X ZR 166/97 - X. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
X ZR 166/97 - X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 166/97 Verkündet am: 29. Februar 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgericht shofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 29. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 15. Juli 1997 verkündete Urteil des 4. Senats (Juristischen Beschwerdesenats und Nichtigkeitss e - nats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war bei Klageerhebung eingetragener Inhaber des am 3. Sept ember 1987 unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen G e - brauchsmuster-Voranmeldung vom 11. September 1986 angemeldeten, unter anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 259 787 (Streitpatents). Das Streitpatent b e - - 3 - trifft ein Warenregal und umfaßt zwei Patentansprüche. Patentanspruch 1 la u - tet wie folgt: 1. Warenregal mit einem oberen Schwerlastbereich und einem unteren Selbstbedienungsbereich, umfassend Regalständer (1) mit jeweils zwei im Profil generell U -förmigen Säulen (7, 8), wobei die von der jeweils anderen Säule abgewandte Basisfl ä - che (9) jeder Säule (7) mit Aussparungen (10) zum Einhängen von Regaltraversen (2) des Schwerlastbereichs versehen ist, wobei die beiden Seitenflächen (11) jeder Säule (7) unter Bi l - dung einer Längsfuge auf der der anderen Säule zugewandten Seite aufeinander zugekantet sind und wobei die Enden von die beiden Säulen (7, 8) verbindenden Gitterstreben (14) in die Längsfugen eingreifen, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß in den auf beiden Seiten der Längsfuge gelegenen Stir n - flächen (12) mindestens einer Säule (7) zusätzliche Aussp a - rungen (15) zum Einhängen von Regalelementen (4, 6) des Selbstbedienungsbereichs vorgesehen sind. Wegen des auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentanspruchs 2 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen. Die Klägerinnen haben Klage mit dem Ziel erhoben, das Streitpatent für nichtig zu erklären. Sie haben geltend gemacht, die Lehre des Streitpatents sei nicht neu und beruhe auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 4 - Der Beklagte ist der Nichtigkeitsklage entgegengetreten. Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerinnen, mit der sie b e - antragen, das europäische Patent 0 259 787 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und bittet um Zurückwe i - sung der Berufung. Prof. Dr.-Ing. R., ..., hat im Auftrag des Senats ein schriftliches Gutac h - ten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat ve r - mag nicht festzustellen, daß die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe best e - hen (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 IntPatÜG). I. 1. Das Streitpatent betrifft ein Warenregal mit einem oberen Schwe r - lastbereich und einem unteren Selbstbedienungsbereich. Solche Regalkomb i - nationen werden in Selbstbedienungsmärkten eingesetzt. Der Selbstbedi e - nungsbereich dient dabei der verkaufsgerechten Präsentation von Waren. D a - - 5 - zu werden Wandregale benutzt, bei denen die die Waren aufnehmenden Fachböden, Gondeln, Körbe oder sonstigen Behälter an Konsolen befestigt sind, die ihrerseits an beispielsweise an einer Gebäudewand befestigten Sä u - len eingehängt sind und von diesen frei herausragen. Der Schwerlastbereich dient dazu, u.a. auf Paletten gepackte Warenvorräte in oberen, oberhalb no r - maler Reichweite angeordneten Etagen zu lagern, die aus Gitterständern und zwischen diesen eingefügten Traversen aufgebaut sind, wobei die Selbstb e - dienungsregale in dem freien Raum unterhalb der Palettenetagen der Schwe r - lastregale aufgestellt werden (Streitpatent Sp.1 Z. 1 -19). Die Kombination von Schwerlast- und Selbstbedienungsteil bei einem Warenregal wird in der Strei t - patentschrift als aus der deutschen Patentschrift 29 13 981 bekannt bezeic h - net, wobei das Schwerlastregal dort aus zwei Hälften besteht, und die Ständer des Selbstbedienungsregals zwischen die benachbarten Längstraversen der Regalhälften eingefügt sind. 2. Die Streitpatentschrift nennt als Aufgabe der Erfindung die Schaffung eines kombinierten Schwerlast- und Selbstbedienungsregals, das zu einem geringeren Kosten- und Raumaufwand führt als bei dem aus der deutschen Patentschrift 29 13 981 bekannten Warenregal, bei dem die Gesamtzahl der erforderlichen Ständer und der damit verbundene Investitionsaufwand hoch, die Raumnutzung dagegen unbefriedigend sei (Sp. 1 Z. 32 -47). 