X ZR 92/98 - X. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
X ZR 92/98 - X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 92/98 Verkündet am: 30. Mai 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 30. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Februar 1998 ve r - kündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundesp a - tentgerichts abgeändert. Das europäische Patent 0 081 826 wird mit Wirkung für die Bu n - desrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des europäischen Patents 0 081 826 (Streitpatents), dessen Erteilung am 11. Mai 1988 bekannt gemacht worden ist und das auf einer Anmeldung vom 10. Dezember 1982 beruht, für die eine deutsche Priorität vom 16. Dezember 1981 in Anspruch genommen worden ist. Das Streitpatent umfaßt neun Ansprüche; die Ansprüche 1, 2 und 7 lauten in der Verfahrenssprache Deutsch: "1. Vorrichtung zum Ableiten von Kondensat und dergleichen aus Drucksystemen wie Druckgas - und Dampfsystemen, mit einem an das Drucksystem anzuschließenden Sammelbehälter (1) für das Kondensat, der mit zumindest einem Füllstandsmesser und einem von diesem automatisch gesteuerten, durch den Druck im Sammelbehälter betätigbaren Auslaßventil (19) versehen ist, dessen Druckmittelantrieb auf der flächenmäßig größeren Außenseite eine gasgefüllte Kammer begrenzt (18), wobei eine Druckleitung zum Verbinden des oberen, ständig gasgefüllten Teils des Sammelbehälters mit der Kammer zur Erzeugung des Schließdruckes für das Auslaßventil und ein zum Öffnen des Auslaßventils ansteuerbares Dreiwege-Ventil (31) als Lü f - tungsventil für die Kammer vorgesehen ist, g e k e n n z e i c h n e t d u r c h - 4 - a) elektronische Steuersignale liefernde Fühler (12, 13, 14) als Füllstandsmesser, die im Sammelbehälter (1) fest a n - geordnet sind, b) eine an die Fühler angeschlossene elektronische Steue r - einheit (29) zum Ansteuern des Lüftungsventils, das als Dreiwege-Magnetventil (31) ausgebildet ist, und c) die Anordnung des mit einem Membranantrieb versehenen Auslaßventils (19) im oberen Bereich einer Seitenwand des Sammelbehälters (1) und eines unten offenen Steigrohres (32), über das das Auslaßventil mit dem unteren Bereich des Sammelbehälters (1) verbunden ist, oder d) die Anordnung des mit einem Membranantrieb versehenen Auslaßventils (19) am Unterteil (4) des Sammelbehälters (1), das über eine Auslaßöffnung (17) im Boden des U n - terteils (4) mit dem unteren Bereich des Sammelbehälters (1) verbunden ist. 2. Vorrichtung n ach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , - 5 - daß die Fühler (12, 13) von oben in den Sammelbehälter (1) hineinragen. 7. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Fühler (12, 13, 14) kapazitiv Steuer - bzw. Alarmsignale erzeugen." Die Klägerin begehrt klageweise, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären, weil sich der Gegenstand des Streitpatents in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Der Beklagte ist dem vor dem Bundespatentgericht auch mit der hilfsweisen Anregung entgegengetreten, dem Streitpatent eine Fassung entsprechend den in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 1998 übe r - reichten Hilfsanträgen zu geben. Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren nach Nichtigerklärung des Streitpatents weiter. Der Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. Hilfsweise verte i - digt er das Streitpatent mit den bereits dem Bundespatentgericht überreichten Hilfsanträgen. Nach dem ersten Hilfsantrag soll Anspruch 1 vor den Buchst a - ben a) bis d) wie folgt lauten: "Gerät zum Ableiten von Kondensat und dergleichen aus Drucks y - stemen wie Druckgas - und Dampfsystemen, mit einem geräteeig e - nen Sammelbehälter (1) für das Kondensat, der mindestens einen Einlaßstutzen (6, 7) für den Anschluß des Geräts an ein vorhand e - - 6 - nes Drucksystem hat, der mit zumindest einem Füllstandsmesser und einem von diesem automatisch gesteuerten, durch den Druck im Sammelbehälter betätigbaren Auslaßventil (19) versehen ist, dessen Druckmittelantrieb auf der flächenmäßig größeren Auße n - seite eine gasgefüllte Kammer begrenzt (18), wobei eine Druckle i - tung zum Verbinden des oberen, ständig gasgefüllten Teils des Sammelbehälters mit der Kammer zur Erzeugung des Schlie ß - drucks für das Auslaßventil und ein zum Öffnen des Auslaßventils ansteuerbares Dreiwege-Ventil (31) als Lüftungsventil für die Kammer vorgesehen ist,". Nach den diesen Wortlaut wiederholenden Hilfsanträgen 2 und 3 soll es unter a) "elektronische Steuersignale liefernde Fühler (12, 13, 14) als Fül l - standsmesser, die im Sammelbehälter (1) fest angeordnet sind und die kapazitiv Steuer - bzw. Alarmsignale erzeugen" bzw. "elektronische Steuersignale liefernde Fühler (12, 13, 14) als