X ZR 72/98 - X. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
X ZR 72/98 - X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 72/98 Verkündet am: 23. Oktober 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Wetterfü hrungspläne II ArbEG § 20, UrhG § 69 b Ein von einem Arbeitnehmer im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten für seinen Arbeitgeber entwickeltes Computerprogramm begründet die einen Verg ü - tungsanspruch nach § 20 ArbEG auslösende Vorzugsstellung nicht schon deshalb, weil dem Arbeitgeber an dem Programm nach dem Urheberrecht ein alleiniges Nutzungsrecht zusteht und eine Nachschöpfung aus tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen des Dekompilierungsverbots und der darauf beruhenden Schwierigkeit einer solchen Nachbildung ausscheidet. - 2 - BGB § 242 Be Ein Anspruch auf Auskunft ber tatbestandsmßige Voraussetzungen eines Anspruchs setzt ber die mangelnde Kenntnis des Auskunftsberechtigten hinaus voraus, daß dieser nicht nur seinen Anspruch, sondern auch die Grnde plausibel darlegt, warum ihm eine weitere Spezifizierung der Anspruchsvoraussetzungen nicht mglich ist. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - X ZR 72/98 - OLG Dsseldorf LG Dsseldorf - 3 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 11. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf den Einspruch des Klgers wird das Versumnisurteil des Se- nats vom 24. Oktober 2000 aufgehoben. Auf die Revision der Beklagten wird das am 5. Mrz 1998 verk n - dete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dsseldorf aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entsche i - dung - auch ber die Kosten der Revision - an das Berufungsg e - richt zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger war bis zum 31. Dezember 1992 bei der Beklagten besch f - tigt, bei der er zuletzt die Funktion eines Leiters der Gruppe "Wettertechnik" bekleidete. Diese Gruppe war der Abteilung "Mathematisch/technische Anwe n - dungsentwicklungen" zugeordnet. Von der Beklagten wurde er als Mitglied des - 4 - Arbeitskreises "Plotten von Wetterfhrungsplnen" bestellt, der sich in erster Linie mit der Vermeidung der Nachteile, die die bisherige manuelle Erstellung von Wetterfhrungsplnen bei Grubenbauten mit sich brachte, durch Verwe n - dung der EDV befassen sollte. Im Rahmen dieser Ttigkeit entwickelte der Klger von 1979 bis 1992 gemeinsam mit hauptschlich einer weiteren Mitarbeiterin der Beklagten ein EDV-gesttztes Verfahren fr die graphische Darstellung von Wetterfhrung s - plnen, die auf einer quasirumlichen Darstellung der jeweiligen Grube ber u - hen. Diese Plne dienen zum einen der Überwachung der Gruben und zum anderen der Untersttzung von Einsatzkrften in Katastrophenfllen. Sie bilden die Grundlage behrdlicher Entscheidungen bei genehmigungspflichtigen A n - lagen. Ihrem Inhalt nach geben sie eine rumliche Darstellung insbesondere der untertgigen Anlagen des Bergbaus. Als Grundlage behrdlicher Entsche i - dungen mssen sie in verhltnismûig kurzen Abstnden aktualisiert werden. Ihre bis zur Entwicklung des Klgers bei der Beklagten bliche manuelle E r - stellung war - insbesondere im Hinblick auf die dabei auszuwertenden Daten - mit einem erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand verbunden, was vielfach zu mangelnder Aktualitt und nicht exakten Daten mit einem geringen Informationswert der Darstellung fhrte. Nachdem die Software Anfang 1982 in zwei Schachtanlagen einem Pr a - xistest unterzogen worden war, wurde ein mit ihrer Hilfe geplotteter Wetterf h - rungsplan am 5. November 1982 durch das Bergamt D. zugelassen. In der Fo l - ge setzte die Beklagte das Verfahren in ihren Bergwerken ein und bot es and e - ren Grubenunternehmen zum Kauf bzw. zur Lizenznahme an. Als der Klger 1992 befrchtete, im Rahmen von Anpassungsmaûnahmen aus den Diensten der Beklagten ausscheiden zu mssen, verlangte er von dieser eine Vergtung - 5 - fr die Überlassung und