X ZR 196/98 - X. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
X ZR 196/98 - X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 196/98 Verkündet am: 13. November 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 13. November 2001 durch den Richter Prof. Dr. Jestaedt als Vorsitzenden, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 4. August 1998 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europischen Patents 0 141 940 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 27. August 1984 beruht, für welche die Prioritt einer schweizerischen Patentanmeldung vom 13. September 1983 in Anspruch g e - nommen worden ist. Das Streitpatent wird vom Deutschen Patent - und Ma r - - 3 - kenamt unter der Nr. 34 68 508 gefhrt. Es betrifft ein "Dispositif destiné à permettre de préveler un liquide d'un conduit qui le contient ou à injecter un liquide dans ledit conduit". Es umfaßt zehn Patentansprche. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Französisch: "Dispositif destiné à permettre de prélever un liquide d'un conduit (2; 21) qui le contient ou à injecter un liquide dans ledit conduit (2; 21) comprenant une vanne (1; 20) se montant sur ledit conduit (2; 21), dont le corps (3; 23; 35) est traversé de part en part par la tige d'un pointeau (6; 24; 38) mobile axialement, une extrémité de ladite tige présentant une pointe tronconique d'obturation d'un passage traversant (4; 22; 37) que présente le corps (3; 23; 35), l'autre e x - trémité étant reliée à des moyens externes de commande (7; 25; 45) permettant d'actionner ledit pointeau, des moyens d'étantchéité (8; 37) étant interposés entre ladite tige et ledit corps (3; 23; 35), caractérisé par le fait que l'agencement du pointeau (6; 24; 38) est tel que, lorsqu'il est fermé, la face terminale de sa pointe tronc o - nique affleure l'extrémité externe dudit passage traversant (4; 22; 37)." Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mitte l - bar zurckbezogenen Patentansprche 2 bis 10 in der erteilten Fassung wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Die Klgerin hat mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemacht, das Strei t - patent sei gegenber den Anmeldeunterlagen in ihrer ursprnglich eingereic h - ten Form unzulssig erweitert. Auch sei der Gegenstand des Streitpatents nicht - 4 - patentfhig, weil das Streitpatent die Prioritt der schweizerischen Patenta n - meldung nicht in Anspruch nehmen könne und sein Gegenstand daher im Hi n - blick auf den vor dem Anmeldetag veröffentlichten Prospekt "Prisemasson" und eine offenkundige Vorbenutzung im April/Mai 1984 nicht mehr neu sei. Schließlich beruhe der Gegenstand auch nicht auf erfinderischer Ttigkeit, da er sich fr den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik am Priorittstag ergebe. Die Beklagte hat die Abweisung der Nichtigkeitsklage beantragt. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung fr die Bu n - desrepublik Deutschland fr nichtig erklrt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er das Strei t - patent nur noch in eingeschrnktem Umfang, u.a. dahingehend verteidigt, daß Patentanspruch 1 folgende Fassung erhlt: "Vorrichtung zur Entnahme einer Flssigkeitsprobe aus einer Le i - tung mit einem in der Leitung montierten Ventil, - dessen hohlzylindrischer Ventilkörper (35) einen Durchlaß (37) fr die Flssigkeitsprobe und eine dem Durchlaß diametral g e - genberliegende Öffnung aufweist - dessen Ventilnadel (38) axial beweglich ist und eine den Venti l - körper zur Gnze durchquerende Stange mit einer kege l - stumpfförmigen