X ZR 20/98 - X. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
X ZR 20/98 - X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 20/98 Verkündet am: 11. Januar 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 11. Januar 2000 durch den Richter Dr. Jestaedt als Vorsitze n - den, die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 21. August 1997 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 4. März 1989 unter I n - anspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung in der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Januar 1989 angemeldeten, mit Wirkung für die Bunde s - republik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 378 737 (Streitpatents), das eine Lastverstelleinrichtung betrifft und 16 Patentansprüche umfaßt. Die Patentansprüche 1, 6 und 9 lauten in der Verfahrenssprache Deutsch wie folgt: "1. Lastverstelleinrichtung mit einem Steuerelement (8a, 8b), das - 3 - - auf ein die Leistung einer Brennkraftmaschine bestimmendes Stel l - glied (9) einwirkt, - mit einem mit dem Fahrpedal (1) gekoppelten Mitnehmer (4) z u - sammenwirkt und - zusätzlich durch einen mit einer elektronischen Regeleinrichtung (17) zusammenwirkenden Stellantrieb (14) ansteuerbar ist, wobei - der Stellweg des Mitnehmers (4) in Leerlaufrichtung durch einen Leerlaufanschlag (LL) begrenzt ist, - das Steuerelement (8a, 8b) in seinem Leerlaufregelbereich relativ zum Mitnehmer (4) mittels des elektrischen Stellantriebs (14) b e - wegbar ist, wenn der Mitnehmer (4) am Leerlaufanschlag (LL) a n - liegt, - ein Ansatz (11) am Mitn ehmer (4), an dem das Steuerelement (8a, 8b) bei minimaler Leerlaufstellung (LL min ) zur Anlage kommt, das Steuerelement (8a, 8b) hintergreift und wobei - eine das Steuerelement (8a, 8b) in Leerlaufrichtung vorspannende erste Feder (12, 12a) vorgesehen ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß - 4 - - das Steuerelement (8a, 8b) mittels einer in Vollastrichtung wirke n - den zweiten Feder (20), deren Federkraft mindestens so groß ist wie die Federkraft der ersten Feder (12, 12a) bis in eine Leerlau f - notstellung (LL not ) vorspannbar ist. 6. Lastverstelleinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Steuerelement (8a, 8b) zweiteilig ausgebildet ist, mit einem ersten Steuerelementteil (8a), das mit dem Mitnehmer (4) zusa m - menwirkt und auf das Stellglied (9) einwirkt, sowie einem zweiten Steuerelementteil (8b), das mittels des elektrischen Stellantriebes (14) ansteuerbar ist, wobei das erste Steuerelementteil (8a) auf der der maximalen Leerlaufstellung (LL max ) zugeordneten Seite des zweiten Steuerelementteils (8b) in dessen Stellweg ragt. 9. Lastverstelleinrichtung nach Anspruch 4, 6, 7 oder 8, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die weitere Feder (20) mit dem zweiten Steuerelementteil (8b) zusammenwirkt.” Wegen der weiteren, unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche wird auf die Patentschrift verwiesen. Die Klägerin hat geltend gemacht, daß der Gegenstand des Patenta n - spruchs 1 des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik, wie ihn die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 0 208 222, die deutsche Offenlegungsschrift 36 31 283, die deutschen Patentschriften 30 22 999 und - 5 - 31 22 120, die deutsche Auslegeschrift 19 34 200 sowie ein Prospekt ... "Motor-Elektronik" aus dem Juli 1983 bildeten, nicht patentfähig sei. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent antragsgemäß für nichtig erklärt. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabwe i - sung weiter. Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent mit einem P a - tentanspruch 1, der unter Zusammenfassung der Merkmale der Patentanspr ü - che 1, 6 und 9 des erteilten Patents gebildet ist und an den sich die Patenta n - sprüche 2 bis 5, 7, 8 sowie 10 bis 16 unter entsprechender Anpassung ihrer Rückbeziehungen anschließen sollen; wegen des genauen Wortlauts wird auf die in der mündlichen Verhandlung übergebene Anspruchsfassung verwiesen. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel insgesamt und auch insoweit entgegen, als die Beklagte das Streitpatent hilfsweise in eingeschränktem Umfang verteidigt. Als gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dr.-Ing. H. R., ..., ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Gegenstand des Paten t - anspruchs 1 des Streitpatents ist, wie das Bundespatentgericht zutreffend e r - kannt hat, nicht patentfähig, weil sein Gegenstand nicht auf erfinderischer T ä - tigkeit beruht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, - 6 - Art. 52, 56 EPÜ). Das gilt auch für den in zulässiger Weise hilfsweise verte i - digten, dem Patentanspruch 9 des Streitpatents in dessen erteilter Fassung in Rückbeziehung auf Patentanspruch 6, dieser wiederum in Rückbeziehung auf Patentanspruch 1, sachlich entsprechenden Patentanspruch 1. Die weiteren auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche, für die ein selbständ i - ger erfinderischer Gehalt nicht geltend gemacht und auch nicht erkennbar ist, fallen mit ihm. I. Das Streitpatent betrifft eine Lastverstelleinrichtung mit einem Steue r - element, wie sie zur Regelung von Brennkraftmaschinen mit Vergasern oder Einspritzpumpen, insbesondere bei Kraftfahrzeugen, zur Anwendung kommt. 1. Das Streitpatent schildert eine solche Einrichtung als aus der Verö f - fentlichung der europäischen Patentanmeldung 208 222 bekannt. Bei dieser Einrichtung wirke das Steuerelement auf ein Stellglied ein, das die Leistung der Brennkraftmaschine bestimme, wobei das Steuerglied mit einem Mitnehmer zusammenwirke, der mit dem Fahrpedal gekoppelt sei. Das Steuerelement sei zusätzlich durch einen Stellantrieb ansteuerbar, der mit einer elektronischen Regeleinrichtung zusammenwirke. Dabei werde der Stellweg des Mitnehmers in Leerlaufrichtung durch einen Leerlaufanschlag begrenzt. Das Steuerelement sei in seinem Leerlaufregelbereich relativ zum Mitnehmer mittels des elektr i - schen Stellantriebs bewegbar, wenn der Mitnehmer am Leerlaufanschlag a n - liege. Ein Ansatz am Mitnehmer, an dem das Leerlaufelement bei minimaler Leerlaufstellung zur Anlage komme, hintergreife das Steuerelement. Dabei sei eine erste Feder vorgesehen, die das Steuerelement in Leerlaufstellung vo r - spanne. - 7 - Die Beschreibung des Streitpatents führt weiter aus, an derartigen Lastverstelleinrichtungen sei eine optimale Regelung der Brennkraftmaschine über den gesamten Lastbereich zu fordern. Hierzu bedürfe es eines kompl i - zierten Aufbaus bzw. einer komplizierten Steuerung der Einrichtung. Von b e - sonderer Bedeutung sei die Beherrschung des Lastzustands des Leerlaufs, bei dem von der Brennkraftmaschine nur eine minimale Leistung abgegeben we r - de, dieser aber gerade bei Kraftfahrzeugen Verbraucher gegenüberstehen könnten, die eine große Leistung erforderten, wie Gebläse, Heckscheibenhe i - zung oder Klimaanlage. Um solchen Leistungsanforderungen Rechnung zu tragen, sei eine Regelung der Lastverstelleinrichtung zwischen einer maxim a - len und einer minimalen Leerlaufstellung erforderlich. 