X ZR 197/98 - X. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
X ZR 197/98 - X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 197/98 Verkündet am: 23. Oktober 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerich tshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 23. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen sowie Keukenschrijver für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 26. Mai 1998 verkündete Urteil des 4. Senats (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Klgerin zurüc k - gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für das H o - heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europischen Patents 0 420 799 (Streitpatent), das auf einer Anmeldung vom 13. September 1990 beruht, für die eine inlndische Prioritt vom 23. September 1989 in Anspruch genommen worden ist. Das in deutscher Sprache am 10. November 1993 e r - teilte Streitpatent umfaßt vier Ansprüche. Die Patentansprüche 1 und 2 haben folgenden Wortlaut: 1. Befestigungselement (1, 21) zum Befestigen von Isolation s - platten (7, 25) an Bauteilen (8, 26) mit einem großflchigen - 3 - Kopf (2, 22) und einem von diesem abragenden Hohlschaft (3, 23) mit Knautschzone sowie ein Widerlager (5, 24 b) fr einen Nagel (9, 27) d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daû die Knautschzone zwischen Widerlager (5, 24 b) und Hohlschaft (3, 23) angeordnet ist und als eine in den Hoh l - schaft (3, 23) hineinragende, freistehende, stauchbare Hlse (4, 24) ausgebildet ist. 2. Befestigungselement nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daû die Hlse (4) einstckig mit dem Hohlschaft (3) verbunden ist. Die Klgerin meint, die Patentansprche 1 und 2 seien durch den Stand der Technik nahegelegt; sie hat deshalb im Wege der Nichtigkeitsklage b e - gehrt, das Streitpatent im Umfang dieser Patentansprche mit Wirkung fr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland fr nichtig zu erklren. Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klgerin ve r - folgt nunmehr mit der Berufung ihr Klageziel weiter, wobei sie auch die Neuheit der Patentansprche 1 und 2 in Zweifel zieht. Die Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverstnd i - gengutachtens. Dr. -Ing. G. E. V., S., hat das schriftliche Gutachten in der mndlichen Verhandlung erlutert und ergnzt. - 4 - - 5 - Entscheidungsgrnde: Die zulssige Berufung der Klgerin bleibt ohne Erfolg. I. Die Erfindung nach dem Streitpatent liegt auf dem Gebiet der Befest i - gung von Isolationsplatten an Bauteilen. Betroffen ist der Bereich der Direk t - montage. Hierbei werden die zumeist aus Material mit geringer Druckfestigkeit bestehenden Isolationsplatten am Bauteil festgelegt, ohne daû in das Bauteil zuvor Löcher und ggf. Dbel eingebracht werden mssen. Üblicherweise wird ein Nagel verwendet, der mittels einer Setzmaschine direkt in das Bauteil ei n - getrieben wird. Auch das Streitpatent geht von einer solchen Direktmontage mittels Setzmaschine aus. Denn die Streitpatentschrift enthlt ausschlieûlich Hinweise auf eine Montage mittels Maschinenkraft, die nach den Angaben im schriftlichen Sachverstndigengutachten bei Bauteilen aus Normalbeton wegen der hier benötigten Eintreibkrfte auch unerlûlich ist. Mehrfach wird insbeso n - dere die Verwendung von pulverkraftbetriebenen Setzgerten vorgeschlagen; die Benutzung beispielsweise eines allein von Hand geschlagenen Hammers als Eintreibmittel ist nicht erwhnt. Auch bei der Direktmontage mittels Setzmaschine wird freilich neben dem Nagel ein weiteres Befestigungsmittel fr die zumeist aus Material mit g e - ringer Druckfestigkeit bestehenden Isolationsplatten benutzt. Es handelt sich um ein Element, das einen groûflchigen Kopf und einen von diesem abrage n - den Hohlschaft hat, der ein Widerlager