3. Der Anspruch 1 des Streitpatents schlägt hierzu ein Warenregal vor, dessen Merkmale das Bundespatentgericht wie folgt gegliedert hat: 1. Das Warenregal hat einen oberen Schwerlastbereich und e i - nen unteren Selbstbedienungsbereich. - 6 - 2. Das Warenregal umfaßt von jeweils zwei Säulen gebildete R e - galständer. 2.1 Die Säulen haben ein generell U -förmiges Profil. 2.2 Die von der jeweils anderen Säule abgewandte Basisfläche jeder Säule hat Aussparungen zum Einhängen von Rega l - traversen des Schwerlastbereichs. 2.3 Die beiden Seitenflächen jeder Säule sind unter Bildung einer Längsfuge auf der der anderen Säule zugewandten Seite aufeinander zu gekantet. 2.4 In die Längsfugen greifen die Enden von die beiden Säulen verbindenden Gitterstreben ein. 2.5 In den beiderseits der Längsfugen gelegenen Stirnflächen mindestens einer Säule sind zusätzliche Aussparungen zum Einhängen von Regalelementen des Selbstbedi e - nungsbereichs vorgesehen. 4. Der Kern der Erfindung ist nach der Patentschrift ein Warenregal mit Regalständern, die ihrer grundsätzlichen Bauweise nach Schwerlastregalstä n - der sind, gleichzeitig jedoch als Zwischen- oder als Endständer eines Selbs t - bedienungsregals zum Einhängen üblicher Konsolen dienen (Sp. 1 Z. 50 -56). Dabei sind die Aussparungen zum Einhängen der Elemente des Selbstbedi e - - 7 - nungsregals und die Aussparungen zum Einhängen der Traversen des Schwerlastregals an entgegengesetzten Flächen eines über die eing e - schweißten Gitterstreben im wesentlichen geschlossenen Profils angeordnet, was dem Regalständer hohes Tragvermögen verleiht (Sp. 1 Z. 56 bis Sp. 2 Z. 27). Eine erfindungsgemäße Ausführungsform zeigen die Figuren 1 und 2 der Patentschrift, wobei Fig. 2 einen Schnitt durch eine Säule eines Regalstä n - ders mit Teilen der daran eingehängten Traversen, Konsolen und Wandel e - mente zeigt. - 8 - II. Das Bundespatentgericht hat in dem angefochtenen Urteil festgestellt, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei neu, keiner der entgegengehalt e - nen Druckschriften sei ein Warenregal mit allen Merkmalen des angegriffenen Patentanspruchs 1 zu entnehmen. Das sehen die Parteien und der erkennende Senat nicht anders. Die Vorveröffentlichungen enthalten entweder keinen Hinweis auf eine Kombination von Schwerlast- und Selbstbedienungsregal (Merkmal 1) oder sie verwirklichen nicht den Gedanken, die rückwärtigen Säulen des Schwerlastr e - - 9 - gals gleichzeitig als Träger für die Elemente des Selbstbedienungsregals zu verwenden (Merkmal 2.5). III. Der Senat ist nicht davon überzeugt, daß die Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ). 1. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Art. 56 EPÜ und damit der Patentfähigkeit ist das Bundespatentgericht zutreffend d a - von ausgegangen, daß die Bewertung der für eine Erfindung aufzubringenden Entwicklungsarbeit davon abhängt, welche Kenntnisse und Fähigkeiten von einem mit Entwicklungsarbeiten auf dem jeweiligen technischen Fachgebiet betrauten Durchschnittsfachmann erwartet werden können. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß den Kenntnissen des maßgebl i - chen Durchschnittsfachmanns zwar nicht ein umfassendes Wissen auf allen Gebieten der Technik zugerechnet werden kann, daß andererseits aber auch nicht nur von einem streng auf die von ihm bearbeitete Spezialmaterie b e - schränkten Wissen ausgegangen werden kann. Über den zum jeweiligen tec h - nischen Spezialgebiet gehörenden Stand der Technik hinaus ist das zu b e - rücksichtigen, was sich der maßgebliche Durchschnittsfachmann bei seiner Ausbildung an allgemeinem Grundlagenwissen angeeignet hat. Zusätzlich ist das Wissen auf technischen Nachbargebieten oder auf einem übergeordneten allgemeinen technischen Gebiet heranzuziehen, auf dem sich in größerem Umfang gleiche oder ähnliche Probleme stellen (BGH, Beschl. v. 04.10.1988 - X ZB 25/87, BlPMZ 1989, 133 ff. - Gurtumlenkung). Maßgeblich ist ein Tec h - niker, der sein Augenmerk darauf richtet, welche praktischen Anweisungen zum technischen Handeln der Stand der Technik enthält und der die sich auf dem Fachgebiet einstellenden