XII ZR 85/98 - XII. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
XII ZR 85/98 - XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 85/98 Verkündet am: 18. Oktober 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 209, 211, 225; ZPO § 485 a) Zur Frage der Beendigung der Verjährungsunterbrechung, wenn das Gericht nach Abweisung der Klage gegen einen Streitgenossen das Ruhen des Verfahrens g e - gen den anderen Streitgenossen anordnet und dieser das Verfahren erst nach Beendigung eines Rechtsmittelverfahrens über das Teilurteil aufnimmt. b) Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens stellt kein "Weiter- betreiben" des Prozesses im Sinne von § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB dar. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98 - OLG K öln LG Bonn - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 9. Zivi l - senats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. März 1998 aufgeh o - ben. Die Berufung des Klägers gegen das Schlußurteil der 10. Zivi l - kammer des Landgerichts Bonn vom 16. Mai 1997 wird zurüc k - gewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, Eigentümer eines Wohn - und Geschäftshauses, hatte 1970 zunächst das Erdgeschoß und 1971 das gesamte Haus an die Beklagte zu 2, die mittlerweile geschiedene Ehefrau des Beklagten zu 1, zum Betrieb eines Spielclubs vermietet. Im Juni 1977 wurden zwei schriftliche Mietverträge über das Anwesen zum Zwecke des Betriebs eines Spielcasinos und einer Nachtbar geschlossen, von denen der erste Vertrag von beiden Beklagten, der zweite nur vom Beklagten zu 1 unterzeichnet wurde. Zwischen den Parteien war stre i - - 3 - tig, ob die Beklagte zu 2 seit 1977 Mitmieterin war. Das Mietverhältnis endete nach mehrfachen Verlängerungen, die der Beklagte zu 1 unterzeichnet hatte, zum 31. Dezember 1993. Laut Mietvertrag waren die Mieter zu notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen, Schönheitsreparaturen und zum Rückbau etwa i - ger Einbauten verpflichtet. Das Haus befand sich bei der Übergabe am 28. Dezember 1993 in einem schlechten Zustand. Mit Anwaltsschre iben vom 29. Dezember 1993 forderte der Kläger die Beklagten unter Hinweis auf ve r - schiedene, bei der ersten Besichtigung überschlägig festgestellte Schäden auf, bis spätestens 20. Januar 1994 alle Einbauten zu entfernen, das Objekt wieder benutzbar zu machen und die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchz u - führen. Für den Fall, daß die Beklagten innerhalb der gesetzten Frist weder die Arbeiten durchführen noch ein entsprechendes Anerkenntnis abgeben würden, kündigte er an, die Kosten durch einen Architekten ermitteln zu lassen und sie gegenüber den Beklagten geltend zu machen. Da die Beklagten dem in der Folge nicht nachkamen, reichte der Kläger am 10. Juni 1994 Klage auf Sch a - densersatz in Höhe von rund 311.435 DM wegen nicht durchgeführter Rep a - raturen und wegen eines Mietausfallschadens ein. Die Klage wurde den B e - klagten am 24. Juni 1994 zugestellt. Später reduzierte der Kläger die Ford e - rung auf rund 228.667 DM. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 13. Dezember 1994 die Klage gegen die Beklagte zu 2 m it der Begründung abgewiesen, daß sie seit Juni 1977 nicht mehr Mitmieterin gewesen sei und daher nicht hafte. Das vom Kl ä - ger angestrengte Berufungsverfahren endete mit Vergleich vom 17. September 1996. In dem in erster Instanz zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 anhängig gebliebenen Rechtsstreit wurde im Termin vom 7. März 1995 das - 4 - Ruhen des Verfahrens angeordnet, nachdem der Kläger in diesem Termin nicht erschien und der Beklagte keinen Sachantrag stellte. Nach Abschluß des Berufungsverfahrens über das Teilurteil nahm der Kläger mit am 21. Februar 1997 