Spitze aufweist, die bei geschlossenem Ventil - 5 - mit einer konischen Sitzflche des Durchlasses korrespondiert und den Durchlaû verschlieût, - wobei die Stange der Ventilnadel die dem Durchlaû gegenbe r - liegende Öffnung im Ventilkrper durchragt und ihr hinteres E n - de mit einer uûeren Bettigungsvorrichtung (45) verbunden ist und - wobei zwischen der Stange und dem Ventilkrper (35) eine Dichtung (47) vorgesehen ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daû - die k onische Sitzflche sich bis zum uûeren Ende des Durc h - lasses (37) erstreckt und - die Ventilnadel (38) so angeordnet ist, daû im geschlossenen Zustand die Endflche ihrer kegelstumpffrmigen Spitze in der uûeren Endebene des Durchlasses (37) liegt." Wegen der neu formulierten Unteransprche 2 bis 7, der entspreche n - den Streichungen der Figuren 1 bis 3 und 5 sowie der Änderungen der B e - schreibung wird auf die Anlagen zum Protokoll ber die mndliche Verhan d - lung vom 13. November 2001 Bezug genommen. Die Klgerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurckzuweisen. - 6 - Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverstndigengutachtens. Dieses Gutachten hat der Sachverstndige Prof. Dipl. -Ing. G. V., Universitt E., Institut fr Verfahrenstech- nik, in der mndlichen Verhandlung erlutert und ergnzt. Entscheidungsgrnde: Die zulssige Berufung hat keinen Erfolg. In dem Umfang, in dem das Streitpatent nicht verteidigt wird, ist es b e - reits ohne weitere Sachprfung fr nichtig zu erklren (vgl. Sen. Urt. v. 04.06.1996 - X ZR 49/94, GRUR 1996, 857, 858 - Rauchgasklappe - m.w.N.). I. 1. Die Erfindung nach dem Streitpatent betrifft in der in der Ber u - fungsinstanz nur noch eingeschrnkt verteidigten Fassung eine Vorrichtung zur Entnahme von Flssigkeitsproben aus einer Leitung. Diese Vorrichtung weist ein in dieser Leitung montiertes Ventil auf. Der Krper dieses Ventils wird zur Gnze von der Stange einer Ventilnadel durchquert, die in axialer Richtung beweglich ist. Das Ende der Stange weist eine kegelstumpffrmige (in der Verfahrenssprache als "tronconique") bezeichnete Spitze auf, die einen Durchlaû des Krpers verschlieûen kann. Das andere Ende der Stange ist mit einem uûeren Bettigungsmittel verbunden, mit der die Ventilnadel bettigt werden kann, wobei eine Dichtung zwischen Stange und Krper vorgesehen ist. - 7 - 2. Die Streitpatentschrift gibt an, daû Vorrichtungen dieser Art be i - spielsweise aus der deutschen Patentschrift 31 42 875 bekannt seien. Sie w r - den insbesondere in der chemischen oder der Nuklearindustrie eingesetzt. Mit den dort im Produktionsbetrieb zu ziehenden Proben von hufig schdlichen Flssigkeiten drften die Bedienungspersonen nicht in Kontakt kommen; Dmpfe der Proben knnten gefhrlich sein. Nach der weiteren Erluterung der Streitpatentschrift liegt der Nachteil der bekannten Vorrichtungen darin, daû bei der Probeentnahme Flssigkeitsleckagen entstehen knnen und Flssigkeit "nachtropfen" knne, indem eine Restmenge an Flssigkeit am Ausgang des Durchlasses verbleibe, wenn die Ventilnadel nach der Entnahme geschlossen sei. 3. Die Erfindung soll ein Ventil zur Probeentnahme einer Flssigkeit zur Verfgung stellen, die die genannten Nachteile, insbesondere das als "Nac h - tropfen" bezeichnete Phnomen vermeidet. Der Lsungsvorschlag besteht nach Anspruch 1 in der verteidigten Fassung im einzelnen in einer Vorrichtung zur Entnahme einer Flssigkeitsprobe aus einer Le i - tung mit folgenden Merkmalen: 1. Das Ventil ist in der Leitung montiert; 2. das Ventil besteht aus einem Krper und der Stange einer Ventilnadel; 3. der