X ZR 224/99 - X. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
X ZR 224/99 - X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 224/99 Verkündet am: 13. November 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ha t auf die mündliche Ve r - handlung vom 13. November 2001 durch den Richter Prof. Dr. Jestaedt als Vorsitzenden, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das am 9. Dezember 1999 ve r - kündete Urteil des 4. Zivilsenats des Pflzischen Oberlandes- gerichts Zweibrücken aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entsche i - dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B e - rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus Mngel- haftung. Die Klgerin erteilte der Beklagten Ende 1994/Anfang 1995 den Auftrag, eine Tankanlage für ihren neuen Betriebshof in S. zu errichten. Hierbei - 3 - sollte sie die Tanksule von dem frheren Betriebshof abbauen und auf dem neuen Betriebsgelnde montieren. Den erforderlichen 50.000 l Dieseltank b e - zog die Beklagte in betriebsbereitem Zustand von der Firma L. in P.. Dieser wurde auf einen Betonsockel gestellt. Die zur Tanksule fhrende Rohrzuleitung montierte auftrags der Beklagten deren Streithelferin, die S. GmbH, K.. Der Tank wurde auf Veranlassung der Klgerin am 19. Oktober 1995 befllt; am Nachmittag des 20. Oktober 1995 waren die von der Strei t - helferin der Beklagten durchgefhrten Montagearbeiten beendet. Am selben Tag wurden mehrere Betankungsvorgnge durchgefhrt. Tags darauf wurde festgestellt, daß infolge eines defekten Heberventils am Tank rund 8000 l Di e - selöl ausgelaufen und in das umliegende Erdreich eingesickert waren. Mit ihrer am 10. Juli 1997 beim Landgericht eingegangenen und der B e - klagten am 17. Juli 1997 zugestellten Klage hat die Klgerin Ersatz des ihr durch das Auslaufen des Dieselöls entstandenen Schadens, insbesondere der fr die Untersuchung und Entsorgung des kontaminierten Erdreichs entstand e - nen Kosten verlangt. Sie hat den Schaden auf 207.395,55 DM beziffert und abzglich der restlichen Vergtung von 84.395,90 DM 122.459,65 DM nebst 9,5 % Zinsen geltend gemacht. Die Klgerin hat behauptet, der Monteur der Streithelferin habe am 20. Oktober 1995 ihrem Geschftsfhrer die Anlage bergeben und ausdrck- lich erklrt, diese sei nunmehr funktionsfhig und könne sofort in Betrieb g e - nommen werden. Die Beklagte hat dies bestritten, die Einrede der Verjhrung erhoben und behauptet, schon bei den Vorbesprechungen sei durch sie und die S. - 4 - GmbH immer darauf hingewiesen worden, daß die Anlage auf keinen Fall vor der TÜV-Abnahme in Betrieb genommen werden drfe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil Verjhrung eingetreten sei. Die Berufung hatte keinen Erfolg; das Berufungsgericht hat das Ver- schulden der Beklagten verneint. Mit ihrer Revision erstrebt die Klgerin die Verurteilung der Beklagten. Diese bittet um Zurckweisung des Rechtsmittels der Klgerin. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung des angefochtenen U r - teils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 1. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die gelieferte und aufg e - baute Tankanlage wegen eines defekten Heberventils mangelhaft gewesen ist, daß infolge dieses Mangels 8.000 l Öl aus dem Tank ausgeflossen sind und dieser Umstand zu dem von der Klgerin geltend gemachten Schaden gefhrt hat. Das Berufungsgericht hat gleichwohl einen Schadensersatzanspruch der Klgerin verneint, weil die Beklagte den Schadenseintritt nicht verschuldet h a - be. Dies hat es damit begrndet, der den Schaden auslsende Ölaustritt sei zum einen dadurch verursacht worden, daß die Klgerin den Tank vorzeitig befllt habe, und zum anderen dadurch, daß das Heberventil des von der Fi r - ma L. bezogenen Kraftstoffbehlters entweder defekt oder zu schwach dimensioniert gewesen sei. Beides habe die Beklagte nicht zu verantworten. - 5 - Der Werkunternehmer knne sich auf die ordnungsgemûe Beschaffenheit einer von ihm zur Werkausfhrung gekauften vertretbaren Sache verlassen. Anhaltspunkte dafr, daû die Beklagte den Fehler habe erkennen mssen oder Anlaû gehabt habe, den gelieferten Tank selbst zu untersuchen, seien nicht ersichtlich. Die Beklagte habe das Verschulden der Tank-Lieferantin nicht zu vertreten, weil diese im Verhltnis des Werkunternehmers zum Besteller nicht ihr Erfllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB gewesen sei. Die Klgerin habe, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, trotz des Hinweises, daû der Behlter vor der Abnahme durch den TÜV nicht in Betrieb genommen werden drfe, den Tank befllen lassen und in Betrieb genommen. 