XI ZR 243/99 - XI. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
XI ZR 243/99 - XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 243/99 Verkündet am: 2. Mai 2000 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Juli 1999 aufgehoben. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landg e - richts Nürnberg-Fürth, 10. Zivilkammer, vom 11. März 1999 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittel zu tr a - gen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger verlangen die Rückabwicklung eines Darlehensve r - trages, den sie mit der beklagten Sparkasse zur Finanzierung ihrer Beteiligung an einem Immobilienfonds geschlossen haben. Aufgrund eines in ihrer Wohnung geführten Werbegesprächs mit einem Anlagevermittler beauftragten die Kläger am 16. August 1986 die - 3 - M. Vermögensanlagen - Vermittlungsgesellschaft mbH (GmbH) mit der Vermittlung eines entgeltlichen Treuhandvertrages; die Treuhänderin sollte ihrerseits die für den Erwerb und die Finanzierung eines Anteils an einer Immobilienfonds GbR erforderlichen Geschäfte mit einem G e - samtaufwand von 50.000 DM im Namen und für Rechnung der Kläger abschließen. Der Treuhandvertrag und die - für die Dauer des Tre u - handverhältnisses unwiderrufliche - Vollmacht zu dessen Durchführung wurde, wie vereinbart, am 23. August 1986 notariell beurkundet. Die Treuhänderin schl oß unter Vorlage der notariellen Vollmacht im Namen der Kläger mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 50.000 DM zur Finanzierung des Fondsanteils. Der Darlehensbetrag wurde vereinbarungsgemäß an die Fondsgesellschaft, der die Kläger, vertreten durch die Treuhänderin, beigetreten sind, im Dezember 1986 ausgezahlt. Mit Schreiben vom 29. April 1998 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag unter Hinweis darauf, daß sie nicht nach § 2 HTWG belehrt worden seien. Die Beklagte hält diesen Widerruf für unwirksam. Das Landgericht hat die Klage auf Rückzahlung der auf den w i - derrufenen Darlehensvertrag erbrachten Leistungen der Kläger in Höhe von 32.254,17 DM und auf Feststellung, daß der Beklagten aus diesem Vertrag keine Rechte zustehen, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwe i - sungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: - 4 - Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei gemäß § 3 Abs. 1 HWiG zur Rückzahlung der von den Klägern erbrachten Leistungen verpflichtet, weil der von den Klägern erklärte Widerruf des Darlehensvertrages wirksam sei. Diese seien nämlich in einer Verhandlungssituation im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG zum Abschluß des Darlehensvertrages veranlaßt worden. Es komme nicht darauf an, daß der Darlehensvertrag nicht von den Klägern, sondern von der von ihnen eingeschalteten Treuhänderin a b - geschlossen worden sei. Denn es genüge, daß in der Haustürsituation der Anstoß zu diesem Vertragsschluß gegeben worden und der B e - klagten zuzurechnen sei. Das sei hier der Fall, weil der Beklagten, die in einer Vielzahl von Fällen den Erwerb von Gesellschaftsbeteiligungen finanziert habe, die Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei. Da Imm o - bilienfondsanteile, wie in den beteiligten Kreisen allgemein bekannt sei, sehr häufig im Strukturvertrieb in Haustürsituationen vermittelt würden, habe sich die Beklagte vor Abschluß des Darlehensvertrages über die den Vertrag anbahnende Verhandlungssituation erkundigen müssen. Der Widerruflichkeit stehe die notarielle Beurkundung von Treuhan d - vertrag samt Vollmacht nicht entgegen; der widerrufene Darlehensve r - trag sei nicht beurkundet und damit die Warnfunktion als Grund für den Widerrufsausschluß nicht gegeben. Der Widerruf sei auch mangels - 5 - Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit nicht verfristet und im übrigen nicht verwirkt. Wegen des somit wirksamen Widerrufs sei auch das Feststellungsbegehren begründet. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG, wonach eine auf Abschluß eines Vertr a - ges über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der der Erklärende (Kunde) durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung bestimmt worden ist, erst wirksam wird, wenn der Kunde, falls ordnungsgemäß belehrt, sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft, gewährt den Klägern kein Recht, die Darlehensvertragserklärung zu widerrufen. 