Ventilkrper ist - 8 - a) hohlzylindrisch und weist b) einen Durchlaû fr die Flssigkeitsprobe und c) eine dem Durchlaû diametral gegenberliegende Öffnung auf; 4. die Stange der Ventilnadel durchquert den Ventilkrper zur Gnze, ist axial beweglich und durchragt die dem Durchlaû g e - genberliegende Öffnung im Ventilkrper; 5. ihr hinteres Ende ist a) mit einer uûeren Bettigungsvorrichtung verbunden, b) wobei zwischen Stange und Ventilkrper eine Dichtung vorgesehen ist; 6. das vordere Ende der Stange weist eine kegelstumpffrmige Spitze auf, die bei geschlossenem Ventil a) mit einer konischen Sitzflche des Durchlasses korrespo n - diert b) und den Durchlaû verschlieût; - 9 - 7. die konische Sitzflche erstreckt sich bis zum uûeren Ende des Durchlasses; 8. die Ventilnadel ist so angeordnet, daû im geschlossenen Z u - stand die Endflche ihrer kegelstumpffrmigen Spitze in der uûeren Endebene des Durchlasses liegt. II. Die in der verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 enthaltenen Änderungen sind durch die ursprngliche Offenbarung gedeckt. Zwar sind die Merkmale 6, 7 und 8 im Wortlaut weder in den Anspr - chen noch in den Beschreibungen der ursprnglich eingereichten Unterlagen enthalten, worber die Parteien auch nicht streiten. Maûgebend ist jedoch, was der Fachmann als zur angemeldeten Erfindung gehrig erkennen kann (Sen.Urt. v. 21.09.1993 - X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204, 208 - Spielfahrbahn; BGHZ 110, 123, 125 - Spleiûkammer). Entscheidend dafr ist, ob die u r - sprngliche Offenbarung fr den Durchschnittsfachmann erkennen lieû, der genderte Lsungsvorschlag solle von vornherein von dem Schutzbegehren umfaût werden (vgl. Sen.Urt. v. 03.12.1991 - X ZR 101/89, GRUR 1992, 157, 158 f. - Frachtcontainer; Sen.Beschl. v. 17.11.1987 - X ZB 15/87, GRUR 1988, 197 - Runderneuern). Aufgrund der berzeugenden Ausfhrungen des gerichtlichen Sachve r - stndigen in der mndlichen Verhandlung geht der Senat davon aus, daû der Fachmann, ein Fachhochschulingenieur oder ein Techniker, der berufliche E r - fahrungen im Apparate -, Gerte - oder Anlagenbau der Verfahrenstechnik hat, die ursprnglich eingereichten Unterlagen unter Einbeziehung der Figuren 1, 3 - 10 - und 4 der schweizerischen Priorittsanmeldung sowie 1, 3, 4 und 5 der eur o - pischen Patentanmeldung dahin versteht, daû die konische Sitzflche sich bis zum uûeren Ende des Durchlasses erstreckt und die Endflche der kege l - stumpffrmigen Spitze bei geschlossenem Ventil mit dem uûeren Ende des Durchlasses in einer Ebene liegt, d.h. fluchtet. Der Sachverstndige hat da r - gelegt, daû aus den Zeichnungen in Verbindung mit den Ansprchen und der Beschreibung fr den Fachmann deutlich wurde, daû es darum ging, bei g e - schlossenem Ventil ein Totvolumen zu vermeiden, um ein "Nachtropfen" zu verhindern, und zu diesem Zweck einen bndig mit dem uûeren Ende des Durchlasses abschlieûenden Sitz der kegelstumpffrmigen Spitze der Venti l - nadel vorzusehen. III. Die Parteien streiten nicht mehr darber, daû der Gegenstand des Streitpatents in der verteidigten Fassung neu ist, weil keine Entgegenhaltung smtliche Merkmale der patentgemûen Lehre aufweist. Nach dem Ergebnis der Verhandlung und Beweisaufnahme ist der Senat jedoch der Überzeugung, daû sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der ve r - teidigten Fassung fr den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik am Priorittstag ergab (Art. 52 Abs. 1, 56, 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ). Der gerichtliche Sachverstndige hat berzeugend ausgefhrt, daû der