Inanspruchnahme des Programms, das seiner Auffa s - sung nach eine Diensterfindung darstellte. Diese sei im einzelnen in einem von ihm und seiner Mitarbeiterin H. mit Zustimmung der Beklagten im August 1982 verffentlichten Artikel dargestellt. Dieser Artikel enthalte zugleich die "Niede r - schrift des Verfahrens als Lehre zum technischen Handeln". Das Ergebnis der anschlieûenden Gesprche zwischen den Parteien wird von ihnen unterschiedlich dargestellt. Der Klger hat in deren Verlauf die Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt angerufen, wobei er im vorliegenden Verfahren geltend gemacht hat, das sei im Einverstndnis mit der Beklagten geschehen. Dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle, nach dem das Pr o - gramm als technischer Verbesserungsvorschlag behandelt und entsprechend vergtet werden sollte, hat die Beklagte widersprochen. Daraufhin hat der Kl - ger die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunchst nur Rechnungslegung bzw. Auskunft ber im einzelnen nher bezeichnete Angaben zum betriebl i - chen Nutzen aus der Verwendung des Programms verlangt hat. Das Landg e - richt hat diese Klage abgewiesen. Mit seinem gegen diese Entscheidung g e - richteten Rechtsmittel hat der Klger sein Begehren hinsichtlich des Rec h - nungslegungsanspruchs neu gefaût und weiter konkretisiert sowie durch einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ber die erteilte Auskunft ergnzt. Ferner hat er Zahlung des sich nach der Auskunft ergebenden offenen Betrages einer Vergtung zu seinen Gunsten verlangt. Mit Teilurteil vom 5. Mrz 1998 hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung im wesentlichen antrag s - gemû zur Rechnungslegung verurteilt (OLG Dsseldorf WRP 1998, 1202). Hiergegen hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie im wesentlichen Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt hat. - 6 - Da der Klger im Termin zur mndlichen Verhandlung ber die Revision nicht vertreten war, ist auf Antrag der Beklagten ber deren Rechtsmittel durch Versumnisurteil entschieden worden. Mit seinem Urteil vom 24. Oktober 2000 (GRUR 2001, 155 - Wetterfhrungsplne) hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Rechnungslegung abgewiesen. Dieses Urteil ist dem Klger am 30. November 2000 zugestellt worden. Am 6. Dezember 2000 hat er gegen die Entscheidu ng des Senats Ei n - spruch eingelegt, mit dem er beantragt, das Versumnisurteil aufzuheben und die Revision zurckzuweisen. Die Beklagte tritt dem Einspruch entgegen und bittet, das Versumnisurteil aufrechtzuerhalten. Entscheidungsgrnde: Der Einspruch des Klgers fhrt zur Aufhebung des Versumnisurteils des Senats vom 24. Oktober 2000. In dem damit wiedererffneten Revision s - verfahren ist das angefochtene Urteil aufgrund der Revision des Beklagten aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Zwar steht dem Klger nach dem festgestellten Sachverhalt, dem gegenber er in dem Revisionsverfahren zulssige Rgen nicht erhoben hat, ein Anspruch auf die begehrte Arbeitnehmervergtung nicht zu. Nicht mit der erforderlichen S i - cherheit auszuschlieûen ist jedoch, daû zu seinen Gunsten urheberrechtliche Vergtungsansprche begrndet sind. Nachdem solche Ansprche nunmehr ausdrcklich geltend gemacht werden, bedarf es insoweit weiterer Prfung und gegebenenfalls Aufklrung, zu der der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurckzuverweisen ist. - 7 - 1. Ohne Erfolg beanstandet der Klger die - weil ihr gnstig von der R e - vision nicht angegriffene - Wrdigung des Berufungsgerichts, daû vertragliche Verpflichtungen der Beklagten den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle a n - zuerkennen und im Anschluû daran eine Arbeitnehmererfindervergtung zu zahlen, aus den Absprachen der Parteien nicht hergeleitet werden knnen. a) Eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten, den Einigungsvo r - schlag der Schiedsstelle in jedem Fall zu akzeptieren oder auf die Einlegung von Widerspruch gegen deren Entscheidung zu verzichten, hat das Berufung s - gericht nicht feststellen knnen. Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht aufgrund einer umfangreichen Wrdigung der zu diesem Thema erhobenen Beweise gelangt, wobei es sich insbesondere auf die Bekundungen der von dem Klger benannten Zeugen gesttzt hat. Die dem zugrundeliegende W r - digung ist ebenso wie die daran anschlieûende Auslegung des Vertrages dem Tatrichter vorbehalten. Beide knnen in der Revisionsinstanz nur begrenzt, nmlich auf Rechtsfehler berprft werden (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937 fr die Beweiswrdigung; sowie Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, MDR 1992, 804 = NJW 1992, 1969 sowie vom 11.4.2000 - X ZR 186/97, GRUR 2000, 788, 789 - Gleichstromsteuerschaltung - fr die Vertragsauslegung). Derartige Fehler zeigt der Klger nicht auf. Seine Ausfhrungen b e - schrnken sich darauf, die Wrdigung des Berufungsgerichts durch eine eig e - ne, ihm besser zusagende zu ersetzen und darber hinaus die mit der Wrd i - gung verbundene Auslegung des Vertrages anzugreifen. Mit beidem kann er keinen Erfolg haben. Die Wrdigung der erhobenen Beweise durch das Ber u - fungsgericht ist frei von Rechtsfehlern und jedenfalls vertretbar; sie muû daher im Revisionsverfahren hingenommen werden. Seine Überzeugung hat das B e - - 8 - rufungsgericht in einer umfassenden, einen wesentlichen Teil der Entsche i - dungsgrnde ausmachenden und intensiven Auseinandersetzung mit den B e - kundungen der gehrten Zeugen, insbesondere den Bekundungen der Zeugen des Klgers gewonnen. Daû es dabei wesentliches Material bersehen hat, wird vom Klger nicht geltend gemacht. b) Der festgestellte Sachverhalt bietet auch keine tragfhige Grundlage fr die Annahme, die Beklagte knne auch ohne Absprache zu dieser Frage zur Übernahme des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle vom 25. Januar 1994 verpflichtet sein. Zwar mag der Klger mit der Anrufung der Schiedsstelle die Vorstellung verbunden haben, auf diese Weise ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden; der festgestellte Sachverhalt bietet jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafr, daû die Beklagte auch auf diese Vorstellung eingegangen ist. Allein ihr von dem Klger behauptetes Einverstndnis mit der Anrufung der Schiedsstelle gengt dafr nicht. Die Annahme, damit habe die Beklagte deren Entscheidung als verbindlich hinnehmen wollen, steht im Widerspruch zum Ergebnis der Beweiswrdigung des Berufungsgerichts, daû einen solchen Willen nicht hat feststellen knnen. Hinzu kommt, daû eine solche Wirkung mit einem Verzicht der Beklagten auf das ihr gegen die Entscheidung der Schied s - stelle zustehende Recht auf Widerspruch bedeutet htte, fr den aus ihrer Sicht ein Grund nicht zu erkennen ist. Insoweit bestand auch fr den Klger kein Anhaltspunkt fr die Annahme, daû sich die Beklagte in einem solchen Umfang der ihr durch das Gesetz gewhrten Rechte und Mglichkeiten beg e - ben wollte. Sie hat whrend der Gesprche mit dem Klger stets deutlich g e - macht, daû sie die von diesem angemeldeten Ansprche fr unbegrndet hielt. Wie sich aus dem Ergebnis der Beweiswrdigung ergibt, sollte der Vorschlag einiger ihrer Mitarbeiter allenfalls dem Klger eine Mglichkeit aufzeigen, eine weitere Klrung der Grundlagen seines Anspruchs zu erreichen; die Beklagte - 9 - war danach selbst weder an einer solchen Anrufung interessiert noch hat sie diese in die Wege geleitet. Vor diesem Hintergrund kann ihrem Einverstndnis mit dem vom Klger dann eingeleiteten Verfahren lediglich entnommen we r - den, daû sie - insbesondere bei einem fr sie gnstigen Ausgang - mit der Mglichkeit rechnete, auf diesem Wege einen Rechtsstreit zu vermeiden, nicht jedoch, daû sie sich darber hinaus unter Verzicht auf die ihr in diesem Verfa h - ren normalerweise zustehenden Rechte endgltig dem Vorschlag der Schied s - stelle unterwerfen wollte. Hierzu htte es vielmehr einer ausdrcklichen A b - sprache bedurft, zu deren Feststellung sich das Berufungsgericht frei von Rechtsfehlern nicht in der Lage gesehen hat. Ergab sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme aus den getroffenen Absprachen nicht, kann deren Verweigerung auch nicht als ein Verstoû gegen Trau und Glauben bewertet werden. 2. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitnehmererfinderve r - gtung nach den §§ 9, 10 ArbEG sind nicht gegeben. Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daû ein solcher Anspruch daran scheitert, daû der Klger die von Ihm beanspruchte Erfindung nicht in der durch das Gesetz vorgeschriebenen Weise als Diensterfindung gemeldet hat und diese darber hinaus von der Beklagten auch nicht im Sinne des § 5 A r - bEG als Diensterfindung in Anspruch genommen worden ist. Die in diesem Z u - sammenhang angestellten Erwgungen des Berufungsgerichts werden vom Klger in der Revisionsinstanz auch nicht angegriffen. 3. Nach dem festgestellten Sachverhalt scheiden Ansprche auf Verg - tung fr einen technischen Verbesserungsvorschlag (§§ 3, 20 ArbEG) ebenfalls aus. Dabei kann dahinstehen, ob auf die Regelungen ber den technischen Verbesserungsvorschlag auch dann zurckgegriffen werden kann, wenn - wie - 10 - der Klger hier geltend macht - der Gegenstand des Vorschlags eine patentf - hige Erfindung ist. Ein Vergtungsanspruch scheitert hier auch dann daran, daû dessen weitere Voraussetzungen nicht gegeben sind. Nach § 20 ArbEG besteht eine Vergtungspflicht bei technischen Ve r - besserungsvorschlgen nur dann, wenn diese dem Arbeitgeber eine hnliche Vorzugsstellung verleihen wie ein gewerbliches Schutzrecht. Ein technisches Schutzrecht, bei dem eine die Anwendung des Arbeitnehmererfinderrechtes rechtfertigende Sonderstellung begrndet sein knnte, ist hier nicht erteilt wo r - den; daû die Beklagte eine entsprechende Anmeldung nicht vorgenommen hat, lst hier - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat - Zahlungsa n - sprche des Klgers nicht aus. An einer sonstigen durch den Vorschlag ve r - mittelten Vorzugsstellung, die Ansprche nach dem Arbeitnehmererfinderg e - setz begrnden knnte, fehlt es hier. Allerdings konnte die Beklagte das von dem Klger und seiner Kollegin entwickelte Programm rechtlich und tatschlich allein nutzen. Diese Sonderstellung ist ihr jedoch nicht im Sinne des Gesetzes durch einen Verbesserungsvorschlag des Klgers vermittelt worden; sie beruht allein auf den ihr nach dem Urhebergesetz zustehenden Sonderrechten. Nach § 69 b Abs. 1 UrhG steht dem Arbeitgeber dann, wenn einer seiner Arbeitnehmer im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten oder auf Anwe i - sung des Arbeitgebers ein Computerprogramm entwickelt hat, an diesem das ausschlieûliche Recht der wirtschaftlichen Verwertung zu, sofern nicht ande r - weitige Vereinbarungen getroffen wurden. Mit dieser Vorschrift wird die bereits vor deren Inkrafttreten bestehende Rechtsberzeugung fortgeschrieben, daû der als Arbeitnehmer ttige Schpfer urheberrechtsfhiger Werke fr seine Leistung regelmûig dann mit seinem Arbeitslohn abgegolten ist, wenn die Schaffung derartiger Werke zu seinen arbeitsrechtlichen Pflichten nach den mit - 11 - dem Arbeitgeber getroffenen Absprachen gehrt oder von diesem sonst nach dem Arbeitsvertrag verlangt werden kann (vgl. statt aller Schricker/Rojahn, UrhG, 1. Aufl., 1987, § 43 UrhG Rdn. 64; Rehbinder, Festschrift fr Roeber, 1973, S. 481, 489; Ullmann, GRUR 1987, 6, 8; Ulmer, Urheber- und Verlag s - recht, 1951, S. 29, 118). Dieses, berwiegend als gesetzliche Lizenz verstandene Benutzungs- und Verwertungsrecht (vgl. dazu Schricker/Lwenheim, UrhG, 2. Aufl., § 69 b Rdn. 11 m.w.N.) fllt dem Arbeitgeber im Anwendungsbereich des § 69 b UrhG in jedem Stadium der Entstehung an. Auch das knpft an die Rechtsentwic k - lung vor Inkrafttreten der Vorschrift an, die den angestellten Urheber aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zur