X ZR 192/00 - X. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
X ZR 192/00 - X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 192/00 Verkündet am: 12. Dezember 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 130 Die Schaltung einer Anrufweiterleitung, bei der Telefonanrufe, die auf dem A p - parat eines tatsächlich oder nach der Verkehrsanschauung zur Entgegenna h - me von Willenserklärungen ermächtigten Mitarbeiter eingehen, an einem and e - ren Telefonapparat entgegengenommen werden, bewirkt, daß der den Anruf entgegennehmende Mitarbeiter - unabhängig von seiner Stellung im Unte r - nehmen - im Zweifel nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt gilt, Willen s - erklärungen oder diesen gleichzustellende Mitteilungen mit Wirkung für den Erklärungsempfänger entgegenzunehmen. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - X ZR 192/00 - OLG Köln - 2 - LG Bonn - 3 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 12. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mhlens und den Richter Asendorf fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 5. Oktober 2000 ve r - kndete Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entsche i - dung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: - 4 - Die Klgerin, die auf dem Gebiet der Klte - und Wrmetechnik ttig ist, beansprucht von der Beklagten einen sowohl dem Grunde als der Höhe nach unstreitigen restlichen Werklohn in Höhe von zuletzt 151.535,39 DM. Die Beklagte hat gegen die Klageforderung mit einem von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen eines im November 1992 eing e - tretenen Wasserschadens aufgerechnet, dem der folgende Sachverhalt z u - grunde liegt: Die Beklagte beauftragte die Klgerin am 2. Oktober 1991 mit der Au s - fhrung von Arbeiten an einer Heizungsanlage im Bundesministerium der Ve r - teidigung. Bei den Arbeiten tauschten Mitarbeiter der Klgerin in der Überg a - bestation Hhne aus und dichteten diese neu ein, wobei sie Dichtungen ei n - bauten, die asbestfreies Material enthielten, das von der Streithelferin entwi k - kelt und produziert worden war. In dem von den Arbeiten betroffenen Bereich der Heizungsanlage fließt heißes Druckwasser mit einer Temperatur von ca. 160 bis 180 °C. Die von der Beklagten der Klgerin in Auftrag gegebenen A r - beiten wurden am 25. September 1992 ohne Beanstandungen abgenommen. Am 3. November 1992 bemerkte der Zeuge N., der als Fachbauleiter der von der Beklagten mit der Bauleitung und -berwachung beauftragten B. GmbH ttig war, daß ein Hahn des Heißwasserrohrleitungssystems in der Übergabestation tropfte. Am 10. November 1992 stell ten der Zeuge N. und ein Mitarbeiter der damaligen Bundesbaudirektion bei einer gemeinsamen Begehung fest, daß der Hahn immer noch tropfte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Zeuge N. die Klgerin am 3. und 10. November 1992 von der von ihm festgestellten Undichtigkeit info r - - 5 - mierte und sie dabei aufforderte, die Undichtigkeit zu beseitigen. Die Beklagte hat behauptet, daû der Zeuge N. bei seinen beiden Anrufen die Durch- wahl des fr das Bauvorhaben zustndigen Mitarbeiters der Klgerin B. gewhlt habe, wobei sich jeweils ein dem Zeugen N. unbekannter Mitar- beiter bzw. eine Mitarbeiterin der Klgerin gemeldet und die Telefongesprche entgegengenommen habe. Am 15. November 1992 brach die zuvor nur tropfende Flachdichtung, die die Klgerin bei ihren Arbeiten eingebaut hatte, in einer Flanschverbindung des Absperrhahns. Nach dem Bruch der Dichtung traten groûe Mengen an Heiûwasser aus der Rohrleitung aus und berschwemmten den Bodenbereich des dortigen Kellers. Es kam dadurch zu erheblichen Schden an den elektr i - schen Einrichtungen sowie an der Starkstromversorgungsleitung. Auûerdem wurde der Anstrich beschdigt. Der entstandene Schaden beluft sich auf 151.535,39 DM. Das Landgericht hat die Aufrechnung nicht durchgreifen lassen und der Klage - abgesehen von Krzungen beim Zinsanspruch - stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten z u - rckgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abwe i - sung der Klage weiter. Die Klgerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgrnde: - 6 - Die zulssige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 1. Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung oder § 13 Nr. 7 VOB/B, da es j e - denfalls an einem Verschulden der Klgerin fehle. Der Sachverstndige ko m - me in seinem Gutachten zwar zu dem Ergebnis, daû ein metallarmierter Dic h - tungswerkstoff eine hhere Sicherheit insbesondere gegen das sogenannte "Ausblasen", d.h. Brechen der Dichtung, gewhrleistet htte als das tatschlich von der Klgerin verwendete Dichtungsmaterial der Qualitt "n.". Diese Einschtzung beruhe aber auf den heutigen Erkenntnissen und Erfa h - rungen auf dem Gebiet der Dichtungstechnik. Nach den Ausfhrungen des Sachverstndigen sei im Jahre 1991 noch nicht bekannt gewesen, daû A.-faserverstrkte Flanschdichtungen hydrolyseanfllig seien und beim Ein- bau in Flanschverbindungen von Heiûwasser - und/oder Heiûdampfsystemen aushrteten. Bei dieser Sachlage stellten die Auswahl und die Verwendung einer Flachdichtung der Qualitt "n." statt "n. EG" oder eines anderen metallarmierten Dichtungswerkstoffes keine vorwerfbare Sorgfaltspflichtverletzung der Klgerin dar. Wenn aber selbst die Dichtung s - hersteller im Jahre 1991 von der Tauglichkeit des verwendeten Dichtungsmat e - rials ausgegangen seien, habe sich die Klgerin als verarbeitendes Unterne h - men auf die Angaben der Dichtungshersteller zu den Einsatzbedingungen und Eigenschaften der Flanschdichtung der Qualitt "n." verlassen dr- fen. Anhaltspunkte fr einen fehlerhaften Einbau der Flanschdichtung seien nicht gegeben. - 7 - Das Berufungsgericht hat weiter eine Haftung der Klgerin aus positiver Vertragsverletzung wegen Verletzung einer Aufklrungs - oder Hinweispflicht verneint. Es hat hierzu ausgefhrt, daû zwar in objektiver Hinsicht eine Aufkl - rungspflicht der Klgerin dahingehend bestanden habe, daû beabsichtigt sei, eine neu entwickelte - asbestfreie - Flachdichtung einzubauen. Subjektiv treffe die Klgerin jedoch kein Verschulden. Sie sei weder Herstellerin des Dic h - tungsmaterials noch der Dichtung. Als lediglich verarbeitender Handwerksb e - trieb habe sie sich auf die Angaben des Herstellers oder ihres Lieferanten ve r - lassen drfen. Ebenso wie die Hersteller habe die Klgerin davon ausgehen drfen, daû mit der Entwicklung von A. ein den Eigenschaften von As- best quivalentes Ersatzmaterial zur Verstrkung von kautschukgebundenen Faserdichtungen zur Verfgung gestanden habe. 2. Diese Ausfhrungen des Berufungsgerichts beanstandet die Revision ohne Erfolg. a) Auf das Vertragsverhltnis der Parteien sind die werkvertraglichen Bestimmungen der §§ 631 ff. BGB anzuwenden. b) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Schaden infolge eines Fehlers oder einer mangelnden Eignung der von der Klgerin eingebauten Dichtung eingetreten ist. Fr das Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Beklagten hiervon auszugehen. c) Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsfehlern angenommen, daû die Klgerin in diesem Zusammenhang jedenfalls kein Verschulden treffe. - 8 - Ohne Erfolg rgt die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daû sich die Klgerin gemû § 282 BGB analog vom Schuldvorwurf zu entlasten habe. Zwar ist die Ansicht der Revision zutreffend, daû im Grundsatz beim Feststehen