X ZR 72/98 - X. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
X ZR 72/98 - X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL X ZR 72/98 Verkündet am: 24. Oktober 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Wetterführungspläne UrhG § 69 b; ArbnErfG §§ 2, 3, 9 ff. Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner betrieblichen Aufgaben geschaffen, kommt ein Anspruch auf Arbeitnehmerve r - gütung grundsätzlich nicht in Betracht. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2000 - X ZR 72/98 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf Berichtigt durch Beschluß vom 19. Dezember 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 11. Juli 1990 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukensch rijver und die Richterin Mühlens für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 1998 aufgehoben. Die Klage wird hinsichtlich des in dieser Entscheidung zuerkan n - ten Anspruchs auf Rechnungslegung abgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1992 bei der Beklagten beschä f - tigt. Zuletzt bekleidete er dort die Funktion eines Leiters der Gruppe "Wette r - technik", die der Abteilung "Mathematisch/technische Anwendungsentwicklu n - gen" zugeordnet war. In diesem Zusammenhang wurde er von der Beklagten ferner als Mitglied des Arbeitskreises "Plotten von Wetterführungsplänen" b e - - 3 - stellt, der sich in erster Linie mit der Erstellung eines EDV-Programms für die Anfertigung der Wetterführungspläne bei Grubenbauten befassen sollte. Im Rahmen seiner Tätigkeit entwickelte der Kläger von 1979 bis 1992 gemeinsam in erster Linie mit einer weiteren Mitarbeiterin der Beklagten ein Computerprogramm für eine graphische Darstellung von Grubengebäuden, bei dem es sich um ein EDV-Verfahren zur graphischen Erstellung von Wetterfü h - rungsplänen handelt. Derartige Pläne dienen zum einen der Überwachung der Gruben und zum anderen zur Unterstützung der Einsatzkräfte in Katastr o - phenfällen. Sie bilden die Grundlage behördlicher Entscheidungen bei gene h - migungspflichtigen Anlagen. Ihrem Inhalt nach geben sie eine räumliche Da r - stellung insbesondere der untertägigen Anlagen des Bergbaus. Wegen ihrer Eigenschaft als Grundlage behördlicher Entscheidungen müssen sie in ve r - hältnismäßig kurzen Abständen aktualisiert werden. Ihre bis zur Entwicklung des Programms durch den Kläger bei der Beklagten übliche manuelle Erste l - lung war - insbesondere im Hinblick auf die dabei auszuwertenden Daten - mit einem erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand verbunden, was vie l - fach zu mangelnder Aktualität und nicht exakten Daten mit einem geringen I n - formationswert der Darstellung führte. Nachdem das Programm Anfang 1982 in zwei Schachtanlagen einem Praxistest unterzogen worden war, wurde ein mit seiner Hilfe geplotteter We t - terführungsplan am 5. November 1982 durch das Bergamt D. zugelas- sen. In der Folge setzte die Beklagte das Verfahren in ihren Bergwerken ein und bot es anderen Grubenunternehmen zum Kauf bzw. zur Lizenznahme an. - 4 - Als der Kläger im Jahre 1992 befürchtete, im Rahmen von Anpassung s - maßnahmen aus den Diensten der Beklagten ausscheiden zu müssen, ve r - langte er von dieser eine Vergütung für die Überlassung und Inanspruchnahme des Programms, das nach seiner Auffassung eine Diensterfindung darstellte. Diese Erfindung sei im einzelnen in einem von ihm und seiner Mitarbeiterin H. mit Zustimmung der Beklagten im August 1982 veröffentlichten Arti- kel dargestellt; dieser Artikel enthalte die "Niederschrift des Verfahrens als Lehre zum technischen Handeln". Im Anschluß an dieses Verlangen verhandelten die Parteien über die Forderung des Klägers. Das Ergebnis dieser Gespräche und ihr genauer Inhalt werden von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Im Verlauf dieser Gespr ä - che hat der Kläger die Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt angerufen. Deren Einigungsvorschlag, nach dem das Programm als technischer Verbess e - rungsvorschlag behandelt und entsprechend vergütet werden sollte, hat die Beklagte widersprochen. Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erh o - ben, mit der er zunächst nur Rechnungslegung bzw. Auskunft über im einze l - nen näher bezeichnete Angaben zum betrieblichen Nutzen aus der Verwe n - dung des Programms zur Darstellung von Grubengebäuden verlangt hat. Das Landgericht hat die Klage nach Haupt - und Hilfsantrag abgewiesen. Mit seinem gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsmittel hat der Kläger sein Begehren hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruchs neu gefaßt und weiter konkretisiert sowie durch einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die erteilte Auskunft ergänzt. Ferner hat er Zahlung des sich nach der Auskunft ergebenden offenen Betrages einer Vergütung zu seinen Gunsten verlangt. - 5 - Mit Teilurteil vom 5. März 1998 hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung im wesentlichen antrag s - gemäß zur Rechnungslegung verurteilt (WRP 1998, 1202). Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung der ersti n - stanzlichen Entscheidung begehrt. Der Kläger ist in der Revisionsinstanz a n - waltlich nicht vertreten. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Über sie ist im Hinblick darauf, daß der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung über das Rechtsmittel anwaltlich nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil, jedoch au f - grund einer umfassenden Sachprüfung zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81 f.). Danach erweist sich das Rechtsmittel als begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht nicht, so daß die Klage in dem mit dem Teilurteil in die Revisionsi n - stanz gelangten Umfang abzuweisen ist. I. In tatrichterlicher Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Vorbringens der Parteien hat das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Vergütung für die Überlassung des Programms an die Beklagte aufgrund einer gesonderten Vereinbarung verneint. Es hat sich außerstande gesehen, eine solche Absprache festzustellen und insbesondere ausgeschlossen, daß die Beklagte derartige Vergütungsansprüche in der Ve r - gangenheit durch die anläßlich des Ausscheidens des Klägers aus ihren Die n - sten gegebenen Zusicherungen anerkannt hat. Die Revision greift diese Übe r - - 6 - legungen als ihr günstig nicht an; Rechtsfehler treten insoweit auch nicht he r - vor. II. Vergütungsansprüche des Klägers nach den §§ 9, 10 ArbnErfG ko m - men nach Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls nicht in Betracht, da es i n - soweit sowohl an einer ausreichenden Meldung der von dem Kläger behau p - teten Erfindung als auch an deren Inanspruchnahme durch die Beklagte fehle. Daß, wie der Kläger geltend gemacht hat, die Beklagte das Programm benutzt habe, stelle allein eine solche Inanspruchnahme nicht dar. Insoweit könne er die geltend gemachten Ansprüche nach den §§ 9, 10 ArbnErfG auch nicht da r - auf stützen, daß die Beklagte eine Schutzrechtsanmeldung schuldhaft unte r - lassen habe. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls könne ihr in diesem Zusammenhang jedenfalls ein Verschuldensvorwurf nicht gemacht werden. Da bei Abschluß der Entwicklung des Programms nach der weitaus vorherrschenden Ansicht Computerprogramme einem Patentschutz nicht zugänglich gewesen seien, könne in dem Unterbleiben einer Anmeldung ein schuldhaftes Unterlassen im Verhältnis zum Kläger nicht gesehen werden. Auch diese Würdigung, die von der Revision, weil ihr günstig, nicht b e - anstandet wird, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zu Recht hat das B e - rufungsgericht darauf hingewiesen, daß aus der Sicht der Beklagten bei A b - schluß der Arbeiten an dem Programm dessen Anmeldung zum Patent als o f - fensichtlich aussichtslos erscheinen mußte; hiervon ist letztlich auch der Kläger ausgegangen, der nicht den in einem solchen Fall üblichen und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihm bekannten Weg der Meldung einer Diensterfindung gegangen ist. - 7 - III. 1. Das Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, dem Kläger stehe für die Benutzung seiner Erfindung durch die Beklagte eine Vergütung aus dem Gesichtspunkt des technischen Verbesserungsvorschlags zu (§§ 3, 20 ArbnErfG). Bei dem Programm handele es sich auch um einen solchen Vo r - schlag, dessen Technizität von der Beklagten zu Unrecht in Abrede gestellt