Fül l - standsmesser, die im Sammelbehälter (1) fest angeordnet sind, die kapazitiv Steuer - bzw. Alarmsignale erzeugen und die von oben in den Sammelbehälter (1) hineinragen" heißen. - 7 - Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. -Ing. H. M. ein schriftl i - ches Gutachten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Nichtigkeitsklägerin führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfange. I. 1. Gase, auch Dampf, scheiden Verunreinigungen, wie kondensierbare Flüssigkeiten und Öle, ab, die schwerer als das gasförmige Medium sind und sich nach unten absetzen. In Druckgas - und Dampf systemen wird das anfa l - lende Kondensat gesammelt. Die Erfindung nach dem Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum - vollautomatischen - Ableiten von Kondensat und dergleichen aus solchen Drucksystemen. 2. Das vollautomatische Ablassen von Kondensat aus Drucksystemen war bereits bekannt. Die Streitpatentschrift benennt insoweit zwei Vorveröffen t - lichungen, die vorschlagen, mit einem von einem Schwimmer gesteuerten Auslaßventil zu arbeiten. An den Vorrichtungen wird bemängelt, daß die durch den Auftrieb vom Schwimmer gelieferte Kraft zum Lüften des Ventilkörpers ve r - hältnismäßig gering sei und deshalb nur kleine Öffnungsquerschnitte möglich seien; diese könnten sich schnell zusetzen, insbesondere bei stark verunre i - nigtem Kondensat. Weitere Fehlerquellen sieht die Streitpatentschrift bei der - 8 - als gattungsbildend bezeichneten Vorrichtung nach der deutschen Patentschrift 827 873. Genannt werden die Lagerung des Schwimmers, die Führung des Ventilkörpers, aber auch die vorgesehene pneumatische Vorsteuerung des Auslaßventils durch einen mit dem Schwimmer verbundenen Drehschieber. Dieser sei störanfällig, wenn die Vorrichtung mit dampfförmigem Medium b e - aufschlagt werde; mit dem Drehschieber könnten außerdem keine reproduzie r - baren Schaltpositionen des Auslaßventils eingehalten werden, weil er keine eindeutig definierten Ventilstellungen ermögliche. Überdies seien auch die für die Steuerung vorgesehenen feinen Leitungen angesichts der Verstopfung s - gefahr ungeeignet. Aus alledem wird abgeleitet, es sei bisher schwierig gew e - sen, stark verunreinigtes Kondensat vollautomatisch aus Drucksystemen a b - zulassen. 3. Mit der Lehre nach dem Streitpatent soll demgegenüber eine Vo r - richtung vorgeschlagen werden, in welcher sich das Kondensat aus dem Drucksystem sammelt und aus der es störungsfrei - vollautomatisch und ohne ständige Überwachung - abfließen kann. Dabei soll es nicht zu unerwünschten Verlusten des Druckmediums kommen, wie es in Sp. 2 Z. 5 -10 der Beschre i - bung des Streitpatents außerdem heißt. 4. Der Vorschlag nach Anspruch 1 des Streitpatents ist gerichtet auf e i - ne Vorrichtung zum Ableiten von Kondensat und dergleichen aus Drucksyst e - men wie Druckgas - und Dampfsystemen, mit einem Sammelbehälter für das Kondensat (im folgenden 1.), mindestens einem Füllstandsmesser (2.), einem Auslaßventil (3.), einer Kammer (4.), einer Druckleitung (5.), einem Dreiwege- Ventil (6.) und einer Steuereinheit (7.). Die Merkmale sollen im einzelnen wie folgt beschaffen sein: - 9 - 1. Der Sammelbehälter a) ist an das Drucksystem anzuschließen, b) ist im oberen Teil ständig mit Gas gefüllt, c) ist mit Füllstandsmesser(n) und d) dem Auslaßventil versehen. 2. Die Füllstandsmesser sind a) Fühler, die b) im Sammelbehälter fest angeordnet sind, c) elektronische Steuersignale liefern. 3. Das Auslaßventil a1) ist im oberen Bereich einer Seitenwand des Sammelb e - hälters angeordnet und b1) über ein unten offenes Steigrohr mit dem unteren Bereich des Sammelbehälters verbunden, - 10 - oder a2) ist am Unterteil des Sammelbehälters angeordnet und b2) über eine Ausl auföffnung mit dem unteren Bereich des Sammelbehälters verbunden, c) ist mit einem Membranantrieb versehen, d) kann durch den Druck im Sammelbehälter betätigt we r - den, e) wird von dem(den) Füllstandsmesser(n) automatisch g e - steuert. 4. Die Kammer a) wird von der flächenmäßig größeren Außenseite des Druckmittelantriebs des Auslaßventils begrenzt, b) ist gasgefüllt. 5. Die Druckleitung a) verbindet den oberen Teil des Sammelbehälters mit der Kammer, - 11 - b) dient zur Erzeugung des Schließdruckes für das A usla ß - ventil. 6. Das Dreiwege-Ventil a) ist als Magnetventil ausgebildet, b) dient als Lüftungsventil für die Kammer, c) kann zum Öffnen des Auslaßventils angesteuert werden. 