2. Das Streitpatent bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, eine Lastverstelleinrichtung zu schaffen, die bei Ausfall der Regelung einen Notb e - trieb der Brennkraftmaschine ermöglicht. Weiter hat der gerichtliche Sachve r - ständige, gestützt auf die Angaben in der Beschreibung des Streitpatents, da r - auf hingewiesen, daß ein entsprechendes Bedürfnis bei Ausfall der elektrisch- elektronischen Leerlaufdrehzahlregelung, verursacht durch einen Defekt an Teilen des Regelungssystems oder durch den Ausfall der Stromversorgung des Fahrzeugs, auftreten kann. Bei Ausfall der Leerlaufdrehzahlregelung werde die Drosselklappe beim Ottomotor bzw. die Einspritzpumpe beim Dieselmotor eine Stellung einnehmen, die in etwa der bei geringster Belastung des Verbre n - nungsmotors angemessen sei. Wenn der Fall sehr geringer Belastung nicht gegeben sei, könne der Verbrennungsmotor zusätzliche Lasten nicht mehr a n - treiben, laufe unruhig oder bleibe stehen. Ausgehend hiervon besteht das durch das Streitpatent objektiv gelöste - 8 - Problem darin, eine Lastverstelleinrichtung zur Verfügung zu stellen, die auch bei Ausfall ihrer elektrisch-elektronischen Leerlaufdrehzahlregelung zu einem sicheren Leerlaufbetrieb des Verbrennungsmotors führt. 3. Zur Lösung dieses technischen Problems lehrt das Streitpatent in se i - nem Patentanspruch 1 eine Lastverstelleinrichtung 1. mit einem Mitnehmer (4), 1.1 der mit einem Steuerelement (8a, 8b) zusammenwirkt, 1.2 mit dem Fahrpedal (1) gekoppelt ist, 1.3 dessen Stellweg in Leerlaufrichtung durch einen Leerlaufanschlag (LL) begrenzt ist, 1.4 mit einem Ansatz (11), 1.4.1 an dem das Steuerelement bei minimaler Leerlaufstellung (LL min ) zur Anlage kommt und 1.4.2 der das Steuerelement hintergreift, 2. mit einem Steuerelement (8a, 8b), 2.1 das auf ein die Leistung einer Brennkraftmaschine bestimmendes Stellglied (9) einwirkt, - 9 - 2.2 das zusätzlich durch einen elektrischen Stellantrieb (14) anste u - erbar ist, 2.2.1 der mit einer elektronischen Regeleinrichtung (17) zusamme n - wirkt, 2.3 und das in seinem Leerlaufregelbereich relativ zum Mitnehmer mittels des Stellantriebs bewegbar ist, wenn der Mitnehmer am Leerlaufanschlag (LL) anliegt, 3. einer das Steuerelement in Leerlaufrichtung vorspannenden e r - sten Feder (12, 12a) und 4. einer das Steuerelement in Vollastrichtung bis in eine Leerlau f - notstellung (LL not ) vorspannenden zweiten Feder (20), 4.1 deren Federkraft mindestens so groß ist wie die Federkraft der ersten Feder. 4. Ein Blockschaltbild einer Ausführungsform zeigt die nachstehend wi e - dergegebene Figur 1 der Zeichnungen des Streitpatents: - 10 - - 11 - Nach diesem Ausführungsbeispiel kann der Notfallbetrieb dadurch au f - recht erhalten werden, daß dann, wenn die elektronische Regeleinrichtung 17 oder der Elektromotor 14 spannungslos werden, eine in Richtung der maxim a - len Leerlaufstellung vorgespannte Feder 20 die Überführung des zweiten Steuerelementteils 8b in die Leerlaufnotstellung ermöglicht. Dafür muß die Kraft dieser Feder so groß sein, daß sie nicht nur die Kraft der Feder 12, so n - dern darüber hinaus auch die auf die (in Patentanspruch 1 nicht genannte) Drosselklappe in Schließrichtung einwirkenden Unterdruckkräfte in Saugric h - tung überwindet. Die (ebenfalls in Patentanspruch 1 nicht genannte) Wegb e - grenzung der zweiten Feder kann beispielsweise durch einen in einer station ä - ren Hülse 21 gegen einen Anschlag 22 verschiebbaren, durch die zweite Feder belasteten Stößel 23 erfolgen. II. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist gege n - über dem Stand der Technik nicht patentfähig. 1. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 des Streitpatents ist allerdings neu im Sinne des Art. 54 EPÜ. Dies wird auch von der Nichtigkeitsklägerin nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Die allenfalls insoweit in Betracht zu zi e - hende deutsche Auslegeschrift 19 34 200, die im Berufungsverfahren keine Rolle gespielt hat, weist zumindest die Merkmale 1.4.2, 2.2 und 2.2.1 nicht auf. 