2. Dies beanstandet die Revision im Ergebnis mit Recht als rechts- und verfahrensfehlerhaft. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daû die Beklagte als Werkunternehmerin nicht fr die fehlerhafte Herstellung des Tanks durch die Lieferantin nach § 278 BGB haftet. Ohne Erfolg rgt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht bercksichtigt, daû die Firma L. als Lieferantin des Tanks in den Herstellungsprozeû der Tankanlage eing e - gliedert gewesen sei; jedenfalls bei der Errichtung gefhrlicher Anlagen, die nach § 19 WHG nur durch besonde re Fachbetriebe hergestellt werden drften, sei das Risiko der Folgen mangelhafter Herstellung insgesamt dem Werku n - ternehmer zuzuordnen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Firma L. den bei ihr gekauften Tank lediglich an die Baustelle geliefert. Weitergehende Feststellungen zu einer etwaigen Eingliederung der Lieferantin in die Herste l - - 6 - lung der Anlage hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Als Materialliefera n - tin hat die Firma L. damit ausschlieûlich ihre eigenen vertraglichen Pflichten gegenber der Beklagten erfllt und ist nicht als "Hilfsperson" der Beklagten bei der Erfllung einer dieser obliegenden Verbindlichkeit gegenber der Kl - gerin ttig geworden (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 30.9.1987 - VIII ZR 226/86, NJW 1988, 198, 199). b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich die B e - klagte hingegen nicht darauf berufen, sie habe den Mangel am Heberventil nicht zu vertreten; sie habe den von ihr gekauften ltank nicht untersuchen mssen; der Werkunternehmer knne sich auf die ordnungsgemûe Be- schaffenheit einer von ihm gekauften Sache verlassen. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 23.10.1986 - VII ZR 48/85, NJW 1987, 643 m.w.N.; Sen.Urt. v. 14. 9. 1999 - X ZR 89/97, NJW 2000, 280 m.w.N.) ist der Werkunternehmer in der Regel verpflichtet, sich nach Anlieferung der von ihm zur Erfllung seiner Vertrag s - pflichten bestellten Materialien durch Überprfung zu vergewissern, daû diese zur Herstellung eines mangelfreien Werks geeignet sind. Ist ein Werk herz u - stellen, so ist der vom Werkunternehmer geschuldete Erfolg, das mangelfreie Werk, zuverlssig nur zu erreichen, wenn die zu seiner Herstellung verwend e - ten Materialien eine hierzu geeignete Beschaffenheit besitzen. Da der Unte r - nehmer durch den Werkvertrag verspricht, einen bestimmten Erfolg zu erre i - chen, gehrt es zu seinen Hauptleistungspflichten, dafr zu sorgen, daû zur Herstellung des Werks nur Sachen verwendet werden, welche die erforderliche Eignung aufweisen. Deshalb darf der Unternehmer die von ihm zur Erfllung seiner Vertragspflicht hinzugekauften Sachen nicht unbesehen verwenden. - 7 - Vielmehr muû er durch Überprfung der angelieferten Sachen sicherstellen, daû diese zur Herstellung eines mangelfreien Werkes geeignet sind. Dies gilt in gleicher Weise auch dann, wenn die hinzugekaufte Sache serienmûig he r - gestellt worden ist. Hiervon abgesehen ist der Unternehmer, der eine Tankanlage errichtet, auch deshalb zur Überprfung verpflichtet, weil es sich bei seinem Werk um eine gefhrliche Anlage handelt. Die Klgerin hat gerade wegen dieser G e - fhrlichkeit die Beklagte als Fachunternehmen fr Tankanlagen und als Fac h - betrieb gemû § 19 g und l WHG beauftragt. Die Beklagte ist selbst von der Gefhrlichkeit der Anlage und der deshalb bei ihrer Errichtung gebotenen b e - sonderen Sorgfalt ausgegangen; denn sie wies in den mit ihrem Schreiben vom 24. Oktober 1995 bergebenen Begleitpapieren darauf hin, daû die Funkt i - onsfhigkeit der Anlage von einem mit den Arbeiten betrauten Fachbetrieb im Sinne des § 19 WHG festges tellt und schriftlich besttigt werden msse. Ein solcher Fachunternehmer muû deshalb den von ihm eingebauten Tank unte r - suchen und sicherstellen, daû die am Tank vorhandenen Ventile und Ve r - schlsse funktionsgerecht