fr den Nagel aufweist. Dieses Element wird mit seinem Schaft in die zu befestigende Isolationsplatte gesteckt, bevor der Nagel durch den Hohlraum des Schaftes in das Bauteil eingetrieben und mit seinem Kopf zur Anlage an das Widerlager gebracht wird. Damit wird e r - - 6 - reicht, daû die Isolationsplatte ber den groûflchigen Kopf des zustzlichen Befestigungselements an dem Bauteil festgelegt wird. Die Streitpatentschrift gibt an, daû ein solches Befestigungselement aus der europischen Patentanmeldung 0 187 168 (Anl. E 4) bekannt gewesen sei und beispielsweise mittels pulverkraftbetriebenen Setzgerts zur Direktmont a - ge genutzt wurde. Der Leser erfhrt, daû bei ihm der Schaft abschnittsweise als Knautschzone ausgebildet ist, um unterschiedlicher Eindringtiefe des N a - gels im Bauteil Rechnung tragen zu knnen. Obwohl bei einer Setzmaschine nach Maûgabe der ermittelten Beschaffenheit des Bauteils und der notwend i - gen Eindringtiefe des Nagels fr alle jeweils zu erledigenden Befestigungen eine gleichbleibende Eintreibkraft vorgegeben werden kann, kann es zu einem unterschiedlichen Eindringen kommen, weil das Bauteil an den verschiedenen Befestigungspunkten geringere als die angenommene Festigkeit aufweisen kann. Die Überenergie, die in Fllen geringeren Eintreibwiderstands vorhanden ist, knnte bei starrer Gestaltung des Hohlschaftes die Zerstrung des Befest i - gungselements zur Folge haben. Nach der Darstellung in der Streitpatentschrift begegnet die Knautschzone bei dem vorbekannten Element nach der europ i - schen Patentanmeldung 0 187 168 dieser Gefahr, weil sie eine Stauchung des Schaftes erlaubt. Die sich bei Stauchung des Schaftes ergebende Verkrzung des Bef e - stigungselements kann freilich dazu fhren, daû der groûflchige Kopf in die zumeist aus Material mit geringer Druckfestigkeit bestehende Isolationsplatte eindringt, dann nmlich, wenn deren Dicke der Lnge des Schaftes in ung e - stauchtem Zustand entspricht. Bei Verwendung des vorbekannten Befest i - gungselements kann dadurch - wie es in der Streitpatentschrift weiter heiût - eine oberseitige Beschdigung der Isolationsplatte eintreten. Angesichts der - 7 - Mglichkeit unterschiedlich starker Stauchung des Hohlschaftes kann sich a u - ûerdem ein unterschiedlich tiefes Eintauchen des groûflchigen Kopfes in die Isolationsplatte ergeben, was zu einer ungleichmûigen Kontur der Oberseite der aus mehreren Platten bestehenden Isolationsschicht fhrt, die auch optisch nachteilig sein kann. Es soll deshalb ein Befestigungselement zum Befestigen von Isolation s - platten zur Verfgung gestellt werden, das - wie es in der Streitpatentschrift ausgedrckt ist - auch bei unterschiedlicher Eintreibtiefe der Ngel eine Beib e - haltung der Befestigungshhe des Kopfes gewhrleistet. Anders ausgedrckt soll erreicht werden, daû bei der Direktmontage sich eine unterschiedliche Eintreibtiefe der Ngel, die sich wegen der Beschaffenheit des Bauteils erg e - ben kann, fr die Isolationsschicht nicht nachteilig auswirken kann, die Isolat i - onsplatten aber gleichwohl sicher befestigt sind. II. Die nach Patentanspruch 1 vorgeschlagene Lsung besteht in fo l - gender Vorrichtung: A. Sie dient zum Befestigen von Isolationsplatten an Bauteilen und hat B. einen groûflchigen Kopf sowie C. einen Hohlschaft, der I. vom Kopf abragt und - 8 - II. ein Widerlager fr einen Nagel sowie III. eine Knautschzone enthlt, die 1. zwischen Widerlager und Hohlschaft angeordnet und 2. als Hlse ausgebildet ist, die a) i n den Hohlschaft hineinragt, b) (dort ) frei steht und c) stauchbar ist. Diese Merkmalskombination beinhaltet eine Verlagerung des zum Au s - gleich von Überenergie beim Eintreibvorgang ntigen stauchbaren Bereichs weg vom Hohlschaft hin zu einem lediglich am Schaft angreifenden Teil der Gesamtvorrichtung. Das