Überlassung der Nutzung des Werkes auch ohne eine jeweilige Andienung im Einzelfall verpflichtete; die Ei n - rumung des entsprechenden Nutzungsrechtes wurde dabei den Verpflichtu n - gen aus dem zugrundeliegenden Arbeitsvertrag und den auf diesem aufbaue n - den ausdrcklichen oder konkludenten Erklrungen der Beteiligten entno m - men. Nach diesen Grundstzen stand der Beklagten aufgrund des Arbeitsve r - trages und nach dem Urheberrecht ein ausschlieûliches Benutzungs- und Ve r - wertungsrecht an dem von dem Klger und seiner Kollegin entwickelten Pr o - gramm zu, das nach den Regelungen des Urheberrechts auch die Abwehr von Benutzungen durch Dritte ermglichte. Auch vor Inkrafttreten der Vorschriften ber den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen, die aufgrund der Vorgaben in der Richtlinie 91/250/EWG des Rates ber den Rechtsschutz von Computerprogrammen vom 14. Mai 1991 (ABl. EG Nr. L 122/42 = GRUR Int. 1991, 327) in das Urheberrechtsgesetz eingefgt worden sind, gewhrte das deutsche Urheberrecht bereits Ansprche zur Abwehr der Nutzung von Computerprogrammen ohne Zustimmung der Berechtigten (BGHZ 98, 276, 282 ff. - Inkassoprogramm; vgl. a. Erdmann/Bornkamm, GRUR 1991, 877). - 12 - Diese Ansprche standen insbesondere auch dem Inhaber eines ausschlieûl i - chen Benutzungsrechtes zu. Der tatschliche Schutz des Berechtigten, der ihm eine faktische Alleinstellung allein deshalb verleiht, weil die Nachschpfung eines komplexen Programms, wie es nach der Darstellung des Klgers hier in Frage steht, einen erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand bedeutet, ist lediglich eine notwendige Folge dieses sonderrechtlichen Schutzes. Sie e r - gibt sich fr das geltende Recht daraus, daû Dekompilierung von Programmen nach § 69 c UrhG untersagt ist mit der Folge, daû es einer weitgehenden Ne u - entwicklung des Programms bedarf. Damit ist eine legale Nutzung im Allgeme i - nen nur aufgrund der allein dem Berechtigten vorbehaltenen Vervielfltigung zu erreichen. Ihrer Ableitung entsprechend ist diese Vorzugsstellung allein Folge des mit dem Urheberrechtsschutz von Software verbundenen Ausschlieûlichkeit s - rechtes. Das schlieût es aus, sie als eine durch den technischen Verbess e - rungsvorschlag oder eine Arbeitnehmerfindung vermittelte Position zu verst e - hen, die nach der gesetzlichen Systematik allein die Vergtungsansprche nach den Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes auslsen kann. Die Vergtung nach den §§ 9 und 10 ArbEG hat eine Beteiligung des Arbeitne h - mers an den Vorteilen zum Gegenstand, die mit den durch einen Sonde r - rechtsschutz nach Patent- und Gebrauchsmusterrecht ermglichten Au s - schlieûlichkeitsrechten verbunden sind. Solche Vorteile, bei denen ein Verg - tungsanspruch nach dem Arbeitnehmererfindergesetz auch bei Softwareen t - wicklungen denkbar erscheint, stehen hier nicht in Frage. Die Entlohnung fr den Verbesserungsvorschlag beruht demgegenber auf den Vorteilen, die di e - ser und die mit ihm verbundene Sonderstellung in technischer Hinsicht dem Arbeitgeber vermitteln. Fr eine Bercksichtigung von auf anderen Grundlagen - 13 - beruhenden Ausschlieûlichkeitsrechten wie dem Urheberrecht ist in diesem Zusammenhang kein Raum. 4. Die Voraussetzungen einer urheberrechtlichen Vergtung fr die Überlassung der Nutzungsrechte an der Software sind nicht festgestellt. a) Fr vertragliche Ansprche des Klgers sind insoweit Anhaltspunkte nicht zu erkennen; solche werden von ihm auch nicht geltend gemacht. b) Soweit er sein Begehren in der Revisionsinstanz auch auf die Vo r - schriften des Urheberrechts sttzt, ist die darin liegende Erweiterung der Kl a - gegrnde hier nicht ausgeschlossen. Zu einer weiteren Befassung mit diesen Anspruchsgrundlagen, die der Klger - wie sich etwa aus den Anlagen K1 und K2 ergibt - bereits vorgerichtlich zur Begrndung seiner Ansprche herangez o - gen hat und auf die auch die Beklagte etwa in der