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ergab sich für den Fachmann, einen auf einer Hochschule ausgebildeten, auf dem Gebiet der Verbrennungskraftmaschinen erfahrenen Ingenieur mit zusätzlichen Kenn t - - 12 - nissen auf dem Gebiet der Meß- und Regelungstechnik, im Sinn des Art. 56 EPÜ in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. a) Die vom Senat als nächstkommender Stand der Technik angesehene vorveröffentlichte europäische Patentanmeldung 208 222 beschreibt, wie das Europäische Patentamt im Erteilungsverfahren, das Bundespatentgericht und der gerichtliche Sachverständige übereinstimmend angegeben haben und was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, jedenfalls im wesentlichen die Mer k - malsgruppen und Merkmale 1 bis 3 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Sie offenbart nämlich eine Lastverstelleinrichtung mit einem auf ein die Le i - stung einer Brennkraftmaschine bestimmenden Stellglied (Bezugszeichen 2 der Figur 1) einwirkenden Steuerelement (9) - Merkmale 2, 2.1 -, das mit einem mit einem Fahrpedal (7) gekoppelten Mitnehmer (5) zusammenwirkt - Merkmale 1, 1.1 und 1.2 -, wobei der Stellweg des Mitnehmers in Leerlau f - richtung durch einen Leerlaufanschlag (12) begrenzt ist - Merkmal 1.3 - und wobei bei Anlage des Mitnehmers am Leerlaufanschlag das Steuerelement in seinem Leerlaufregelbereich relativ zum Mitnehmer mittels des elektrischen Stellantriebs (16) über die verschiebbare Achse (27) und den beweglichen Leerlaufanschlag (14) am Arm (13) sowie, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend angegeben hat, die der Leerlaufregelung dienende Feder (15), bewegbar ist - Merkmal 2.3, vgl. Beschreibung S. 4 Z. 17 -23 sowie S. 7, 8 -, woraus zugleich folgt, daß das Steuerelement durch den Stellantrieb ansteue r - bar - Merkmal 2.2 - ist. Der Stellantrieb wirkt wiederum mit einer elektronischen Regeleinrichtung zusammen, was sich aus der Beschreibung S. 4 Z. 23-27 e r - gibt - Merkmal 2.2.1 -. Ein Ansatz (Drehanschlag 10) am Steuerelement - und nicht am Mitnehmer - wirkt hier mit einem weiteren Drehanschlag (11) an einem Arm (13) des Steuerelements zusammen. Dies entspricht von der Funktion, - 13 - allerdings nicht von der gegenständlichen Ausbildung den Merkmalen 1.4 und 1.4.2. Dabei kommt bei einer minimalen Leerlaufstellung (entsprechend 12) der Ansatz (10) mit dem Mitnehmer zur Anlage, was wiederum von der Funktion, aber nicht von der gegenständlichen Ausbildung Merkmal 1.4.1 entspricht. Die zwischen dem Mitnehmer und dem Steuerelement angeordnete Feder (15) s o - wie eine weitere (Rückhol-) Feder (8) spannen den Arm (13) des Steuerel e - ments in Leerlaufrichtung über den gesamten Leerlaufregelbereich vor (B e - schreibung S. 7 Z. 24 -27), wobei, wie der gerichtliche Sachverständige übe r - zeugend erläutert hat, die Feder (8) unabhängig von der Leerlaufregelung wirkt und die Feder (15) speziell der Leerlaufregelung dient; dies entspricht Mer k - mal 3. Abhängig von der von einem selbsthemmenden Stellantrieb (16) beau f - schlagten Stellung der beweglichen Achse (27) kann der bewegliche Lee r - laufanschlag damit im Bereich der minimalen Leerlaufstellung liegen. Die Merkmale 4 und 4.1 sind - was von der Klägerin nicht in Zweifel g e - zogen wird -, bei dieser Entgegenhaltung nicht verwirklicht. b) Die ebenfalls vorveröffentlichte deutsche Offenlegungsschrift 36 31 283 beschreibt eine Einrichtung zur gesteuerten Zumessung von Ve r - brennungsluft in eine Brennkraftmaschine. Diese Entgegenhaltung offenbart die Regelung der Verbrennungsluftzufuhr über eine steuerbare Drosselklappe. Daraus ergibt sich kein relevanter Unterschied zum Gegenstand des Streitp a - tents, weil, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, die Regelung der Luftzufuhr bei Verbrennungsmotoren in der Praxis in gleicher Weise erfolgt wie die Regelung der Zufuhr des