XI ZR 266/01 - XI. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
XI ZR 266/01 - XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 266/01 vom 27. November 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und d ie Richterin Mayen am 27. November 2001 beschlossen: Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des Einzelrichters des 30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 14. Mai 2001 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückg e - wiesen. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung der Beklagten aus seinem notariellen Schuldanerkenntnis vom 19. Januar 1981 in Höhe von 73.382,66 DM nebst 8% Zinsen seit dem 30. Dezember 1980 (UR-Nr. ... des Notars Dr. O., M.). Er macht geltend, die Beklagte habe in einer Vereinbarung vom 20. Mai 1985 gegen Zahlung von 50.000 DM auf ihre Rechte aus dem Schuldanerkenntnis verzichtet. Hilfsweise rechnet er mit einem Anspruch in Höhe von 6.000 DM auf, gegen den die Beklagte b e - - 3 - reits in einem Vorprozeß mit ihrer Forderung aus dem Schuldanerkenn t - nis aufgerechnet hat. Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung der Beklagten mit der Maßgabe, daß der Klger insgesamt 56.000 DM entrichtet hat, fr unzulssig erklrt, und die Beschwer des Klgers durch das Ber u - fungsurteil auf 17.382,66 DM festgesetzt. Der Klger hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzuse t - zen. Er ist der Auffassung, die aufgrund des Anerkenntnisses geschu l - deten Zinsen seien keine Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, sondern erhhten seine Beschwer. Da der von ihm g e - zahlte Betrag nicht im Streit stehe, fehle es an einer anhngigen Hauptforderung, von der die Zinsforderung abhngig sein knnte. II. Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulssige Antrag ist nicht b e - grndet. Die Beschwer des Klgers durch das Berufungsurteil bersteigt 60.000 DM nicht. Die Beschwer richtet sich gemß § 3 ZPO nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs (vgl. BGH, Beschluß vom 23. September 1987 - III ZR 96/87, NJW -RR 1988, 444). Die Zinsen bleiben gemß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO unbercksichtigt, weil sie a usschließlich Nebenfo r - - 4 - derungen des noch im Streit stehenden Teils der Hauptforderung sind und nicht von einem durch Erfllung oder Aufrechnung erloschenen Teil der Hauptforderung abhngen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mrz 1994 - VII ZR 146/93, NJW 1994, 1869, 1870). Dies folgt aus der Verrechnung der unstreitigen Teilleistungen des Klgers gemû § 367 Abs. 1, § 396 Abs. 2 BGB auf Hauptforderung und Zinsen. Die Zahlung vom 20. Mai 1985 in Hhe von 50.000 DM war z u - nchst auf die bis dahin angefallenen Zinsen in Hhe von 25.766,36 DM und im brigen auf die Hauptforderung anzurechnen, die dadurch auf 49.149,02 DM zurckgefhrt wurde. Die gemû § 389 BGB auf den 1. Januar 1988 zurckwirkende Aufrechnung in Hhe von 6.000 DM reichte zur Tilgung der bis dahin angefallenen Zinsen auf den noch off e - nen Teil der Hauptforderung nicht aus und fhrte deshalb nicht zu einem weiteren Erlschen der Hauptforderung. Diese besteht vielmehr weite r - hin in Hhe von 49.149,02 DM und ist die Hauptforderung, von der die Zinsforderungen der Beklagten abhngen. Diese sind mithin Nebenfo r - derungen und erhhen die Beschwer nicht. Nobbe Siol Bungeroth Joeres Mayen

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