1. Die auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete Wi l - lenserklärung haben nicht die Kläger, sondern hat die von ihnen b e - auftragte und bevollmächtigte Treuhänderin für sie abgegeben. Die Treuhänderin ist zur Abgabe dieser Erklärung nicht in oder aufgrund einer Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG b e - stimmt worden. Daß ihre Erklärung nach § 164 Abs. 1 BGB unmittelbar für und gegen die Kläger wirkt, hat zwar zur Folge, daß die Kläger als “Kunden” der Beklagten im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG anzusehen sind. Daraus ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aber nicht, daß die Kläger ohne weiteres das Recht haben, die von der Treuhänderin für sie abgegebene Erklärung zu widerrufen, weil sie zum Abschluß des Treuhandvertrages sowie zur Erteilung einer Vollmacht für die Treuhänderin in oder aufgrund einer Haustürsituation veranlaßt worden sind. - 6 - a) Ob die Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG bei Abschluß eines Vertrages durch einen Vertreter für diesen oder aber für den Vertretenen vorliegen muß, regelt das Haustürwide r - rufsgesetz nicht. Aus der Gleichsetzung des "Erklärenden" mit dem "Kunden" in der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Halbsatz 1 HWG ist nicht zu folgern, daß auch bei Abgabe der Vertragserklärung durch e i - nen Vertreter darauf abzustellen ist, ob für den Vertretenen eine Haustürsituation vorgelegen hat. Der Begriff des "Kunden" legt nur fest, wen die rechtlichen Folgen der Vertragserklärung treffen (F i - scher/Machunsky, HWiG 2. Aufl. § 1 Rdn. 11). b) Auch der vom Berufungsgericht herangezogene § 164 Abs. 1 BGB gibt auf die angesprochene Frage keine Antwort. Er regelt die Z u - rechnung der Rechtsfolgen einer von einem Vertreter im Rahmen se i - ner Vertretungsmacht für einen anderen abgegebenen Willenserkl ä - rung, nicht aber die hier bedeutsame Frage, ob bei Mängeln der Ve r - tragserklärung auf die Person des Vertreters oder aber auf die des Vertretenen abzustellen ist. 2. Diese Frage behandelt, jedenfalls für einen wesentlichen Tei l - bereich, der vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte § 166 BGB. a) Nach § 166 Abs. 1 BGB kommt es bei Willensmängeln nicht auf die Person des Vertretenen, sondern auf die des Vertreters an. Diese Regelung trägt dem Umstand, daß der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt, aber auch dem Verkehrsschutz Rechnung (Soergel/Leptien, BGB 13. Aufl. § 166 Rdn. 1). Der Geschäftspartner verhandelt - wie auch im vorliegenden Fall - oftmals nur mit dem Ve r - treter und kennt deshalb häufig nur dessen Verhandlungssituation. - 7 - Das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG setzt nun allerdings keinen Willensmangel im Sinne des § 166 Abs. 1 BGB voraus. Es soll einen situativen Übereilungsschutz gewähren (Auer ZBB 1999, 161, 163). Diesen hat der Gesetzgeber deshalb für notwendig erachtet, weil in den Verhandlungssituationen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG erfahrungsgemäß die Gefahr besteht, daß auf die Willensbildung de s - sen, der sich in oder aufgrund einer Haustürsituation zum Abschluß e i - nes entgeltlichen Vertrags entschließt, in unzulässiger oder unang e - messener Weise Einfluß genommen worden ist, also die Gefahr einer mangelhaften Willensbildung gegeben ist. Der Einflußnahme des Vertragspartners oder eines Dritten au s - gesetzt ist grundsätzlich nur derjenige, der mit dem Vertragspartner verhandelt und die Vertragserklärung abgibt. Dies ist bei einem Ve r - tretergeschäft der Vertreter. Aus dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB, d en heranzuziehen der Senat keine Bedenken trägt, ist deshalb zu folgern, daß für die situationsbezogenen Voraussetzungen des Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 1 HWiG grundsätzlich allein die Person des Vertreters maßgebend ist. Dies entspricht auch der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (BGH, Urteil vom 13. März 1991 - XII ZR 71/90, WM 1991, 860, 861; Staudi n - ger/Werner, BGB 13. Bearb. § 1 HWiG Rdn. 16; MünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 15; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 4; Palandt/ Putzo, BGB 59. Aufl. Einl. HWiG Rdn. 3; Fischer/Machunsky, HWiG 2. Aufl. § 1 Rdn. 63; Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte 2. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 63; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht 6. Aufl. Rdn. 1270; Teske BB 1988, 869, 870). - 8 - b) Ob es in besonders gelagerten Fällen ausreichen kann, daß sich nicht der Vertreter, sondern - wie hier die Kläger bei Abschluß des Treuhandvertrages und der Erteilung der Vollmacht - der Vertretene in einer Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG b e - funden hat, bedarf keiner Entscheidung. Nach § 166 Abs. 2 BGB kann sich der Vertretene auf die U n - kenntnis des Vertreters von solchen Umständen nicht berufen, die er selbst kannte, wenn er dem Vertreter für den Abschluß des Rechtsg e - schäfts bestimmte Weisungen erteilt hat. Daraus und aus § 166 Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof für den Fall der arglistigen Täuschung des Vertretenen den Grundgedanken entnommen, es komme bei einem Willensmangel jeweils auf die Person und die Bewußtseinslage desj e - nigen an, auf dessen Interessenbewertung und Entschließung der G e - schäftsabschluß beruhe. Das sei, handele er selbständig, der Vertreter. Dagegen sei es der Vertretene, wenn er dem Vertreter eine besondere Weisung erteilt und damit sein Geschäftswille Abgabe und Inhalt der Vertretererklärung entscheidend bestimmt habe (BGHZ 51, 141, 147). Die Frage, ob dies auch in anderen Fällen von Willensmängeln oder unzulässiger oder unangemessener Willensbeeinflussung des Vertr e - tenen gilt (dafür: MünchKomm/Schramm, BGB 3. Aufl. § 166 Rdn. 41; Palandt/Heinrichs, BGB 59. Aufl. § 166 Rdn. 12; dagegen: Staudinger/ Schilken, BGB 13. Bearb. § 166 Rdn. 27; Soergel/Leptien, BGB 13. Aufl. § 166 Rdn. 33), hat der Bundesgerichtshof noch nicht en t - schieden. Sie kann auch hier dahinstehen. Die Kläger haben der Treuhänderin ausweislich des vorgelegten Treuhandvertrages für den Abschluß des Darlehensvertrages keine b e - stimmten Weisungen erteilt. Die Treuhänderin hat die Beklagte sel b - ständig handelnd als Partnerin des Darlehensvertrages ausgewählt und - 9 - auch über die Konditionen des Darlehens ohne Vorgaben der Kläger verhandelt. Die abgegebene Darlehensvertragserklärung beruht auf i h - rer Entschließung. Daß dem Treuhandvertrag, der von den Klägern aufgrund einer Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG geschlossen wurde, die Verpflichtung der Treuhänderin entno m - men werden kann, zur Finanzierung des Immobilienanteils einen Ve r - trag über ein Darlehen in Höhe von 50.000 DM für die Kläger abz u - schließen, ändert unter Berücksichtigung des Verkehrsschutzes, dem Rechnung zu tragen ist, nichts. Wollte man dies anders sehen, wäre es der Beklagten trotz noch so sorgfältiger und umsichtiger Verhandlung unmöglich, einen Widerruf der Darlehensvertragserklärung zu verme i - den. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Beklagte habe dies durch eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG erreichen kö n - nen. Dabei wird insbesondere unberücksichtigt gelassen, daß der Treuhandvertrag und die darin enthaltene Vollmacht notariell beurku n - det waren, so daß die Beklagte angesichts des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG keinen Anlaß hatte, eine Widerrufsbelehrung vorzunehmen. Abgesehen davon hätte eine solche hier auch keinen Schutz der Kläger bewirkt. Die Widerrufsbelehrung konnte nämlich allein gegenüber der Vertret e - rin der Kläger erfolgen (Staudinger/Werner, BGB 13. Bearb. § 2 HWiG Rdn. 48; Fischer/ Machunsky, HWiG 2. Aufl. § 2 Rdn. 43). c) Auch unter Berücksichtigung des § 166 Abs. 2 BGB steht den Klägern danach kein Recht zu, die Darlehensvertragserklärung zu w i - derrufen. Daß die Kläger das Geschehen mit dem Abschluß des Tre u - handvertrages und der Vollmachtserteilung aus der Hand gegeben h a - ben, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts insoweit ohne rechtliche Bedeutung. - 10 - III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). 1. Insbesondere ist der Darlehensvertrag, den die Treuhänderin namens und in Vollmacht der Kläger geschlossen hat, für sie nicht de s - halb unwirksam, weil sie die Treuhandvertrags- und die damit verbu n - dene Vollmachtserklärung aufgrund einer Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG abgegeben haben. Für einen Widerruf der Treuhandvertrags- und/oder der Vol l - machtserklärung gegenüber der Treuhänderin haben die Kläger nichts vorgetragen. Ob sie diese Erklärungen noch widerrufen können, ist für die Wirksamkeit des Darlehensvertrages ohne Belang. Nach dem unb e - strittenen Vorbringen der Beklagten ist ihr die notariell beurkundete Vollmacht von der Treuhänderin vor Abschluß des Darlehensvertrages