entnimmt der Fachmann der Anweisung, die Knautschzone zwischen Widerlager und Hohlschaft anzuordnen. Der maûge b - liche Fachmann ist hier ein bei einem Hersteller von bauseits einzusetzenden Befestigungsmitteln ttiger Fachhochschulingenieur, der, was die Anford e - rungsprofile solcher Mittel anbelangt, ber Kenntnisse eines Bauingenieurs verfgt und die sich hiernach ergebenden Vorgaben auch umsetzen kann, weil er entweder selbst das hierzu erforderliche Wissen aus den Bereichen Kuns t - stoffkunde, Metallurgie, Maschinenbau und Verfahrenstechnik etwa durch e r - gnzende Fortbildung im Rahmen seiner Ausbildung als Bauingenieur erwo r - ben hat oder auf Spezialisten aus diesen Bereichen zurckgreifen kann. Denn nach den Erluterungen im schriftlichen Sachverstndigengutachten liegt die - 9 - Entwicklung eines neuen Befestigungssystems der hier interessierenden Art in den Hnden derartiger Fachleute, deren Wissen und Arbeitsweise - wie Dr. V. in der mndlichen Verhandlung ergnzend angegeben hat - in erster Linie auf die praktischen Anforderungen ausgerichtet ist. Jedenfalls bei Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen des Streitpatents als den patenteig e - nen Auslegungshilfen verbleiben fr einen solchen Fachmann keinerlei Zweifel, daû mit dem Merkmal C III 1 eine Anordnung gemeint ist, die dadurch geken n - zeichnet ist, daû ein (erster) Bereich des durch Merkmal C III 2 als Hlse nher definierten Teiles der Vorrichtung das Widerlager fr den Nagel bildet und ein anderer (zweiter) Bereich der Hlse an dem Hohlschaft anliegt. Dazu kann - wie es in den Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift gezeigt ist - die Hlse bereichsweise auf einer Flanke des Hohlschaftes gleichsam aufsitzen; sie kann aber auch - wie die Ausfhrungsform nach den Figuren 3 und 4 der Streitp a - tentschrift verdeutlicht - bereichsweise in dem Hohlschaft klemmend ang e - bracht sein. Auch die sonstigen Merkmale bereiten dem fachmnnischen Leser der Streitpatentschrift keine Verstndnisschwierigkeiten. Ausgehend von der soeben errterten Erkenntnis besagt das Merkmal C III 2 b, daû die Hlse n - wand vor dem Eintreiben des Nagels mit ihrem danach nicht der Anlage an dem Hohlschaft dienenden Bereichen entfernt von der Wand des Hohlschaftes aufstehen soll, so daû sie sich in einen Freiraum hinein stauchen lassen kann. Merkmal C III 2 a verdeutlicht schlieûlich, daû der das Widerlager fr den N a - gel bildende (erste) Bereich gleichsam als freies Ende der Hlse in den Hoh l - schaft weist. Bei der Anwendung der geschtzten Vorrichtung sollen die patentgem - ûen Merkmale dazu fhren, daû der von auûen eingefhrte Nagel beim Ei n - treiben mit seinem Kopf auf dem das Widerlager bildenden (ersten) Bereich der Hlse auftrifft, die Hlse ggf. staucht und ber die herbeigefhrte Anlage des - 10 - Nagelkopfes an dem Widerlager mittels der Hlse das brige Befestigung s - element sowie ber dieses (dessen Kopf) auch die Isolationsplatte an dem Bauteil festlegt. Die Befestigung der Isolationsplatte durch den Nagel soll p a - tentgemû also gleichsam doppelt mittelbar sein, indem sie ber eine stauc h - bare Hlse und das Element mit dem groûflchigen Kopf erfolgt. Dabei fhrt diese Befestigung jedenfalls dann zu keinerlei Druckbelastung der zumeist aus Material mit geringer Druckfestigkeit bestehenden Isolationsplatten, wenn p a - tentgemûe Vorrichtungen verwendet werden, deren Schaft in der Lnge der Dicke der zu befestigenden Isolationsplatte entspricht. Obwohl die Kennzeic h - nung der Erfindung in Patentanspruch 1 keine Vorgabe enthlt, wie die L n - genabmessung des Hohlschaftes im Vergleich zur Dicke der zu befestigenden Isolationsplatte sein soll, bedeutet das fr den Fachmann, den patentgemûen Vorschlag in erster Linie als Lehre fr ein Befestigungselement