werde. Technischen Charakter weise die Software unabhängig davon auf, ob - wie der Kläger behaupte, aber nicht hinreichend sicher festzustellen sei - der Vorschlag auch eine besondere Anweisung zur Übergabe der Daten an den Plotter und dessen Behandlung einschließe. Das Verfahren stelle sich nicht lediglich als ein Computerprogramm als solches dar, das einem Schutz als Patent oder Gebrauchsmuster nicht zugänglich sei, und daher auch nicht G e - genstand eines technischen Verbesserungsvorschlags sein könne. Sein G e - genstand sei vielmehr eine softwarebezogene technische Lehre. Unter den Begriff des Computerprogramms als solchem falle nur der Programmtext, der dem Urheberrechtsschutz zugänglich sei. Demgegenüber spreche für den technischen Charakter, daß das zu lösende Problem und die dessen Lösung dienenden Mittel technischer Natur seien. Insoweit komme es auch nicht darauf an, ob die Lehre selbst einen technischen Beitrag zum Stand der Technik en t - halte. Entscheidend sei allein, daß sie in ihrer Gesamtheit eine technische Le h - re darstelle. Dieser Charakter ergebe sich schon aus ihrer konkreten Bezu g - nahme auf die Bergwerkstechnik und ihre Zweckbestimmung, in diesem B e - reich eingesetzt zu werden. Inhaltlich sei sie auf technische Größen, nämlich die für technische Zwecke notwendige technische Darstellung der Lage und Abmessungen von Stollen und Strecken eines Bergwerkes gerichtet. Ihre pr o - grammtechnische Realisierung habe umfangreiche technische Vorüberlegu n - gen erfordert, wie sich auch daraus ergebe, daß die besondere Art der Da r - stellung, die durch das Programm eröffnet werde, zuvor nie gelöst worden sei. - 8 - Mit Hilfe des offenbarten Verfahrens sei die Beklagte in die Lage versetzt wo r - den, die bisher nur manuell erstellten Wetterführungspläne nunmehr mit Hilfe der EDV anzufertigen. Soweit die Beklagte deren Patentfähigkeit im übrigen in Zweifel ziehe, könne dem nicht gefolgt werden. Ein Verfahren wie das hier vorgeschlagene sei bei Aufnahme der Benutzung durch die Beklagte nicht bekannt gewesen und müsse daher als neu angesehen werden. Ergänzend hat das Berufungsg e - richt in diesem Zusammenhang weiter darauf hingewiesen, daß es nicht die Überzeugung habe gewinnen können, daß die Entwicklung des Klägers und seiner Mitarbeiterin ohne erfinderisches Bemühen abzuschließen gewesen w ä - re. Weiter führt das Berufungsgericht zur Begründung an, die Beklagte habe durch das in Rede stehende Programm eine Vorzugsstellung im Sinne des § 20 Abs. 1 ArbnErfG erhalten. Dafür genüge eine tatsächliche Monopolste l - lung, von deren Vorhandensein hier schon deshalb ausgegangen werden mü s - se, weil allein die Beklagte im Besitz des Programms und des diesem zugru n - deliegenden Quellcodes gewesen sei, für deren Nachschöpfung ihre Wettb e - werber einen erheblichen zeitlichen, personellen und sachlichen Aufwand hä t - ten treiben müssen. 2. Diese Würdigung greift die Revision mit Erfolg an. a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufung s - gericht davon ausgegangen, daß dem Kläger der geltend gemachte Rec h - nungslegungsanspruch nur dann zusteht, wenn die Beklagte ihm gegenüber zur Zahlung einer Vergütung für die Überlassung des streitigen Programms verpflichtet ist und er die für die Ermittlung und Durchsetzung dieses A n - - 9 - spruchs erforderlichen Daten nicht anders als durch eine Auskunft der Bekla g - ten erhalten kann. Mit dem Berufungsgericht ist auch davon auszugehen, daß diese weitere Voraussetzung des von dem Kläger geltend gemachten Rec h - nungslegungsanspruchs erfüllt ist. Maßstab für die Arbeitnehmererfinderve r - gütung, die der Kläger hier beansprucht, ist auch der von ihr ausgehende Nu t - zen. Die dafür erforderlichen, im wesentlichen den Betrieb der Beklagten b e - treffenden Daten kann der Kläger nicht kennen, während sie der Beklagten b e - kannt sind und nichts dafür ersichtlich ist, daß ihr eine entsprechende Auskunft unzumutbar wäre. Das Berufungsgericht ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, daß dem Kläger insoweit ein Zahlungsanspruch zusteht. b) Wie die Revision mit Recht geltend macht, ist im Hinblick auf die Überlassung der hier streitigen Software ein Vergütungsanspruch des Klägers aufgrund der