vorgelegt worden. Zugunsten der Beklagten greift deshalb § 172 Abs. 1 BGB ein. Die Beklagte durfte danach auf den Inhalt der Urkunde ve r - trauen, es sei denn, sie hätte die Unwirksamkeit der Vollmacht bei A b - schluß des Darlehensvertrages gekannt oder kennen müssen (§ 173 BGB). Davon kann indes selbst dann keine Rede sein, wenn auf die mögliche Widerruflichkeit des Treuhandvertrages abgestellt und z u - gunsten der Kläger außerdem noch davon ausgegangen wird, auch die Vollmachtserklärung als solche sei widerruflich oder teile nach § 139 BGB das rechtliche Schicksal des Treuhandvertrages. Nach den in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mußte der Beklagten zwar bekannt sein, daß der - 11 - entgeltliche Treuhandvertrag aufgrund einer Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG zustande gekommen war. Daraus e r - gibt sich indes noch nicht, daß sie bei dem erst Monate später erfolgten Abschluß des Darlehensvertrages die Widerruflichkeit des Treuhan d - vertrages und der darin enthaltenen Vollmachtserklärung kennen mu ß - te, zumal eine allgemeine Überprüfungs- oder Erkundigungspflicht im Rahmen des § 173 BGB nicht besteht (MünchKomm/Schramm, BGB 3. Aufl. § 173 Rdn. 3). Die Treuhandvertrags- und die Vollmachtserklärung der Kläger waren notariell beurkundet. Bei solchen Erklärungen besteht nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG ein Widerrufsrecht nicht. Darauf durfte die Beklagte, ohne daß ihr der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden kann, ohne weiteres vertrauen. Das gilt selbst dann, wenn § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG mit der Richtlinie 85/577/EWG vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von a u - ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Abl. Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985), die einen Ausschluß des Wide r - rufsrechts bei notariell beurkundeten Erklärungen nicht vorsieht, nicht vereinbar oder aber unter Berücksichtigung der Richtlinie, die für Ve r - träge über Immobilien nicht gilt (Art. 3 Abs. 2 a)), einschränkend au s - zulegen sein sollte. Die Streitfrage, ob d ies möglich und notwendig ist (vgl. dazu Staudinger/Werner, BGB 13. Bearb, § 1 HWiG Rdn. 150; MünchKomm/ Ulmer, BGB 3. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 49; Fischer/Machunsky, HWiG 2. Aufl. § 1 Rdn. 207; Stüsser NJW 1999, 1586, 1589) bedarf deshalb ebenso wenig der Entscheidung wie die Fragen, ob eine Vollmachtse r - klärung als solche nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG überhaupt widerrufen werden kann (vgl. dazu Staudinger/Werner, BGB 13. Bearb. § 1 HWiG - 12 - Rdn. 7; Fischer/Machunsky, HWiG 2. Aufl. § 1 Rdn. 15; Hoffmann ZIP 1999, 1586, 1587 f.) und ob und unter welchen Voraussetzungen die Nichtigkeit oder Widerruflichkeit des Grundgeschäfts die Unwir k - samkeit der Vollmacht nach sich zieht (vgl. dazu BGHZ 102, 60, 62; 110, 363, 369; Staudinger/Roth, BGB 13. Bearb. § 139 Rdn. 56; MünchKomm/Schramm, BGB 3. Aufl. § 164 Rdn. 94). 2. Der Darlehensvertrag ist ferner auch nicht deshalb unwirksam, weil er mit dem finanzierten Vertrag, der Beteiligung an einem Immob i - lienfonds, nach den vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine wirtschaftliche Einheit bildet und deshalb dessen rechtliches Schicksal teilt (vgl. Senatsurteil BGHZ 133, 254, 261). Für die Widerruflichkeit oder gar die Unwirksa m - keit der Fondsgesellschaftsbeteiligung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG ist nichts festgestellt. Auch der Gesellschaftsbeitritt ist nicht von den Kl ä - gern, sondern von der Treuhänderin für sie erklärt worden. Daß für die Treuhänderin eine Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG vorlag, ist weder festgestellt noch vorgetragen. In einem solchen Fall kommt ein Widerrufsrecht des Vertretenen, wie dargelegt, grun d - sätzlich nicht in Betracht. 3. Der Darlehensvertrag ist auch nicht nach §§ 5, 1 und 2 HWiG widerruflich. Eine Umgehung der Vorschriften des Haustürwiderrufg e - setzes durch Einschaltung eines Bevollmächtigten kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil bei geschlossenen Immobilienfonds in der Investitionsphase die Einschaltung eines Treuhänders aus organ i - satorischen Gründen sinnvoll ist. - 13 - IV. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Klage a b - weisen. Nobbe Dr. Schramm Dr. Bungeroth Dr. van Gelder Dr. Joeres

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