7. Die Steuereinheit a) ist an die Fühler angeschlossen, b) dient zum Ansteuern des Dreiwege-Ventils. Dieser Lösungsvorschlag verzichtet, wie es in Sp. 2 Z. 10 -13 der B e - schreibung des Streitpatents als aufgabengemäß bezeichnet ist, für die Steu e - rung des Auslaßventils auf ein bewegliches Teil wie einen schwenkbar gel a - gerten Schwimmer. Im Vergleich zu der Vorrichtung nach der deutschen P a - tentschrift 827 873 betreffen die Änderungen außerdem die Gestaltung des Auslaßventils (Membran statt federbelastetem Kolben als Steuerventil) und seine Vorsteuerung (Dreiwege-Magnetventil statt mechanischem Dreiwege- Ventil). Der Lösung liegt die Erkenntnis zugrunde, wie mittels eines elektron i - schen Fühlersystems ein Magnetventil und durch dessen Steuerung ein Au s - laßventil zur Beeinflussung eines Flüssigkeitsstandes in einem Behälter g e - - 12 - steuert werden kann. Hinsichtlich Inhalt und Bedeutung des erteilten Patenta n - spruchs 1 ist zwischen den Parteien allein streitig, ob er - wie der Beklagte es vertritt und es auch vom Bundespatentgericht so verstanden worden ist - au s - schließlich eine einstückige, kompakte, als ein Zusatzgerät an ein beliebiges Drucksystem anzuschließende Vorrichtung lehrt oder ob er - unter Einschluß solcher Geräte - eine bestimmte vorrichtungsmäßige Technik zum Herausholen von Kondensat aus einem Drucksystem zur Verfügung stellt. In dieser Frage kann der Auslegung des erteilten Patentanspruchs 1 durch den Beklagten und das Bundespatentgericht nicht beigetreten werden. Die Auslegung hat gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ von dem Wortlaut des zu beu r - teilenden Patentanspruchs auszugehen. Dem erteilten Anspruch 1 des Strei t - patents läßt sich eine Beschränkung, wie sie die Beklagte und das Bundesp a - tentgericht erkennen zu können glauben, nicht zuverlässig entnehmen. Bea n - sprucht ist ganz allgemein eine Vorrichtung zum Ableiten von Kondensat und dergleichen aus Drucksystemen. Bei unbefangener Betrachtung besagt dies dem fachkundigen Leser nur, daß für eine vorrichtungsmäßige Gestaltung g e - sorgt werden muß, die dazu geeignet und bestimmt ist, aus einem Drucksystem herrührendes Kondensat abzuleiten. Auch die Anweisungen, den Sammelb e - hälter mit dem Auslaßventil zu versehen (1 d), dieses Ventil am Sammelbehä l - ter anzuordnen (3 a) und die Kammer durch den Druckmittelantrieb des Au s - laßventils zu begrenzen (4 a), lassen nur die Notwendigkeit einer unmittelbaren räumlichen Verbindung von Sammelbehälter, Auslaßventil und Kammer, nicht aber auch des Dreiwege-Ventils und der Steuereinheit mit einer solchen Ba u - einheit erkennen. Die von der Beklagten insoweit für wesentlich gehaltene A n - weisung, wonach der Sammelbehälter an das Drucksystem anzuschließen ist (1 a), weist ebenfalls nicht darauf hin, daß ausschließlich eine die genannten - 13 - Bauteile zusammenfassende separate Vorrichtung den Gegenstand des e r - teilten Anspruchs 1 bildet. Naheliegend ist die Deutung, diese Anweisung b e - treffe wie die Merkmale 1 c und d die Gestaltung des Sammelbehälters, indem sie auf die Notwendigkeit auch eines Anschlusses hinweist. Wenn ein fachkundiger Leser gleichwohl noch Zweifel haben sollte, daß der erteilte Anspruch 1 mithin eine abgesehen von den patentgemäßen Mer k - malen beliebig gestaltete Vorrichtungstechnik zum Herausholen von Kondensat aus einem Drucksystem lehrt, schafft die Beschreibung des Streitpatents die erforderliche Klarheit. Sie ist gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ - im Sinne einer ergä n - zenden Auslegungshilfe (Sen.Urt. v. 02.03.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube) - heranzuziehen. Als Teil gehört zu ihr das, was über den Stand der Technik, der verbessert werden soll, mitgeteilt ist. Wenn eine einstückige kompakte Form der Vorrichtung kennzeichnend für die Erfi n - dung nach Anspruch 1 des Streitpatents wäre, hätten Ausführungen dazu e r - wartet werden können, ob und inwieweit sie bereits im Stand der Technik ve r - wirklicht war. Mit der deutschen Patentschrift 827 873 befaßt sich d ie B e - schreibung des Streitpatents jedoch nur als Beispiel für eine Vorrichtung, die ebenfalls lediglich der Gattung nach als zum Ableiten von Kondensat und de r - gleichen aus Drucksystemen bestimmt bezeichnet ist; auch die dieser Vorric h - tung zugeschriebenen, oben bereits erwähnten Nachteile berühren nicht die von dem Beklagten in den Vordergrund seiner Verteidigung gerückte Frage. Gleiches trifft für die weitere als bekannt abgehandelte Vorrichtung zu; auch sie ist nur ihrem Zweck nach als solche zum Ableiten von Dampfwasser b e - schrieben. Dies führt zu dem Schluß, daß das Klagepatent in seiner erteilten Fassung ebenfalls ohne eine Einschränkung auf eine bestimmte Bauform eine Gestaltung lehrt, die in Zusammenwirkung ihrer Vorrichtungsteile Kondensat - 14 - und dergleichen aus Drucksystemen ableitet. Da der sinnvoll verstandene Wortlaut des Anspruchs eines Patents festlegt, was durch diesen Patenta n - spruch geschützt sein soll, kommt es unter diesen Umständen nicht