verstehen, bei dem die Lnge des Hohlschaftes nach der Dicke der zu befestigenden Isolat i - onsplatte bemessen ist. Das ist auch die Ausfhrung, die in der Beschreibung (auf S. 3) des Streitpatents nher erlutert und in smtlichen Zeichnungen da r - gestellt ist. Das freie Ende des Hohlschaftes sttzt sich bei dieser Gestaltung im Normalfall am Bauteil ab, wodurch die Stauchung der Hlse auch bei sehr weichem Material der Isolationsplatte ohne deren Beschdigung mglich ist. Ist am Befestigungspunkt wegen einer Unebenheit in der Oberflche des Bauteils eine Hohllage gegeben, kann die ntige Anlage des freien Endes des Befest i - gungselements mit Hilfe der in den Figuren 3 und 4 gezeigten Ausfhrungsform erreicht werden, die eine Hlse aufweist, die bereichsweise im Klemmsitz i n - nerhalb des Hohlschaftes angebracht ist. Denn bei dieser Ausfhrungsform verschiebt der auf das Widerlager auftreffende Nagelkopf die Hlse zunchst in Richtung Bauteil, bis sie sich an diesem absttzt. - 11 - III. Gemû Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG kann ein europisches P a - tent nur fr nichtig erklrt werden, wenn sich ergibt, daû sein Gegenstand nicht patentfhig ist. Daher kommt es fr die Entscheidung des Senats nicht darauf an, ob sich fr die streitigen, aber erteilten Patentansprche die von Gesetzes wegen erforderliche Patentfhigkeit positiv feststellen lût. Die Nichtigkeitskl a - ge kann vielmehr nur Erfolg haben, wenn die gegenteilige Überzeugung g e - wonnen werden kann, daû den streitigen Patentansprchen die Neuheit fehlt oder ihr Gegenstand dem Fachmann in Anbetracht des Standes der Technik nahegelegt war und ihm deshalb ohne erfinderische Ttigkeit zur Verfgung stand. Zu dieser Überzeugung hat der Senat jedoch nicht gelangen knnen. 1. Der Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents ist neu. Keine der entgegengehaltenen Schriften offenbart smtliche patentgemûen Merkmale. a) Die Klgerin hlt die DE -OS 35 38 271 (Anl. E 3), die in der Beschre i - bung des Streitpatents neben der europischen Patentanmeldung 0 187 168 erwhnt ist, fr den nchstkommenden Stand der Technik. Das dort bea n - spruchte und beschriebene Element ist ein Halter, mit dem mit Wrmedm m - schicht und Kunststoffabdichtungsbahn versehene Flachdcher an einem Bauwerk befestigt werden knnen. Da der Halter damit jedenfalls auch der Befestigung einer Wrmedmmschicht dient und eine solche aus Isolation s - platten bestehen kann, ist deshalb Merkmal A verwirklicht. Der vorbekannte Halter hat mindestens zwei Teile, nmlich einen Hohlschaft und einen Kopf, der - was aus der Zweckbestimmung ohne weiteres folgt - durchaus groûflchig sein kann. Auch die Merkmale B und C sind damit gegeben. Der Hohlschaft ragt vom Kopf ab und enthlt ein Widerlager fr das eigentliche Befestigung s - mittel, das Schraube oder Nagel sein kann (Verwirklichung der Merkmale C I u. II). Auûerdem soll zwischen der Auflageflche und dem Kopf von Schraube - 12 - oder Nagel eine Zwischenlage vorhanden sein, die vorzugsweise federnd au s - gelegt sein soll. Hierzu hat Dr. V. in der mndlichen Verhandlung unter Hinweis auf die gebruchliche Definition einer Hlse und die sie regelmûig kennzeichnende Eigensteifigkeit gegen radiale Krfte ausgefhrt, eine solche Zwischenlage werde von dem Fachmann nicht als eine dem Merkmal C III 2 entsprechende Gestaltung angesehen. Ob dem zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn die Kl - gerin macht jedenfalls vergeblich geltend, daû der aus der DE-OS 35 38 271 (Anl. E 3) ersichtliche Stand der Technik auch durch eine stauchbare Knautschzone gekennzeichnet sei (Merkmal C III 2 c). Stauchen ist - wie Dr. V. in der mndlichen Verhandlung besttigt hat - eine Behandlung, bei welcher der bearbeitete Krper einer Änderung seiner Form unterzogen wird, die auch nach Abschluû