X ZR 78/98 - X. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
X ZR 78/98 - X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 78/98 Verkündet am: 11. Juli 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 11. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das am 26. März 1998 verkündete Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz aufg e - hoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u - rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind die Eltern des Beklagten zu 1 und die Schwiegereltern der Beklagten zu 2. - 3 - Die Kläger waren je zur Hälfte Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Mit notariellem Vertrag vom 12. Januar 1989 übertrugen sie dem B e - klagten zu 1 einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück im Wege vorweggenommener Erbfolge. Der Beklagte zu 1 übertrug in demselben Ve r - trag sodann von seinem Miteigentumsanteil einen hälftigen Miteigentumsanteil auf die Beklagte zu 2. Zur Bildung von Wohnu ngseigentum vereinigten die Kläger und die Beklagten dann die jetzt bestehenden ¼-Miteigentumsanteile zu hälftigen Miteigentumsanteilen und räumten sich Sondereigentum an b e - stimmten Räumen in dem Wohngebäude ein, wobei den Klägern die Wohnung im Erdgeschoß und den Beklagten die Wohnung im Dachgeschoß zugeordnet wurde. Zur Vergrößerung der Wohnfläche wurde zudem ein Anbau an das Wohnhaus erstellt, wobei nicht feststeht, ob dieser Anbau im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ganz oder erst teilweise fertiggestellt war. In der Folgezeit verschlechterte sich das Verhältnis zwischen den Pa r - teien. Am 8. Februar 1995 kam es zu einer Auseinandersetzung. Die Einze l - heiten sind zwischen den Parteien streitig. Die Kläger widerriefen daraufhin wegen der aus ihrer Sicht vorliegenden schweren Verfehlung der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 31. März 1995 gegenüber dem Beklagten zu 1 die mit dem Vertrag vom 12. Januar 1989 e r - folgte Schenkung und forderten ihn auf, das Erlangte herauszugeben. - 4 - Mit ihrer Klage verlangen die Kläger von den Beklagten jeweils die Au f - lassung eines ¼-Miteigentumsanteils an dem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentumsanteil von ½ an der im Dachgeschoß befindlichen Wohnung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausg e - führt, es sei den Klägern nicht gelungen, einen zum Widerruf der Schenkung führenden Sachverhalt darzutun und zu beweisen. In der Berufungsinstanz haben die Kläger hilfsweise beantragt, die B e - klagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von 100.000, - - DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger gegen das landg e - richtliche Urteil zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter. Die Beklagten treten dem entgegen. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Z u - rückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. I. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß es sich bei der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils von den Klägern auf den B e - - 5 - klagten zu 1 um eine gemischte Schenkung gehandelt hat. Feststellungen d a - zu, ob der entgeltliche oder der unentgeltliche Teil der gemischten Schenkung überwogen hat, hat es indessen nicht getroffen. Es ist deshalb für die Revis i - onsinstanz davon auszugehen, daß der unentgeltliche Teil überwogen hat. Denn nur in diesem Fall kann grundsätzlich der Schenker, der die Schenkung wirksam widerrufen hat, die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen, §§ 531 Abs. 2, 812 ff. BGB (BGHZ 30, 120 ff., 122; BGH, Urt. v. 03.12.1971 - V ZR 134/69, NJW 1972, 247 ff.; Urt. v. 02.10.1987 - V ZR 85/86, NJW -RR 1988, 584 ff.; BGHZ 107, 156 ff., 158 f.; Urt. v. 23.09.1994 - V ZR 113/93, NJW -RR 1995, 77 ff.; BGH, Urt. v. 23.09.1999 - X ZR 114/96, zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHZ 142, 300 ff.). 2. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob ein Sche n - kungswiderruf nach § 530 BGB gerechtfertigt gewesen sei; es bedürfe desw e - gen keiner Beweisaufnahme über die Auseinandersetzung der Parteien am 8. Februar 1995. Für die Revisionsinstanz ist deshalb weiter davon auszug e - hen, daß die geltend gemachten Widerrufsgründe vorgelegen haben. 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, auf die Wirksamkeit des Schenkungswiderrufs komme es nicht an, weil der mit dem Klageantrag in e r - ster Linie herausverlangte Gegenstand eine weitere Veränderung erfahren h a - be bzw. in der früheren Form nicht mehr vorhanden sei. Nach der gemischten Schenkung sei die Umwandlung in Wohnungseigentum erfolgt. Den Beklagten habe danach nicht mehr ein ideeller Miteigentumsanteil von je ¼ an dem Hausgrundstück gehört, sondern jeweils ¼-Miteigentumsanteil an dem Grun d - stück verbunden mit dem Sondereigentumsanteil zu ½ an der Dachgescho ß - - 6 - wohnung. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 WEG könne kein Wohnungse i - gentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Zwar könne gemäß § 18 WEG unter bestimmten Voraussetzungen von einem Wohnungseigentümer die Veräußerung seines Wohneigentums gefordert werden. Dies sei aber nicht Gegenstand des Antrages der Kläger und könne nur im FGG-Verfahren en t - schieden werden. Dies rügt die Revision. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht d a - von ausginge, daß Schenkungsgegenstand lediglich der hälftige Miteige n - tumsanteil an dem Hausgrundstück und Beschenkter allein der Beklagte zu 1 gewesen sei, wäre dieser jedenfalls zur Herausgabe seines ½-Anteils am Wohnungseigentum und entweder auch die Beklagte zu 2 zur Herausgabe i h - res hälftigen Anteils am Wohnungseigentum gemäß § 822 BGB oder aber der Beklagte zu 1 insoweit zu Wertersatz verpflichtet (§ 818 Abs. 2 BGB). Auf richterlichen Hinweis hätten die Kläger ihren Klageantrag entsprechend um- bzw. richtiggestellt und Auflassung des ½-Miteigentumsanteils an dem Grun d - stück verbunden mit dem Sondereigentum an der Dachgeschoßwohnung durch die Beklagten gemeinsam beantragt. Diese Rüge hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angeno m - men, daß Auflassungsansprüche nicht in Betracht kämen, weil der geschenkte Gegenstand eine weitere Veränderung erfahren habe bzw. in der früheren Form überhaupt nicht mehr vorhanden sei. Der Bereicherungsschuldner hat nach § 531 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 812 Abs. 1 BGB grundsätzlich das Erlangte gegenständlich herauszug e - ben. Nur wenn die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht - 7 - möglich oder der Empfänger aus einem anderen Grund zur Herausgabe a u - ßerstande ist, schuldet er Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB. a) Die Bildung von Wohnungseigentum hat nicht dazu geführt, daß die gegenständliche Herausgabe unmöglich geworden ist. Die Beklagten bilden, was das Wohnungseigentum betrifft, keine Gemeinschaft im Sinne des Wo h - nungseigentumsgesetzes, sondern eine Miteigentümergemeinschaft gemäß §§ 741 ff., 1008 BGB, für die insbesondere § 11 WEG nicht gilt (Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 3 Rdn. 121; MünchKomm.BGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 741 Rdn. 12). Dies hat zur Folge, daß dem Miteigentümer die Verfügungsbefugnis über seinen Miteigentumsanteil zusteht, § 747 Satz 1 BGB. Die Bildung von Wohnungseigentum steht deshalb der Auflassung des Miteigentumsanteils des Beklagten zu 1 an die Kläger nicht entgegen. b) Der Beklagte zu 1 ist auch nicht deswegen zur Herausgabe auße r - stande, weil er der Beklagten zu 2 den hälftigen Anteil des Wohnungseige n - tums übertragen hat und ihm danach selbst nur noch ein hälftiger Miteige n - tumsanteil zusteht. Diesen herauszugeben ist der Beklagte zu 1 rechtlich nicht gehindert. Die teilweise Unmöglichkeit steht der Herausgabe in Natur nicht entgegen (Staudinger/Lorenz, BGB, 13. Be arb., § 818 Rdn. 22; MünchKomm. BGB/Lieb, 3. Aufl., § 818 Rdn. 30). c) Aus den