XI ZR 42/00 - XI. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
XI ZR 42/00 - XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 42/00 Verkündet am: 17. Oktober 2000 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ BGB § 276 Cc Bedingungen der Sparkassen für die Verwendung der ec-Karte (Fa s - sung: 15.10.1997) Nr. A III 2.4. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Art der Verwahrung von ec-Karte und Geheimnummer für ein Girokonto grob fahrlässig ist. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 42/00 - KG Berlin LG Berlin - 2 - - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. van Gelder, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Januar 2000 aufgehoben und das Urteil der Zivi l - kammer 1 des Landgerichts Berlin vom 28. April 1999 abgeändert, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 7.750 DM zuzüglich 8% Zinsen seit dem 25. April 1998 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der beklagten Sparkasse die Erstattung unberechtigter Barabhebungen an Geldausgabeautomaten, die ihrem Girokonto belastet worden sind. - 4 - Die Klägerin, eine Ärztin, unterhielt bei der Beklagten ein privat und ein beruflich genutztes Girokonto. Für beide Konten hatte die B e - klagte ihr je eine ec-Karte und eine persönliche Geheimnummer (PIN) erteilt. Die zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für die Verwendung der ec-Karte (Fassung: 15. Oktober 1997) enthielten unter Nr. A III 2.4 u.a. folgende Regelungen: "Für Schäden, die vor der Verlustanzeige entstanden sind, haftet der Kontoinhaber, wenn sie auf einer schuldhaften Verletzung seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten beruhen. ... Die Sparkasse übernimmt auch die vom Kontoinhaber zu trage n - den Schäden, die vor der Verlustanzeige entstanden sind, sofern der Karteninhaber keine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten ... grob fahrlässig verletzt hat. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers liegt insbesondere vor, wenn - die persönliche Geheimzahl auf der ec-Karte vermerkt oder z u - sammen mit der ec-Karte verwahrt war (z.B. der Originalbrief, in dem die PIN dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), - die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt und der Mißbrauch dadurch verursacht wurde, - der Karteninhaber der Sparkasse oder dem Zentralen Sperra n - nahmedienst nach Feststellen des Kartenverlustes das Abha n - denkommen nicht umgehend meldet, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich war und der Schaden durch die Verspätung verursacht wurde. Schäden die nach der Verlustmeldung en t - stehen, werden von der Sparkasse erstattet. ... Eine Übernahme des vom Kontoinhaber zu tragenden Schadens durch die Sparkasse erfolgt nur, wenn der Kontoinhaber die Vo r - aussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und A n - zeige bei der Polizei erstattet." - 5 - Vom 10. bis 25. April 1998 befand sich die Klägerin auf einer Auslandsreise. Während ihrer Abwesenheit verwahrte sie die ec-Karten in ihrer Wohnung auf ihrem Schreibtisch in einem unverschlossenen Behältnis zwischen Briefen und Notizen. Die Originalmitteilung der G e - heimnummer für das Privatkonto befand sich in einer Plastikhülle z u - sammen mit zahlreichen anderen Papieren, insbesondere Visitenka r - ten, in einer unverschlossenen Schublade eines Sekretärs in einem a n - deren Raum ihrer 5-Zimmer-Wohnung. Die Geheimnummer für das G e - schäfts konto war, in einer Telefonnummer verschlüsselt, in einem Adreßbuch verzeichnet. Nach Rückkehr aus dem Urlaub waren die ec- Karten unauffindbar. Die Geheimnummern befanden sich noch am j e - weiligen Ort. Während der Abwesenheit der Klägerin waren vom G e - schäftskonto 28.000 DM und vom Privatkonto 14.500 DM an Geldau s - gabeautomaten abgehoben worden. Von den Abhebungen vom G e - schäftskonto erstattete die Beklagte 12.000 DM, von denen vom Priva t - konto 6.000 DM. Die Klägerin hat eine Freundin, die sie um Versorgung ihrer Ka t - zen während der ersten Tage ihrer Abwesenheit gebeten hatte, ve r - dächtigt, einem Bekannten Gelegenheit zum Diebstahl der ec-Karten gewährt zu haben. Sie hat behauptet, der Täter habe die Geheimnu m - mern nicht in ihrer Wohnung gefunden, sondern selbst entschlüsselt. Das Sicherungssystem der Beklagten sei unzureichend. Das Landgericht hat die Beklagte zur vollen Erstattung der Abh e - bungen vom Geschäftskonto und zur teilweisen Erstattung der Abh e - bungen vom Privatkonto verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Ber u - fung, mit der die Klägerin auch die Erstattung der restlichen Abhebu n - gen von ihrem Privatkonto in Höhe von 7.750 DM erstrebt hat, zurüc k - - 6 - gewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Kl ä - gerin. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche gemäß §§ 675, 677 (richtig: 667) BGB sowie wegen schuldhafter Verletzung des Bankvertrages verneint und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe bei der Aufbewahrung der ec-Karten und der Geheimnummer für ihr Privatkonto ihre in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der B e - klagten festgelegte Sorgfaltspflicht grob fahrlässig verletzt, weil sie die Originalmitteilung der Geheimnummer zusammen mit der ec-Karte ve r - wahrt habe. Der räumliche Zusammenhang werde durch die Einheit der Wohnung und die Art der offenen Verwahrung begründet. Der unb e - kannte Täter habe nicht nur die ec-Karten entwendet, sondern auch die Geheimnummer für das Privatkonto in der Wohnung der Klägerin g e - funden und für die Abhebungen benutzt. Diese Feststellung beruhe auf den von der Klägerin vorgetragenen, unstreitigen Tatsachen und werde nicht durch die Annahme erschüttert, der Täter könne die in einer T e - lefonnummer verschlüsselte Geheimnummer für das Geschäftskonto nicht in der Wohnung der Klägerin gefunden, sondern mit technischen Hilfsmitteln selbst entschlüsselt haben. Deshalb komme es nicht darauf an, ob die Beklagte sich auf die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins berufen könne. - 7 - - 8 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 667, 675 Abs. 1 BGB oder gemäß §§ 700 Abs. 1, 607 BGB Anspruch auf Zahlung weit e - rer 7.750 DM. Ein Kunde, auf dessen Girokonto ohne seinen Auftrag oder sonstigen Rechtsgrund Belastungsbuchungen vorgenommen we r - den, kann die Rückbuchung und Auszahlung des sich nach der Beric h - tigung ergebenden Guthabens verlangen (BGHZ 121, 98, 106; Sch i - mansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 47 Rdn. 28). 2. Die Beklagte hat das Konto der Klägerin zu Unrecht mit den während ihres Urlaubs erfolgten Barabhebungen in Höhe des noch streitigen Betrages von 7.750 DM belastet. a) Sie hat keinen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 670, 675 Abs. 1 BGB, weil die Abhebungen nicht aufgrund wirksamer We i - sungen der Klägerin im Sinne des § 665 BGB (vgl. BGHZ 130, 87, 91; Gößmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Hand buch § 54 Rdn. 11), sondern unbefugt erfolgt sind. b) Der Beklagten steht gegen die Klägerin auch kein Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung in Höhe des noch streitigen Betr a - ges zu, den sie dem Girokonto belasten und in das Kontokorrent ei n - stellen könnte. Die Klägerin hat ihre vertraglichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Verwahrung der ec-Karte und der Geheimnu m - mer für ihr Privatkonto nicht grob fahrlässig verletzt und haftet gemäß - 9 - Nr. A III 2.4 der Bedingungen für die Verwendung der e c-Karte nicht für die unberechtigten Abhebungen. aa) Die Entscheidung, ob ein Verhalten als grob fahrlässig zu bewerten ist, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und ist mit der Rev i - sion nur beschränkt angreifbar (BGHZ 89, 153, 160). Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlä s - sigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (Senat, Urteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 238/90, WM 1991, 1946, 19 48). Ersteres ist hier der Fall. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nah e - liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wu r - den und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte (Senat aaO m.w.Nachw.). Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin nicht grob fahrlässig gehandelt. bb) Die Klägerin hat - anders als das Berufungsgericht meint - ec-Karte und Geheimnummer im Sinne von Nr. A III 2.4 der Bedingu n - gen für die Verwendung der ec-Karte nicht zusammen verwahrt. Die Bewertung einer gemeinsamen Verwahrung von ec-Karte und Gehei m - nummer als grob fahrlässig trägt dem Umstand Rechnung, daß dadurch der besondere Schutz, den die für Abhebungen neben der ec-Karte z u - sätzlich benötigte Geheimnummer bietet, aufgehoben wird, weil ein U n - befugter, dem ec-Karte und Geheimnummer gemeinsam in die Hände fallen, ohne weiteres Abhebungen vornehmen kann. Entsprechend di e - sem Regelungszweck liegt eine gemeinsame Verwahrung nur vor, wenn ein Unbefugter ec-Karte und Geheimnummer in einem Zugriff erlangen - 10 - kann und nicht nach dem Auffinden der einen Unterlage weiter nach der anderen suchen muß. Hingegen werden ec-Karte und Geheimnummer nicht zusammen verwahrt, wenn sie sich an verschiedenen Stellen der Wohnung des Kontoinhabers befinden und ein Unbefugter, der ec-Karte oder Geheimnummer gefunden hat, die Wohnung weiter nach der and e - ren Unterlage durchsuchen muß. Die abweichende Beurteilung des B e - rufungsgerichts trägt nicht hinreichend dem Umstand Rechnung, daß die Wohnung für viele Kontoinhaber der einzige Ort ist, an dem sie ec- Karte und Geheimnummer verwahren können. III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). 1. Die Verwahrung von ec-Karte und Geheimnummer kann nicht mit einer anderen als der vom Berufungsgericht angeführten Begrü n - dung als grob fahrlässig angesehen werden. Nr. A III 2.4 der Bedingu n - gen für die Verwendung der ec-Karte zählt die Fälle grober Fahrlässi g - keit zwar nicht abschließend auf. Ein in dieser Aufzählung nicht erfa ß - ter Sorgfaltsverstoß des Karteninhabers kann aber nur dann als grob fahrlässig angesehen werden, wenn er ebenso schwerwiegend wie die Sorgfaltswidrigkeiten in den aufgezählten Fällen ist. Dies trifft hier nicht zu. Die von der Klägerin gewählte Art der Verwahrung der Gehei m - nummer stellt nur eine einfache Fahrlässigkeit dar. Die Klägerin hat sorgfaltswidrig gehandelt, weil sie nach dem in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklagten die auf der Orig i - - 11 - nalmitteilung der Geheimnummer befindliche Aufforderung, die Orig i - nalmitteilung nach Kenntnisnahme der Geheimnummer zu vernichten, mißachtet hat. Dieser Sorgfaltsverstoß erleichtert Unbefugten zwar das Auffinden und Erkennen der Geheimnummer. Die hierdurch begründete Gefahr unbefugter Abhebungen ist aber wesentlich geringer als in den in Nr. A III 2.4 der Bedingungen für die Verwendung der ec-Karte au s - drücklich genannten Fällen grober Fahrlässigkeit. Auch die Verwahrung der Originalmitteilung der Geheimnummer in einer Plastikhülle verborgen unter zahlreichen Visitenkarten und sonstigen ungeordneten Papieren in einer unverschlossenen Schubl a - de eines Sekretärs stellt keine grobe Fahrlässigkeit dar. Dasselbe gilt für die Verwahrung der ec-Karte in einem unverschlossenen Behältnis zwischen Briefen und Notizen. Daß die Klägerin während ihrer U r - laubsabwesenheit eine Freundin um Versorgung ihrer Katzen gebeten und ihr zu diesem Zweck den Zugang zu ihrer Wohnung ermöglicht hatte, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil die Klägerin keinen Anlaß hatte, ihrer Freundin zu mißtrauen. 2. Zugunsten der Beklagten spricht auch kein Beweis des ersten Anscheins dafür, daß entweder die Klägerin als rechtmäßige Kontoi n - haberin die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder daß ein Dritter von der Geheimnummer wegen ihrer unsachgemäßen Verwahrung Kenntnis erlangen konnte. Ob ein solcher Beweis des ersten Anscheins in Fällen anzunehmen ist, in denen an Geldausgabeautomaten mit der ec-Karte unter Verwendung der zutreffenden Geheimnummer Geld a b - gehoben wird (bejahend: LG Darmstadt WM 2000, 911, 914; Werner, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/1510; vgl. auch AG Bremen WM 2000, 1639, 1640; verneinend: OLG Hamm WM 1997, 1203, 1206 m.w.Nachw.), braucht nicht entschieden zu werden, weil - 12 - das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß die Abh e - bungen nicht von der Klägerin, sondern von einem Unbefugten vorg e - nommen worden sind, der die Geheimnummer in der Wohnung der Kl ä - gerin aufgefunden hat. Die vom Berufungsgericht ebenfalls rechtsfe h - lerfrei festgestellte Art der Verwahrung von ec-Karte und Geheimnu m - mer ist - wie dargelegt - zwar als unsachgemäß, aber nicht als grob fahrlässig anzusehen. IV. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Nobbe Dr. van Gelder Dr. Müller Dr. Joeres Dr. Wassermann

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