X ZR 167/99 - X. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
X ZR 167/99 - X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 167/99 Verkündet am: 4. Dezember 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 530 Abs. 1 Das Fehlen eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots schließt nicht aus, daß die Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch einen Kommanditisten als grober Undank gegenüber dem Schenker des Gesellschaftsanteils zu werten ist. BGH, Urt. v. 4. Dezember 2001 - X ZR 167/99 - OLG Zweibrücken LG Zweibrücken - 2 - - 3 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 4. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Schar en, Keukenschrijver und Asendorf fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das am 26. August 1999 verk n - dete Urteil des 4. Zivilsenats des Pflzischen Oberlandesgerichts Zweibrcken aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entsche i - dung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B e - rufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte, Vater des Klgers, war Alleininhaber der L. P. V. mbH, die Komplementrin der P. M. GmbH & Co. KG mit Sitz in Z. ist. Das Unternehmen befaût sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Zerkleinerungsmaschinen fr die Kunststoff- und Holzindustrie. Um seine Söhne an das Familienunte r - nehmen zu binden, bertrug der Beklagte im Oktober 1988 im Wege der - 4 - Schenkung dem Klger und dessen Bruder je einen Geschftsanteil von 2.500, - - DM an der L. P. V. mbH, was einer Beteiligung von 5 % entspricht, s o - wie von seiner Kommanditeinlage in Höhe von 400.000, - - DM je einen Anteil von 20.000, - - DM. Beide Brder waren i n der Folgezeit zunchst mitg e - schftsfhrend in den Unternehmen ttig. Als sich die Parteien zerstritten, errichtete der Klger in Z. durch Gesel l - schaftsvertrag im Oktober 1997 die H.-I. P. GmbH & Co. KG sowie die H.-I. P. V. mbH. Mit diesen Unternehmen stellt der Klger die gleichen Produkte her wie sein Vater und ist in Wettbewerb zu dessen Unternehmen getreten. Am 3. Februar 1998 bersandte er an eine Kundin der P. M. GmbH & Co. KG ein Schreiben, in welchem er dieser anbot, Ersatz- und Verschleiûteile fr die Holzzerkleinerungsmaschinen mindestens in der Qualitt zu liefern, welche sie im Moment einsetze. Auf Aufforderung des Beklagten unterzeichnete der Kl - ger deshalb am 16. April 1998 eine strafbewehrte Unterlassungserklrung, in der er sich verpflichtete, im Geschftsverkehr nicht mehr Ersatz- und Ve r - schleiûteile unter der Originalzeichen-Sachnummer der P. M. GmbH & Co. KG anzubieten und zu vertreiben. Mit Schreiben vom 13. Mrz 1998 erklrte der Beklagte gegenber dem Klger den Widerruf der Schenkung der Geschfts- und Kommanditanteile w e - gen groben Undanks, den er auf geschftsschdigendes Verhalten, die Gr n - dung des Konkurrenzunternehmens und wiederholte persönliche Angriffe sttzte. Mit weiterem Schreiben vom 18. Mrz 1998 wiederholte er diesen W i - derruf. - 5 - Der Klger hat den Beklagten auf Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs in Anspruch genommen. Nachdem der Beklagte Widerklage auf Rckgabe der Geschftsanteile erhoben hat, haben die Parteien die Klage in der Hauptsache fr erledigt erklrt. Das Landgericht hat der Widerklage stat t - gegeben. Die Berufung des Klgers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision e r - strebt der Klger Klageabweisung der Widerklage. Entscheidungsgrnde: Die Revision des Klgers hat Erfolg; sie fhrt zur Aufhebung des ang e - fochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsg e - richt. 1. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten einen Anspruch auf Rc k - bertragung der Geschftsanteile aus den §§ 530, 531, 812 BGB zugespr o - chen. Es hat, der Auffassung des Landgerichts folgend, einen den Widerruf der Schenkung rechtfertigenden groben Undank des Klgers darin gesehen, daû dieser ein Konkurrenzunternehmen zu dem von seinem Vater betriebenen U n - ternehmen, an dem er infolge der Schenkung beteiligt war, gegrndet und ve r - sucht habe, Kunden des Vaters abzuwerben und fr sich zu gewinnen. Bei der Beurteilung knne zudem nicht unbercksichtigt bleiben, daû der Klger die in dem ... Familienchalet aufbewahrten Firmenunterlagen kopiert habe. Selbst wenn er nicht Initiator der Aktion gewesen sei, sondern lediglich seine Mutter untersttzt habe, und wenn sich die Unterlagen fr ihn als unbrauchbar he r - ausgestellt haben sollten, stelle diese Aktion eine gegen den Vater gerichtete - 6 - Verfehlung dar. Demgegenber sei der autoritre und gelegentlich durchaus auch verletzende Fhrungsstil des Beklagten gegenber dem Klger im E r - gebnis unbeachtlich. 