XI ZR 360/00 - XI. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
XI ZR 360/00 - XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 360/00 Verkündet am: 18. Dezember 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB § 765 Zur Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers im Verhältnis zum Bürgen, wenn die Hauptverbindlichkeit aus einem Kontokorrent-Konto resultiert. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2001 - XI ZR 360/00 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 18. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Mller und Dr. Joeres fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. November 2000 im Kostenpunkt und insoweit au f - gehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 24. April 1997 auch hinsichtlich eines Betrages von 76.389,38 DM nebst 12,875% Zinsen hieraus seit dem 28. Januar 1994 zurckgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revis i - onsverfahrens, an den 15. Zivilsenat des Berufung s - gerichts zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: - 3 - Der Klger verlangt von der beklagten Volksbank die Rckzahlung von Betrgen, die diese aus der Zwangsvollstreckung dreier Versu m - nisurteile erlangt hat, sowie Schadensersatz wegen angeblich nicht ve r - einbarungsgemßer Gewhrung eines Kredits. Die Beklagte hat gegen einen Teil der Klageansprche mit Brgschaftsforderungen aufgerec h - net. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte war die Hausbank der R. GmbH + Co. KG (im folge n - den: R. KG). Der Klger war der Geschftsfhrer der Komplementr- GmbH der R. KG. Er verbrgte sich gegenber der Beklagten selbs t - schuldnerisch fr alle gegenwrtigen und knftigen Verbindlichkeiten der R. KG bis zum Betrag von 530.000 DM. Nach Kndigung smtlicher Kr e - dite nahm die Beklagte den Klger als Brgen in drei Parallelverfahren vor dem Landgericht H. (1 O 171/87, 1 O 172/87 und 1 O 173/87) auf Zahlung von Teilbetrgen in Höhe von jeweils 100.000 DM in Anspruch und erwirkte entsprechende Versumnisurteile, die formell rechtskrftig wurden. Auf der Grundlage des Versumnisurteils 1 O 172/87 ließ die B e - klagte die Ansprche des Klgers gegen die D.-bank auf Rckgewhr von freien Sicherheiten pfnden und sich zur Einziehung berweisen. Daraufhin erhielt sie den Rckkaufwert einer Lebensversicherung in H ö - he von 76.389,38 DM ausbezahlt. Mit Urteil vom 18. November 1993 (BGHZ 124, 164) erklrte der Bundesgerichtshof die Zwangsvollstreckung aus dem Versumnisurteil des Landgerichts H. 1 O 173/87 fr unzulssig, weil dieses Urteil wegen - 4 - Unbestimmbarkeit des Streitgegenstands nicht der materiellen Recht s - kraft fhig sei. Die Parteien sind sich inzwischen darber einig, daû En t - sprechendes auch fr die anderen beiden Versumnisurteile gilt. Im Hinblick darauf verlangt der Klger von der Beklag ten Rc k - zahlung der 76.389,38 DM und anderer bei ihm beigetriebener bzw. in der Zwangsversteigerung erlster Betrge nebst Zinsen. Gegen diese Klageansprche hat die Beklagte mit Brgschaftsforderungen aufg e - rechnet. Das Landgericht hat der Klage teilweise, unter anderem wegen des Anspruchs von 76.389,38 DM, stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat in seinem ersten Berufungsurteil die beiderseitigen Berufungen im wesentlichen zurckgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. Mai 1999 (IX ZR 423/97, WM 1999, 1499) dieses Berufungsurteil hinsichtlich des Anspruchs von 76.389,38 DM nebst Zinsen aufgehoben und die Sache an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Danach hat der Klger im Wege einer als Anschluûberufung zu wertenden Klageerweiterung die Zahlung weiterer 2.219.332,40 DM nebst Zinsen als Schadensersatz wegen einer ange b - lich nicht vereinbarungsgemûen Gewhrung eines Kredits verlangt. Das Oberlandesgericht hat in seinem zweiten Berufungsurteil die Berufung der Beklagten auch hinsichtlich des noch im Streit befindlichen A n - spruchs auf 76.389,38 DM nebst Zinsen sowie die Anschluûberufung des Klgers zurckgewiesen. - 5 - Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Senat hat nur die Revision der Beklagten angenommen. - 6 - Entscheidungsgrnde: Die Revision der Beklagten ist begrndet. Sie fhrt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und in diesem Umfang zur Zurckve r - weisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zu dem Anspruch a uf 76.389,38 DM im wesentlichen ausgefhrt: Dieser Anspruch, der dem Klger gegen die Beklagte als bereich e - rungsrechtlicher Rckforderungsanspruch zustehe, sei nicht durch die Aufrechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 12. September 1994 mit dem behaupteten Saldo auf dem Kontokorrentkonto Nr. 9... erloschen. Die Aufrechnung sei nicht wirksam, weil es sich bei dem seitens der B e - klagten vorgelegten Kontoauszug vom 30. Juni 1986 lediglich um einen Tagesauszug und nicht um einen periodischen Rechnungsabschluû im Sinne des § 355 Abs. 2 HGB, der Gegenstand eines Saldoanerkenntni s - ses htte sein knnen, gehandelt habe. II. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Überprfung nicht stand. - 7 - 1. Unzutreffend spricht das Berufungsgericht in seinen Entsche i - dungsgrnden von einer Aufrechnung der Beklagten mit dem Saldo des Kontokorrentkontos Nr. 9.... Tatschlich hat die Beklagte, wie im Tatb e - stand des Berufungsurteils zutreffend wiedergegeben, mit Brgschaft s - forderungen gegen den Klger aufgerechnet. Dabei hat sie in ihrem Schriftsatz vom 12. September 1994 gegen die hier interessierende Fo r - derung des Klgers von 76.389,38 DM ihre Brgschaftsforderung gegen den Klger wegen des behaupteten Sollsaldos auf dem Konto Nr. 9... zur Aufrechnung gestellt. Diese Saldoforderung richtet sich gegen die R. KG, fr deren Verbindlichkeiten der Klger sich verbrgt hatte. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Aufrechnung mit der Begrndung die Wirksamkeit abgesprochen, der von der Beklagten vo r - gelegte Kontoauszug vom 30. Juni 1986 sei kein periodischer Rec h - nungsabschluû im Sinne des § 355 Abs. 2 HGB. a) Wie der Bundesgerichtshof in seinem ersten Revisionsurteil in dieser Sache vom 11. Mai 1999 (aaO S. 1500 f.) im einzelnen dargelegt hat, gilt zwischen dem Brgen und dem Glubiger dieselbe B e - weislastverteilung wie zwischen diesem und dem Hauptschuldner. Der Glubiger hat daher auch im Verhltnis zum Brgen die tatschlichen Voraussetzungen fr das Entstehen und die Flligkeit der Verbindlichkeit des Hauptschuldners darzulegen und zu beweisen, whrend es dem Brgen obliegt, Grnde fr einen etwaigen - vollstndigen oder teilwe i - sen - Untergang dieser Verbindlichkeit darzutun und nachzuweisen. - 8 - Resultiert die Verbindlichkeit des Hauptschuldners aus einem im Kontokorrent gefhrten Konto, so kommt dem Glubiger ein vom Haup t - schuldner anerkannter Abschluûsaldo auch im Verhltnis zum Brgen zugute. Er kann sich auf das abstrakte Saldoanerkenntnis berufen und braucht die Einzelpositionen nicht darzulegen und zu beweisen, die dem anerkannten Saldo zugrunde liegen. Unabhngig vom Vorliegen eines anerkannten Abschluûsaldos kann der Glubiger jedoch gegenber dem Brgen ebenso wie im Verhltnis zum Hauptschuldner seine Kontoford e - rung auch dadurch dartun, daû er die einzelnen Positionen darlegt und beweist, die zu der Kontoforderung gefhrt haben (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1991 - XI ZR 214/90, WM 1991, 1294, 1295). b) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rgt, nicht bercksichtigt, daû die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. September 1999 behauptet und durch Benennung ihres Kreditsachb e - arbeiters Ha. als Zeugen unter Beweis gestellt hat, daû der Klger als Geschftsfhrer der Hauptschuldnerin den Rechnungsabschluû des Kontos 9... zum 30. Juni 1986 mit einem Sollsaldo von 127.865 DM e r - halten und innerhalb der Monatsfrist nicht widersprochen habe. In di e - sem Vortrag liegt die Darlegung eines Saldoanerkenntnisses, mit der das Berufungsgericht sich htte auseinandersetzen mssen. Der unstreitige Umstand, daû d ie von der Beklagten mit Schriftsatz vom 22. August 2000 vorgelegte Kontobersicht zum 30. Juni 1986 ke i - nen Rechnungsabschluû darstellt, ndert daran entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts. Die Beklagte hat diesen Tagesauszug in - 9 - ihrem Schriftsatz nicht als Rechnungsabschluû bezeichnet, sondern nur vorgetragen, er entspreche dem Rechnungsabschluû. c) Mit Recht rgt die Revision auch, daû das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 9. September 1999 bergangen hat, mit dem sie unter Beifgung umfangreicher Aufstellu n - gen und unter Benennung ihres Kreditsachbearbeiters Ha. als Zeugen die Entwicklung des Kontos 9... unabhngig von dem behaupteten Sa l - doanerkenntnis im einzelnen dargelegt hat. Da der Glubiger aus einem Kontokorrentverhltnis seine Forderung sowohl mit Hilfe eines Sald o - anerkenntnisses als auch durch die Darlegung der einzelnen ihr zugru n - de liegenden Positionen begrnden kann, htte das Berufungsgericht der Aufrechnung nicht die Anerkennung versagen drfen, ohne sich auch mit diesem Vorbringen der Beklagten auseinandergesetzt zu haben. Daran ndert es nichts, daû der Bundesgerichtshof in seinem e r - sten Revisionsurteil in dieser Sache (aaO S. 1501 unter D) den Hinweis gegeben hatte, die Frage, ob die Aufrechnung der Beklagten durchgre i - fe, hnge davon ab, ob die Beklagte dem Klger per 30. Juni 1986 einen unwidersprochen gebliebenen Rechnungsabschluû erteilt habe und ob der Saldo vom 8. August 1996 mit dem anerkannten Saldo bereinsti m - me. Dieser Hinweis bezog sich auf den damaligen Sach- und Streitstand. Er konnte weder die Beklagte daran hindern, im weiteren Verlauf des Rechtsstreits auch unabhngig von der umstrittenen Frage des Sald o - anerkenntnisses zum Zustandekommen ihrer Kontoforderung vorzutr a - gen, noch das Berufungsgericht davon entbinden, sich mit diesem Vo r - bringen auseinanderzusetzen. - 10 - - 11 - III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit die Berufung der Beklagten hinsichtlich eines Betrages von 76.389,38 DM nebst Zi n - sen zurckgewiesen worden ist (§ 564 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist die S a - che nicht zur Endentscheidung reif, weil tatrichterliche Feststellungen zu den vom Klger bestrittenen Behauptungen der Beklagten sowohl ber das Vorhandensein eines das Konto Nr. 9... betreffenden Saldoane r - kenntnisses als auch ber die Einzelheiten der Entwicklung des g e - nannten Kontos fehlen. Im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils war die Sache deshalb an das Berufungsgericht zurckzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Mglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Nobbe Siol Bungeroth Mller Joeres

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