Regelung des § 69 b UrhG ausgeschlossen. Nach dieser Vo r - schrift, die in Umsetzung der Richtlinie 91/250/EWG (ABl. EG Nr. L 122 v. 17.5.1991) durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Urhebergesetzes vom 9. Juni 1993 (BGBl I S. 912) in das deutsche Urhebergesetz eingefügt wurde, ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an einem Computerprogramm berechtigt, das ein Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach Anweisung des Arbeitnehmers g e - schaffen hat. Gegenstand dieser Regelung ist ein umfassender Übergang der genannten Rechte auf den Arbeitgeber, der die ausschließliche Befugnis zur alleinigen Benutzung des Programms einschließt, wobei dieser Übergang wei t - gehend als eine Form der gesetzlichen ausschließlichen Lizenz verstanden wird (vgl. statt aller Schricker/Loewenheim, UrhG, 2. Aufl., § 69 b Rdn. 12). E i - - 10 - ne Beschränkung des Rechtsübergangs aus dem Gesichtspunkt der Zwec k - übertragungslehre findet nicht statt; deren Anwendung ist im Geltungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen (Schricker/Loewenheim, aaO, Rdn. 12 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung). Die Vorschrift, die nach dem durch dasselbe Gesetz eingefügten § 137 g UrhG auch auf Computerprogramme a n - zuwenden ist, die vor dem 24. Juni 1993, dem Inkrafttreten des Zweiten Gese t - zes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, geschaffen worden sind, sieht ebenso wie die hier zugrundeliegende Regelung in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 91250/EWG eine Vergütung für die Überlassung der Rechte an dem Programm nicht vor. Das entspricht in seinem Kern der sonstigen Behandlung entspr e - chender Entwicklungen durch Arbeitnehmer im Urheberrecht, wo davon ausg e - gangen wird, daß die besondere Leistung des Arbeitnehmers bei der Schaffung des Werkes durch seinen Arbeitslohn abgegolten ist (vgl. Schricker/Rojahn, aaO, § 43 UrhG, Rdn. 64). Das schließt auch im vorliegenden Fall eine Verg ü - tung auch aus dem Gesichtspunkt des technischen Verbesserungsvorschlages aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger - ge meinsam mit seiner Mitarbeiterin - die fragliche Entwicklung im Rahmen der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben entwickelt. Dabei kann dahinstehen, ob sich das bereits aus seiner Stellung als Leiter der Gruppe "Wettertechnik" und deren Einbettung in die Abteilung "Mathem a - tisch/technische Anwendungsentwicklungen" der Beklagten ergibt. Über diese Funktionen hinaus war der Kläger auch als Mitglied des Arbeitskreises "Plotten von Wetterführungsplänen" bestellt worden, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damit beauftragt war, die Nachteile der bisherigen manue l - len Erstellung solcher Pläne mit Hilfe der EDV zu vermeiden. Das schloß schon - 11 - nach der Aufgabenstellung dieser Gruppe die Entwicklung eines entspreche n - den Programms ein. Damit sind insoweit die Voraussetzungen des § 69 b UrhG erfüllt mit der Folge, daß der Kläger gegenüber der Beklagten vor Übertragung sämtlicher vermögensrechtlicher Nutzungsbefugnisse an dem von ihm entwickelten Pr o - gramm verpflichtet war, ohne dafür eine Vergütung fordern zu können. Im vorliegenden Fall läßt diese umfassende Pflicht zur Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte an dem Programm für eine auf andere Regelungen zu stützende Vergütungspflicht der Beklagten keinen Raum mehr. Insoweit b e - darf hier keiner Erörterung, ob eine solche Verpflichtung bestehen kann, wenn die Entwicklung des Arbeitnehmers einen von § 69 b UrhG nicht mehr erfaßten weiteren Gegenstand, insbesondere einen das aus dem Gesichtspunkt des Urheberrechts schutzfähige Werk übersteigenden technischen Anteil aufweist. Ein solcher Überschuß ist hier nicht gegeben, wie der Senat aufgrund der ta t - sächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die rechtsfehlerfrei getroffen sind, selbst feststellen kann. Das Berufungsgericht hat - in anderem Zusammenhang - der Entwic k - lung des Klägers und seiner Mitarbeiterin einen technischen Gegenstand z u - gebilligt, weil es Algorithmen benutze und aufweise, die inhaltlich auf techn i - sche Größen festgelegt seien und damit einen direkten Bezug zu technischen