arbeiten. Diesen Grundstzen hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht Rechnung getragen. Nach seinen Feststellungen hat die Beklagte den ltank von der Firma L. bezogen, diesen und dessen Ventile aber nicht nach Anlieferung untersucht. bb) Das Berufungsgericht hat zudem auch die Darlegungs- und B e - weislast verkannt. - 8 - Will sich der Unternehmer seiner Schadenersatzpflicht erwehren, hat er darzulegen und zu beweisen, daû ihn ungeachtet der objektiven Pflichtwidri g - keit kein Verschulden zur Last fllt und daû er auch nicht fr Verschulden a n - derer einzustehen hat. Soweit das Berufungsgericht ausgefhrt hat, Anhalt s - punkte dafr, daû die Beklagte den Mangel am Heberventil htte erkennen knnen, seien nicht ersichtlich, ist das Gegenteil von der Klgerin behauptet und von dieser durch Vorlage eines Gutachtens bekrftigt worden. Die Klgerin hat vorgetragen, ein Fachmann htte ohne weiteres das Fehlen eines notwe n - digen Rcklaufventils am Tank bemerkt und bei ordnungsgemûer berpr - fung der Anlage ohne weiteres das defekte Heberventil entdeckt. Selbst wenn aber Anhaltspunkte fr einen Mangel nicht offenbar gewesen wren, wie das Berufungsgericht annimmt, kann daraus nicht gefolgert werden, ein Verschu l - den der Beklagten scheide aus. Die Beklagte war unabhngig von der Erken n - barkeit eines Mangels jedenfalls wegen der potentiellen Gefhrlichkeit der von ihr errichteten Anlage verpflichtet, den von der Firma L. gelieferten Tank und dessen Ventile und Verschlsse auf ihre Funktionsfhigkeit zu untersuchen und zu gewhrleisten. Wenn sie dieser Pflicht zuwider eine berprfung unte r - lieû, so hat sie den Mangel am Tank zumindest fahrlssig in Kauf genommen. Der Beklagten war auch durchaus bewuût, daû es sich bei der Errichtung der Tankanlage um eine gefhrliche Anlage handelte, deren Errichtung besondere Sorgfalt erforderte. Sie hat der Klgerin die Betriebs- und Wartungsanweisu n - gen fr Dieselkraftstofftankstellen bergeben und diese dadurch auf die s i - cherheitsrelevanten Aspekte bei der Bedienung und Wartung der Anlage hi n - gewiesen. Diese von der Klgerin vorgetragene Behauptung hat das Ber u - fungsgericht bei seiner Entscheidung nicht bercksichtigt, was die Revision zu Recht als verfahrensfehlerhaft rgt (§ 286 ZPO). - 9 - c) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, die Klgerin habe die Tankanlage vor der TV-Abnahme in Betrieb genommen, obwohl der Zeuge P. (Vorarbeiter der Streithelferin) bei einer Baubesprechung Vertreter der Klgerin darauf hingewiesen habe, daû der Tank vor Abnahme durch den TV nicht in Betrieb genommen werden drfe. Diese Inbetriebnahme der Anlage konnte die Beklagte von der Haftung fr die mangelhafte Herstellung des Werkes und den dadurch entstandenen Schaden nicht entlasten. Soweit die vorzeitige Inb e - triebnahme durch die Klgerin im Rahmen des Mitverschuldens (§ 254 BGB) von Bedeutung sein knnte, hat das Berufungsgericht den unter Beweis g e - stellten Vortrag der Klgerin verfahrensfehlerhaft bergangen (§ 286 ZPO), wonach der Fehler bei einer TV-Abnahme nicht festgestellt worden wre, weil der TV nur die formelle Funktion der Zapfsulen, nicht aber die Funktion der Sicherheitsvorrichtungen berprft htte. II. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Grnden als im Erge b - nis zutreffend (§ 563 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob es sich bei dem Schaden um einen sogenannten engeren Mangelschaden (§ 635 BGB) oder einen we i - teren Mangelfolgeschaden handele, der nach den Regeln der positiven Ve r - tragsverletzung ersetzt verlangt werden kann. Es ist allerdings davon ausg e - gangen, daû selbst dann, wenn der geltend gemachte Schaden nach § 635 BGB zu beurteilen wre, die Verjhrungseinrede der Beklagten nicht durc h - greifen wrde, weil es sich bei der vertragsgemûen Errichtung der Tankanl a - ge um Arbeiten an einem Bauwerk (§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB) handelte, die Verjhrungsfrist deshalb fnf Jahre betragen habe und die Frist rechtzeitig vor Ablauf unterbrochen worden sei. - 10 - 2. Selbst wenn die Tankanlage, wie die Beklagte in ihrer Revisionserw i - derung geltend macht, nicht als Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a n - zusehen wre, weil der Tank in betriebsfertigem