darauf an, daß beide Figuren der Streitpatentschrift Ausführungsbeispiele zeigen, die alle hierzu patentgemäß benötigten Elemente zusammenfassen. Dies gilt um so mehr, als die Beschreibung, auch soweit sie sich mit der Erfindung befaßt, über die Erläuterung der Ausführungsbeispiele hinaus keinen Hinweis enthält, daß dies patentgemäß so sein müsse. Die Figuren und die sie erläuternden B e - schreibungsteile werden deshalb nur als Darstellung bevorzugter Ausfü h - rungsformen verstanden. Das Ergebnis der Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt, daß die vorstehend vorgenommene Auslegung des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents der maßgeblichen Sicht des Lesers entspricht, der sich - ausgestattet mit den einem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt zur Verfügung stehenden durchschnittlichen Fähigkeiten und durchschnittlichen Kenntnissen - mit dem Streitpatent beschäftigt. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ist als Durchschnittsfachmann zum Prioritätszeitpunkt ein Ingenieur mit einem abg e - schlossenen Maschinenbaustudium einer Fachhochschule anzusehen, der als qualifizierter Mitarbeiter eines schwerpunktmäßig auf das Fachgebiet der Druckmedienaufbereitung spezialisierten Unternehmens arbeitet, besondere Sachkenntnisse auf diesem Gebiet hat und über gute Kenntnisse im Bereich von Maschinenelementen, elektronischen Komponenten sowie der Regelungs - und Fluidtechnik verfügt. Dieser Fachmann - so hat der gerichtliche Sachve r - ständige angegeben - verstehe unter einem Sammelbehälter jeden Behälter, in dem sich Kondensat sammele, unabhängig davon, ob der Behälter daneben - 15 - noch andere Aufgaben habe oder dies nicht der Fall sei; die Zuweisung weit e - rer Aufgaben, etwa die der Speicherung von Druckluft, werde der Fachmann davon abhängig machen, wo er im Drucksystem das Kondensat ableiten wolle. Hieran hindere das Streitpatent ihn nicht. Sein Sinn bestehe darin, eine b e - stimmte Wirkfolgenkette bereitzustellen und hiernach das Kondensat geregelt aus dem Drucksystem herauszuführen. Von dieser Darstellung ist der Sachve r - ständige trotz intensiver Nachfrage nicht abgerückt, die insbesondere die Energiespeicherfunktion größerer Behälter betraf, etwa diejenige eines Win d - kessels, der zu einem Drucksystem gehören kann. Der Sachverständige hat vielmehr schließlich noch ergänzend angegeben, daß auch hinsichtlich der Energiespeicherfunktion grundsätzlich nicht zwischen einem Windkessel und einem kleineren als Abscheider dienenden Zusatzgerät unterschieden werden könne, das beispielsweise das in einer Leitung anfallende Kondensat sammelt und ableitet; in jedem Falle müsse nämlich die für die Steuerung des Ablaßvo r - ganges benötigte Druckluft in dem betreffenden Behälter als Energiespeicher vorgehalten werden. II. Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung ist zwar neu, wie der gerichtliche Sachverständige näher ausgeführt und auch die Klägerin nicht in Zweifel gezogen hat; er ist jedoch für nichtig zu erklären, weil sich se i - ne technische Lehre für einen durchschnittlichen Fachmann in naheliegender Weise aus dem vorbekannten Stand der Technik ergab (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 52 Abs. 1, 56, 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ). 1. Befaßt sich ein durchschnittlicher Fachmann mit der Konstruktion e i - ner Vorrichtung zum Ableiten von Kondensat oder dergleichen aus Drucks y - stemen, wird er auch Erkenntnisse heranziehen, die sich dem Ableitsystem für - 16 - Druckluftkondensat entnehmen lassen, das Anfang 1980 in der spanischen Fachzeitschrift "fluidos" auf den S. 3616 -3618 beschrieben worden ist. Diese Vorveröffentlichung behandelt, wie mit Hilfe einer Steuereinheit und Ablaßve n - tilen regelmäßig und ohne manuellen Eingriff Druckluftkondensat abgeführt werden kann, das sich an dem tiefsten Punkt von Druckluftbehältern ang e - sammelt hat. Sie betrifft also gerade die Problemstellung, für die auch das Streitpatent eine Lösung bereitstellen will. Die Abhandlung verweist darauf, daß das System eine einzige Steuereinheit und je nach Bedarf bis zu zehn Ableitstellen an den tiefsten Punkten von Druckluftbehältern habe, wo durch Ablaßventile regelmäßig und ohne manuellen Eingriff Druckluftkondensat a b - geführt werde, das sich dort angesammelt habe. Dies beschränkt den Offenb a - rungsgehalt der vorveröffentlichten Schrift nicht auf Drucksysteme mit mehr e - ren Druckluftbehältern und mehreren Ablaßventilen. Der Hinweis auf bedarf s - gemäße Gestaltung der Anzahl der Ableitstellen besagt dem Fachmann vie l - mehr, daß dieser Vorschlag auch einschließt, die zentrale Steuereinheit nur einem einzigen Druckluftbehälter, beispielsweise dem in Fig. 2 der Abhandlung