Durchschnittsfachmann des hier einschlgigen technischen Gebiets mit Vent i - len aller Art vertraut ist und deren Konstruktion und Arbeitsweise sowie deren Einsatzgebiet kennt. Dieser Fachmann weiû, daû in der chemischen Industrie oder in der Nuklearindustrie Proben von hufig schdlichen Flssigkeiten g e - zogen werden mssen, mit denen Bedienungspersonal nicht in Kontakt ko m - - 11 - men darf, und daû deren Dmpfe gefhrlich sein knnen. Er wird deshalb b e - strebt sein, auch geringe Restmengen, die nach Beendigung des Entnahm e - vorgangs "nachtropfen" knnen, zu vermeiden. Wenn dieser Fachmann vor die Aufgabe gestellt wird, bei einem Entnahmeventil, das auch fr gefhrliche Stoffe eingesetzt werden soll, ein "Nachtropfen" von Flssigkeit beim Ve r - schlieûen des Ventils zu verhindern, wird er, wie der gerichtliche Sachverst n - dige weiter ausgefhrt hat, bei der Suche nach geeigneten Vorbildern von der deutschen Patentschrift 31 42 875 ausgehen und sich mit ihr nher befassen, weil sie ein Entnahmeventil blicher Gattung zeigt. Diese Patentschrift, von der auch die Streitpatentschrift ausgeht, betrifft ein automatisch bettigbares Probeentnahmeventil mit zustzlich bettigbarer Handhubeinrichtung, insbesondere zur Probeentnahme aus Produktleitungen in Anlagen der Nahrungs - und Getrnkeindustrie. Das Ventil ist in einer Leitung montiert und besteht aus einem Krper und der Stange einer Ventilnadel. Di e - se durchquert den Ventilkrper vollstndig, ist axial beweglich und durchragt mit der Ventilnadel den Flssigkeitsauslaû. Die "Schlieûglied" genannte Venti l - nadel ist ber einen Schlieûkegel in einen Drosseldorn verjngt. In Schlie û - stellung wird die Ablaufbohrung im Ablaufstutzen durch das Schlieûglied mit dichter Auflage des Schlieûkegels verschlossen, wobei sich der Drosseldorn in der Ablaufbohrung befindet, ohne diese allerdings vollstndig auszufllen. Der Drosseldorn dient nicht dem Zweck, das Ventil zu schlieûen, sondern der Ei n - stellung des Entnahmevolumenstroms. Die Entgegenhaltung geht davon aus, daû die Produktleitungen wie auch die mit dem Produkt in Berhrung komme n - den Teile des Probeentnahmeventils regelmûig gereinigt werden. Mit dem "Nachtropfen" von Flssigkeit oder dem Problem eines Totvolumens befaût sich die Schrift demzufolge nicht. - 12 - Der Fachmann wird beim Studium dieser Schrift erkennen, daû die Merkmale der deutschen Patentschrift an sich zur Lsung seines Problems g e - eignet sind, weil ein Ventil mit axial beweglicher Ventilnadel vorgeschlagen wird, bei dem der Flssigkeitsauslaû und die entsprechende Gestaltung der Ventilnadel einen konischen Sitz der Ventilnadel ermglichen und damit einen Verschluû des Ventils nach Entnahme der Probe gewhrleistet ist. Der Fac h - mann erkennt aber auch, daû durch den Dosseldorn ein Totvolumen gescha f - fen wird und daû er deshalb Maûnahmen ergreifen muû, um ein "Nachtropfen" gefhrlicher Flssigkeiten bei der Probeentnahme zu verhindern. Zur Vermeidung dieses Nachteils lag es fr den Fachmann - wie der g e - richtliche Sachverstndige in der mndlichen Verhandlung berzeugend au s - gefhrt hat - schon aufgrund seines allgemeinen Fachwissens nahe, den Schlieûbereich des Ventils so auszubilden, daû in Schlieûstellung das Schlieûglied den Durchlaû so ausfllt, daû dort kein Totvolumen vorhanden ist, in dem Flssigkeitsreste zurckbleiben knnen. Wollte er dieses Ergebnis e r - reichen, so bot es sich an, auf den Drosseldorn zu verzichten und das Ende der Ventilnadel kegelstumpffrmig mit entsprechendem Sitz im Durchlaû zu gestalten sowie die Ventilnadel so anzuordnen, daû in