einer objektiven Pflichtverletzung des Unternehmers, es dessen Sache ist, sich hinsichtlich des Schuldvorwurfs zu entlasten (vgl. BGHZ 48, 310, 312; BGH, Urt. v. 28.09.1978 - VII ZR 254/77, BauR 1979, 159). Die Rev i - sion bersieht aber insoweit, daû das Berufungsgericht keine Beweislasten t - scheidung getroffen hat. Es hat vielmehr auf der Grundlage der Ausfhrungen des Sachverstndigen Prof. Dr. T. ohne Rechtsfehler festgestellt, daû zum maûgeblichen Zeitpunkt weder die Hersteller von derartigem Dichtungsmaterial noch die dieses verarbeitenden Unternehmen Anlaû gehabt haben, an der Tauglichkeit des Dichtungsmaterials fr den Zweck der Verwendung in Hei û - wasser- bzw. Heiûdampfsystemen zu zweifeln. d) Ein etwaiges Verschulden der Streithelferin, die das Dichtungsmater i - al entwickelt und produziert hat, kann der Klgerin nicht ber § 278 BGB zug e - rechnet werden. Es ist anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.1978 - VII ZR 84/77, NJW 1978, 1157; Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl., B § 13 Rdn. 161 a m.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 278 Rdn. 13 a), daû der Ba u - stofflieferant in der Regel nicht Erfllungsgehilfe des Unternehmers ist. A n - haltspunkte dafr, daû die Streithelferin vorliegend - abweichend vom Rege l - fall - in den werkvertraglichen Pflichtenkreis der Klgerin gegenber der B e - klagten einbezogen worden ist, bestehen nicht. e) Soweit das Berufungsgericht Anhaltspunkte fr einen fehlerhaften Einbau der Dichtung nicht fr gegeben hlt, wird das von der Revision hing e - nommen. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. - 9 - f) Ohne Erfolg rgt die Revision, daû es der Klgerin oblegen htte, die Beklagte ber die Verwendung des neuartigen, noch unerprobten Dichtung s - materials und die damit verbundenen mglichen Risiken aufzuklren. Zwar muû der Unternehmer auf Bedenken gegen die Brauchbarkeit einer noch une r - probten Technik hinweisen (BGH, Urt. v. 24.09.1992 - VII ZR 213/91, DB 1993, 1281). Eine solche Aufklrungspflicht setzt aber voraus, daû fr ihn bei hinre i - chend sorgfltiger Prfung berhaupt Anlaû zu Bedenken gegen die Eignung des von ihm verwendeten Materials bestand. Ob dies der Fall ist, wird in erster Linie durch das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen, durch den vom Hersteller bzw. Lieferanten des Materials dem Unternehmer vermittelten Info r - mationsstand, aber auch durch sonstige erhebliche Umstnde bestimmt, die fr den Unternehmer als bedeutsam erkennbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1986 - VII ZR 48/85, NJW 1987, 643). Diese Grundstze hat das Berufungsgericht hinreichend beachtet. Es ist unter Wrdigung der Ausfhrungen des Sachve r - stndigen Prof. Dr. T. rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daû die Klgerin im Jahre 1991 weder gewuût habe noch habe erkennen oder anne h - men mssen, daû die verwendeten asbestfreien Dichtungen im Gegensatz zu den asbesthaltigen Dichtungen ausbrechen knnen und daû sich die Klgerin diese Informationen damals auch nicht habe verschaffen knnen, da nicht ei n - mal die Hersteller zu diesem Zeitpunkt Erkenntnisse ber die andersartigen Verhaltenseigenschaften asbestfreier Dichtungen gehabt htten. g) Erfolglos macht die Revision weiter geltend, daû sich die Klgerin nicht "blind" auf die Eignung des neuen und unerprobten Materials habe ve r - lassen drfen und deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Druckprobe und unabhngig davon von sich aus weitere Kontrollen htte - 10 - durchfhren mssen. Zwar gehrt es bei einem Werkvertrag auch ohne beso n - dere Zusage zu den bernommenen Hauptleistungspflichten des Unterne h - mers, dafr zu sorgen, daû zur Herstellung des Werkes nur Sachen verwendet werden, welche die erforderliche Eignung aufweisen, da der Unternehmer durch den Werkvertrag die Erreichung des Erfolges verspricht (Sen.Urt. v. 14.09.1999 - X ZR 89/97, NJW 2000, 280). Wie sich aus den Ausfhrungen unter I. 2. f. ergibt, bestand aber entgegen der Auffassung der Revision kein Anlaû, an der Eignung des verwendeten Dichtungsmaterials fr den ang e - strebten Zweck - der Verwendung in einem Heiûwassersystem - zu zweifeln und aus diesem Grunde weitere berprfungen wie etwa eine Druckprobe vo r - zunehmen. II. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daû die Klgerin ihre ve r - traglichen oder nachvertraglichen (Obhuts -)Pflichten auch n icht dadurch ve r - letzt habe, daû sie nicht umgehend die Beseitigung der Leckage an dem A b - sperrhahn in der bergabestation des Bundesministeriums der Verteidigung veranlaût habe. Es fhrt hierzu aus, daû nach dem Ergebnis der Beweisau f - nahme feststehe, daû der Zeuge N. sowohl am 3. November 1992 als auch am 10. November 1992 bei der Klgerin angerufen und jeweils eine Dame oder einen Herrn ber die Undichtigkeit eines Absperrhahnes in der bergabestat i - on des Bundesministeriums der Verteidigung informiert habe. Zugleich habe der Zeuge N. jeweils dazu aufgefordert, sich um die Angelegenheit zu km- mern, insbesondere Herrn B. hiervon Mitteilung zu machen, damit die- ser fr die Beseitigung der Undichtigkeit sorge. Nach dem Ergebnis der B e - weisaufnahme stehe aber nicht fest, ob der Klgerin die Mitteilungen des Ze u - gen N. wirksam zugegangen seien. Als Empfangsboten kmen nach der Verkehrsanschauung zwar auch Angestellte eines Kaufmanns in Betracht. Vo r - - 11 - aussetzung sei jedoch, daû diese zur Entgegennahme von Erklrungen befugt seien. Die Mitteilung an einen untergeordneten Angestellten, der erst den maûgebenden Angestellten informieren solle, bewirke daher noch keinen Z u - gang. Es lasse sich nicht mehr feststellen, ob der Zeuge N. mit einer Person gesprochen habe, die zumindest als Empfangsbote der Klgerin angesehen werden knne. Dies gehe zu Lasten der Beklagten, da diese die Beweislast fr den Zugang der empfangsbedrftigen Willenserklrung trage. Ein Organisat i - onsverschulden falle der Klgerin nicht zur Last. Ein mittelstndischer Han d - werksbetrieb wie die Klgerin sei nicht verpflichtet, seine Telefone stndig oder zumindest whrend der blichen Geschftszeit mit Personen zu besetzen, die zur Entgegennahme von Erklrungen befugt seien. 2. Dies greift die Revision mit Erfolg an. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagten gegen die Klgerin ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verle t - zung der Nachbesserungspflicht zustehen. Dieser Schadensersatzanspruch leitet sich, abgesehen von dem Verzgerungsschaden wegen verspteter Nachbesserung (§ 286 BGB), im Anwendungsbereich der §§ 631 ff. BGB (zu dem beim VOB-Vertrag anwendbaren § 13 Nr. 7 VOB/B vgl. Heie r - mann/Riedl/Rusam, VOB, 9. Aufl., B § 13 Rdn. 141 a) aus positiver Vertrag s - verletzung her (BGHZ 62, 83, 87; BGH, Urt. v. 18.06.1959 - VII ZR 181/58, LM Nr. 4 zu § 635 BGB) und umfaût alle Schden, die durch das Unterbleiben der Nachbesserung entstehen (BGHZ 70, 240, 243; vgl. auch BGH, Urt. v. 29.10.1975 - VIII ZR 103/74, NJW 1976, 234, 235). - 12 - Die Klgerin war aufgrund der bei ihr nach den zugrundezulegenden Feststellungen des Berufungsgerichts eingegangenen Anrufen des Zeugen N. vom 3. November und 10. November 1992, in denen dieser dazu auf- gefordert hatte, die Undichtigkeit an dem tropfenden Hahn zu beseitigen, ve r - pflichtet, umgehend die Ursache fr diese Undichtigkeit festzustellen und - soweit ihr das mglich war - fr Abhilfe zu sorgen. Angesichts der besonderen Gefahrensituation, die durch