gezeigten Windkessel, zuzuordnen. Der Fachmann hat dann als Anscha u - ungsmaterial für eine Weiterentwicklung eine Vorrichtung mit einem Behälter. Dieser Behälter ist Sammelbehälter. Wie die vorstehenden Ausführu n - gen zum Inhalt des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents ergeben, wird nach dessen Lehre der Behälter durch seinen Zweck gekennzeichnet. Danach erfüllt dieses Merkmal jeder Behälter, in dem sich Kondensat sammelt, das aus dem im Drucksystem befindlichen Druckmedium herrührt, ganz gleich, ob der B e - hälter andere Aufgaben im Rahmen des Drucksystems nicht bewältigen muß und er deshalb allein zu der vorrichtungsmäßigen Gestaltung gehörend ang e - sehen werden kann, die für die Ableitung des Kondensats sorgt. - 17 - Der vorbeschriebene Windkessel erfüllt als Sammelbehälter auch die Merkmale 1 a und b; denn er ist an das im übrigen aus Druckerzeuger und Leitungen bestehende Drucksystem angeschlossen und oberhalb des ang e - sammelten Kondensats mit Gas gefüllt. Vergeblich macht die Beklagte geltend, patentgemäß sei nur ein Behälter, der zu dem eigentlichen aus Druckleitungen und Druckbehälter bestehenden Drucksystem hinzutrete, indem er - wie durch Merkmal 1 a verdeutlicht - an dieses anzuschließen sei. Eine solche Sicht ist aus den zuvor abgehandelten Gründen dem Fachmann nicht nahegelegt. Merkmal 1 a erklärt sich zwanglos daraus, daß ein Behälter aus einem Druc k - system herrührendes Kondensat nur sammeln kann, wenn er an das System angeschlossen werden kann. Dies trifft auch für einen Behälter zu, der neben dieser Aufgabe als angeschlossenes Teil des Drucksystems innerhalb desse l - ben auch andere Funktionen, etwa die des Windkessels, erfüllt. Bei der Vorrichtung nach "fluidos" fehlen dagegen die Merkmale 1 c, 2 a bis c, weil diese Lösung nicht füllstands - also mengen - bzw. niveaugesteuert, sondern ausschließlich zeitgesteuert arbeitet. Es kann außerdem nicht festg e - stellt werden, daß der Sammelbehälter mit einem Auslaßventil versehen sei, das an dem Unterteil des Behälters angeordnet ist (Merkmale 1 d, 3 a2). Dem Windkessel ist zwar ein Auslaßventil zugeordnet; es ist jedoch in einer zu dem Kessel führenden Leitung angeordnet. Im übrigen erfüllt dieses Auslaßventil aber auch die Anforderungen der unter 3 zusammengefaßten Merkmale mit Ausnahme des Merkmals 3 e, das mangels eines Füllstandsmessers ebenfalls fehlt. Das Auslaßventil hat außerdem eine Kammer der Merkmale 4 a und b und die zu ihm führende Druckleitung genügt den Anweisungen zu 5. - 18 - Das Vorhandensein eines Dreiwege-Ventils (Merkmal 6) beschreibt und zeigt die Vorveröffentlichung nicht ausdrücklich. Der die eingesetzte Steue r - einheit (Merkmal 7) und die Funktionsweise des Ablaßventils betreffenden Darstellung in der Abhandlung kann der Fachmann jedoch entnehmen, daß zeitgesteuert der von seiten des Windkessels durch eine Leitung anstehende Druck entweder in die Kammer geleitet oder diese Leitung nach außen entlüftet wird. Das beschreibt die Funktion, die ein Dreiwege-Ventil hat. Der Fachmann wird deshalb bei Studium der Abhandlung in "fluidos" als selbstverständlich gleichsam mitlesen, das ausdrücklich als Teil der Steuereinheit genannte M a - gnetventil sei ein Dreiwege-Ventil. Die Schrift "fluidos" beschreibt damit auch die Merkmale 6 a, b und c sowie 7 b, während Merkmal 7 a aus dem bereits genannten Grund wiederum fehlt. 2. Zum Auffinden der Lehre nach Anspruch 1 in der Form der durch die Merkmale 3 a2 und b2 gekennzeichneten Alternative war danach ausgehend von dieser Vorveröffentlichung noch die Erkenntnis erforderlich, daß das A b - laßventil an dem Unterteil des Sammelbehälters anzuordnen und vor allem daß die zeitabhängige Steuerung durch eine mengenabhängige Steuerung der ü b - rigen fehlenden Merkmale zu ersetzen ist. Diese Erkenntnis erschloß sich e i - nem Fachmann jedoch in naheliegender Weise. a) Die Verlagerung des Ablaßventils an das Unterteil des Sammelb e - hälters ist eine bloß handwerkliche Maßnahme, die einem Fachmann ohne weiteres zugetraut werden kann. Die in der Abhandlung "fluidos" in Fig. 2 g e - zeigte Anordnung des Auslaßventils ist in dieser Veröffentlichung nicht als w e - sentlich bezeichnet. Die Anbringung am Boden des Sammelbehälters stand deshalb bereits bei dieser Vorrichtung im Belieben des Fachmanns. - 19 - b) Entgegen der Meinung des Bundespatentgerichts hatte der Fac h - mann auch Anlaß, sich nicht mit der beschriebenen zeitabhängigen Steuerung zu begnügen. Eine solche Steuerung erfordert Erfahrungen über die vorau s - sichtliche Menge des anfallenden Kondensats, um einerseits das Intervall, nach dem über das Dreiwege-Ventil die Kammer drucklos geschaltet wird, so daß sich das Ablaßventil öffnet, und andererseits die Dauer dieses Zustandes