Luft-Brennstoff-Gemischs. Jedenfalls b e - schreibt diese Entgegenhaltung nicht die Merkmalsgruppe 1; es handelt sich nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Parteien um eine Einric h - - 14 - tung, die in der Fachwelt als "elektronisches Fahrpedal" oder "drive-by-wire" bezeichnet wird und bei der Fahrpedal und Öffnungs- und Schließbewegung der Drosselklappe mechanisch vollständig entkoppelt sind. Daß die deutsche Offenlegungsschrift 36 31 283 ein anderes Reg e - lungssystem ("drive-by-wire") bei Brennkraftmaschinen als das Streitpatent b e - trifft, konnte den Fachmann schon deshalb nicht davon abhalten, dort gefund e - ne Lösungen in seine Überlegungen mit einzubeziehen, weil es sich um das gleiche Fachgebiet der Regelung von derartigen Maschinen handelt. Auch Unterschiede in der der jeweiligen Lösung zugrundeliegenden Problemstellung sind entgegen der Auffassung der Beklagten für sich nicht geeignet, den Fachmann davon abzuhalten, andere bekannte Lösungen heranzuziehen. E i - nen Rechtsgrundsatz, daß bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit nur so l - che Lösungen berücksichtigt werden können, die im Suchgebiet oder Suchfeld des Fachmanns liegen, kennt das EPÜ und mit ihm das entsprechend harm o - nisierte deutsche Recht entgegen der Auffassung der Beklagten (und der zum Patentrecht der ehem. DDR entwickelten Praxis; vgl. hierzu DPA, Spruchstelle für Nichtigerklärung, Mitt. 1992, 142) nicht. Der Senat vermag auch dem Vorbringen der Beklagten nicht zu folgen, daß der Fachmann dieser Entgegenhaltung nur eine Vorrichtung entnehme, die die Luftzufuhr ausschließlich im Lastbereich und nicht auch im Leerlaufbereich regle und bei der in zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents in der Fachwelt bekannter Weise die Leerlaufregelung in Form einer "bypass"-Lösung erfolge. Der gerichtliche Sachverständige hat angegeben, daß der Fachmann die Lehre der Entgegenhaltung dahin verstehe, daß mittels der Drosselklappe über den gesamten Regelungsbereich geregelt werde. Hiergegen spricht auch nicht der - 15 - Hinweis in der Entgegenhaltung, daß eine Gefahr des Festfrierens der Dro s - selklappe drohe. Dies kann, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend angegeben hat, auch im Leerlaufbetrieb eintreten, wenn die Drosselklappe nur um einen kleinen Öffnungswinkel geöffnet ist. Daraus, daß in der Figur 2 der Entgegenhaltung und in deren Beschreibung (Spalte 4) völlig geschlossene Stellungen der Drosselklappe dargestellt oder beschrieben sind, entnimmt der Fachmann, wie der gerichtliche Sachverständige angegeben hat, auch nicht, daß es Ziel der Lehre der Entgegenhaltung wäre, die Drosselklappe völlig zu schließen und deshalb eine andere Regelung für den Leerlaufbereich vorzus e - hen. Zudem hat der gerichtliche Sachverständige auf Befragen angegeben, daß der Fachmann auch dann diese Entgegenhaltung in seine Überlegungen einbeziehen würde, wenn man zugunsten der Beklagten unterstellen wollte, daß der Fachmann ihr nur einen Einsatz der dort beschriebenen Vorrichtung bei einer "bypass"-Lösung entnimmt; die in der Entgegenhaltung beschriebene technische Lehre hat nämlich mit der "bypass"-Lösung an sich nichts zu tun. Der Senat tritt den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachve r - ständigen bei. Die in der deutschen Offenlegungsschrift 36 31 283 beschriebene Vo r - richtung weist eine ein Steuerelement - Merkmal 2 - bildende Stellwelle (12) auf, die eine ein Stellglied - Merkmal 2.1 - bildende Drosselklappe (11) trägt. In Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitp a - tents ist sie, wenngleich allein und nicht zusätzlich, durch einen elektromotor i - schen Steller (13) antreibbar oder positionierbar, der Stellsignale über A n - schlußleitungen (14) erhält; dies setzt eine Signalerzeugung und damit eine elektronische Regeleinrichtung voraus - entsprechend Merkmalen 2.2, 2.2.1 -. Anders als beim Streitpatent erfolgt die Regelung nicht nur im Leerlaufregelb e - - 16 - reich, sondern im gesamten Betriebsbereich und somit unabhängig davon, ob ein Mitnehmer an einem Leerlaufanschlag anliegt; Merkmal 2.3 ist damit nicht verwirklicht. Die Stellwelle trägt ihrerseits einen Mitnehmer (18), der als b e - wegliches Widerlager für ein erstes Ende (17) einer Rückführfeder (15) dient, deren zweites Ende raumfest befestigt ist (Beschreibung Sp. 3 Z. 62 -66). D a - durch wird die Drosselklappe - entsprechend Merkmal 3 - über die Stellwelle in Richtung der geschlossenen Stellung zurückgestellt, ist also insoweit vorg e - spannt. Die Stellwelle trägt ferner einen weiteren Mitnehmer (19), der in entg e - gengesetzter Richtung von einer zweiten Gegenstellfeder (21) beaufschlagt wird und über diese ein vollständiges Schließen der Drosselklappe verhindert; dieses ist mithin nur über eine - gegenläufige - Betätigung des Stellers zu e r - reichen (vgl. Beschreibung Sp. 4 Z. 17 -23). Hierzu muß die Gegenstellfeder hinsichtlich ihrer Federkraft entsprechend ausgelegt sein (vgl. Beschreibung Sp. 4 Z. 26 f.). c) aa) Der Fachmann mußte einer Zusammenschau der unter a) und b) erörterten Entgegenhaltungen entnehmen, daß grundsätzlich eine Lösung des der Lehre des Streitpatents zugrunde liegenden technischen Problems dadurch zu erreichen war, daß er das aus der europäischen Patentanmeldung 208 022 bekannte und auch bei der deutschen Offenlegungsschrift 36 31 283 verwir k - lichte Steuerelement zusätzlich mit einer zweiten Feder in Lastrichtung versah, und diese Feder entsprechend auslegte. Damit ergab sich das der Lösung des Streitpatents zugrunde liegende Lösungsprinzip für ihn in naheliegender Weise aus dem vorbekannten Stand der Technik. Zu einer solchen Lösung hatte der Fachmann, der sich aus der Praxis mit dem Problem der nicht ausreichenden Leerlaufeinstellung bei Ausfall der elektrisch-elektronischen Steuerung ko n - frontiert sah, auch Anlaß, da er nur hierdurch eine Leerlaufeinstellung erre i - - 17 - chen konnte, die den im Betrieb zu erwartenden und infolge der erweiterten Verwendung zusätzlicher elektrischer Verbraucher (z.B. Betrieb von Gebläse oder Heckscheibenheizung oder Klimaanlage) gestiegenen Anforderungen an die für einen sicheren Leerlaufbetrieb erforderliche Motorleistung gerecht we r - den konnte. bb) Diese als solche naheliegende Erkenntnis führte den Fachmann a l - lerdings nicht ohne weiteres zu einer funktionsfähigen Vorrichtung, wie sie das Streitpatent beschreibt und unter Schutz stellt. Wie der gerichtliche Sachve r - ständige überzeugend ausgeführt hat, überstiegen die erforderlichen Anpa s - sungen jedoch ebenfalls und auch in Zusammenschau mit dem Auffinden des grundsätzlichen Lösungswegs nicht das Fachkönnen des hier verhältnismäßig hoch qualifizierten Fachmanns und erreichen noch nicht die Ebene erfinder i - scher Tätigkeit. (1) Dies gilt zunächst für die geringfügigen Abweichungen bei der Merkmalsgruppe 1.4, hinsichtlich derer sich auch die Beklagte nicht auf eine erfinderische Leistung beruft. (2) Einer Leerlaufregelung auf einen für Notfälle bei Ausfall der ele k - trisch-elektronischen Steuerung ausreichenden Wert mittels Beaufschlagung der Stellung der Drosselklappe durch eine entgegen der Schließrichtung wi r - kende Feder stand zunächst entgegen, daß der Stellantrieb bei der Veröffentl i - chung der europäischen Patentanmeldung 208 022 selbsthemmend ausgebi l - det ist und daß deshalb eine Regelung gegen diesen Stellantrieb nur dann möglich ist, wenn auf die Selbsthemmung verzichtet wird. Dies festzustellen bereitete dem Fachmann jedoch keine Schwierigkeiten; er konnte den übe r - - 18 - zeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zufolge ohne weiteres erkennen, daß für seine Zwecke lediglich ein Antrieb geeignet ist, der in stromlosem Zustand nicht zu einem definierten Anschlag führt. Solche A n - triebe standen ihm zur Verfügung. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung wurde er von ihrem Einsatz auch nicht dadurch abgehalten, daß beim elektrisch-elektronischen Betrieb der Regelungseinrichtung bei nicht selbsthemmender Ausbildung anders als bei einem selbsthemmenden Antrieb ständig ein Spannungszustand aufrecht erhalten werden mußte. Der gerichtl i - che Sachverständige hat hierzu angegeben, der Fachmann sehe, daß ein selbsthemmender Stellmotor unzweckmäßig sei, weil er stromlos seine Stellung beibehalte. Der Fachmann erkenne weiter, daß er einen Antrieb einsetzen müsse, der in stromlosem Zustand keinen definierten Anschlag bilde. Der S e - nat folgt dem und sieht mit dem gerichtlichen Sachverständigen hierin eine Maßnahme, die im Rahmen der konstruktiven Fähigkeiten des Fachmanns liegt. Vom Einsatz eines geeigneten, entsprechend ausgebildeten Antriebs konnte der Fachmann auch nicht die Überlegung abhalten, daß diese Ma ß - nahme zu einem höheren Energieeinsatz führen mußte. Ein entsprechender Einwand der Beklagten hat den gerichtlichen Sachverständigen nicht veranla s - sen können, von seiner Einschätzung abzurücken. Diese bleibt für den Senat auch angesichts des Einwands überzeugend, denn es liegt auf der Hand, daß bei einem unter Einsatz elektrischer Energie betriebenen Regelungssystem Verbesserungen in der Sicherheit und Genauigkeit des Systems zu höherem Energieeinsatz führen können. Dies kann den Fachmann nicht dazu bewegen, Lösungen, die einen höheren Energieeinsatz erfordern, von vornherein unb e - rücksichtigt zu lassen. - 19 - (3) Eine weitere Schwierigkeit lag für den Fachmann, worauf die B e - klagte an sich zutreffend hingewiesen hat, in der Positionierung der zweiten Feder. Diese unmittelbar am Arm (13) der Vorrichtung nach der Veröffentl i - chung der europäischen Patentanmeldung 208 022 anzuordnen, verbot sich schon deshalb, weil dadurch die Bewegung des Steuerelements (9) im Lastb e - reich außerhalb des Leerlaufbereichs behindert, wenn nicht unmöglich g e - macht worden wäre. Dies hat auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt. Es bedurfte daher konstruktiver Überlegungen, wo der Federangriff der zweiten Feder zweckmäßigerweise und funktionsgerecht angeordnet werden konnte. Das Auffinden einer entsprechenden Lösung erforderte indessen ebenfalls noch kein erfinderisches Zutun. Für den Fachmann lag es, wie der gerichtliche Sachverständige auf Grund eingehender Erörterung in der mündlichen Ve r - handlung überzeugend angegeben hat, auf der Hand, daß der Angriff der F e - derkraft, sollte die Vorrichtung die gewünschte Funktion erfüllen, zu einer Öf f - nung der Drosselklappe über die bei minimaler Leerlaufstellung einzunehme n - de Stellung hinaus führen muß. Die minimale Leerlaufstellung ihrerseits ist bei der vorbekannten Vorrichtung durch den Leerlaufanschlag (12) definiert. Die durch die Federkraft auszulösende Drehbewegung des Arms (13) mußte daher nach der Figur 1 der europäischen Patentanmeldung 208 022 hinaus im Uh r - zeigersinn erfolgen. Um dies zu ermöglichen, mußte der bewegliche Lee r - laufanschlag (14) entsprechend wegbewegt werden. Daraus folgte notwendig, daß die zweite Feder so angreifen mußte, daß der Anschlag infolge der Fede r - kraft eine entsprechende Bewegung ausführen mußte. Wie dies beispielsweise geschehen kann, hat die Klägerin mit der im Berufungsverfahren vorgelegten Zeichnung Anlage K 13 (Bl. 50 der Akten des Berufungsverfahrens), auf