Vorgänge entsprechend dem erkannten oder an - 10 - ihn herangetragenen Bedarf praktisch und theoretisch übersehen kann (vgl. Busse, PatG, 5. Aufl., § 4 Rdn. 124). Durchschnittsfachmann ist danach hier derjenige, der sich mit der En t - wicklung von Regalen befaßt und in der Lage ist, dem Bedarf der Kunden en t - sprechend Regalkonstruktionen zu liefern. Wie auch der gerichtliche Sachve r - ständige bei der Erläuterung seines Gutachtens ausgeführt hat, handelt es sich um einen Techniker (Meister oder Ingenieur) mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Regalen, der das einschlägige Schrifttum kennt, zu dem auch die nachstehend erörterten Schriften gehören. Der Durchschnittsfachmann kennt danach die Verwendungsanforderungen von Regalen in der Lagertec h - nik wie auch im Ladenbau. Er hat bei seinen Überlegungen die bekannte Ko m - bination von Schwerlast - mit Selbstbedienungsregalen im Auge, die er als au f - wendig und in der Raumausnutzung unbefriedigend erkannt hat. 2. Als nächstliegenden Stand der Technik sieht der Senat in Überei n - stimmung mit den Parteien und dem gerichtlichen Sachverständigen die deu t - sche Patentschrift 29 13 981. Sie bietet eine Lösung für ein kombiniertes Regal aus einem Palettenhochregal und einem Selbstbedienungsregalteil, bei der wie beim Streitpatent die Regalkonstruktion Regalständer umfaßt, die aus jeweils zwei durch Gitterwerk (Quer - und Diagonaltraversen) miteinander verbundenen Säulen bestehen. Dabei sind hier je zwei Ständer hintereinandergeschaltet. Das Selbstbedienungsregal ist jedoch im Unterschied zum Streitpatent mit g e - sonderten Tragsäulen ausgestattet, die zwischen die Hochregalständer eing e - klemmt und dort verschraubt sind. Die Elemente des Selbstbedienungsteils werden nicht in Öffnungen der Hochregalträger eingehängt, sondern in die als Schlitzlochständer ausgebildeten gesonderten zusätzlichen Tragsäulen. Äh n - - 11 - lichkeiten bestehen danach zur Lehre des Streitpatents, was den Schwerlas t - bereich betrifft, während die Lösung für den Selbstbedienungsbereich grun d - sätzlich verschieden von derjenigen des Streitpatents ist: die Merkmale 2.4 und 2.5 fehlen. Weiterhin hat sich auch der gerichtliche Sachverständige auße r - stande gesehen, der Schrift zu entnehmen, ob dort U -Profile verwendet werden und ob die Profile Längsfugen aufweisen (Merkmale 2.1 und 2.3). Er hat im Ergebnis keine Anregungen zu erkennen vermocht, die Anordnungen der El e - mente des Selbstbedienungsbereichs nach der Lehre des Streitpatents zu g e - stalten. Der Senat sieht das nicht anders. 3. a) Der allgemeine Gedanke einer Kombination aus Schwerlast - und Selbstbedienungsregal ist auch angesprochen in der Veröffentlichung über Regalausführungen in der Zeitschrift "Moderner Markt" 1975 Nr. 3. Diese g e - hörte unstreitig zum Stand der Technik. Aus den in der Veröffentlichung en t - haltenen Zeichnungen ist jedoch, wie der gerichtliche Sachverständige im Te r - min erläutert hat, auch für ihn nicht zu entnehmen, wie im einzelnen die Au f - hängung der Selbstbedienungselemente vorgesehen ist. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, es sei nach den Zeichnungen auch denkbar, daß die R e - galbretter im Selbstbedienungsbereich an der Wand befestigt seien. Die L ö - sung sei nur grob skizziert. Mehr als die schon aus der deutschen Patentschrift 29 13 981 bekannte Idee läßt sich danach auch dieser Veröffentlichung nicht mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen. b) Nur sehr allgemeine Anregungen für ein kombiniertes Schwerlast- Selbstbedienungsregal ergeben sich auch aus den Akten über die Erteilung des deutschen Patents 29 13 981. In diesen der allgemeinen Akteneinsicht unterliegenden (§ 31 Abs. 2 PatG) und deshalb ebenfalls zum Stand der Tec h - - 12 - nik gehörenden Unterlagen hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 5. August 1980 auf Bescheide des Deutschen Patentamts hin u.a. vorgetragen, es sei beim dortigen Anmeldungsgegenstand erstmals gelungen, ein Regalsystem zu schaffen, in dem sowohl die handelsüblichen Warenträger wie auch genormte Container und sogenannte Euro-Paletten untergebracht werden könnten. We i - ter heißt es dort: "Durch das Vorsehen der Schlitzlochständer zusätzlich zu den Ständerprofilen beim Anmeldungsgegenstand wird erreicht, daß das an