sachgerecht festzulegen. Dies kann zu Einstellungsfehlern führen. Wie dem Fachmann der hier zugrundeliegenden Qualifikation bekannt ist, lassen sie sich durch eine füllstandsabhängige Steuerung vermeiden. In diesem Zusa m - menhang ist ein unnötiger Druckverlust von besonderer Bedeutung. Er tritt bei zeitabhängiger Steuerung ein, wenn die Dauer der Öffnung des Ablaßventils bezogen auf die im Behälter tatsächlich angesammelte Menge an Kondensat zu lang gewählt ist. Ein solcher Druckverlust und die damit verbundenen K o - sten zur Wiederherstellung des Systemdrucks sind nicht zu befürchten, wenn der Ablaßvorgang mengenabhängig gestaltet wird. In Zeiten steigenden Ene r - giebewußtseins, die Ende 1981 bereits ihren Anfang genommen hatten, nötigte dies geradezu, die vorbekannte zeitabhängige Steuerung zu einer füllstand s - abhängigen Steuerung weiterzuentwickeln. Außerdem kann nur sie bei unte r - schiedlich anfallenden Mengen an Kondensat eine Automation des Ablaßvo r - ganges im eigentlichen Sinne und danach einen Zustand bewirken, nach dem in der Technik regelmäßig gestrebt wird. Die aus "fluidos" bekannte Vorric h - tung mit einer solchen Steuerung zu versehen, lag deshalb für einen Fac h - mann nahe und kann nicht als erfinderische Idee angesehen werden. c) Bei ihrer Verwirklichung schied es aus, auf Schwimmer als Signalg e - ber zurückzugreifen. Dies folgt unmittelbar aus der Vorveröffentlichung selbst, - 20 - weil ähnlich wie in der Streitpatentschrift auch in der Abhandlung in "fluidos" Schwimmer als problematische Mittel bezeichnet sind. Der Fachmann war d a - durch auf andere Möglichkeiten verwiesen; sie standen dem Fachmann ohne weiteres zur Verfügung. Dies hat der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhan d - lung bestätigt. Danach war eine Füllstandsregelaufgabe zu lösen; ihre Bewält i - gung war auch schon 1981 Gegenstand der Ausbildung von Fachhochschula b - solventen. Zu den Lösungen gehörte vor allem die Überführung von mechan i - schen Steuerungen in elektronische Steuerungen, die 1981 zudem im - wie sich der gerichtliche Sachverständige ausgedrückt hat - Zeitgeist lagen. Die elektronische Steuerung und ihre Durchführung waren in einschlägigen Nac h - schlagewerken nachzulesen und Praktikern auch aus eigenem Erleben b e - kannt. Dies hat der Sachverständige ausgesagt; es wird außerdem durch ve r - schiedene der Druckschriften belegt, welche die Parteien zu den Gerichtsakten gereicht haben. So behandelt der aus dem Jahre 1972 stammende Aufsatz "Füllstandsmessung in der Verfahrenstechnik" (in der Fachzeitschrift "autom a - tik", Februar 1972, S. 33, 36) als eine Möglichkeit, Flüssigkeitsstände in B e - hältern zu messen, die sogenannte kapazitive Standmessung, die mittels im Innern des Behälters angebrachter elektrisch isolierter Elektrode erfolgt. Ein weiteres Beispiel ist die elektronische Füllstandsmessung vermittels Fühler, wie sie schon von Considine u.a. 1957 (Lehrbuch "Process instruments and controls handbook", S. 5 -39 bis 5 -42) beschrieben worden war. Das zuletzt genannte Werk behandelt unter anderem die Frage, welche einfachen und preiswerten Systeme sich eignen, wenn der Füllstand bei einem bestimmten Punkt oder zwischen zwei bestimmten Grenzen gehalten werden - 21 - soll, und stellt hierzu eine auch in Druckbehältern einsetzbare Möglichkeit vor, die mit zwei als Füllstandsmesser in einem Behälter fest angeordneten Fühlern (Merkmale 1 c, 2 a und b) und einem elektrischen bzw. elektronischen Relais auskommt, das von den Fühlern elektrische Steuersignale erhält (vgl. Mer k - mal 2 c) und ein Solenoid, also einen elektromagn etischen Antrieb steuert. Dieser Vorschlag war daher ohne weiteres zur automatischen Steuerung und Betätigung des Dreiwege-Magnetventils des in der Schrift "fluidos" beschrieb e - nen Systems geeignet. In Anbetracht der vom Sachverständigen geschilderten Ausbildung des hier maßgeblichen Fachmanns war damit auch erkennbar, daß es zur Übertragung beispielsweise des Vorschlages aus dem Handbuch auf die aus "fluidos" ersichtliche Gestaltung nur einer entsprechenden, durch han d - werkliche Maßnahmen zu erreichenden Anpassung der Steuereinheit bedurfte. Gründe, die Anlaß hätten geben können, diese Maßnahmen nicht durchzuführen, sind nicht ersichtlich. Der Beklagte leitet Bedenken nur aus e i - nem Hinweis in dem Handbuch her, wonach die kapazitive Messung nicht g e - eignet sei bei leitenden Flüssigkeiten, die den Fühler benetzen und einen g e - schlossenen leitenden Überzug auf dem Fühler hinterlassen, wenn der Flü s - sigkeitsspiegel gesunken ist (S. 5 -42 Abs. 2 = Übersetzung S. 10). Diese Textstelle des Handbuchs betrifft zum einen nur den Fall der Füllstandsme s - sung mittels elektrischer Kapazität, nicht jedoch andere Elektroden