XI ZR 122/01 - XI. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
XI ZR 122/01 - XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 122/01 vom 13. November 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ AktG § 320 b Übernahmekodex (Übernahmekodex der Börsensachverständigenkommiss i - on beim Bundesministerium der Finanzen vom 14. Juli 1995, geändert durch Bekanntmachung vom 28. November 1997) Art. 15 Art. 15 des Übernahmekodex gilt nur für freiwillige, nicht für gesetzlich vo r - geschriebene Angebote, etwa das Angebot einer Barabfindung gemäß § 320 b AktG. BGH, Beschluß vom 13. November 2001 - XI ZR 122/01 - OLG München LG München I - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Mller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen beschlossen: Die Revision der Klgerin gegen das Urteil des 7. Zivi l - senats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 10. Januar 2001 wird nicht angenommen. Die Klgerin trgt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 68.000,00 DM Grnde: Die Rechtssache hat keine grundstzliche Bedeutung. Die Rev i - sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage, mit der die Beklagte aufgrund eines öffentlichen Kaufangebots an die a u - ûenstehenden Aktionre einer Aktiengesellschaft auf Nachbesserung des Kaufpreises in Anspruch genommen wird, ist unter keinem rechtl i - chen Gesichtspunkt begrndet. Die Klgerin hat gegen die Beklagte weder aufgrund des Kaufa n - gebots noch gemû Art. 15 des bernahmekodex der Börsensachve r - stndigenkommission beim Bundesministerium der Finanzen vom 14. Juli 1995, gendert durch Bekanntmachung vom 28. November - 3 - 1997, einen Anspruch auf Zahlung des - das Kaufangebot bersteige n - den - Betrages, den die Beklagte den auûenstehenden Aktionren im Zuge der Eingliederung der Aktiengesellschaft als Barabfindung gemû § 320 b AktG angeboten hat. Das Kaufangebot der Beklagten und Art. 15 des bernahmekodex sehen eine solche Nachbesserung nur fr freiwillige Angebote, nicht aber fr das einer gesetzlichen Pflicht en t - sprechende Barabfindungsangebot gemû § 320 b AktG vor. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut des Angebots und des be r - nahmekodex als auch aus den von der Kommission herausgegebenen Anmerkungen zum bernahmekodex. In dem Abschnitt "Begriffsb e - stimmungen" wird ausdrcklich hervorgehoben, daû der Kodex nur f - fentliche Angebote, die nicht nach dem deutschen Gesellschaftsrecht fr Minderheitsaktionre vorgesehen sind, nicht aber gesetzlich vorg e - schriebene Angebote zum Gegenstand hat. Die Anmerkungen zu Art. 15 unterscheiden zwischen Angeboten im Rahmen von aktienrech t - lichen Abfindungen und neuen freiwilligen Angeboten und betonen, daû Regelungsgegenstand des Art. 15 nur freiwillige Angebote sind. Das Kaufangebot und Art. 15 des bernahmekodex verstoûen, anders als die Revision meint, nicht wegen einer Verkrzung der Rechte der Aktionre gemû § 320 b AktG gegen § 9 AGBG. Ob das Kaufangebot und der bernahmekodex Allgemeine Geschftsbedi n - gungen sind, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls verkrzen sie nicht die Rechte gemû § 320 b AktG, weil di ese nur den Aktionren zustehen, die ihre Aktien nicht schon vor der Eingliederung verkauft haben. Auch der von der Revision herangezogene allgemeine gesel l - schaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet keine Gleic h - behandlung eines zweiten freiwilligen Angebots mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Abfindung. Die Gleichbehandlung der Aktionre ist - 4 - schon dadurch gewhrleistet, daû sich das Kaufangebot an alle Akti o - nre gleichermaûen richtet. Damit hat jeder Aktionr die gleiche Cha n - ce, bereits dieses Angebot zu nutzen oder auf eine etwaige bessere Abfindung gemû § 320 b AktG zu warten. Das damit korrespondiere n - de Risiko, sich fr die ungnstigere Alternative zu entscheiden, kann ihm nicht durch die Gleichbehandlung mit anderen Aktionren, die die weitere Entwicklung besser eingeschtzt haben, abgenommen werden. Der Klgerin stehen auch keine Ansprche wegen positiver Ve r - tragsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu. Die Beklagte muûte die Klgerin weder darauf hinweisen, daû der angeb o - tene Kaufpreis bei einem hheren Abfindungsangebot gemû § 320 b AktG nicht nachgebessert werde, noch darauf, daû die Barabfindung voraussichtlich hher als der angebotene Kaufpreis sein werde. Nobbe Mller Joeres Wassermann Mayen

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