist zu vermeiden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehe n- de Urlaubsansprüche sind noch während der Zug e- hörigkeit des/der Arbeitnehmer/in zum Betrieb zu erfüllen. Lassen dies dringende betriebliche Verhäl t- nisse nicht zu oder scheidet der/die Arbeitnehmer/in fristlos aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist der Urlaub abzugelten. § 14 - Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. Beendig