verwe n - dende Meßarten, beispielsweise die Messung über die elektrische Leitfähi g - keit, die in der Streitpatentschrift ebenfalls erwähnt ist. Schon von daher stand die Geeignetheit des in dem Handbuch beispielsweise in Fig. 56 zeichnerisch dargestellten Vorschlages auch für Kondensat aus Drucksystemen nicht in Zweifel. Zum anderen konnte der Fachmann dem Handbuch selbst für die k a - pazitive Messung entnehmen, daß auch sie durchaus geeignet sein kann, dann - 22 - nämlich, wenn dafür gesorgt wird, daß das Kondensat nach dem Ablassen ke i - nen geschlossenen leitenden Überzug hinterläßt. Es war also lediglich die i n - soweit erforderliche Vorsorge zu treffen. Daß sie erfinderisches Bemühen vo r - ausgesetzt hätte, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Hiergegen spricht schon die Darstellung im Handbuch. Wären seine Verfasser davon ausgega n - gen, daß ein Fachmann nicht schon mit Hilfe des ihm ohnehin zur Verfügung stehenden Wissens und Könnens den Verbleib leitender Überzüge auf Fühlern vermeiden könne, hätte erwartet werden können, daß die mit dem Wort "und" eingeleitete Aussage des von dem Beklagten in den Vordergrund gestellten Relativsatzes wie im anschließenden Satz der Abhandlung bezüglich umhüllter Fühler und viskoser Flüssigkeiten als Angabe des Grundes etwa mit den Wo r - ten "da dies ... hinterläßt" formuliert worden wäre. Angesichts dessen sind durchgreifende Zweifel an dem Gutachten des Sachverständigen nicht g e - rechtfertigt, der ohne weiteres von der Beherrschbarkeit der Probleme ausgeht, die sich bei der Verwendung von kapazitiv messenden Fühlern ergeben kö n - nen. Im übrigen beschreibt auch die französische Offenlegungsschrift 78 01 289 ein System, das mit einem elektronischen Sensor den Flüssigkeit s - stand des in einem Windkessel abgeschiedenen Kondensats mißt, diese Me s - sung mit einer elektrischen Einheit auswertet und den Flüssigkeitsstand über ein Ventil beeinflußt. Der dort eingesetzte Fühler ist als Leitfähigkeitssensor bzw. Widerstandssensor bezeichnet, also ein Ersatzmittel für einen Schwi m - mer, gegen das die gegenüber kapazitiv messenden Fühlern vorgebrachten Bedenken nicht bestehen. - 23 - d) Die vorstehenden Überlegungen und Feststellungen führen zur Übe r - zeugung, daß ein Fachmann, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, Anlaß hatte und in der Lage war, den Vorschlag nach der Schrift "fluidos" beispiel s - weise durch den Vorschlag aus dem Handbuch zu verbessern. Das Ergebnis war praktisch die Vorrichtung, die durch Anspruch 1 in Form der d urch die Merkmale 3 a2 und b2 gekennzeichneten Alternative geschützt ist. Soweit e i - nerseits elektronische Steuersignale erforderlich sind, andererseits elektrische Signale geliefert werden, hat die Klägerin ohne Widerspruch durch den B e - klagten geltend gemacht, daß beide Signalarten gleichzusetzen sind. e) Die Überzeugung des Senats deckt sich im Ergebnis mit der Bewe r - tung des gerichtlichen Sachverständigen. Seine schriftlichen Ausführungen hat er dahin zusammengefaßt, alle wesentlichen Merkmale des Streitpatents seien in den von ihm im Rahmen der Neuheitsprüfung diskutierten Entgegenhaltu n - gen entweder direkt aufgeführt oder aus diesen auf naheliegende Weise he r - leitbar. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige bestätigt, daß ein auf Verbesserung des Standes der Technik bedachter Fachmann auf die Schrift "fluidos" stoße und sich die Aufgabe stelle, ein weniger störanfälliges System zu schaffen. Sein Verständnis für die mechanischen Funktionen und die aus dem deutschen Patent 827 873 bekannte Wirkf olgenkette versetze den Fachmann in die Lage, sie auf ein elektronisches Fühlersystem zu übertragen, obwohl dieser Schritt bei einer nach "fluidos" gestalteten Vorrichtung fehle. Dies deckt sich mit Angaben in dem schriftlichen Gutachten des Sachverstä n - digen. Danach lassen sich mit Hilfe der französischen Offenlegungsschrift 78 01 289, die der Sachverständige als nächstkommenden Stand der Technik angesehen hat, obwohl diese Schrift eine Vorsteuerung nicht erwähnt, und den Erkenntnissen, die der Aufsatz "fluidos" vermittelt, ein System zusammenste l - - 24 - len, welchem Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung unterfällt. Nach der Meinung des Sachverständigen nutzt dieses System die Vorteile e i - ner elektrischen Lösung, die von der französischen Offenlegungsschrift repr ä - sentiert wird, und ermöglicht die Kondensatableitung in deutlich besserer We i - se als mechanische Systeme, und zwar konsequenter als das vorbekannte französische Beispiel, weil sich nach dem Streitpatent auch die Vorteile einer vorgesteuerten Ansteuerung des Auslaßventils ergeben, die allgemein bekannt waren. Ersichtlich mit Bezug auf diese Bekanntheit