der Behandlung jedenfalls weitgehend erhalten bleibt. Die B e - schreibung des Streitpatents besttigt dem Fachmann, daû die Wortwahl in Anspruch 1 nichts anderes ausdrcken soll. Die Mglichkeit oder Notwendi g - keit, daû sich die gestauchte Form, die durch die ber den Kopf des Nagels eingeleitete Kraft erhalten wird, nachtrglich wieder ndert, ist in der Streitp a - tentschrift nicht angesprochen. Auf S. 2 Z. 42 f. d er Beschreibung wird vielmehr ausdrcklich darauf hingewiesen, die patentgemûe Gestaltung sorge dafr, daû als Folge des Eintreibvorgangs eine definierte Verformung der Knautschzone erreicht werde. Das ist bei der Vorrichtung nach der DE -OS 35 38 271 gerade nicht bezweckt und wird dort auch nicht verwirklicht. Fehlt der Zwischenlage die vorzugsweise zu whlende federnde Auslegung, gleicht sie ohnehin lediglich einer Unterlegscheibe, wie sie bei der Verwendung von Schrauben ein bekanntes Mittel fr den Befestigungsvorgang ist. Besteht die Zwischenlage hingegen aus hoch elastischem Kunststoff oder einer Stahlfeder, wie es in Sp. 5 Z. 14 der Entgegenhaltung vorgeschlagen ist, fehlt ihr die B e - - 13 - stndigkeit der Form, die sie beim Eintreiben des eigentlichen Befestigung s - mittels (Schraube oder Nagel) erhalten hat. Gerade das ist auch gewollt. Die Zwischenlage soll sich nmlich nachtrglich zum Bauteil hin ausdehnen und dadurch den Hohlschaft und dessen Kopf in dieselbe Richtung mitnehmen knnen, damit bei altersbedingter Verringerung der Dicke der Wrmedm m - schicht der Kopf des Halters nicht ber die Dachhaut vorsteht (Sp. 2 Z. 58 ff. der Entgegenhaltung). b) Der brige Stand der Technik zeichnet sich - wie auch die Klgerin nicht in Abrede stellt - dadurch aus, daû er jeweils lediglich einzelne Mer k - malsgruppen des Anspruchs 1 des Streitpatents offenbart. Auch dieser Stand der Technik vermag deshalb die Neuheit der Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents nicht in Frage zu stellen. 2. Wie schon das Bundespatentgericht hat auch der Senat nicht die berzeugung gewinnen knnen, daû der Gegenstand von Anspruch 1 des Streitpatents vom Fachmann ohne erfinderische Ttigkeit auffindbar war. a) Entgegen der Meinung der Klgerin bestehen durchgreifende Zweifel, daû die DE -OS 35 38 271 fr die Entwicklung der patentgemûen Vorrichtung berhaupt ein geeigneter Ausgangsstand der Technik war. Neben dem bei der Neuheitsprfung bereits genannten Vorteil erlaubt der in dieser Schrift vorg e - schlagene Halter durch die bei Verwendung einer federnden Zwischenlage g e - gebene Mglichkeit der Dosierung des Anpreûdrucks, eine - wie es in der Streitpatentschrift auch dargestellt ist - unzulssig hohe Vorbelastung des mit Wrmedmmschicht und Kunststoffabdichtungsbahn versehenen Flachdaches im Bereich der Kpfe der Halter zu vermeiden. Hierzu wird der Halter zunchst in die zu befestigende Schicht geschoben, bis der Halterkopf auf der Abdic h - - 14 - tungsbahn aufliegt. Nachdem sodann der Kopf der Schraube oder des Nagels, zur Anlage an der Zwischenlage gebracht worden ist, muû er jeweils um einen bestimmten Weg weitergetrieben werden, damit sich immer ein fr eine def i - nierte Vorspannung stehender Abstand zwischen der Oberflche der Abdic h - tungsbahn bzw. dem Halterkopf und dem Kopf von Schraube oder Nagel ei n - stellt. Die Eindringtiefe dieser Befestigungsmittel in das Bauteil ist danach kein Kriterium, das fr die in der DE -OS 35 38 271 vorgeschlagene Befestigung von Bedeutung wre. Die jeweilige Eindringtiefe stellt sich in Abhngigkeit von der Lnge des Befestigungsmittels und von der Dicke der zu befestigenden Schicht einfach ein. Das legt die Annahme nahe, daû der Halter nach der DE -OS 35 38 271 vom Fachmann nicht als Ausgangspunkt fr eine Weiterentwicklung angesehen wurde, bei der es - wie bei dem Gegenstand des