Gegenständen im klassischen Sinne besäßen. Schon wegen dieses Bezuges sei es "dem Patentschutz zugänglich und damit technischer Natur". Dieser Z u - sammenhang ergebe sich schon aus der Bezugnahme auf die Anwendung der Lehre in der Bergwerkstechnik; inhaltlich sei das Programm zudem auf techn i - - 12 - sche Größen, nämlich die für technische Zwecke erforderliche technische Da r - stellung der Lage und Abmessungen der Stollen und Strecken eines Bergwerks gerichtet. Seine Realisierung bedinge umfangreiche technische Vorüberlegu n - gen. Die bei diesen auftretenden Schwierigkeiten seien zuvor nie gelöst wo r - den. Auch das spreche für einen technischen Charakter der Software. In jegl i - cher Form habe im übrigen eine technische Beschwerdekammer beim EPA ein Verfahren zur Rotation graphischer Objekte, also ein graphisches Darste l - lungsverfahren zur Änderung des Betrachtungswinkels als technisch und de s - halb dem Patentschutz zugänglich angesehen. Diese, vom Berufungsgericht angeführten Umstände können einen über den Geltungsbereich des § 69 b UrhG hi nausgehenden technischen Charakter der Software nicht begründen. Sie betreffen allein das mit ihrer Anwendung angestrebte Arbeitsergebnis und dessen tatsächliche Voraussetzungen, die in gleicher Weise auch für eine entsprechend manuell erstellte zeichnerische Darstellung gelten würden, die nicht als das Ergebnis eines technischen Vo r - gangs, sondern allenfalls als urheberrechtsfähiges Werk Schutz genießen könnte. Daß die Ergebnisse des eingesetzten Verfahrens auch oder primär einen technischen Bereich betreffen, kann dem Verfahren selbst einen aus dem Anwendungsbereich des § 69 b UrhG herausführenden zusätzlichen tec h - nischen Charakter nicht verleihen. Auch die von einem technischen Zeichner angefertigte Zeichnung, die Grundlage für die Herstellung einer Vorrichtung oder eines sonstigen Produktionsvorganges bilden soll, dient in gleicher Weise einem technischen Zweck wie die mit Hilfe des hier streitigen Programms a n - gefertigte zeichnerische Darstellung, ohne daß damit die Herstellung der Zeichnung durch einen Menschen zu einem technischen Vorgang würde. Für die Verwendung der bei der Herstellung dieser Zeichnungen eingesetzten D a - - 13 - ten gilt insoweit nichts anderes. Die Benutzung solcher Daten durch den menschlichen Zeichner macht weder seine Arbeit noch deren Ergebnis zu e i - nem technischen Gegenstand. Insoweit beschränkt sich die von dem Kläger und seiner Kollegin entwickelte Software vielmehr auf das Zusammenwirken mit einem handelsüblichen Computer zur Herbeiführung eines Arbeitsergebni s - ses. Auch wenn für die Entwicklung dieser Software auf seiten des Klägers und seiner Kollegin ein, wie das Berufungsgericht überzeugend ausgeführt hat, erheblicher Aufwand betrieben werden mußte, weist deren Ergebnis damit nichts auf, was die Beklagte nicht ohnehin nach § 69 b UrhG zur ausschließl i - chen Nutzung durch sie beanspruchen könnte. Für eine von der dort geltenden grundsätzlichen Verpflichtung zur Überlassung dieser Nutzungsrechte ohne zusätzliche Vergütung abweichende Entgeltregelung ist damit kein Raum mehr. Dazu hätte es einer nach § 69 b UrhG in gleicher Weise wie auch sonst bei urheberrechtlichen Schöpfungen von Arbeitnehmern zulässigen Vereinbarung - 14 - der Parteien bedurft, deren Zustandekommen das Berufungsgericht hier - wie bereits ausgeführt - rechtsfehlerfrei verneint hat. Rogge Melullis Scharen Keukenschrijver Mühlens BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 72/98 vom 19. Dezember 2000 in dem Rechtsstreit OLG Düsseldorf Entsch. v. 05.03.98 - 2 U 67/95 LG Düsseldorf Entsch. v. 08.06.95 - 4 O 274/94 X ZR 72/98 - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keuke n - schrijver und die Richterin Mühlens beschlossen: Der Tenor des Versäumnisurteil vom 24. Oktober 2000 wird w e - gen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß das Verkü n - dungsdatum des angefochtenen Berufungsurteils statt 22. Januar 1998 richtig lautet: 5. März 1998 und es bei dem Datum des Verhandlungstermins, auf dem die Entscheidung des Senats beruht, richtig heißt: 11. Juli 2000 . Rogge Melullis Scharen Keukenschrijver Mühlens

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