BUNDESFINANZHOF Beschluss (BVerfG-Vorlage) vom 14.10.2015, I R 20/15
Karar Dilini Çevir:


BUNDESFINANZHOF Beschluss (BVerfG-Vorlage) vom 14.10.2015, I R 20/15

Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke - Billigkeitsmaßnahme

Leitsätze

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 4h EStG 2002 i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 8a KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Tenor

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 4h des Einkommensteuergesetzes 2002 i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 8a des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt.

Tatbestand1 A. Streitig ist, ob Zinsaufwendungen infolge der Anwendung der sog. Zinsschranke (§ 4h des Einkommensteuergesetzes 2002 i.d.F. des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen --Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung-- vom 16. Juli 2009, BGBl I 2009, 1959, BStBl I 2009, 782, --EStG 2002 n.F.-- i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 8a des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes --UntStRefG-- 2008 vom 14. August 2007, BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630 --KStG 2002 n.F.--) in den Streitjahren 2008 und 2009 einkommenserhöhend anzusetzen sind.2 Unternehmensgegenstand der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, war in den Streitjahren die Errichtung, der Erwerb, die Veräußerung, Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung von Immobilien. Die A AG war im Streitjahr 2008 über die A Beteiligungs-GmbH mit 74 % mittelbar an der Klägerin beteiligt; zum 1. Januar 2009 ist jene GmbH mit der A AG verschmolzen. Die Klägerin nimmt am Konzern-Cash-Clearing der A Gruppe teil und wird in den Konzernabschluss der A AG einbezogen, sie ist über die A Beteiligungs-GmbH ein verbundenes Unternehmen der B. Der bei der Klägerin angefallene Zinsaufwand belief sich auf 5.002.851 EUR (2008) bzw. 4.983.386 EUR (2009).3 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Körperschaftsteuer der Streitjahre auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens fest, das jeweils unter einkommenserhöhendem Ansatz von nach der Zinsschranke nicht abziehbarem Zinsaufwand ermittelt worden war; auf dieser Grundlage stellte das FA auch jeweils einen verbleibenden Zinsvortrag nach § 8a Abs. 1 KStG 2002 n.F. i.V.m. § 4h EStG 2002 n.F. und § 10d Abs. 4 EStG 2002 n.F. fest (31. Dezember 2008: 1.312.021 EUR; 31. Dezember 2009: 2.049.119 EUR). Nach der zwischen den Beteiligten unstreitigen Berechnung überstieg der Saldo zwischen Zinsaufwand und Zinsertrag in beiden Streitjahren jeweils die Grenze des § 8a Abs. 1 KStG 2002 n.F. i.V.m. § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG 2002 n.F.; als Teil des A-Konzerns und des Konzerns der B konnte sich die Klägerin auch nicht auf § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG 2002 n.F. berufen, ebenso wenig auf den sog. Eigenkapital-Escape des § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG 2002 n.F., da sie nicht die Voraussetzungen für eine fehlende schädliche Gesellschafterfinanzierung i.S. des § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 n.F. nachweisen konnte. Aufgrund der Verschmelzung der A Beteiligungs-GmbH auf die A AG war der aus dem Veranlagungszeitraum 2008 resultierende Zinsvortrag untergegangen.4 Die gegen die Steuerfestsetzungen gerichtete Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- München, Urteil vom 6. März 2015  7 K 680/12, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 1126).5 Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Körperschaftsteuer ohne Anwendung der Zinsschranke --und damit unter Ansatz weiterer Zinsaufwendungen von 1.312.021 EUR (2008) und von 2.049.119 EUR (2009)-- festzusetzen.6 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe  7 B. Die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht geboten, weil zur Überzeugung des Senats die Regelungen der Zinsschranke wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig sind. 8 I. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die einfachrechtlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Zinsschranke gemäß § 4h Abs. 1 und 2 EStG 2002 n.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 8a Abs. 1 KStG 2002 n.F. vorliegen und dass die angefochtenen Festsetzungen auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden sind. Der den Zinsertrag übersteigende Zinsaufwand (sog. negativer Zinssaldo) ist in beiden Streitjahren bei der steuerlichen Einkommensermittlung nicht abziehbar, da und soweit er jeweils 30 % der für dieses Wirtschaftsjahr ermittelten gewinnabhängigen Größe der Klägerin (dem um die Zinsaufwendungen und um die nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2a Satz 2 und § 7 EStG 2002 n.F. abgesetzten Beträge erhöhten sowie um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinn; ab Veranlagungszeitraum 2010: dem verrechenbaren EBITDA [als Gewinn vor Zinsen, Steuern, und bestimmten Abschreibungen]) übersteigt; er ist zur Nutzung in die jeweils folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen, wobei der auf das Streitjahr 2008 entfallende Betrag allerdings im Zuge der schädlichen Anteilsübertragung fortfällt (§ 8a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 8c KStG 2002 n.F.). Die Zinsschranke kommt im Streitfall zur Anwendung, da der jeweilige negative Zinssaldo nicht weniger als drei Millionen Euro beträgt (s. insoweit § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG 2002 n.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002 n.F.) und die Klägerin als konzernangehörige Kapitalgesellschaft (s. insoweit § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG 2002 n.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 8a Abs. 2 KStG 2002 n.F.) die weitere Ausnahme zum sachlichen Anwendungsbereich --den sog. Eigenkapitalquotenvergleich (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG 2002 n.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002 n.F.)-- auf der Grundlage einer sog. Rückausnahme in § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 n.F. wegen fehlenden Nachweises einer unschädlichen ("Gesellschafter-")Finanzierung nicht nutzen kann. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. 9 II. Das durch die Regelungen der Zinsschranke ausgelöste Abzugsverbot für Zinsaufwendungen verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die ergebnisabhängige --und in der Gestalt des negativen Zinssaldos sämtlichen betrieblichen Finanzierungs-/Zinsaufwand betreffende-- Zinsabzugsbeschränkung das Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des Ertragsteuerrechts (bzw. des Körperschaftsteuerrechts) nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen verletzt. 10 1. Die Zinsschranke hat folgende Grundstruktur: Nach § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 n.F. kann der Saldo von Zinsaufwendungen und Zinserträgen grundsätzlich nur bis zu einem Anteil von 30 % des (um bestimmte Posten korrigierten) Gewinns abgezogen werden. Die diesen Wert übersteigenden Zinsen können im Wege eines Zinsvortrags in die Folgeperioden vorgetragen werden (§ 4h Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 n.F.). Dieser Zinsvortrag geht aber bei Übertragung oder Aufgabe des Betriebs unter. Die Norm beschränkt sich dabei (zunächst) nicht auf Zinszahlungen zwischen Konzernunternehmen. 11 Die Escape-Klausel des § 4h Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. enthält in Buchst. a eine Freigrenze von drei Millionen Euro. Wenn der Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinserträgen diese Grenze unterschreitet, sind die Regelungen der Zinsschranke nicht anzuwenden. Ferner nimmt Buchst. b nicht konzernzugehörige Betriebe vom Anwendungsbereich der Zinsschranke aus. Des Weiteren sind nach Buchst. c konzernzugehörige Betriebe von der Zinsschranke ausgenommen, deren Eigenkapitalquote am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags die des Konzerns nicht um mehr als einen Prozentpunkt unterschreitet. Die Zinsschranke kommt danach also nicht zur Anwendung, solange der Betrieb nicht mit erheblich mehr Fremdkapital finanziert ist als der Gesamtkonzern. 