XI ZR 82/01 - XI. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
XI ZR 82/01 - XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 82/01 Verkündet am: 13. November 2001 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB § 138 Bb Abs. 1 Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Mi t - haftungsübernahmen naher Angehöriger entwickelten Grundsätze gelten nicht nur für Kredit institute, sondern auch für andere gewerbliche oder berufliche Kreditgeber im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes. BGH, Urteil vom 13. November 2001 - XI ZR 82/01 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 13. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Mller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberla n - desgerichts in Schleswig vom 19. Januar 2001 im K o - stenpunkt und insoweit aufgehoben als es die Ber u - fung des Klgers gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 12. Mai 1999 zurckgewiesen hat. Auf die Berufung des Kl - gers wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts abgendert. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der U r - kunde des Notarvertreters U. H. vom 29. Oktober 1996 - Urk.-Nr. ... des Notars P., Sch. - wird fr unzulssig erklrt, soweit sie sich gegen den Klger richtet. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a - gen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten ber die Zulssigkeit der Zwangsvollstre k - kung aus einer notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt z u - grunde: Der Vater des Klgers verkaufte der beklagten GmbH, zu deren Unternehmensgegenstand u.a. die Vermittlung von Finanzierungen und Immobilien gehrt, mit notariellem Vertrag vom 3. Mai 1996 sein in der Zwangsversteigerung befindliches Hausgrundstck. Nach dem Inhalt des Kaufvertrages war der Kuferin lastenfreies Eigentum zu verschaffen. Entgegen der Vorstellung der Vertragsparteien reichte dazu der verei n - barte Kaufpreis von 175.000 DM jedoch nicht aus. Um die Abwicklung des Kaufvertrages nicht zu gefhrden, gewhrte die Beklagte dem Vater des Klgers ein Darlehen ber 35.000 DM, verlangte aber von seiner Ehefrau und dem Klger eine vollstreckbare Mithaftungsbernahme. In notarieller Urkunde vom 29. Oktober 1996 erkannten daraufhin der damals 18 Jahre alte Klger und seine Eltern an, der Beklagten als Gesamtschuldner 35.000 DM zuz glich 10% Zinsen zu schulden, ve r - pflichteten sich zur Rckzahlung des Kredites sptestens am 1. Januar 1997 und unterwarfen sich wegen dieser Verpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermgen. Der Klger, der nach seiner Darstellung bei Abgabe der notariellen Erklrungen noch die Realschule besuchte und nach zwischenzeitlicher Ableistung des Wehrdienstes arbeitslos ist, ist der Ansicht, der Schul d - - 4 - beitr itt zur Darlehensschuld seines Vaters sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten und darber hinaus auch nach § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1, 2 VerbrKrG nichtig. Die Beklagte hlt dem u.a. entgegen, der Klger habe ihren Angestellten ausdrcklich versichert, das seinem V a - ter gewhrte Darlehen aus eigenen Mitteln zurckzahlen zu knnen, weil er sich entweder selbstndig machen oder als Berufs- bzw. Zeitsoldat verpflichten wolle. Das Landgericht hat die gegen die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 29. Oktober 1996 gerichtete Klage abg ewiesen. Unter Bercksichtigung bereinstimmender Teilerledigungserklrungen der Prozeßparteien und eines von der Beklagten beim Vater des Klgers beigetriebenen Betrages hat das Berufungsgericht die Zwangsvollstre k - kung nur insoweit fr unzulssig erklrt, als sie sich gegen den Klger wegen eines ber 20.653,07 DM hinausgehenden Teils der Hauptford e - rung richtet. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Antrag, die Zwangsvollstreckung insgesamt fr unzulssig zu erklren, weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision des Klgers ist begrndet. I. - 5 - Das Berufungsgericht hat das vom Klger abgegebene Schulda n - erkenntnis fr wirksam erachtet und zur Begrndung im wesentlichen ausgefhrt: Zwar finde das Verbraucherkreditgesetz auf den vom Klger in der notariellen Urkunde vom 29. Oktober 1996 erklrten kumulativen Schuldbeitritt zur Darlehensschuld seines Vaters entsprechende Anwe n - dung. Daû die vertraglich festgelegte Laufzeit des Darlehens von wen i - ger als drei Monaten einen die Anwendung des Verbraucherkreditgese t - zes ausschlieûenden Zahlungsaufschub im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerbrKrG darstelle, ndere daran nichts. Da weder die Eltern des Kl - gers noch er selbst den Kredit innerhalb dieser kurzen Frist htten z u - rckzahlen knnen, sei diese Vereinbarung wegen Umgehung des Ve r - braucherkreditgesetzes nach § 18 Satz 2 VerbrKrG nichtig. Entgegen der Auffassung des Klgers sei die Mithaftungsabrede aber nicht wegen e i - nes Formmangels unwirksam, weil § 4 VerbrKrG auf einen notariell beu r - kundeten Kreditvertrag nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 VerbrKrG keine Anwe n - dung finde. Ebensowenig ergebe sich aus § 10 Abs. 1, 2 VerbrKrG ein Nichtigkeitsgrund. Nach seinem klaren Wortlaut verbiete das Gesetz nur den gnzlichen Verzicht des Verbrauchers auf Einwendungen oder deren Verlust durch die Auswirkungen der Verkehrsfhigkeit von Wechseln und Schecks. Dem sei der Fall einer erschwerten Durchsetzung von Einwe n - dungen oder Einreden aufgrund der notariellen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nicht gleichzusetzen. Der Schuldbeitritt des Klgers sei auch nicht sittenwidrig. Die B e - klagte habe sich nach den Einkommens- und Vermgensverhltnissen des 18 Jahre alten Klgers nicht nher erkundigen mssen. Sie habe - 6 - insoweit unwiderlegt vorgetragen, der Klger habe vor Beurkundung des Schuldanerkenntnisses erklrt, er werde sich selbstndig machen oder sich als Berufs- oder Zeitsoldat verpflichten und knne deshalb die bernommenen Verbindlichkeiten erfllen. II. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Überprfung im entsc he i - denden Punkt nicht stand. 1. Es liegt eine den Klger besonders belastende und die Nichti g - keitsfolge des § 138 Abs. 1 BGB auslsende Strung der Vertragsparitt vor. Mit seiner gegenteiligen Auffassung hat das Berufungsgericht im Rahmen der erforderlichen Zukunftsprognose einseitig auf die fr erwi e - sen erachteten Angaben des Klgers zu seinen beruflichen Absichten abgestellt, ohne deren fehlenden Realittsgehalt und die kurze Laufzeit des Darlehens zu bercksichtigen. a) Nach der inzwischen bereinst immenden Rechtsprechung des IX. und XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hngt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Banken mit privaten Sicherungsgebern geschlossenen Brgschafts- und Mithaftungsvertrgen entscheidend vom Grad des Miûverhltnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfhigkeit des dem Hauptschuldner persnlich nahe stehenden Mitverpflichteten ab (BGHZ 125, 206, 211; 136, 347, 351; 137, 329, 333 f.; 146, 37, 42; BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 337/98 , WM 2001, 1330, 1331). Zwar reicht selbst der Umstand, daû der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die vertragliche Zinslast - 7 - aus dem pfndbaren Teil seines Einkommens oder Vermgens tragen kann, regelmûig nicht aus, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begrnden. In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderung wird aber widerleglich vermutet, daû er die ruinse Brgschaft oder Mi t - haftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Kreditnehmer bernommen und die Bank dies in sittlich anstûiger Weise ausgenutzt hat (BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 337/98, aaO S. 1331 m.w.Nachw.). Nach diesen Grundstzen ist der Schuldbeitritt des Kl - gers nichtig. b) Der von der Beklagten erfolglos gepfndete vermgenslose Klger ist arbeitslos und deshalb nicht in der Lage, die laufenden Zinsen des Darlehens aufzubringen. Etwas anderes war nach der erforderlichen Prognose im Zeitpunkt der Übergabe der Mithaftungserklrung auch