eingegangenen Schriftsatz das Verfahren g e - gen den Beklagten zu 1 auf und verlangte nunmehr auf der Grundlage eines mittlerweile durchgeführten selbständigen Beweissicherungsverfahrens Sch a - densersatz in Höhe von 156.375 DM. Der Beklagte zu 1 berief sich auf Verjä h - rung. Das Landgericht hat durch Schlußurteil die Klage gegen den Beklagten zu 1 wegen Verjährung gemäß § 558 BGB abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts ab, erklärte die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt und verwies die Sache zur Ve r - handlung über die Höhe der Forderung an das Landgericht zurück. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten zu 1. Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten zu 1 hat Erfolg, da die Forderung des Kl ä - gers verjährt ist. - 5 - I. Das Oberlandesgericht hat die Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dem Grunde nach angeno m - men. Diesen Ansprüchen stehe auch nicht die Einrede der Verjährung nach § 558 BGB entgegen. Der Ansicht des Landgerichts, daß die durch rechtzeitige Klageerhebung bewirkte Unterbrechung der Verjährung gemäß § 211 Abs. 2 BGB wieder beendet worden sei und die Verjährung von neuem zu laufen b e - gonnen habe, weil der Kläger das Verfahren gegen den Beklagten zu 1 nach Erlaß des Teilurteils gegen die Beklagte zu 2 zunächst nicht weiterbetrieben habe, sei nicht zu folgen. § 211 Abs. 2 BGB, der lediglich eine Umgehung des § 225 BGB verhindern und den E intritt der Verjährung nicht dem Belieben der Parteien überlassen wolle, sei unanwendbar, wenn die Parteien zunächst die Berufungsentscheidung über ein Teilurteil abwarten wollten, welches für den noch nicht entschiedenen Teil bedeutsam sei. Das sei hier der Fall gewesen. Denn wäre im Berufungsverfahren gegen die Beklagte zu 2 deren Passivlegit i - mation bejaht worden, hätte in der Sache selbst zumindest ein Grundurteil e r - gehen müssen, das sich mit den Voraussetzungen des Anspruchsgrundes hätte auseinandersetzen müssen. Dieses hätte zumindest teilweise auch für den Anspruch gegen den Beklagten zu 1 Bedeutung gehabt. Dabei mache es keinen Unterschied, ob das Teilurteil einen von mehreren Streitgenossen b e - treffe oder einen Teil des gegen einen Beklagten geführten Rechtsstreites. D a - her habe unter prozeßwirtschaftlichen Gesichtspunkten für den Beklagten zu 1 ein triftiger Grund bestanden, den beim Landgericht verbliebenen Teil des Rechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsmittelverfahrens g e - gen die Beklagte zu 2 ruhen zu lassen. Davon sei im Grunde auch der B e - klagte zu 1 ausgegangen, da er gegen den im Termin vom 7. März 1995 nicht - 6 - erschienenen Kläger nicht etwa ein Versäumnisurteil, sondern nur das Ruhen des Verfahrens beantragt habe. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, daß sowohl für den Anspruch auf Erfüllung der vertraglichen Reparatur - und Beseitigungspflichten als auch für die Schadensersatzansprüche wegen Ve r - zuges mit diesen Pflichten innerhalb der hierfür gesetzten Frist (§ 326 BGB) und wegen positiver Forderungsverletzung die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Rückgabe der Mietsache beziehungsweise ab Umwandlung des Erfüllungsanspruches in den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfü l - lung gilt (§ 558 BGB; st.Rspr. vgl. BGHZ 107, 179, 182 ff.; Senatsurteil BGHZ 128, 74, 81; Senatsurteil vom 19. November 1997 - XII ZR 281/95 - MDR 1998, 272 ff. = NJW 1998, 1303 ff.). Die Verjährung der hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche begann mit Ablauf der vom Kläger für die Reparaturarbeiten bis zum 20. Januar 1994 gesetzten Frist. Noch innerhalb der Frist hatte der Kläger die Schadensersatzansprüche mit der am 10. Juni 1994 eingereichten und am 24. Juni 1994 