12 Für Körperschaftsteuersubjekte ordnet § 8a Abs. 1 KStG 2002 n.F. die grundsätzliche Anwendbarkeit der Zinsschranke an. § 8a Abs. 2 und 3 KStG 2002 n.F. enthalten jedoch Rückausnahmen zu den Escape-Klauseln des § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b und c EStG 2002 n.F. Diese kommen nicht zur Anwendung --d.h. die Zinsschranke greift wiederum ein--, wenn die Vergütungen an wesentlich beteiligte Anteilseigner, diesen nahestehenden Personen oder gegenüber diesen zum Rückgriff berechtigte Dritte mehr als 10 % des Zinssaldos ausmachen. 13 2. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 15. Januar 2008  1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, unter C.I.2.a aa, und vom 8. Mai 2013  1 BvL 1/08, BVerfGE 134, 1, unter C.II.1.). Aus dem Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 4. Februar 2009  1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, unter C.II.1.a; vom 7. Mai 2013  2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BVerfGE 133, 377, unter C.I.1.; BVerfG-Urteil vom 19. Februar 2013  1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09, BVerfGE 133, 59, unter B.IV.1.a). 14 Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes zwar einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 123, 1, unter C.II.1.a; vom 18. Juli 2012  1 BvL 16/11, BVerfGE 132, 179, unter B.I.2.a). Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird aber --insoweit über ein reines Willkürverbot hinausgehend-- vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: Durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 21. Juli 2010  1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126, 400, unter B.I.2.a). Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (vgl. BVerfG-Beschluss vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, unter D.I.). Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung zudem folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 127, 224, unter D.I., und vom 18. Dezember 2012  1 BvR 1509/10, BVerfGK 20, 171, unter II.1.a aa). Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126, 400, unter B.I.2.a). 15 3. Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst der einfache Gesetzgeber nach dem objektiven und dem subjektiven Nettoprinzip. Die Grundsätze der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und damit das objektive Nettoprinzip gelten gleichermaßen im Bereich der Körperschaftsteuer (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 224, unter D.III.1.a; Senatsurteil vom 22. August 2012 I R 9/11, BFHE 238, 419, BStBl II 2013, 512; Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 I R 59/12, BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016; s.a. Seiler in Hey [Hrsg.], Einkünfteermittlung, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft [DStJG] Bd. 34, 2011, S. 61, 67). Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem Einkommen der Körperschaft und damit nach der Ertragskraft des Unternehmens. Dies folgt auch aus § 8 Abs. 1 KStG 2002 n.F., demzufolge sich das Einkommen und die Einkommensermittlung nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts bestimmen. Danach unterliegt im Bereich der Unternehmensbesteuerung grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den Einnahmen und den Betriebsausgaben (vgl. § 4 Abs. 4 EStG 2002 n.F.), der Besteuerung. Deshalb sind Betriebsausgaben grundsätzlich steuerlich abziehbar (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 224, unter D.III.1.a). 16 4. Diese systematische Grundentscheidung hat der Gesetzgeber durchbrochen, weil aufgrund der Zinsschranke betrieblicher Zinsaufwand als zur Einkommensermittlung nicht abziehbar qualifiziert und damit insoweit nicht das Nettoeinkommen besteuert wird. 17 a) Die Besteuerung des Nettoeinkommens wird nicht dadurch gewährleistet, dass nicht abziehbarer Zinsaufwand als Zinsvortrag in späteren Veranlagungszeiträumen einkommenswirksam werden kann. 18 aa) Während der Besteuerung in einem konkreten Veranlagungszeitraum die gesamten Einnahmen zugrunde gelegt werden (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 n.F. i.V.m. § 25 Abs. 1 EStG 2002 n.F.), können die in dem Veranlagungszeitraum anfallenden Zinsaufwendungen (bezogen auf einen negativen Zinssaldo, ["Nettozinssaldo"]) nur nach Maßgabe der Zinsschranke (§ 4h Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 n.