das Leck in der Hochdruckheizungsanlage en t - standen war, konnte die Beklagte von der Klgerin erwarten und verlangen, daû diese unmittelbar nach Erhalt der Aufforderung zur Mngelbeseitigung mit den hierfr notwendigen Arbeiten begann. Daû insoweit ein unmittelbarer Handlungsbedarf bestand, muûte sich schon deshalb aufdrngen, da nach der Lebenserfahrung eine solche Undichtigkeit in einem Hochdruckheiûwassers y - stem befrchten lût, daû es zu einer Ausweitung des Lecks mit der mglichen Folge erheblicher Schden kommen kann. b) Der Annahme des Berufungsgerichts, daû nicht feststehe, ob die Mitteilungen des Zeugen N. der Klgerin wirksam zugegangen seien, kann nicht beigetreten werden. aa) Bei seiner Wrdigung geht das Berufungsgericht von einem zu e n - gen Verstndnis des Begriffs des Empfangsboten aus und verneint deshalb zu Unrecht einen Zugang der Erklrungen des Zeugen N.. Empfangsbote ist, wer entweder vom Empfnger zur Entgegennahme von Erklrungen ermchtigt worden ist oder wer nach der Verkehrsauffassung als ermchtigt anzusehen ist, Willenserklrungen oder diesen gleichstehende Mitteilungen mit Wirkung fr den Erklrungsempfnger entgegenzunehmen - 13 - (vgl. BGH, Urt. v. 27.01.1965 - VIII ZR 11/63, NJW 1965, 965, 966; BAG NJW 1993, 1093, 1094; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 130 Rdn. 9; P a - landt/Heinrichs, aaO, § 130 Rdn. 9; kritisch zur Empfangsbotenstellung kraft Verkehrsanschauung Brinkmann, Der Zugang von Willenserklrungen, 1984, S. 127 -130) und zur bermittlung an den Empfnger geeignet und bereit ist. Von einem Kaufmann mit der Bedienung seines Telefonanschlusses beau f - tragte Angestellte (vgl. dazu Soergel/Hefermehl, aaO, § 130 Rdn. 22 unter Hinweis auf RGZ 103, 95, 97) werden regelmûig ebenso kraft Verkehrsa n - schauung als Empfangsboten anzusehen sein wie sonstige kaufmnnische Angestellte des Empfngers (vgl. RGZ 61, 125, 127; 102, 295; BAG DB 1977, 546; Einsele in MnchKomm. z. BGB, 4. Aufl., § 130 Rdn. 25; Jauernig, BGB, 9. Aufl., § 130 Rdn. 7). Dem Berufungsgericht kann zwar im Grundsatz in se i - ner Auffassung beigetreten werden, daû im Einzelfall bei untergeordneten Mi t - arbeitern die Stellung als Empfangsbote fehlen kann, wobei zu bercksichtigen ist, daû bei nicht verkrperten Willenserklrungen wegen der Schwierigkeit, mndliche Erklrungen korrekt zu bermitteln, hhere Anforderungen an die Mittlungsperson zu stellen sind als etwa bei der Weitergabe verkrperter Äuû e - rungen (RGZ 60, 334, 336 f.; Einsele in MnchKomm. z. BGB, aaO, § 130 Rdn. 29; Soergel/Hefermehl, aaO, § 130 Rdn. 16 b). Es hat bei seiner Wertung aber bersehen, daû der Zeuge N. stets bekundet hat, die Telefonnum- mer des fr die Abwicklung des Vertrages zustndigen Mitarbeiters B. gewhlt zu haben und ber dessen Telefonapparat in Kontakt zu dem ihm u n - bekannten Mitarbeiter der Klgerin getreten zu sein. In diesem Zusammenhang rgt die Revision unter Berufung auf § 286 ZPO zu Recht, daû das Berufung s - gericht unbercksichtigt gelassen habe, daû die in erster Instanz vernommene Zeugin S. ausgesagt habe, daû der Apparat von Herrn B. bei dessen Abwesenheit regelmûig auf Anrufumleitung geschaltet werde und die Anrufe - 14 - automatisch in das fr Herrn B. zustndige Abteilungssekretariat ge- schaltet werden. In Fllen, in denen Telefonanrufe auf dem Apparat eines tatschlich oder nach der Verkehrsanschauung zur Entgegennahme von Willenserklru n - gen ermchtigten Mitarbeiters eingehen, beinhaltet die Schaltung einer Anru f - weiterleitung, die bewirkt, daû der Anruf an einem anderen Telefonapparat entgegengenommen werden kann, daû der auf diese Weise eingehende A n - rufe entgegennehmende Mitarbeiter - una bhngig von seiner Stellung im U n - ternehmen - im Zweifel nach der