XI ZB 23/01 - XI. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
XI ZB 23/01 - XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 23/01 vom 27. November 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen am 27. November 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. September 2001 wird auf Kosten des Klägers z u - rückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 39.500 DM. Gründe: I. Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts, durch das seine Klage abgewiesen und der gegen ihn gerichteten Widerklage stattgeg e - ben worden ist, fristgerecht Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Juli 2001 teilten die früheren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers dem Oberla n - desgericht am 18. Juli 2001 mit, daß sie mit gleicher Post das Mandat niedergelegt hätten. Am 16. August 2001 gingen beim Oberlandesgericht - 3 - die Berufungsbegrndung der jetzigen Prozeûbevollmchtigten des Kl - gers und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versumung der Berufungsbegrndungsfrist ein. Zur Begrndung dieses Antrages wurde ausgefhrt, dem Klger sei, als er seine frheren zweitinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten mit seiner Vertretung im B e - rufungsverfahren beauftragt habe, wegen seiner schlechten Deutsc h - kenntnisse nicht bewuût geworden, daû die Prozeûbevollmchtigten die Begrndung der Berufung von der vorherigen Begleichung offener H o - norarforderungen aus frheren Verfahren abhngig machten. Dies habe er erst am 8. August 2001 erfahren, als er eine Teilzahlung habe leisten wollen. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschl uû den Wiedereinsetzungsantrag des Klgers zurckgewiesen und seine Ber u - fung als unzulssig verworfen. Zur Begrndung hat es im wesentlichen ausgefhrt, der Klger habe angesichts der offenen Honorarforderungen und der Mandatsniederlegung durch seine frheren Prozeûbevollmc h - tigten damit rechnen mssen, daû diese die Berufungsbegrndung s - schrift nicht vor Zahlung des rckstndigen Honorars fertigen wrden. Daû die der Mandatsniederlegung zugrunde liegende Kndigung des Anwaltsvertrages ihn innerhalb der Berufungsbegrndungsfrist nicht e r - reicht habe, habe er nicht behauptet. Gegen diesen Beschluû hat der Klger sofortige Beschwerde ei n - gelegt. Er macht vor allem geltend, seine frheren zweitinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten htten ihm vor Ablauf der Berufungsbegr n - dungsfrist nicht mitgeteilt, daû sie das Berufungsverfahren fr ihn ohne - 4 - Vorschuû- bzw. Honorarzahlung nicht betreiben wrden. Sie htten das Schreiben vom 17. Juli 2001, mit dem sie das Mandat niedergelegt h t - ten, seiner Tochter bergeben, die es ihm erst am 8. August 2001 au s - gehndigt habe. II. Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klgers ist zulssig (§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547, 577 Abs. 2 ZPO), aber nicht begrndet. 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klgers zu Recht als unzulssig verworfen (§§ 519 Abs. 2, 519 b Abs. 1 ZPO), weil sie erst nach Ablauf der am 30. Juli 2001 endenden Berufungsbegr n - dungsfrist am 16. August 2001 begrndet worden ist. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versumu ng der Berufungsbegrndungsfrist (§ 233 ZPO) hat das Oberlandesgericht dem Klger zu Recht versagt, weil ihn an der Fristversumung ein Ve r - schulden trifft. a) Eine in erster Instanz unterlegene Partei, die selbst einen Rechtsmittelauftrag erteilt, muû sich vergewissern, daû der beauftragte Rechtsanwalt zur Durchfhrung des Auftrags bereit ist (vgl. BGH, B e - schluû vom 19. September 1994 - II ZB 7/94, NJW 1994, 3101, 3102; zu der entsprechenden Sorgfaltspflicht eines erstinstanzlichen Rechtsa n - - 5 - walts vgl.: BGHZ 105, 116, 117 f.; BGH, Beschluû vom 8. November 1999 - II ZB 4/99, NJW 2000, 815). Dies hat der Klger versumt. Er hat nicht abgeklrt, ob seine frheren Prozeûbevollmchtigten auch ohne Ausgleich offener Honorarforderungen bereit waren, die Berufung zu b e - grnden. Von einer solchen Bereitschaft durfte der Klger angesichts der Tatsache, daû die Fertigung einer Berufungsbegrndung von Rechtsa n - wlten vielfach von der Zahlung eines Vorschusses abhngig gemacht wird, nicht einfach ausgehen. Der Klger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit seinen unzureichenden Deutschkenntnissen entschuldigen (vgl. allg. hierzu: BGH, Beschluû vom 22. November 1995 – XII ZB 163/95, NJW- RR 1996, 387, 388). Seinem Vortrag ist zu entnehmen, daû er sich mit seinem erstinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten und seinen jetzigen zweitinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten, die etwas Trkisch sprechen und trkisches Personal beschftigen, sachgerecht verstndigen kann. Durch die rechtzeitige Einschaltung dieser Rechtsanwlte htte er Mi û - verstndnisse mit seinen frheren zweitinstanzlichen Prozeûbevol l - mchtigten vermeiden können. b) Auûerdem hat der Klger in seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht dargelegt, daû er von der bereits mit Schreiben vom 17. Juli 2001 erfolgten Mandatsniederlegung durch seine frheren Prozeûbevollmc h - tigten erst nach Ablauf der Berufungsbegrndungsfrist Kenntnis erlangt habe. Dies hat er erstmals mit der Beschwerde geltend gemacht. Dieses neue Vorbringen kann indes nicht bercksichtigt werden. Denn alle U m - stnde, die fr die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und - 6 - durch wessen Verschulden es zur Versumung der Berufungsbegr n - dungsfrist gekommen ist, sind innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorzutragen (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO; Senatsbeschluû vom 26. November 1991 – XI ZB 10/91, NJW 1992, 697; BGH, Beschluû vom 8. April 1997 – VI ZB 8/97, NJW 1997, 2120, 2121; BGH, Beschluû vom 12. Mai 1998 – VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678, 2679). 3. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge d es § 97 Abs. 1 ZPO zurckzuweisen. Nobbe Siol Bungeroth Joeres Mayen

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