Berufungsbeantwortung ei n - gegangen ist, bestand aus seiner Sicht kein Anlaû. Angesichts des umfasse n - den Vortrags zu den arbeitnehmererfinderrechtlichen Anspruchsgrundlagen und der auf diesen Gegenstand bezogenen Prozeûfhrung durch die Parteien insbesondere auch in der Berufungsinstanz konnte er darauf vertrauen, durch das Gericht auf eine Unvollstndigkeit des Vorbringens zu den urheberrechtl i - chen Ansprchen hingewiesen zu werden, soweit die von den Beteiligten vo r - rangig behandelten Ansprche Bedenken begegnen sollten. Fr das Ber u - fungsgericht bestand kein Grund fr einen solchen Hinweis, nachdem es die in erster Linie diskutierten Anspruchsgrundlagen fr gegeben erachtete; ihm kann insbesondere kein Verstoû gegen die Hinweispflicht vorgehalten werden. Ob ein Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO gegeben werden muû, ist aufgrund der von dem Gericht in der jeweiligen Instanz vertretenen Rechtsauffassung zu beu r - teilen; seine Notwendigkeit entfllt, wenn es auf dieser Grundlage weiterer - 14 - Ausfhrungen der Partei nicht bedarf (BGH, Urt. v. 30.10.1990 - XI ZR 173/89, NJW 1991, 704 m.w.N.). Wird in einer solchen Situation zu weiteren denkbaren Anspruchsgrundlagen nicht nher vorgetragen, ist deren Bercksichtigung in der Revisionsinstanz mglich. Materiell-rechtlich ist insoweit davon auszugehen, daû dem Klger, dem nach den von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Entwicklung des Programms im Rahmen seiner arbeit s - vertraglichen Verpflichtungen bertragen worden war, fr die Übertragung der Nutzungsrechte grundstzlich ein Zahlungsanspruch nicht zusteht. Nach den tatrichterlichen Feststellungen war der Klger ein Arbeitne h - mer im Sinne des § 69 b UrhG. Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt sich, daû er bei der Beklagten als Gruppen leiter in der mathem a - tisch/technischen Abteilung eingesetzt war und in dieser Funktion zugleich dem Arbeitskreis "Plotten von Wetterfhrungsplnen" angehrte. Diesem war von der Beklagten das Ziel gesetzt worden, die Nachteile der bisherigen manuellen Erstellung der Wetterfhrungsplne bzw. der diesen zugrundeliegenden Gr u - benplne mit Hilfe der EDV zu berwinden. Dem, insbesondere der Bezeic h - nung des Arbeitskreises und den diesem Arbeitskreis gesetzten Zielen, ist zu entnehmen, daû es auch Aufgabe dieses Kreises und damit des Klgers und der weiteren Mitarbeiter gewesen ist, gegebenenfalls eine Software zu entwi k - keln, mit der das gewnschte EDV-gesttzte Plotten der Gruben- und Wette r - fhrungsplne erreicht werden konnte. Diese Stellung des Klgers hat im zeitl i - chen Geltungsbereich des § 69 b UrhG zur Folge, daû der Beklagten ein u n - eingeschrnktes Nutzungsrecht an dem von dem Klger und seiner Mitarbeit e - rin entwickelten Programm zusteht. Dieser gesetzlich normierte Übergang der wirtschaftlichen Verwertungsrechte wird nicht von einer Gegenleistung des A r - - 15 - beitgebers abhngig gemacht. Das lût nur den Schluû zu, daû der von der Regelung betroffene Arbeitnehmer eine solche Vergtung jedenfalls grun d - stzlich nicht beanspruchen kann (so auch Gaul/Bartenbach, Handbuch des gewerblichen Rechtschutzes, 5. Aufl., Bd. 1 C Rdn. 531.1; M h - ring/Nicolini/Hoeren, UrhG, 2. Aufl., § 69 b Rdn. 19). Auch das entspricht der vor Inkrafttreten des § 69 b UrhG geltenden Rechtslage. Anders als im Arbei t - nehmererfindergesetz ist der Anfall der vermgensrechtlichen Befugnisse und Vorteile nicht das Ergebnis einer dem Arbeitnehmer auferlegten Andienungs- und berlassungspflicht. Im Geltungsbereich des § 69 b UrhG erfolgt der Rechtsanfall unmittelbar kraft Gesetzes. Dem liegt ebenso wie der zuvor ge l - tenden Rechtslage die Vorstellung zugrunde, daû dieser Leistungserfolg dem Arbeitgeber gebhrt. Fr seine Leistung und die berlassung von deren E r - gebnis ist der Arbeitnehmer, soweit die Erstellung solcher Werke zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten gehrt, regelmûig mit dem Arbeitslohn