Verkehrsauffassung als ermchtigt gilt, Wi l - lenserklrungen oder diesen gleichzustellende Mitteilungen mit Wirkung fr den Erklrungsempfnger entgegenzunehmen. bb) Auf die vom Zeugen N. abgegebenen Mngelbeseitigungsauf- forderungen, die geschftshnliche Handlungen darstellen, finden die Vo r - schriften ber Willenserklrungen, insbesondere auch die Bestimmungen ber den Zugang von Willenserklrungen, entsprechende Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.1994 - V ZR 196/93, NJW 1995, 45, 46; Kramer in MnchKomm. z. BGB, 4. Aufl., vor § 116 Rdn. 36). Wird eine fernmndliche Erklrung - wie hier - nicht gegenber dem Empfnger selbst, sondern gegenber einem Empfangsboten abgegeben, gilt § 130 BGB (Soergel/Hefermehl, aaO, § 130 Rdn. 22; vgl. auch RGZ 61, 125, 127; 102, 295). Die Zugangsvoraussetzungen bestimmen sich in einem solchen Fall nach der Person des Adressaten der E r - klrung. Wenn dieser bei Annahme gewhnlicher Verhltnisse die (theoret i - sche) Mglichkeit der Kenntnisnahme hat, ist die an seinen Empfangsboten abgegebene Erklrung zugegangen. Denn der Empfangsbote hat lediglich die Funktion einer personifizierten Empfangseinrichtung des Adressaten (BGH, - 15 - Urt. v. 15.03.1989 - VIII ZR 303/87, NJW -RR 1989, 757, 758; Sen.Urt. v. 17.03.1994 - X ZR 80/92, NJW 1994, 2613, 2614). Vom Adressaten, auf den es fr den Zugang allein ankommt, kann nach Ablauf der Zeit, die der Em p - fangsbote fr die bermittlungsttigkeit normalerweise bentigt, erwartet we r - den, daû er von der Erklrung Kenntnis nehmen kann, wobei sich in Fllen wie dem vorliegenden, in denen die Erklrungen whrend der Geschftszeit in den Geschftsrumen eingehen, die fr die bermittlung bentigte Zeit auf Null reduzieren kann (BGH, Urt. v. 15.03.1989, aaO). Nach diesen Grundstzen sind die Mngelbeseitigungsaufforderungen des Zeugen N. jedenfalls spt e - stens am 4. und 11. November 1992 der Klgerin zugegangen. Auf die von der Revision weiter angesprochene Frage eines Organisationsverschuldens kommt es nicht an. III. Eine abschlieûende Entscheidung ist dem Senat nicht mglich, da es an den hierzu notwendigen Feststellungen fehlt. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu prfen haben, ob die B e - klagte ein Mitverschulden gemû § 254 BGB trifft. Bei dessen Feststellung und Bemessung, die in erster Linie Sache des Tatrichters ist und diesem vorbeha l - ten bleiben muû, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daû in der Regel der Unternehmer, der sich zur entgeltlichen Ausfhrung eines Werkes anbietet, im Verhltnis zum Besteller die alleinige Verantwortung trgt (Sen.Urt. v. 12.01.1993 - X ZR 87/91, NJW 1993, 1191, 1192). Fr die Annahme eines Mitverschuldens wird demgemû nicht gengen knnen, daû die Beklagte die Gefahrenlage ebenfalls falsch eingeschtzt hat. Sie hatte nur dafr zu sorgen, daû ihr Vertragspartner von der Undichtigkeit unterrichtet wurde, damit er ttig werden konnte. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Wie die Revision mit Recht geltend macht, besteht deshalb fr die Annahme eines berwiegenden - 16 - Mitverschuldens kein tragfhiger Grund. Ein Mitverschulden der Beklagten g e - mû § 254 BGB knnte allenfalls in Betracht kommen, wenn der von ihr eing e - schaltete Bauleiter angesichts der Gefahrenlage nicht nachdrcklich darauf gedrungen hat, daû die Undichtigkeit beseitigt wird und er es bei den beiden Telefonanrufen mit dem ihm unbekannten Mitarbeiter der Klgerin belassen hat. - 17 - Ob dies der Fall ist und zur Annahme eines Mitverschuldens der Beklagten gengen kann, wird der Tatrichter in Abwgung der beiderseitigen Obliege n - heiten zu entscheiden haben. Melullis Scharen Keukenschrijver Mhlens Asendorf

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