nicht zu erwarten. aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Se nats ist bei der Prognose (vgl. BGHZ 146, 37, 43; Urteil vom 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022, 1024) auf die vertraglich festgelegte Kreditlau f - zeit abzustellen. Ist der Mithaftende innerhalb dieser Zeit voraussichtlich nicht in der Lage, wenigstens die laufenden Zinsen aus dem pfndbaren Teil seines Einkommens oder Vermgens aufzubringen, so liegt eine krasse finanzielle Überforderung vor. Hier haben die Vertragsschlieûenden fr das ausgereichte Darl e - hen ber 35.000 DM lediglich eine Laufzeit von nicht einmal drei Mon a - ten bis zum 1. Januar 1997 vereinbart. Dafr, daû der Klger, der bei - 8 - bernahme der Mithaftung am 29. Oktober 1996 nach seinem Vortrag noch die Realschule besuchte und auf die Unterhaltsleistungen seiner Eltern angewiesen war, innerhalb dieses kurzen Zeitraums einen ne n - nenswerten Beitrag zur Tilgung des Kredits werde leisten oder zumi n - dest die vertragliche Zinslast von 10% p.a. werde tragen knnen, ist nichts dargetan oder ersichtlich. Zugunsten des Klgers greift deshalb die widerlegliche Vermutung ein, daû die Beklagte bei ihrem Mitha f - tungsverlangen seine emotionale Verbundenheit mit seinen Eltern in sittlich anstûiger Weise ausgenutzt hat. bb) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht da r - aus, daû das Berufungsgericht die Vertragsklausel ber die kurze Lau f - zeit des Darlehens fr eine nach § 18 Satz 2 VerbrKrG nichtige Umg e - hung des Verbraucherkreditgesetzes erachtet hat und daû die Beklagte auf die alsbaldige Verwirklichung der beruflichen Plne des Klgers ve r - traut haben will. Dabei kann offenbleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, die vereinbarte Laufzeit des Kredits von weniger als drei Mon a - ten stelle einen Zahlungsaufschub dar, der die Anwendbarkeit des Ve r - braucherkreditgesetzes gemû § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerbrKrG ausschlieûe, und ob insoweit ein Verstoû gegen das Umgehungsverbot des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegt. Darauf kommt es schon deshalb nicht en t - scheidend an, weil die Beklagte, wie vor allem ihre unmittelbar nach dem 1. Januar 1997 eingel eiteten Zwangsvollstreckungsmaûnahmen deutlich zeigen, von einer Wirksamkeit der vertraglichen Regelung ausgegangen - 9 - ist und eine zur Nichtigkeit fhrende Gesetzesumgehung sie im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB nicht entlasten kann. Der Äuûerung des Klgers, er wolle sich entweder selbstndig machen oder als Berufs- bzw. Zeitsoldat verpflichten, kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine wesentliche Bedeutung zu. Vielmehr handelt es sich - worauf die Revision zu Recht hinweist - nur um einen allgemeinen Zukunftswunsch eines gerade erst volljhrig g e - wordenen Jugendlichen ohne jede Berufsausbildung. Offenbar wuûte der Klger zum damaligen Zeitpunkt nicht einmal, in welchem Berufsfeld er eine selbstndige Ttigkeit ausben wollte. Ebenso waren konkrete Hi n - weise darauf, daû er die von der Bundeswehr fr Zeit- oder Berufsso l - daten verlangten Einstellungsvoraussetzungen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfllen wrde, nicht vorhanden. Daû solche vagen und substanzlosen Angaben nicht zur Grundlage einer serisen und ve r - nnftigen Zukunftsprognose gemacht werden knnen, liegt auf der Hand. 2. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus and e - ren Grnden als richtig dar (§ 563 ZPO). a) Entgegen der Auffassung der Beklagten muû sie sich bei der Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB ebenso behandeln lassen wie ein Kreditinstitut. aa) Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 89, 214, 231 f.; BVerfG WM 1994, 1837, 1839) gebietet die grundrechtlich gewhrleistete Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie - 10 - das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) bei typisie r - baren Fallgestaltungen, die eine strukturelle Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennen lassen, eine Korrektur geschlossener Vertrge, wenn die Vertragsfolgen fr den unterlegenen Teil ungewhnlich bel a - stend sind. Je gravierender die Vertragsfreiheit im konkreten Einzelfall gestrt ist und die Folgen fr den strukturell unterlegenen Vertragspar t - ner sind, umso dringender ist eine Korrektur geschlossener Vertrge mit Hilfe der Generalklauseln des Brgerlichen Gesetzbuchs (No b - be/Kirchhof BKR 2001, 5, 6). Nach der Lebenserfahrung ist die Unterlegenheit des Brgen oder Mithaftenden bei Forderungen von Kreditinstituten nach bernahme ru i - nser Brgschaften oder Mithaftungen finanziell kraû berforderter Eh e - gatten oder naher Angehriger in aller Regel besonders groû. Eine h n - liche wirtschaftliche berlegenheit kommt aber auch bei anderen Kredi t - gebern in Betracht, insbesondere wenn sie ihre laufenden Einknfte ganz oder teilweise aus Geldgeschften beziehen und als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG anzusehen sind. So liegen die Dinge auch hier. bb) Bei der Beklagten handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, die sich gewerbsmûig neben dem Versicherungs- und Maklergeschft auch mit der Vermittlung von Finanzierungen und Bausparvertrgen b e - faût. Sie betreibt daher - wenn auch nur im weiteren Sinne - Geldg e - schfte. Das Berufungsgericht hat sie deshalb in anderem Zusamme n - hang zu Recht als Kreditgeberin im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG angesehen. - 11 - Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klgers ist ferner d a - von auszugehen, daû sein Vater wegen seiner damals schlechten fina n - ziellen Verhltnisse von einer Bank oder Sparkasse kein Darlehen mehr bekommen htte und der Kaufvertrag ber das in der Zwangsversteig e - rung befindliche Hausgrundstck ohne das Kreditengagement der B e - klagten nicht durchgefhrt worden wre. Wenn sie ihm in dieser au s - weglosen wirtschaftlichen Lage unter der nicht verhandelbaren Bedi n - gung einer unbeschrnkten Mithaftung der Familienmitglieder ein auf dem freien Kapitalmarkt nicht mehr zu erhaltendes Darlehen zur Erf l - lung der kaufvertraglichen Verpflichtungen anbot, so geschah dies aus einer wirtschaftlichen Machtstellung heraus, die durchaus mit der eines Kreditinstituts zu vergleichen ist. Nichts spricht daher dafr, an die Wirksamkeit des Schuldbeitritts des vllig mittellosen Klgers weniger strenge Anforderungen zu stellen. Die Beklagte muû sich daher genauso behandeln lassen wie ein Kreditinstitut. b) Auch stehen einer Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB keine a n - deren Hinderungsgrnde entgegen. Liegen eine krasse finanzielle berforderung des Brgen oder Mithaftenden und ein persnliches Nheverhltnis der vorgenannten Art objektiv vor, so ist es grundstzlich Sache des Kreditgebers, die ta t - schliche Vermutung zu widerlegen, daû der Sicherungsgeber sich nicht von einer realistischen Einschtzung des wirtschaftlichen Risikos, so n - dern von seiner emotionalen Bindung an den Hauptschuldner hat leiten lassen und der Kreditgeber diese Situation in sittlich anstûiger Weise - 12 - ausgenutzt hat (st.Rspr., siehe etwa BGHZ 146, 37, 45). Dafr ist hier jedoch nichts dargetan oder ersichtlich. Daû der Klger nach dem Vo r - trag der Beklagten die Vertragsverhandlungen fr seinen fast tauben Vater gefhrt haben soll, deutet fr sich genommen nicht auf eine unb e - einfluûte autonome Willensentscheidung hin. Selbst erfahrene und g e - schftsgewandte Personen, die fr den ihnen persnlich nahestehenden Kreditnehmer die Kreditgesprche fhren, knnen dabei aus emotionaler Verbundenheit Verbindlichkeiten eingehen, die sie finanziell kraû be r - fordern und die sie im geschftlichen Bereich vermutlich niemals eing e - gangen wren (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 413). III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der S a - che selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und der Klage in vollem Umfang stattgeben. Nobbe Mller Joeres Wassermann Mayen

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