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002 n.F.) unmittelbar abgezogen und im Übrigen nur in spätere Veranlagungszeiträume vorgetragen werden. Die Regelung schließt daher eine Saldierung von Einnahmen und Ausgaben im Veranlagungszeitraum bzw. im Wirtschaftsjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (bei bilanzieller Gewinnermittlung) oder unter Berücksichtigung besonderer Praktikabilitätserfordernisse der kassentechnischen Vereinnahmung/Zahlung (bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-/Überschussrechnung) aus. Der Zinsvortrag wird zwar zeitlich unbegrenzt eingeräumt, so dass er bei einer Änderung der Finanzierungsstruktur oder der tatbestandlichen Maßgrößen in zukünftigen Jahren "genutzt" werden kann. Allerdings erhöht der Zinsvortrag im Vortragsjahr nicht die ertragsbezogene Maßgröße (Einkommen i.e.S.), sondern er ist als (weiterer) Zinsaufwand zu erfassen (s. zu dieser Rechtsfolge das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen [BMF] vom 4. Juli 2008, BStBl I 2008, 718, Rz 46). 19 bb) Die mit einem Zinsvortrag ausgelöste Rechtsfolge kann dazu führen, dass "im Vortragsjahr die Freigrenze nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a EStG überschritten wird" (BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 718, Rz 46), was die Abzugsbeschränkung auch im Vortragsjahr eröffnet. So ist die Konstellation denkbar, dass in diesem Jahr der tatsächlich entstandene Zinsaufwand (bzw. der negative Zinssaldo) mit Blick auf die Freigrenze abzugsfähig gewesen wäre, der Zinsvortrag aber (durch die Qualifizierung als [weiterer] Zinsaufwand) die Zinsschranke für den Gesamtbetrag der tatsächlich angefallenen Finanzierungsaufwendungen auslöst. Im Übrigen kann der Zinsvortrag nicht allein schon aus dem Grunde im Vortragsjahr abgezogen werden, dass die tatsächlich angefallenen Finanzierungsaufwendungen die Freigrenze (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG 2002 n.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002 n.F.) nicht erreichen: Der (ertragsabhängige) Abzugsrahmen (in den Streitjahren: "maßgeblicher Gewinn"; später: "verrechenbarer EBITDA") bleibt durch einen offenen Zinsvortrag unverändert; der Abzugsrahmen wird nur durch den in den Streitjahren noch nicht geltenden sog. EBITDA-Vortrag (§ 4h Abs. 1 Satz 3 EStG 2009 i.d.F. des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums --Wachstumsbeschleunigungsgesetz-- vom 22. Dezember 2009 --EStG 2009 n.F.--, BGBl I 2009, 3950, BStBl I 2010, 2, mit Wirkung ab 2010) erweitert. Der Zinsvortrag wird auf dieser Grundlage erst dann einkommenswirksam, wenn eine Maßgröße (Einkommen i.e.S.) in einer Höhe erwirtschaftet wird, die den tatsächlich entstehenden Zinsaufwand (bzw. negativen Zinssaldo) übersteigt. 20 Dabei ist zur praktischen "Wahrscheinlichkeit" einer späteren Vortragsnutzung festzuhalten, dass ein zu diesem Zweck erforderliches erfolgreicheres Wirtschaften des Unternehmens gegenläufig dadurch erschwert sein kann, dass dem Betrieb durch die zinsschrankenbedingte Steuerlast Liquidität entzogen wurde. Darüber hinaus kann der Zinsvortrag vor einer Effektuierung auch z.B. infolge von betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen oder Gesellschafterwechseln vollständig entfallen (§ 4h Abs. 5 EStG 2002 n.