2. Diese Ausfhrungen halten einer revisionsrechtlichen Überprfung nicht stand. a) Der Schenker kann nach § 530 Abs. 1 BGB seine Schenkung wide r - rufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegenber dem Schenker des groben Undanks schuldig gemacht hat. Eine schwere Ve r - fehlung setzt objektiv ein gewisses Maû an Schwere und subjektiv eine t a - delnswerte Gesinnung voraus; diese muû Ausdruck einer Gesinnung des B e - schenkten sein, die in erheblichem Maûe (BGH, Urt. v. 28.10.1982 - IX ZR 62/82, FamRZ 1983, 349) die Dankbarkeit vermissen lût, die der B e - schenkte erwarten kann (st. Rspr. BGHZ 87, 145, 149; BGH, Urt. v. 27.9.1991 - V ZR 55/9 0, NJW 1992, 183, 184; BGHZ 145, 35). Eine solche Verfehlung hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, der Klger habe einem Konkurrenzverbot unterlegen. (1) Nach § 112 HGB darf ein Gesellschafter einer offenen Handelsg e - sellschaft ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Ha n - delszweig der Gesellschaft Geschfte machen noch an einer anderen gleicha r - tigen Handelsgesellschaft als persnlich haftender Gesellschafter teilnehmen. Dieses Wettbewerbsverbot gilt gemû § 165 HGB nicht fr den Kommandit i - sten. Hiervon macht die Rechtsprechung dann eine Ausnahme, wenn der - 7 - Kommanditist mit hoher Mehrheit sowohl an dem Kommanditkapital als auch am Kapital der Komplementr-GmbH beteiligt ist und aufgrund dieser meh r - heitlichen Beteiligung die Gesellschaft beherrscht. Das Wettbewerbsverbot hat seine Grundlage in der Treuepflicht des Gesellschafters, die das vom gegenseitigen Vertrauen getragene Gesel l - schaftsverhltnis einer handelsrechtlichen Personengesellschaft in besond e - rem Maûe beherrscht. Bei bestimmten Fallgestaltungen, insbesondere dann, wenn ein maûgeblicher Einfluû auf die Geschftsfhrung besteht, kann die Treuepflicht deshalb auch auf den Kommanditisten, den atypischen stillen G e - sellschafter und den Gesellschafter einer GmbH zu erstrecken sein. Da das Wettbewerbsverbot das Innenverhltnis der Gesellschafter betrifft, kann es hierbei nicht entscheidend darauf ankommen, welche Stellung der verpflichtete Gesellschafter nach auûen einnimmt. Maûgeblich ist vielmehr seine Stellung im Innenverhltnis der Gesellschafter. Bestimmt er in diesem ausschlaggebend die Geschicke der Gesellschaft, so trifft ihn auch eine erhhte Treuepflicht und demgemû ein Wettbewerbsverbot. Fr die Gesellschaft entsteht nmlich eine besondere Gefhrdungslage, wenn ein herrschender Gesellschafter auûerhalb der Gesellschaft unternehmerisch ttig wird (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 5.2.1979 - II ZR 210/76, NJW 1980, 231). Diese Lage folgt insbesondere daraus, daû einerseits von der durch die Abhngigkeit begrndeten Herrschaftsmglichkeit jederzeit zum Nachteil der Gesellschaft Gebrauch gemacht werden kann und andererseits in vielen Fllen der objektive Maûstab fr die jeweils sachg e - rechte Maûnahme und damit die Frage einer Benachteiligung und deren Au s - gleich fehlt (BGHZ 80, 69, 74 f.). Hinzukommt die durch die beherrschende Stellung gegebene Mglichkeit, gesellschaftsinterne Informationen zu erlangen und zu Lasten der Gesellschaft auszubeuten. Die daraus erwachsenden G e - - 8 - fahren fr die Leistungs- und Wettbewerbsfhigkeit und damit den Bestand des Unternehmens machen es notwendig, das Wettbewerbsverbot des § 112 HGB dem Sinne nach auf einen die Gesellschaft beherrschenden, nicht persnlich haftenden Gesellschafter zu beziehen (BGHZ 89, 162, 166). (2) Daû diese Voraussetzungen erfllt sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der Klger verfgt lediglich ber eine Beteiligung von 5 % und hat keinen Einfluû auf die Geschftsfhrung des Unternehmens des B e - klagten. Er hat keinerlei