geschlossenem Zustand zwischen der Endflche ihrer Spitze und der uûeren Ebene des Durchlasses kein Raum fr Flssigkeitsreste verblieb und die Endflche der kegelstump f - frmigen Spitze mit der uûeren Ebene des Durchlasses fluchtete. Der Fachmann, der diese vom Gegenstand der deutschen Patentschrift abweichenden Maûnahmen in Erwgung zieht, wird sich in seinem Bestreben durch die deutsche Offenlegungsschrift 20 11 545 besttigt sehen, nach der - 13 - das Zusammenwirken eines konischen Ventilsitzes mit einem kegelstumpff r - migen Ventilkrper und das Fluchten der Ventilkrperspitze mit dem Ende des Durchlasses bekannt waren. Die deutsche Offenlegungsschrift hat ein Dosierungsventil zum Gege n - stand, das zur genau dosierten Abgabe von zwei oder mehr flieûfhigen Med i - en in eine Mischkammer bestimmt ist. Es hat einen Ventilsitz in der Mischka m - merwand, der konische Dichtflchen aufweist, wobei die Ventilkrperspitze mit der inneren Oberflche der Mischkammer bndig abschlieût. Das Ventil ist auf einer Leitung montiert, der Ventilkrper wird von einer Stange durchquert, die axial verschieblich ist. Das eine Ende der Stange weist eine kegelstumpffrm i - ge Spitze auf, die einen Durchlaû verschlieûen kann. Diese hat an ihrer Spitze einen zylindrischen Zapfen, dessen Hhe annhernd gleich der entspreche n - den Ausbohrung in der Mischkammerwand ist. Durch diese Ausgestaltung soll die Ablagerung von Reaktionsprodukten vermieden werden. Diese sollen beim Schlieûen des Ventils wie mit einem Stûel ausgestoûen werden. Im Schlie û - zustand soll der Schlieûkrper den Kanal bis zur in Strmungsrichtung nac h - folgenden Kammer derart ausfllen, daû kein Restvolumen bleibt, in dem Fl s - sigkeit verbleiben kann. Daû es sich bei der Entgegenhaltung um ein Mischventil handelt, hielt den Fachmann nicht ab, sich mit dieser Schrift zu befassen. Wie der gerichtl i - che Sachverstndige berzeugend ausgefhrt hat, hat der Fachmann Ventile allgemein im Blick und beschrnkt sich nicht auf Entnahmeventile, wenn er e i - ne Lsung fr das Problem des "Nachtropfens" erreichen will. Der von ihm he r - angezogene Stand der Technik umfaût Ventile unabhngig von ihrer Verwe n - dung. Zudem erkennt er, daû sich bei Dosierventilen das gleiche Problem - 14 - stellt, ein "Nachtropfen" zu vermeiden, um eine exakt bestimmte Menge an Flssigkeit abzugeben und daû es sich bei dem Zapfen um eine spezifische Gestaltung eines Dosierventils handelt, auf die verzichtet werden kann. Ein "Nachtropfen" ist hierbei ebenfalls nachteilig. Aus dieser berlegung heraus lag es fr den Fachmann nahe, trotz des anderen Anwendungsbereichs die Konstruktionsprinzipien von Dosierventilen zur Lsung des Problems des "Nachtropfens" mit in Betracht zu ziehen. Fr den Fachmann kam es dabei a l - lein auf diejenigen Gestaltungselemente an, die dazu beitragen knnen, ein Restvolumen an Flssigkeit am Durchlaû zu vermeiden, und es war allein se i - nem Fachknnen berlassen, diese Merkmale bei einem Probeentnahmeventil den Bedrfnissen entsprechend zu gestalten. IV. Die Patentansprche 2 bis 7, die weitere Ausgestaltungen der Vo r - richtung nach Patentanspruch 1 betreffen und fr die der Beklagte eine eige n - stndige Patentfhigkeit nicht in Anspruch nimmt, haben ebenfalls keinen B e - stand. V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, 110 Abs. 3 PatG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980. Jestaedt Scharen Mhlens zugleich fr den infolge Beur- Asendorf laubung an der Unterzeic h - nung verhinderten Richter Dr. Meier-Beck

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