Zustand von der Firma L. erworben und von der Beklagten auf einem Betonsockel aufgestellt worden ist, knnte dies die Klageabweisung nicht rechtfertigen. Nach den bisherigen Fes t - stellungen des Berufungsgerichts kommt durchaus die Qualifizierung des Schadens als entfernter Mangelfolgeschaden in Betracht. Nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Rahmen der §§ 635, 638 BGB von einem engen Schadensbegriff auszugehen. Es ist nur der sogenannte Mangelschaden geregelt, der dem hergestellten Werk unmittelbar anhaftet, nicht aber der sogenannte Mangelfolgeschaden, der zwar auch kausal durch einen Mangel bedingt ist, aber erst durch Hinzutritt eines weiteren Ereignisses und an weiteren Rechtsgtern realisiert wird. Letzterer ist grundstzlich nach den allgemeinen Regeln der positiven Vertragsverletzung zu behandeln. Die Abgrenzung zwischen Mangelschaden und Mangelfolgeschaden kann dabei nicht nach der Kausalitt, sondern muû nach dem lokalen Zusammenhang e r - folgen; es ist vor allem danach zu fragen, wo sich der Schaden verwirklicht hat, ob am Werk selbst oder an anderen Rechtsgtern (BGH, Urt. v. 30.6.1983 - VII ZR 371/82, NJW 1983, 2440; BGHZ 98, 45, 47; BGHZ 115, 32, 35; Sen.Urt. v. 8.12.1992 - X ZR 85/91, NJW 1993, 923, 924 m.w.N.; Sen.Urt. v. 2.7.1996 - X ZR 64/96, ZIP 1996, 1553 m.w.N.). Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Schaden dadurch entstanden, daû infolge eines defekten Heberventils am Tank rund 8.000 l Diesell ausgelaufen und in das umliegende Erdreich eing e - sickert sind. Die Klgerin verlangt Ersatz ihrer mit diesem Schadensereignis im - 11 - Zusammenhang stehenden Kosten und Aufwendungen, insbesondere der fr die Untersuchung und Entsorgung des kontaminierten Erdreichs entstandenen Kosten, deren Grund und Hhe das Berufungsgericht allerdings - aus seiner Sicht zutreffend - bislang nicht geprft hat. III. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zunchst zu klren haben, ob der geltend gemachte Schaden (ganz oder teilweise) als Mangelschaden nach § 635 BGB oder als Mangelfolgeschaden zu qualifizieren ist. Handelt es sich um einen Mangelfolgeschaden, der nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung zu beurteilen ist, so wird das Berufungsgericht der Frage des Vertretenmssens und eines eventuellen Mitverschuldens entsprechend den oben aufgezeigten Grundstzen nachzugehen haben. Gelangt das Berufungsgericht hingegen zu dem Ergebnis, daû Teile des geltend gemachten Schadens Mangelschden im Sinne des § 635 BGB sind, so wird es die Frage klren mssen, ob es sich bei der Errichtung der Tankanlage um Arbeiten an einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB handelt. Dabei wird es zu bercksichtigen h aben, daû nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH, Urt. v. 6.11.1969 - VII ZR 159/67; BGH, Urt. v. 16.9.1993 - VII ZR 180/92, BauR 1994, 101 m.w.N.) als Arbeiten an einem Bauwerk Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebudes verstanden, whrend technische Anlagen im allgemeinen nicht als Bauwerk angesehen werden (u.a. BGH, Urt. v. 12.3.1986 - VIII ZR 332/84, NJW 1986, 1927). Die Einrichtung einer technischen Anlage, die selbst kein Bauwerk ist, kann allerdings dann als Arbeiten an einem Bauwerk eingeordnet werden, wenn die Anlage in einem Bauwerk integriert ist und zu dessen He r - - 12 - stellung dient (BGH, Urt. v. 15.5.1997 - VII ZR 287/95, BGHR BGB § 638 Abs. 1 – Bauwerk 7, Technische Anlage m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 20.2.1997 – VII ZR 288/94, NJW 1997, 1982). In diesem Zusammenhang wird das Ber u - fungsgericht zu bercksichtigen haben, daû die Tankanlage bei der Errichtung eines neuen Betriebshofs erstellt wurde. Sollte sich erweisen, daû die Tankanlage als Bauwerk anzusehen ist, und daher der Schadensersatzanspruch nicht verjhrt ist, wird das Berufung s - gericht sodann unter Bercksichtigung des Vortrags beider Parteien auch hier der Frage nachzugehen haben, ob die Beklagte den Mangel zu vertreten und - gegebenenfalls - ob die Klgerin durch vorzeitige Inbetriebnahme der Anlage den Schaden mitverursacht hat. Jestaedt Scharen Mhlens zugleich fr den infolge Asendorf Beurlaubung an der Unter- zeichnung verhinderten Richter Dr. Meier-Beck

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