zugestellten Klage rechtshängig gemacht und die Verjährung unterbrochen (§§ 209 Abs. 1 BGB). Die Unterbrechung dauert gemäß § 211 Abs. 1 BGB an, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist. Jedoch bestimmt § 2 11 Abs. 2 BGB, daß die Unterbrechung der Verjährung mit der letzten Proze ß - - 7 - handlung des Gerichts oder der Parteien endet und die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnt, wenn der Prozeß infolge einer Vereinbarung oder dadurch, daß er nicht betrieben wird, in Stillstand gerät. Ein solcher Stillstand trat hier mit dem Beschluß des Landgerichts vom 7. März 1995 über das Ruhen des in erster Instanz anhängig gebliebenen Verfahrensteils gegen den Beklagten zu 1 ein (§ 251 Abs. 1 i.V.m. § 251 a Abs. 3 ZPO). Wegen der Sperrwirkung des § 251 Abs. 2 ZPO war die neue Verjährungsfrist insoweit allerdings gemäß § 202 Abs. 1 BGB auf drei Monate gehemmt, so daß sie erst nach Ablauf der weiteren drei Monate wieder zu laufen begann (§ 217 BGB; vgl. Palandt/ Heinrichs BGB 59. Aufl. § 211 Rdn. 6). Da der Kläger das Verfahren jedoch erst am 21. Februar 1997 aufnahm, war Verjährung eingetreten. Auch die zuvor am 26. September 1996 verfügte Terminsbestimmung des Gerichts, die auf Antrag des Klägers wieder aufgehoben wurde, konnte die bereits abgelaufene Verjährungsfrist nicht mehr unterbrechen. 2. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß § 211 Abs. 2 BGB hier nicht anwendbar sei, weil der Kläger einen triftigen Grund gehabt habe, das Ber u - fungsurteil im Verfahren gegen die Beklagte zu 2 abzuwarten, vermag der S e - nat nicht zu folgen. Zwar hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Anwendungsbereich des § 211 Abs. 2 BGB dahin eingeschränkt, daß nicht j e - der Prozeßstillstand ohne Rücksicht auf seinen Entstehungsgrund zu einer B e - endigung der Verjährungsunterbrechung führt. § 211 Abs. 2 BGB soll verhi n - dern, daß eine Partei unter Umgehung des § 225 BGB, wonach eine Verjä h - rung durch Vereinbarung weder ausgeschlossen noch erschwert werden kann, den Verjährungseintritt durch Nichtbetreiben des Prozesses zu Lasten des Schuldners auf unbestimmte Zeit hinausschiebt. Hat die Partei jedoch einen triftigen Grund, das Verfahren einstweilen nicht weiterzuführen, soll ihr § 211 Abs. 2 BGB nicht zum Nachteil gereichen (Senatsurteil vom 27. Januar 199 9 - 8 - - XII ZR 113/97 - NJW 1999, 1101, 1102; BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 - LM § 211 BGB Nr. 31 = NJW 1999, 3774 ff., jeweils m.w.N.). Die Anwendbarkeit des § 211 Abs. 2 BGB setzt dabei allerdings weder eine Absicht der Parteien voraus, § 225 BGB zu umgehen, noch kommt es a l - lein auf ihre subjektiven Motive an, das Verfahren nicht weiterzuführen, mögen diese auch von vernünftigen und prozeßwirtschaftlich sinnvollen Erwägungen getragen sein. Aus Gründen der Klarheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs, für den der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns klar erkennbar sein muß, und im Interesse des Schuldners, der durch die gemäß § 211 Abs. 2 BGB wieder b e - ginnende Verjährung geschützt werden soll, sind vielmehr die nach außen e r - kennbaren Umstände des Prozeßstillstandes maßgebend, aus denen sich der erforderliche "triftige Grund" für die Untätigkeit der Partei ergeben muß (S e - natsurteil vom 27. Januar 1999 aaO S. 1102; BGH, Urteil vom 28. September 1999 aaO; BGHZ 106, 295, 299 m.N.). So reicht es für den Ausschluß des § 211 Abs. 2 BGB noch nicht aus, wenn eine Partei lediglich aus prozeßwir t - schaftlichen Erwägungen den Ausgang eines Musterprozesses abwartet (BGH, Urteile vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82 - NJW 1983, S. 2496 ff.; vom 23. April 1998 - III ZR 7/97 - NJW 1998, 2274, 2276) oder wenn sie ohne Vo r - liegen weiterer besonderer Umstände lediglich wegen außergerichtlicher Ve r - handlungen das Verfahren nicht weiterbetreibt (Senatsurteil vom 27. Januar 1999 aaO). Daß auch die beklagte Partei mit dem Nichtbetreiben einversta n - den ist, steht dem nicht entgegen. Die Parteien haben es in einem solchen Fall in der Hand, einen zeitweiligen Verzicht auf die Geltendmachung der Verjä h - rungseinrede zu verabreden, der deren Erhebung dann unzulässig macht (vgl. Staudinger/Peters, 12. Aufl. BGB Bearb. 