Streitpatents - darum geht, Gefahren fr einen Halter zu vermeiden, die sich gerade daraus ergeben, daû das bei der Befestigung eingesetzte eigentliche Befestigung s - mittel (Nagel) unvorhersagbar tief in das Bauteil eindringen kann. Der Senat verkennt dabei nicht, daû es sich bei dem aus der DE-OS 35 38 271 vorb e - kannten Halter durchaus um einen Stand der Technik handelt, der den hier maûgeblichen Fachmann interessiert. Eine Befassung mit diesem Halter fhrt den Konstrukteur aber zu der Erkenntnis, daû sich dieser bei planmûigem Einsatz nicht mit seinem bauteilseitigen Ende am Bauteil absttzt. Bereits die erwhnte Lagevernderung des Halters zum Bauteil hin, die bei Ausntzung der Rckstellkraft der Zwischenlage mglich sein soll, lût eine andere De u - tung nicht zu. Die bildliche Darstellung (Figur 1 der DE-OS 35 38 271) des bauteilseitigen Endes des Halters als kegelfrmiges Gebilde, das eine echte definierte Absttzflche nicht hat, und der Vorschlag in Spalte 3 Zeilen 20 ff. der Beschreibung, fr verschiedene Dachdicken einheitliche Halter und ledi g - lich unterschiedlich starke Zwischenlagen zu verwenden, besttigen auûe r - dem, daû der Halter nach der DE-OS 35 38 271 dazu ausgelegt ist, ohne - 15 - Kontakt mit dem Bauteil gleichsam in der zumeist aus Material mit geringer Druckfestigkeit bestehenden Isolationsschicht zu “hngen”. Wenn die Montage von Hand, beispielsweise mittels eines Schraubers erfolgen soll, ist ohne we i - teres einleuchtend, daû dies hingenommen werden kann. Geht es dagegen - wie bei der Entwicklung, die zu dem Streitpatent gefhrt hat - darum, die Ha l - terung mit einer Setzmaschine anzubringen, deren Kraft nicht den individuellen Verhltnissen am jeweiligen Anbringungsort (bei Beton etwa unterschiedliche Hrte je nach Auftreffen auf einem Kieselstein oder auf einen Zwischenraum) angepaût ist, geht die nchstliegende Einsicht in eine ganz andere Richtung. Dann steht die Befrchtung im Vordergrund, daû die im Hinblick auf die in j e - dem Fall erforderliche Eindringtiefe des Nagels in das Bauteil vorgegebenen Schlge der Setzmaschine Isolationsmaterial geringer Druckfestigkeit im B e - reich des Anbringungsorts des Halters geradezu zerstren mssen. Das lût eher erwarten, daû der Fachmann die DE-OS 35 38 271 nicht als taugliches gestalterisches Vorbild fr eine Lsung des dem Streitpatent zu Grunde li e - genden Problems ansieht. Deshalb kann auch nicht festgestellt werden, daû in Anbetracht des allgemeinen Fachwissens und -knnens des Fachmanns die DE -OS 35 38 271 Anregung oder gar nur einen richtungweisenden Denka n - stoû gab, die federnde Zwischenlage durch ein stauchbares Gebilde zu erse t - zen, das nach Art der beispielsweise aus der DE -PS 1 500 868 (Anl. E 1) b e - kannten Fhrungshlse fr Schieûbolzen gestaltetet ist. Die vorstehende Bewertung wird durch das Sachverstndigengutachten getragen. Dr. V. hat in der mndlichen Verhandlung besttigt, daû die in der DE-OS 35 38 271 vorgeschlagene Vorrichtung - fr den Fachmann ohne weit e - res erkennbar - nicht fr die Montage mittels einer Setzmaschine konzipiert ist. Ferner hat auch er als nicht sicher angesehen, daû der Fachmann gleichwohl dazu habe gelangen knnen, sich von dieser Gestaltung zur Bewltigung des - 16 - Problems beeinflussen zu lassen, das durch den Gegenstand des Streitpatents gelst ist. Das schriftliche Gutachten weist nicht nur aus, daû zwischen dem Vorschlag nach der DE -OS 35 38 271 und der Lsung des Streitpatents gravi e - rende Unterschiede bestehen; es stuft den Halter nach der DE -OS 35 38 271 berdies als ohnehin fr den hauptschlichen Anwendungsbereich der Erfi n - dung, nmlich den der Befestigung von Isolationsplatten an Bauteilen aus Normalbeton, untauglich ein. Zusammengefaût ergeben sich so durchgreifende Zweifel, daû der vorbekannte Halter fr