bezahlt worden (vgl. statt aller Schricker/Rojahn, aaO, 2. Aufl., § 43 UrhG Rdn. 64 m.w.N.). Fr eine weitere Vergtung ist in diesem Rahmen regelmûig kein Platz mehr. Vor diesem Hintergrund bestand fr den nationalen Gesetzgeber bei der Regelung der berlassungspflicht und ihrer Folgen in Vollzug der Vo r - gaben des Gemeinschaftsrechts keine Veranlassung, eine Vergtungspflicht zwingend vorzuschreiben; er konnte diese vielmehr in bernahme der bis d a - hin bestehenden Rechtsgrundstze einer - fr den vorliegenden Fall nicht g e - troffenen - privat- oder tarifvertragsrechtlichen Regelung berlassen. c) Die Versagung urheberrechtlicher Vergtungsansprche fr die berlassung der Nutzungsrechte verstût trotz der Ungleichbehandlung von Arbeitnehmererfindern und in einem abhngigen Beschftigungsverhltnis st e - henden Schpfern urheberrechtlicher Werke weder fr den zeitlichen Ge l - tungsbereich des § 69 b UrhG noch fr das zuvor geltende Recht gegen hhe r - - 16 - rangiges Recht. Allerdings unterliegt der Gesetzgeber nach der Rechtspr e - chung des Bundesverfassungsgerichts bei der Ungleichbehandlung von Pe r - sonengruppen regelmûig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72, 88; 95, 267, 316). Zu prfen ist bei einer solchen Differenzierung, ob fr sie Gr n - de von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, daû sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen knnen (BVerfGE 88, 87, 96). Nach diesen Maûstben ist hier weder bei § 69 b UrhG noch fr das vor dessen Inkrafttreten geltende Recht ein Verstoû gegen hherrangiges Recht zu erkennen. Insoweit kann dahinstehen, ob sich im Hinblick auf § 69 b UrhG eine hinreichende Rechtfertigung in diesem Sinne bereits daraus ergibt, daû der nationale Gesetzgeber mit der Einfgung der Vorschrift einer gemei n - schaftsrechtlichen Verpflichtung nachgekommen ist, nach der ihm eine solche Regelung durch Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 91/250/EWG aufgegeben worden war. Auch unabhngig hiervon ist die Versagung solcher Ansprche jedenfalls gerechtfertigt im Hinblick auf den unterschiedlich gewachsenen Inhalt der a r - beitsvertraglichen Verpflichtungen bei technischen Entwicklungen einerseits und urheberschutzrechtsfhigen Werken andererseits. Whrend eine Ve r - pflichtung der Arbeitnehmer zur Entwicklung sonderrechtsfhiger technischer Lehren generell verneint wird und damit eine Abgeltung einer derartigen En t - wicklung durch den Arbeitslohn ausscheidet, wird - wie bereits oben angespr o - chen - eine entsprechende Verpflichtung bei urheberschutzrechtsfhigen We r - ken jedenfalls grundstzlich bejaht, wenn der Arbeitnehmer fr ihre Entwic k - lung und Anfertigung angestellt oder im Rahmen des Arbeitsverhltnisses in zulssiger Weise hierzu angewiesen wurde (Schricker/Rojahn, aaO). Daraus ergibt sich zugleich, daû die Regelung auch keinen Eingriff in verfassung s - rechtlich geschtzte Positionen und die Berufsfreiheit der davon betroffenen Arbeitnehmer enthlt. Mit Blick darauf, daû sie sich lediglich an Arbeitnehmer - 17 - wendet, zu deren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen die Entwicklung urh e - berrechtsschutzfhiger Werke gehrt, konnte der Gesetzgeber auch im Hi n - blick auf die Art. 14, 12 GG davon ausgehen, daû ihre Leistung grundstzlich mit dem fr ihre Ttigkeit vereinbarten Arbeitslohn abgegolten wird und die bertragung der Nutzungsrechte an dem Werk lediglich ohnehin bestehende Pflichten der jeweiligen Arbeitnehmer konkretisiert. 