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002 n.F. bzw. § 8a Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F.; s. zur Parallele sog. Definitivsituationen beim gesetzlichen Ausschluss einer weiteren Nutzungsmöglichkeit für einen Verlustvortrag i.S. des § 10d EStG 2002 n.F. im Rahmen der sog. Mindestbesteuerung den Senatsbeschluss in BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016), was sich im Streitfall auch zum 1. Januar 2009 so zugetragen hat. 21 b) Ein solches --möglicherweise nur temporäres-- (Teil-)Abzugsverbot ist rechtfertigungsbedürftig, da es dem im Ausgangspunkt abschnittsbezogenen System der Einkommensermittlung nicht widerspruchsfrei zuzuordnen ist. Jedenfalls kann ein solches Abzugsverbot nicht für sich in Anspruch nehmen, dass in diesem Fall die Abschnittsstruktur zugunsten des Steuerpflichtigen zur Bemessung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geöffnet wird ("abschnittsübergreifende Leistungsfähigkeit", insbesondere beim Verlustabzug; s. zum "intertemporalen objektiven Nettoprinzip" z.B. Ismer, DStJG Bd. 34, 2011, S. 91, 108 ff.). Diese Wertung wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend geteilt, insbesondere in allen Entscheidungen bzw. Meinungsäußerungen, die im Ergebnis eine Verfassungswidrigkeit der Zinsschranke bejahen (z.B. FG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2011  12 V 12089/11, EFG 2012, 358; FG Münster, Beschluss vom 29. April 2013  9 V 2400/12 K, EFG 2013, 1147; Gosch/Förster, KStG, 3. Aufl., § 8a Rz 50 ff.; Glahe, Einkünftekorrektur zwischen verbundenen Unternehmen – Vereinbarkeit der deutschen Verrechnungspreisvorschriften und der Zinsschranke mit Europa- und Verfassungsrecht, 2012, S. 407 f., 431 ff.; derselbe, Die Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2015, 454, 455; Goebel/Eilinghoff, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2010, 550, 554; Gosch, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2007, 1553, 1559; derselbe in Kube/ Mellinghoff/Morgenthaler/Palm/Puhl/Seiler [Hrsg.], Leitgedanken des Rechts/Festschrift Paul Kirchhof, 2013, Band II, § 178 Rz 14; Hallerbach, Steuern und Bilanzen 2007, 487, 493; Hey, Betriebs-Berater --BB-- 2007, 1303; dieselbe in Brähler/Lösel [Hrsg.], Deutsches und internationales Steuerrecht - Gegenwart und Zukunft, Festschrift Christiana Djanani, 2008, S. 109, 122 ff.; dieselbe in Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl., § 11 Rz 56; Hick in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4h EStG Rz 6; derselbe, Finanz-Rundschau --FR-- 2014, 564, 566 f.; Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 4h Rz 15; Jehlin, Die Zinsschranke als Instrument zur Missbrauchsvermeidung und Steigerung der Eigenkapitalausstattung, 2013, S. 135 ff.; Knöller, Die Besteuerung von Sollertrag und Istertrag – Eine Untersuchung am Beispiel der Zinsschranke, 2015, S. 357 ff.; Schmidt/Loschelder, EStG, 34. Aufl., § 4h Rz 4; Marquart/Jehlin, DStR 2013, 2301, 2302; Mattern in Schnitger/ Fehrenbacher, KStG, § 8a Rz 36; München, Die Zinsschranke – eine verfassungs-, europa- und abkommensrechtliche Würdigung, 2010, S. 44 ff.; München/Mückl, DStR 2014, 1469, 1470 ff.; Musil/Volmering, Der Betrieb --DB-- 2008, 12, 14 ff.; Oellerich in Mössner/Seeger, KStG, 2. Aufl., § 8a Rz 37; derselbe in Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht, 2015, Rz 8.119; Prinz, DB 2013, 1273 und 1571; derselbe, FR 2013, 145; derselbe in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8a KStG Anm. 4; Streck/Schwedhelm, KStG, 8. Aufl., § 8a Rz 4; Seiler in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 4h Rz 3 f.; Stangl in Rödder/ Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8a Rz 21 ff., 26; Stöber in Lademann, KStG, § 8a Rz 243 ff.; Thiel, FR 2007, 729, 730; Tillmanns/Wehmschulte, Die Vereinbarkeit der Zinsschranke mit der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit, 2011, S. 24 f.; Wiese, GmbH-Rundschau 2014, 546, 547; s. darüber hinaus insoweit zustimmend ["Durchbrechung des Nettoprinzips"] z.B. auch Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/UmwStG/ GewStG, § 8a KStG Rz 2; Ismer, FR 2014, 777, 778; Schenke in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 4h Rz A 162, 185 [keine vollständige Kompensation des Verstoßes durch den Zinsvortrag]). 22 aa) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, ein "veranlagungszeitraumübergreifendes Konzept" des Betriebsausgabenabzugs sei mit dem objektiven Nettoprinzip vereinbar. 