Weisungs- und Verfgungsbefugnisse nach innen und auûen, seitdem er von der Mitgeschftsfhrung entbunden ist. Nach seiner B e - hauptung, der das Berufungsgericht nicht nachgegangen ist, betritt er die B e - triebssttte der P. M. GmbH & Co KG nicht, da der Beklagte ihm seit 1996 ein Hausverbot erteilt hat; er hat auch keine Einsicht in irgendwelche Unterne h - mensunterlagen. Soweit das Landgericht, dem das Berufungsgericht folgt, meint, auch bei einer niedrigen Beteiligung von 5 % knne ein Wettbewerb sverbot des Ko m - manditisten nicht verneint werden, wenn die Konkurrenzttigkeit dazu fhre, daû die Gesellschaft, der der Kommanditist angehrt, hierdurch erhebliche Einbuûen erleide oder gar zur Einstellung des Geschftsbetriebes wegen Au s - bleibens von Auftrgen gezwungen werde, fehlen jedwede Feststellungen da r - ber, daû diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall auch tatschlich geg e - ben sind. Der Beklagte hat einen solchen Einfluû und ein solches Vorgehen des Klgers im Wettbewerb nicht einmal behauptet. c) Hat somit nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ein gesetzliches Wettbewerbsverbot fr den Klger nicht bestanden, so war zu - 9 - prfen, ob die Grndung des Konkurrenzunternehmens und das weitere Ve r - halten des Klgers eine schwere Verfehlung gegenber dem Beklagten da r - stellen, die zusammen mit einer tadelnswerten Gesinnung den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks rechtfertigte. (1) Das Berufungsgericht und das Landgericht sind im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, daû die Grndung eines Konkurrenzunternehmens durch den Beschenkten in derselben Stadt und die Aufnahme einer geschftlichen Ttigkeit in derselben Branche wie das Unternehmen des Schenkers eine schwere Verfehlung diesem gegenber darstellen knnen und daû dies vor allem dann gilt, wenn der Beschenkte zudem versucht, Kunden des Unterne h - mens des Schenkers abzuwerben und fr sich zu gewinnen. Auch bei Fehlen eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots erscheint es denkbar, daû die Gr n - dung eines Konkurrenzunternehmens durch einen Kommanditisten als grober Undank gegenber dem Schenker des Gesellschaftsanteils zu werten ist. In einem solchen Verhalten kann ein erheblicher Mangel an Dankbarkeit zum Ausdruck kommen, der den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks rechtfertigt. Das Berufungsgericht hat aber, wie die Revision mit Recht rgt (§ 286 ZPO), keine Feststellungen dazu getroffen, ob dieses dem Klger vo r - zuwerfende Verhalten auch unter den konkreten Umstnden als schwere Ve r - fehlung zu beurteilen ist. Der Klger hat eine unter schenkungsrechtlich rel e - vanten Gesichtspunkten vorwerfbare Konkurrenzttigkeit in Abrede gestellt. Er hat dargelegt, daû die von seinem Unternehmen gefertigten und vertriebenen Produkte von zahlreichen anderen Unternehmen angeboten werden, und fe r - ner geltend gemacht, nach seiner Ausbildung und seinen Fhigkeiten auf eine Ttigkeit im Geschftsgebiet des Unternehmens seines Vaters angewiesen zu sein. Da dem Klger eine geschftliche Ttigkeit in derselben Branche, in der - 10 - die Unternehmen seines Vaters ttig sind, aus wettbewerbsrechtlichen Gr n - den nicht untersagt ist und die ihm verfassungsrechtlich auch nicht ohne weit e - res untersagt werden kann, htte das Berufungsgericht diesen Vortrag des Klgers bei seiner Wrdigung bercksichtigen mssen. (2) Auch zu dem Vorwurf, Kundenabwerbung versucht zu haben, hat das Berufungsgericht keine ausreichende Feststellungen getroffen, was die Revis i - on mit Recht beanstandet. Die Revision stellt nicht in Abrede, daû der Klger das Schreiben vom 3. Februar 1998 an die Firma H. , eine Kundin der Unte r - nehmen seines Vaters, gerichtet hat. Das Berufungsgericht durfte sich aber nicht damit begngen, unter Bezug auf die Ausfhrungen des Landgerichts das Schreiben verallgemeinernd dahin zu bewerten, der Klger habe versucht, Kunden der P. M. GmbH & Co. KG abzuwerben und fr sich zu gewinnen. Es durfte bei seiner Wrdigung den Vortrag des Klgers nicht auûer acht lassen, daû es sich hierbei um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, der auf ein Versehen der zustndigen Abteilung seines Unternehmens