die Bezug genommen wird, aufgezeigt; die Beklagte hat nicht in Abrede stellen - 20 - können, daß dies zu einer sinnvollen und praktikablen Lösung führt. Danach müssen die veschiebbare Achse (27) bei Ausfall der Stromversorgung frei b e - weglich ausgebildet und die zweite Feder an dem dem beweglichen Lee r - laufanschlag (14) entgegengesetzten Ende dieser Achse derart angeordnet werden, daß die Feder in diesem Betriebszustand die Achse von dem bewegl i - chen Leerlaufanschlag (14) bis in die gewünschte Stellung weg bewegt. Der gerichtliche Sachverständige hat auch auf Befragung hin angegeben, daß eine solche Lösung die konstruktiven Fähigkeiten des Fachmanns nicht übersteigt. Der Senat folgt ihm hierin und kann in der Anordnung der Feder auch in Z u - sammenschau mit den weiter erforderlichen gedanklichen Schritten eine erfi n - derische Leistung nicht erkennen. III. 1. Die hilfsweise verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 des Streitpatents weist folgende zusätzliche Merkmale auf: 2.4 das Steuerelement ist zweiteilig ausgebildet mit 2.4.1 einem ersten Steuerelementteil (8a), 2.4.1.1 das mit dem Mitnehmer zusammenwirkt 2.4.1.2 und auf das Stellglied einwirkt, sowie 2.4.2 einem zweiten Steuerelementteil (8b), 2.4.2.1 das mittels des elektrischen Stellantriebs ansteuerbar ist, - 21 - 2.4.3 wobei das erste Steuerelementteil (8a) in den Stellweg des zweiten Steuerelementteils ragt 2.4.3.1 auf der der maximalen Leerlaufstellung (LL max ) zugeordneten Seite des zweiten Steuerelementteils; 4.2 die zweite Feder wirkt mit dem zweiten Steuerelementteil z u - sammen. 2. Die zusätzlichen Merkmale sind nicht geeignet, die Beurteilung, daß der Gegenstand des Streitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht, im Ergebnis zu beeinflussen. Sie finden sich nämlich nahezu vollständig auch bei dem durch die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 208 022 offenbarten Gegenstand. Bei diesem kann die verschiebbare Achse (27) von ihrer technischen Funktion wie von ihrer gegenständlichen Ausbildung her o h - ne weiteres als zweites Steuerelementteil verstanden werden. Daran ändert es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nichts, daß diese Achse in Ve r - bindung mit dem elektrischen Stellantrieb (16) steht; eine solche Verbindung steht einer Einordnung (zugleich) als zweites Steuerelementteil nicht entgegen. Diese Achse ist von dem Stell antrieb ansteuerbar. Das erste Steuerelementteil ist in Form des Steuerelements (9) mit dem Arm (13) verwirklicht; es wirkt auch mit dem Mitnehmer zusammen und auf das Stellglied ein. Dabei ragt dieses erste Steuerelementteil bei dem beweglichen Anschlag (14) in den Stellweg der beweglichen Achse als des zweiten Steuerelementteils hinein. Abweichend von Merkmal 2.4.3.1 geschieht dies allerdings nicht auf der der maximalen Lee r - laufstellung zugeordneten Seite des zweiten Steuerelements, sondern auf der der minimalen Leerlaufstellung zugeordneten Seite. Hierbei handelt es sich jedoch ersichtlich nur um ein konstruktives Detail nach Art einer kinematischen - 22 - Umkehr, das der Fachmann ohne erfinderisches Zutun nach den jeweiligen Erfordernissen auszugestalten in der Lage ist und ausgestalten wird. Die zweite Feder hier angreifen zu lassen, ist - wie bereits ausgeführt - ebenfalls naheliegend. Auch die Zusammenschau der zusätzlichen Merkmale mit den übrigen rechtfertigt keine andere Beurteilung. IV. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus dem nach Art. 29 2. PatGÄndG übergangsweise weiterhin anzuwendenden § 110 Abs. 3 PatG i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1) i.V.m. §§ 91, 97 ZPO. Jestaedt Melullis Scharen Keukenschrijver Mühlens

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