23 aaa) Das BMF ist allerdings der Ansicht (s. Schreiben vom 13. November 2014, BStBl I 2014, 1516, zu 1.; ebenso FG München in den Parallelsachen zur hier angefochtenen Entscheidung - Urteile vom 2. März 2015  7 K 2372/13, EFG 2015, 1127 [Revision I R 18/15], und vom 6. März 2015  7 K 3431/12, EFG 2015, 1127 [Leitsatz; Revision I R 21/15]; Heuermann, DStR 2013, 1, 2; Möhlenbrock, Internationale Steuer-Rundschau --ISR-- 2014, 154, 155; Staats, Ubg 2014, 520, 522 f.), dass ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip schon insofern vermieden werde, als die Zinsschranke ohnehin "veranlagungszeitraumübergreifend" konzipiert sei. Zinsaufwendungen seien aufgrund der Vortragsmöglichkeit nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG 2002 n.F. allenfalls vorübergehend nicht abziehbar. Und dies sei --was sich an den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zur sog. Mindestbesteuerung u.a. nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. erweise-- hinzunehmen. 24 bbb) Diese Rechtsauffassung geht fehl. Die Entscheidungen zur sog. Mindestbesteuerung sind in diesem Zusammenhang nicht heranzuziehen. Denn die zugrunde liegenden Sachsituationen sind nicht vergleichbar. 25 So bezieht sich die Mindestbesteuerung darauf, dass das objektive Nettoprinzip zur sachgerechten Bemessung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vom Zeitabschnitt der Verlustentstehung ausgehend "geöffnet" wird (Verlustrück- oder –vortrag), diese Öffnung allerdings in der Situation des Verlustvortrags in ihrer Wirkung betragsmäßig begrenzt wird. Dabei ist diese Öffnung mit Blick auf das Leistungsfähigkeitsprinzip zwecknotwendig und verfassungsrechtlich geboten (s. dazu z.B. Senatsurteil in BFHE 238, 419, BStBl II 2013, 512, und Senatsbeschluss in BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016, jeweils m.w.N.), die Begrenzung der Effektuierung des Verlustvortrags ist bei besonderer Rechtfertigung (hier: sog. qualifizierter Fiskalzweck) allenfalls möglich (s. nochmals Senatsurteil in BFHE 238, 419, BStBl II 2013, 512). Eine "veranlagungszeitraumübergreifende Konzeption" der Zinsschranke ist angesichts der Zuordnung des Zinsvortrags zu den Zinsaufwendungen des Vortragsjahrs und der Möglichkeit des "Untergangs" des Zinsvortrags auch bei fortbestehender Identität des Steuersubjekts (jenes Kriterium betont Wendt, FR 2007, 609; s.a. Schaden/ Käshammer, BB 2007, 2317) schon zu bezweifeln (s.a. Jehlin, a.a.O., S. 159 f., mit dem Hinweis auf empirische Untersuchungen zur [Un-]Wahrscheinlichkeit einer späteren Nutzung; Glahe, a.a.O., S. 410 ff.; Prinz, FR 2013, 145, 146; München/ Mückl, DStR 2014, 1469, 1472). Auch wenn man dieses Bedenken außer Acht lässt, kann sich eine solche Konzeption aber nicht (wie der Verlustabzug) auf ein verfassungsrechtliches Fundament (s.o. zum "intertemporalen objektiven Nettoprinzip") stützen (ebenso München/Mückl, DStR 2014, 1469, 1471 f.). 26 Insbesondere geht es auch nicht darum, eine wirtschaftliche Zuordnung des Zinsaufwands im Sinne einer Periodisierung vorzunehmen, wie sie allgemein bei der Rechnungsabgrenzung (§ 5 Abs. 5 EStG 2002 n.F.) oder mit Blick auf einen Nutzungszeitraum bei der Absetzung für Abnutzung (§ 7 EStG 2002 n.F.) von Bedeutung ist. Vielmehr liegt --bezogen auf die Zeiteinheit des Anfalls des Finanzierungsaufwands-- ein (Teil-)Betriebsausgabenabzugsverbot vor. Jenes wirkt zwar mit Blick auf den Zinsvortrag (und darüber hinaus auch den nach den Streitjahren eingeführten sog. EBITDA-Vortrag in § 4h Abs. 1 Satz 3 EStG 2009 n.F.) möglicherweise --aber wiederum mit dem Risiko sog. Definitivsituationen z.B. bei Umstrukturierungen (s. § 4h Abs. 5 EStG 2002 n.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 8a Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F.)-- nur temporär (zukünftig auflösend bedingt), schließt aber jedenfalls zunächst einen möglichen Ausgleich mit Betriebseinnahmen nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips aus. Die Regelung nimmt dem Aufwand daher seine mögliche Steuerwirkung im Streitjahr: So beruhen im Streitfall die Steuerfestsetzungen angesichts der Höhe der ermittelten zu versteuernden Einkommen jeweils auf dem Ansatz von nicht abziehbaren Zinsaufwendungen. 