5. Die Konzentration der Prfung in den Tatsacheninstanzen auf die a r - beitnehmererfinderrechtlichen Anspruchsgrundlagen hat dazu gefhrt, daû das Vorbringen zur urheberrechtlichen Sonderregelung in § 36 UrhG, deren Vorli e - gen nach dem Tatsachenvortrag des Klgers jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, in den Hintergrund getreten ist. Nach dieser Vorschrift, deren Anwendbarkeit im Rahmen arbeitsvertraglicher bertragungspflichten ane r - kannt ist (vgl. statt aller Schricker/Rojahn, aaO, § 43 UrhG Rdn. 71; M h - ring/Nicolini/Spautz, aaO, § 43 UrhG Rdn. 11; s.a. BAG GRUR 1961, 491 - Nahverkehrschronik; GRUR 1966, 88 - Abdampfverwertung), kann der U m - stand, daû das geschaffene Werk zu Vorteilen bei dem Nutzungsberechtigten gefhrt hat, die in einem groben Miûverhltnis zu der von ihm gezahlten Ve r - gtung stehen, eine Anpassung der Vereinbarungen verlangen, die der Ei n - rumung des Nutzungsrechtes zugrunde liegen. Um eine Prfung dieser Vo r - aussetzungen zu ermglichen, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Bei der erneuten Befassung mit den Ansprchen des Klgers wird das Berufungsgericht davon auszugehen haben, daû der hier in Streit stehende Auskunftsanspruch nicht nur dann erffnet ist, wenn die verlangte Auskunft zur Ermittlung der Hhe eines bestehenden Anspruchs denkbar ist; unter besond e - ren Umstnden kommt er auch dann in Betracht, wenn diese Angaben zugleich - 18 - bentigt werden, um die Voraussetzungen eines Rechts zu ermitteln. Er e r - scheint daher nicht grundstzlich ausgeschlossen, wenn es - wie hier - um die Feststellung eines Miûverhltnisses zwischen sich gegenberstehenden Le i - stungen geht. Mehr noch als sonst bedarf es bei der Zuerkennung einer solchen, b e - reits auf den Grund des durchzusetzenden Rechts zielenden Auskunftsa n - spruchs jedoch einer sorgfltigen Abwgung der beteiligten Interessen. Der Anspruch auf Auskunft findet seine Grundlage in § 242 BGB, in dessen Ra h - men davon ausgegangen wird, daû der Auskunftsberechtigte, der die Auskunft zur Durchsetzung seiner Rechte grundstzlich schutzwrdiger erscheint als der Verpflichtete, dessen Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht und aufgrund einer von ihm zu erwartenden und ihm grundstzlich zuzumutenden Auskunft auch der Hhe nach ermittelt werden kann. Auf den Fall einer Auskunft, mit der erst die Voraussetzungen einer solchen Verpflichtung festgestellt werden soll, sind diese Grundstze nicht ohne weiteres zu bertragen. Hier erscheint der Auskunftsverpflichtete regelmûig in hherem Maûe schutzwrdig. Insoweit kann daher die bloûe Behauptung der Voraussetzungen des § 36 UrhG durch den Arbeitnehmer auch dann nicht gengen, wenn er - wie regelmûig - ber einen nachhaltigen Einblick in die Interna seines (frheren) Arbeitgebers nicht verfgen kann. Von dem Auskunft fordernden Mitarbeiter ist vielmehr in der Regel zu verlangen, daû er im Rahmen des Mglichen zur Aufklrung des Sachverhalts beitrgt und auf dieser Grundlage nicht nur seinen Anspruch, sondern auch die Grnde plausibel darlegt, warum ihm eine weitere Spezifizi e - rung der Anspruchsvoraussetzungen nicht mglich ist. Bei der fr den geltend gemachten Auskunftsanspruch gebotenen A b - wgung der beiderseitigen Interessen wird das Berufungsgericht gegebene n - - 19 - falls weiter zu prfen haben, ob die Auskunft in dem verlangten Umfang fr die Beklagte zumutbar und aus der Sicht des Klgers erforderlich ist. Dabei wird ber den mit der Verurteilung zur Auskunft verbundenen Eingriff in die Rechte der Beklagten auch zu beachten sein, daû hier Auskunft ber bereits bei Kl a - gerhebung lnger zurckliegende Zeitrume verlangt wird. Abweichend vom Regelfall kann auch insoweit nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daû derartige Daten von der Beklagten mit einfachen Mitteln zu beschaffen sind und ihr die Auskunft daher jederzeit zuzumuten ist. Weiter wird das Ber u - fungsgericht zu bedenken haben, daû der Anspruch nach § 36 UrhG als eine gesetzliche Ausgestaltung des allgemeinen Grundsatzes vom Wegfall der G e - schftsgrundlage (Schricker/Schricker, aaO, § 36 UrhG Rdn. 3) bei der B e - messung - 20 - der Vergtung, mit dem die berlassungspflicht abgegolten wird, von einem eher unerwarteten wirtschaftlichen Erfolg des lizensierten Rechts und einem darauf beruhenden Miûverhltnis ausgeht. Rogge Jestaedt Melullis Scharen Schaffert

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