hat der gerichtliche Sac h - verständige auf Befragen in der mündlichen Verhandlung ergänzend angeg e - ben, die französische Offenlegungsschrift habe den Fachmann die Erkenntnis eröffnet, das dort genannte Auslaßventil könne direkt oder - um Stellenergie zu sparen - auch vorgesteuert angesprochen werden. III. Bei dieser Sachlage kann auch die durch die Merkmale 3 a1 und b1 gekennzeichnete Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents nicht anders b e - wertet werden. Dem Fachmann ist geläufig, daß in Drucksystemen sich a n - sammelnde Flüssigkeiten über ein Steigrohr auch einem nicht am Boden des Sammelbehälters angeordneten Ablaßventil zugeführt werden können. Eine solche Gestaltung liegt im handwerklichen Können. Der alternative Vorschlag stellt deshalb wie der zu II. abgehandelte eine dem Durchschnittsfachmann mögliche Weiterentwicklung des Standes der Technik dar. IV. Das ist auch bezüglich der erteilten Unteransprüche festzustellen, die deshalb mit dem erteilten Hauptanspruch für nichtig zu erklären sind. Hi n - sichtlich des Unteranspruchs 7 (kapazitiv Steuer - bzw. Alarmsignale erzeuge n - de Fühler) kann insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen we r - den. Aber auch mit den anderen Ansprüchen werden nur Ausführungen bea n - - 25 - sprucht, die sich einem Fachmann ohne weiteres erschließen, wenn er eine Vorrichtung nach Anspruch 1 vorteilhaft gestalten will. So waren beispielsweise von oben in den Sammelbehälter hineinragende Fühler (erteilter Anspruch 2) aus dem erörterten Stand der Technik ebenfalls bekannt. V. Das Streitpatent kann schließlich auch nicht mit den Patentanspr ü - chen aufrechterhalten werden, welche der Beklagte mit seinen dem Bu n - despatentgericht am 26. Februar 1998 überreichten Hilfsanträgen formuliert hat. Sieht man von den aus erteilten Unteransprüchen entnommenen Merkm a - len ab, denen - wie ausgeführt - schutzbegründende Wirkung nicht zukommen kann, ist den hilfsweise verteidigten Ansprüchen gemeinsam, daß ein Gerät mit einem geräteeigenen Sammelbehälter für das Kondensat geschützt sein soll, der mittels mindestens eines Einlaßstutzens an ein vorhandenes Drucksystem angeschlossen werden soll. Es kann dahinstehen, ob ein solches Gerät bereits ursprünglich als zur angemeldeten Erfindung gehörend offenbart war. Denn auch mit der zusätzl i - chen Anweisung ergibt sich kein erfinderischer Überschuß. Über die vorst e - hend abgehandelten Überlegungen und Maßnahmen hinaus liegt ihr die E r - kenntnis zugrunde, Vorrichtungsteile, die Kondensat sammeln und ableiten, als zusätzliche Vorrichtung an einem vorhandenen Drucksystem anzuschließen, oder - anders ausgedrückt - das Kondensat nicht in einem zum sonstigen Drucksystem gehörenden Behälter, sondern in einem besonderen Abscheider zu sammeln, um es über diese Vorrichtung abzuführen. Auch diese Erkenntnis durfte einem durchschnittlichen Fachmann ohne weiteres zugetraut werden. Die Erörterung mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung hat nämlich ergeben, daß es als solche an ein beliebiges Drucksystem anschließbare au s - - 26 - schließlich der Kondensatentfernung dienende Geräte handlicher Größe zum Prioritätszeitpunkt bereits seit langem gab. Deshalb kann der Bewertung des Bundespatentgerichts nicht gefolgt werden, jedenfalls die Bereitstellung dieser Gestaltung habe auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Ihre aus ihrer kompakten Bauform folgenden Vorteile waren aufgrund der Vorbilder im Stand der Technik bekannt. Das legte es nahe, sie bei einer Weiterentwicklung zu erhalten. Die vorstehend unter II. abgehandelten Überlegungen befähigten den Durc h - schnittsfachmann deshalb auch zur Schaffung eines Geräts, wie es durch die hilfsweisen verteidigten Patentansprüche geschützt sein soll. Der gerichtliche Sachverständige hat auch dies ebenso gesehen. In seinem schriftlichen Gu t - achten hat er der gegenteiligen Argumentation der Beklagten ersichtlich keine Bedeutung beigemessen und bezüglich der merkmalsmäßigen Ergänzungen durch die Hilfsanträge nur kurz und zusammenfassend angegeben, sie erhö h - ten die "eigentliche Erfindungshöhe" nicht. In der mündlichen Verhandlung hat der gerichtliche Sachverständige hieran festgehalten, und dabei bemerkt mit der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit durch das Bundespatentgericht "Schwierigkeiten" zu haben. - 27 - VI. Die Kostenentscheidung beruht auf dem nach der Übergangsreg e - lung in Art. 29 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze (2. PatGÄndG) übergangsweise weiterhin anwendbaren § 110 Abs. 3 Satz 1, 2 PatG in der Fassung der Bekanntmac hung vom 16. Dezember 1980 in Verbindung mit § 91 ZPO. Rogge Jestaedt Scharen Keukenschrijver Mühlens

Full & Egal Universal Law Academy