zurckzufhren gewesen sei. Jedenfalls htte das Berufungsgericht sich mit dem vom Klger behaupteten Umstand auseinandersetzen mssen, daû sich die Firma H. selbst auf die Artikel-Nummer des Beklagten bezogen und der Klger sich s o - fort dahin unterworfen hat, es zu unterlassen, Ersatz - und Verschleiûteile unter der Originalzeichen-Sachnummer des Beklagten anzubieten und zu vertreiben. (3) Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts erscheint es auch nicht gerechtfertigt, bei der Beurteilung der Frage, ob der Widerruf der Schenkung berechtigt war, die Mithilfe des Klgers bei der Ablichtung der in dem ... Familienchalet aufbewahrten Firmenunterlagen als erschwerenden U m - stand heranzuziehen. Auch insoweit beanstandet die Revision mit Recht, das - 11 - Berufungsgericht habe den vorgetragenen Sachverhalt nicht ausgeschpft (§ 286 ZPO). Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist davon auszugehen, daû der Klger nicht Initiator der Ablichtungsaktion war, daû die Planungsunterlagen sich fr ihn als unbrauchbar herausstellten und ihm auch nicht vorgehalten werden kann, daû er nach dem ehelichen Zerwrfnis seiner Eltern mgliche r - weise Position zugunsten seiner Mutter bezogen hat. Das Berufungsgericht hat dem Klger aber als groben Undank angelastet, daû er seine Mutter, die weder an den Unternehmen ihres Ehemanns unmittelbar wirtschaftlich beteiligt noch darin ttig gewesen sei, bei dem gegen den Vater gerichteten Vorhaben unte r - sttzt habe, in der ... deponierte Firmenunterlagen ohne dessen Wissen durch einen Dritten kopieren zu lassen, "um sie zu sichern". Dabei hat es den unter Beweis gestellten Vortrag des Klgers verfahrensfehlerhaft nicht bercksichtigt, bei den fraglichen Unterlagen habe es sich um Familienbesitz gehandelt, auf den neben dem Beklagten auch dessen Ehefrau und der Klger jederzeit Z u - griff htten haben sollen; der Beklagte habe auûerdem von der Ablichtung b e - reits im September 1997 Kenntnis erhalten, ohne daû er diese beanstandet habe; zudem habe der Klger die Unterlagen nicht benutzt und beabsichtigte dies auch nicht. Sollten diese Behauptungen zutreffen, knnte die Unterst t - zung des Klgers in milderem Licht zu beurteilen sein und jedenfalls nicht ohne weiteres als Ausdruck groben Undanks gewertet werden. d) Die Revision rgt schlieûlich mit Recht, das Berufungsgericht habe bei der Wrdigung der gesamten Umstnde das Verhalten des Beklagten nicht hinreichend bercksichtigt. - 12 - Das Berufungsgericht hat zwar dem Klger eingerumt, daû bei der B e - urteilung seiner Verfehlungen auch das Verhalten des Beklagten ihm gege n - ber, insbesondere dessen autoritrer und gelegentlich durchaus auch verle t - zender Fhrungsstil in seinen Unternehmen mit heranzuziehen sei. Es hat s o - dann aber nach zusammenfassender Wrdigung der fr die Beurteilung ma û - geblichen Kriterien das vom Klger insgesamt gezeigte Verhalten auch unter Bercksichtigung des Verhaltens des Beklagten als eine schwere Verfehlung angesehen. Dabei hat das Berufungsgericht nicht, jedenfalls nicht erkennbar, bercksichtigt, daû der Beklagte den Klger nach dessen Darstellung, auf die das Berufungsgericht ebenfalls nicht nher eingegangen ist und die daher z u - gunsten des Klgers im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, ber das behauptete verletzende Verhalten hinaus aus dem Familienbetrieb hinausg e - drngt und damit in eine Zwangslage gebracht hat, die das Vorgehen des Kl - gers als verstndlich erscheinen lassen kann. Das Verhalten des Schenkers kann zwar Verfehlungen des Beschenkten nicht schlechthin rechtfertigen; es kann diese aber in milderem Licht erscheinen lassen (BGHZ 87, 145, 149). Sollten sich daher die Behauptungen des Klgers als zutreffend erweisen, wrde auch dies bei der Wrdigung der Gesamtumstnde zu bercksichtigen sein. - 13 - 3. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben; die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u - rckzuverweisen. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Befassung mit der Sache den unter Beweis gestellten Vortrag des Klgers und die Gesam t - umstnde erneut zu wrdigen haben. Melullis Jestaedt Scharen Keukenschrijver Asendorf

Full & Egal Universal Law Academy