Flachdcher zum Priorittszeitpunkt vom Fachmann als ein solcher Stand der Technik angesehen wurde, der es wert sein knnte, bei der durch die Problemstellung des Streitpatents vera n - laûten Entwicklung eines Befestigungsmittels fr Isolationsplatten herangez o - gen zu werden. b) Auch der brige entgegengehaltene Stand der Technik war nicht a n - getan, dem Fachmann einen ohne weiteres gangbaren Weg zum Gegenstand der Erfindung zu weisen. Wie die DE -PS 1 500 868 (Anl. E 1) und die europ i - sche Patentanmeldung 0 321 396 (Anl. E 2) belegen, war dem Fachmann zwar gelufig, flchige Teile, die an einem Bauteil befestigt werden mssen, unter Zuhilfenahme einer stauchbaren Hlse mit verbreitertem Rand festzulegen, ohne daû besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden muû, wieweit das eigentliche Befestigungsmittel (Nagel) angesichts der aufgewandten Kraft und des Eindringwiderstandes am Befestigungspunkt in das Bauteil eindringt. Diese Lsung bestand aber ausschlieûlich in einer unmittelbaren direkten Festlegung des zu befestigenden Teiles am Bauteil. Insoweit gilt auch fr das in der Strei t - patentschrift als Ausgangsstand der Technik nher behandelte Befestigung s - element nach der europischen Patentanmeldung 0 187 168 (Anl. E 4) nichts anderes. Auch nach diesem Vorschlag erfolgt die Befestigung der Isolation s - platten im Gegensatz zu der Lehre des Streitpatents direkt ber das stauchb a - - 17 - re Teil der Vorrichtung. Um aus diesem Stand der Technik den Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents zu entwickeln, bedurfte es deshalb zum e i - nen der Erkenntnis, daû ein stauchbares Element sich auch lediglich mittelbar zur Befestigung nutzen lasse, indem es selbst nur den Halter festlegt, der se i - nerseits fr die Festlegung der Platte sorgt. Zum anderen muûte noch erkannt werden, daû sich eine stauchbare Hlse auch innerhalb des Hohlschaftes u n - terbringen lasse. Beides erfordert streng abstrahierende, funktionsbezogene berlegungen. Das muû als Anzeichen fr eine erfinderische Ttigkeit gewe r - tet werden. Denn daû derartige berlegungen die tgliche Arbeit eines Ing e - nieurs auf dem hier interessierenden Gebiet prgen, kann nicht angenommen werden; wie bereits ausgefhrt, ist diese Arbeit nmlich eher durch praktisches Gedankengut gekennzeichnet, das lediglich schrittweise Weiterentwicklungen nahelegt. Das kommt auch in der Einschtzung des Bundespatentgerichts zum Ausdruck, daû ein durchschnittlicher Fachmann eine aus der DE -PS 1 500 868 oder der europischen Patentanmeldung 0 321 396 bekannte Gestaltung im Kopfbereich eines nach dem Vorbild der europischen Patentanmeldung 0 187 168 beschaffenen Befestigungselementes an gebracht htte. Da das g e - richtliche Sachverstndigengutachten keine Aussage enthlt, die dem entg e - genstnde, sondern seinerseits angibt, bei Kenntnis der in den Anlagen E 1 und E 2 beschriebenen Lsungen wre es fr den Fachmann eher naheliegend gewesen die erforderliche Knautschzone durch eine auf dem Bolzenschaft a n - geordnete Hlse zu verwirklichen, kann mithin nicht ausgeschlossen werden, daû der Gegenstand von Anspruch 1 des Streitpatents auch in Ansehung des aus den Anlagen E 1, E 2 und E 4 ersichtliche n Standes der Technik erst au f - grund erfinderischer Ttigkeit als taugliche Lsung fr das Problem aufgefu n - den werden konnte, das sich daraus ergibt, daû bei der Direktmontage die N - gel jeweils auch tiefer als erwartet in das Bauteil eindringen knnen. - 18 - 3. Unteranspruch 2 des Streitpatents hat aus den genannten Grnden ebenfalls Bestand. - 19 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 110 Abs. 3 Satz 2 PatG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Rogge Jestae dt Melullis Scharen Keukenschrijver

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