den Schlitzlochständern eingehängte Selbstbedienung s - regalsystem unabhängig von den Containermaßen der Stände r - profile wird. Darüber hinaus können dank der Maßnahme gemäß der Erfindung die Profilständer wesentlich einfacher gestaltet werden, als wenn diese sowohl als Stützlochständer als auch als Profilständer verwendet würden." Aus dem letzten Satz ist zwar der Gedanke zu entnehmen, Selbstbedi e - nungs - und Schwerlastregalteile an demselben Ständer zu montieren; wie di e - ser im einzelnen umzusetzen ist, ist dort jedoch nicht ausgeführt. Außerdem wird in dieser Darstellung gerade der dem Streitpatent zugrundeliegende G e - danke verworfen, die Ständer zugleich als Profil - und Schlitzlochständer zu verwenden; die angemeldete erfindungsgemäße Lösung - das Vorsehen z u - sätzlicher Schlitzlochständer - sei dem vorzuziehen als wesentlich einfachere Gestaltung. Die Ausführungen führen mithin eher von der Lösung des Strei t - patents weg als zu ihr hin. - 13 - 4. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die Lehre des Streitpatents durch andere Vorveröffentlichungen einzeln oder in einer G e - samtschau nahegelegt waren. a) Die deutsche Offenlegungsschrift 29 51 806 betrifft, wie dort auf S. 4 und 5 dargestellt, insbesondere Regalanordnungen für Paletten mit einer b e - sonderen Verriegelung. Selbstbedienungsregale oder gar kombinierte Schwerlast-Selbstbedienungsregale werden nicht erwähnt. Einhängemöglic h - keiten für Selbstbedienungselemente sind demzufolge nicht vorgesehen. Äh n - lichkeiten mit dem Streitpatent bestehen insofern, als für die Ständer U -Profile mit einer Längsfuge vorgesehen sind, wobei allerdings die Längsfuge kein Gitterwerk aufnimmt und keine erkennbare Funktion hat. Unklar bleibt demz u - folge auch, ob die Längsfuge so breit angelegt ist, daß sie Gitterstreben au f - nehmen könnte. Ähnlich dem Streitpatent sind seitlich der Längsfuge Lochreihen ang e - ordnet, die zur Aufnahme von Längs - und Querträgern dienen. Auf S. 12 der Offenlegungsschrift wird dazu ausgeführt, die in Längsrichtung (zur Verbindung der beiden Säulen bzw. Tragpfeiler eines Regalständers) verlaufenden hor i - zontalen Träger seien mit ausgelochten Lippen versehen, um die Regalplatten zu tragen. Solche horizontalen Träger könnten auch in Längsrichtung zur z u - sätzlichen Stabilisierung zwischen benachbarten Paaren von Tragpfeilern ei n - gesetzt werden, seien dann aber nicht mit Lochungen versehen. Damit ist die Möglichkeit des Einhängens von Regalelementen eines Selbstbedienungsb e - reichs weder geschaffen noch nahegelegt. - 14 - b) Dies gilt ebenso für die italienische Patentschrift 154 231. Sie b e - schreibt einen Universalpfosten für Waren - und Geschäftsregale, wobei die Idee der Kombination von Schwerlast - und Leichtlast - bzw. Selbstbedienung s - regalen nicht angesprochen wird. Der Universalpfosten weist zudem, worauf auch der gerichtliche Sachverständige hingewiesen hat, kein generelles U -Profil im Sinne des Streitpatents auf. Der Pfosten hat auch keine für den Selbstbedienungsteil zu verwendenden Einhängeöffnungen an den Stirnseiten. c) Bei dem Regal "Multipal N" schließlich handelt es sich um ein reines Hochregal. Längsfugen und Lochreihen sind zwar vorhanden, sie befinden sich jedoch an anderer Stelle, als dies das Streitpatent vorsieht, und sind auch in anderer Weise miteinander kombiniert. Der Senat hat nach alldem in Übereinstimmung mit den fachkundigen Richtern des Bundespatentgerichts und dem gerichtlichen Sachverständigen nicht feststellen können, daß der Durchschnittsfachmann imstande war, den Gegenstand des Streitpatents in naheliegender Weise aufzufinden. Insbeso n - dere war dem Fachmann das Nebeneinanderlegen von funktionalen Längsf u - gen und Lochreihen auf engem Raum grundsätzlich nicht ohne weiteres nah e - gelegt. Der auf Patentanspruch 1 zurückbezogene abhängige Patentanspruch 2 hat mit dem Patentanspruch 1 Bestand. Weiterer Feststellungen hierzu bedarf es nicht. - 15 - Die Kostenentscheidung beruht auf dem nach der Übergangsregelung in Art. 29 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze (2. PatÄndG) übergangsweise weiter anwendbaren § 110 Abs. 7 PatG a.F. in Verbindung mit §§ 91, 92, 97 ZPO. Rogge Jestaedt Melullis Keukenschrijver Mühlens

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