gleichen Gründen ist auch die Beklagte zu 2 nicht gehindert, ihren Miteigentumsanteil herauszugeben. Sie ist hierzu auch verpflichtet, wenn der Schenkungswiderruf zu recht erfolgt ist. Das Berufungsgericht hat es offe n - gelassen, ob die Beklagte zu 2 den Miteigentumsanteil von dem Beklagten zu 1 unentgeltlich erworben oder als sogenannte unbenannte Zuwendung erhalten - 8 - habe. Auf diese Unterscheidung kommt es nicht an. § 822 BGB verp flichtet e i - nen Dritten zur Herausgabe des Erlangten, wie wenn er selber die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte, sofern der Empfä n - ger das Erlangte unentgeltlich dem Dritten zugewendet hat und eine Verpflic h - tung des Empfängers zur Herausgabe infolgedessen ausgeschlossen ist. Ob der Empfänger das Erlangte seinem Ehegatten als Dritten unentgeltlich zug e - wendet hat, ist im Verhältnis zum Gläubiger nicht nach Gesichtspunkten des ehelichen Güterrechts zu beurteilen. Vom Merkmal der Unentgeltlichkeit im Sinne des § 822 BGB sind sowohl unentgeltliche Zuwendungen im Sinne des Schenkungsrechts als auch jedenfalls im Regelfall sonstige, objektiv unentgel t - liche "unbenannte" Zuwendungen erfaßt (Sen.Urt. v. 23.09.1999 - X ZR 114/96, zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHZ 142, 300). Die güte r - rechtliche Behandlung und mithin auch die Einordnung als "unbenannte" Z u - wendung im Verhältnis der Ehegatten zueinander ist für die Frage der A n - wendbarkeit des § 822 BGB auf Ansprüche Dritter gegen den Ehega tten in b e - zug auf Vermögensgegenstände, die diesem unentgeltlich vom anderen Eh e - gatten zugewendet worden sind, nicht ausschlaggebend; ob der Empfänger das Erlangte seinem Ehegatten unentgeltlich zugewendet hat, ist im Verhältnis zum außerhalb der güterrechtlichen Beziehung stehenden Gläubiger nicht nach güterrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (BGH, aaO). d) Hätte das Berufungsgericht die Sach- und Rechtslage zutreffend b e - urteilt, so hätte es die Kläger gemäß § 139 Abs. 1 ZPO darauf hinweisen mü s - sen, daß sie zur Erreichung ihres Klageziels – der Rückgabe des Geschenks – die Auflassung des ½-Miteigentumsanteils an dem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Dachgeschoßwohnung durch beide Beklagte g e - meinsam hätten beantragen müssen. - 9 - II. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die S a - che war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Ber u - fungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung zunächst zu klären haben, ob der entgeltliche oder unentgeltliche Teil der gemischten Schenkung überwogen hat. Es wird in diesem Zusammenhang zu klären sein, ob die vom Beklagten zu 1 zur Erstellung des Anbaus erbrachten Leistungen entgeltlicher Teil einer gemischten Schenkung (zu dieser Sichtweise vgl. etwa BGH, Urt. v. 17.06.1992 - XII ZR 145/91, NJW 1992, 2566, 2567) oder aber als Aufwendungen, die im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Schenkung gemacht wurden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 02.10.1987 - V ZR 85/86, WM 1987, 1533; Sen. Urt. v. 19.01.1999 – X ZR 42/97, NJW 1999, 1629), anzusehen sind. Kommt das Berufungsgericht danach zu dem Ergebnis, daß der unen t - geltliche Teil der Schenkung überwogen hat, so wird es weiter zu prüfen h a - ben, ob Widerrufsgründe vorgelegen haben. Ist ein wirksamer Schenkungsw i - derruf erfolgt, so kommt ein Auflassungsanspruch gegen beide Beklagte in B e - tracht. Haben beide Beklagte als Bereicherungsschuldner das Geschenk he r - auszugeben, so besteht diese Verpflichtung Zug um Zug gegen den Wertau s - gleich des - 10 - entgeltlichen Teils der gemischten Schenkung oder, falls von Aufwendungen auf die geschenkte Sache auszugehen ist, auf deren Ausgleich, soweit sie u r - sächlich im Zusammenhang mit dem rechtsgrundlosen Erwerb des Miteige n - tums entstanden sind. Rogge Melullis Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck

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