27 bb) Die Ausgestaltung des Tatbestands und der Blick auf die Regelungsausnahmen (und Rückausnahmen) lässt erkennen, dass der Gesetzgeber hier mitnichten eine neue ("veranlagungszeitraumübergreifende") Grundentscheidung zur Abzugsfähigkeit von Betriebsaufwand getroffen hat. Er hat vielmehr nur einen betriebsindividuell zu ermittelnden Teil des grundsätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähigen Finanzierungsaufwands (soweit ein negativer Zinssaldo besteht) einer Abzugsbeschränkung unterworfen (s. insbesondere nochmals Jehlin, a.a.O., S. 157, 161; Glahe, a.a.O., S. 413 ff.; Hey, BB 2007, 1303, 1305; Marquart/Jehlin, DStR 2013, 2301, 2304; Ismer, FR 2014, 777, 778) und der Zinsvortrag (bzw. ab Veranlagungszeitraum 2010 auch der sog. EBITDA-Vortrag) vermag diese Rechtsfolge nur im Eventualfall (mit einem hohen Unsicherheitsfaktor einer Effektuierung) abzumildern. 28 5. Die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips ist nicht durch einen besonderen sachlichen Grund ausreichend gerechtfertigt (a.A. insbesondere Niedersächsisches FG, Urteil vom 11. Juli 2013  6 K 226/11, EFG 2013, 1790 [Revision I R 57/13]; FG München, Urteile in EFG 2015, 1127 [Leitsatz], und in EFG 2015, 1127; Heuermann, DStR 2013, 1 ff.; Blümich/ Heuermann, § 4h EStG Rz 25; Ismer, FR 2014, 777, 779 ff.; Möhlenbrock, ISR 2014, 155; Möhlenbrock/Pung in Dötsch/Pung/ Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8a Rz 22; Schmehl in Schön/Beck [Hrsg.], Zukunftsfragen des deutschen Steuerrechts, 2009, S. 99, 116 f.; Staats, Ubg 2014, 520, 524 ff.; Trossen, Das objektive Nettoprinzip und der Spielraum des Gesetzgebers, in Brandt [Hrsg.], Deutscher Finanzgerichtstag 2013/2014, 2015, S. 105, 120 u. 126; Verfügung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2013, DStR 2013, 1947, 1948; im Ergebnis auch Heyes, Ursachen, Rahmenbedingungen und neue Rechtfertigungsgrundsätze zur Zinsschranke [§ 4h EStG, § 8a KStG], 2014, S. 404 ff.; Schenke in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 4h Rz A 188 f.; derselbe in Appel/Hermes/Schönberger [Hrsg.], Öffentliches Recht im offenen Staat, Festschrift Rainer Wahl, 2011, S. 817). 29 a) Ausgehend von der Begründung des Gesetzentwurfs stellt die Zinsschranke in ihrer Hauptbedeutung eine Regelung der Missbrauchsvermeidung bzw. -typisierung dar (z.B. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 I B 85/13, BFHE 244, 320, BStBl II 2014, 947, m.w.N.; s.a. Gosch in Festschrift Paul Kirchhof, a.a.O., § 178 Rz 14; zur Missbrauchsabwehr als im Grundsatz tauglichem Rechtfertigungsgrund s. z.B. Jehlin, a.a.O., S. 152 f., 163 f.). Denn sie soll der "Sicherung inländischen Steuersubstrats" und der "Vermeidung von missbräuchlichen Steuergestaltungen" dienen (BTDrucks 16/4841, S. 35, 48). Sie richtet sich gegen eine übermäßige Fremdkapitalfinanzierung der Unternehmen und soll verhindern, dass allein aus Gründen der Steueroptimierung eine hohe Fremdkapitalquote angestrebt wird. Konzerne sollen insbesondere nicht mittels grenzüberschreitender konzerninterner Fremdkapitalfinanzierung in Deutschland erwirtschaftete Erträge ins Ausland transferieren können. Weiterhin soll die Zinsschranke verhindern, dass Konzerne sich gezielt über ihre deutschen Töchter auf dem Kapitalmarkt verschulden und über die gezahlten Zinsen vor allem in Deutschland die Steuerbemessungsgrundlage verringert wird (BTDrucks 16/4841, S. 31). 30 Allerdings lassen sich auch weitere Zwecke identifizieren. So wird moniert, eine auf einen Missbrauchsvermeidungszweck gerichtete Deutung des Gesetzeszwecks werde "der Grundidee und der Ausrichtung der Zinsschranke ... nicht gerecht" (Staats, Ubg 2014, 520, 524; s.a. Möhlenbrock, ISR 2014, 154, 155; Heuermann, DStR 2013, 1; Schenke in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 4h Rz A 169; Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 8a KStG Rz 4 f. [s. aber bezogen auf § 8a KStG 2002 n.F. auch dort Rz 6

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