1995 § 202 Rdn. 31). - 9 - Als triftigen, nach außen erkennbaren Grund, der die Anwendung des § 211 Abs. 2 BGB ausnahmsweise hindert, hat der Bundesgerichtshof es aber angesehen, wenn nach Auffassung des Gerichts der Ausgang des Rechtsmi t - telverfahrens gegen ein Teilurteil erhebliche Bedeutung für den noch nicht en t - schiedenen Verfahrensteil hat und die Parteien deshalb auf Antraten des G e - richts erst den Ausgang des Berufungsverfahrens abwarten (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1978 - VII ZR 278/77 - NJW 1979, 810, 811). Hierauf stützt sich das Berufungsgericht mit seiner Rechtsansicht, daß das Verfahren über die Berufung gegen das Teilurteil betreffend die Beklagte zu 2 auch Einfluß auf den beim Landgericht verbliebenen Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1 h a - ben könne und daß deshalb für den Kläger ein triftiger Grund vorläge, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. Das ist indes nicht richtig. Ein der Entscheidung des VII. Zivilsenats zugrunde liegender vergleichbarer Sachve r - halt liegt hier nicht vor. In dem Teilurteil des Landgerichts war die Passivlegit i - mation der Beklagten zu 2 verneint und die Klage schon aus diesem Grunde abgewiesen worden. Es war zum einen ungewiß, ob das Berufungsgericht die Passivlegitimation bejahen und dann ein Grundurteil erlassen würde, in dem es sich mit allen Voraussetzungen des Anspruchsgrundes auseinandersetzen würde, die auch Bedeutung für die Klage gegen den Beklagten zu 1 hätten h a - ben können. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, hätte die Entsche i - dung des Berufungsgerichts zum anderen keinen Einfluß auf den beim Landg e - richt verbliebenen Teil des Rechtsstreits gegen den Beklagten zu 1 gehabt, wovon im übrigen auch das Landgericht ausgegangen war, welches alsbald nach Erlaß seines Teilurteils erneut terminiert hatte. An die Rechtsansicht des Berufungsgerichts wäre das Landgericht nämlich nur insoweit gebunden gew e - sen, als sie der Aufhebung zugrunde gelegen hätte, mithin lediglich hinsichtlich der Frage der Passivlegitimation der Beklagten zu 2 (BGHZ 51, 131, 135). An - 10 - mögliche Ausführungen des Berufungsgerichts zum Anspruchsgrund hätte d a - gegen im Verhältnis zum Beklagten zu 1 keine Bindung bestanden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts macht es auch einen Unterschied, ob das Teilurteil - wi e hier - einen von mehreren Streitgenossen betrifft oder - wie in dem vom VII. Zivilsenat entschiedenen Fall - einen Teil einer Forderung, für die der Einwand der Verjährung nur einheitlich beurteilt werden konnte und für die daher die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts vorgreiflich war. Hier w a - ren die Beklagten einfache Streitgenossen (vgl. § 425 BGB; Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 62 Rdn. 15). Ihr Verteidigungsvorbringen war jeweils gesondert zu prüfen, wobei das Vorbringen der Beklagten zu 2, die sich l ediglich auf ihre fehlende Passivlegitimation berufen und die behaupteten Schäden mit Nich t - wissen bestritten hatte, nicht zu einer für den Beklagten zu 1 vorgreiflichen Entscheidung führen konnte. Das ergibt sich auch aus materiell -rechtlichen Erwägungen mit Blick auf § 425 Abs. 2 BGB. Die dort aufgezählten Umstände, unter anderem der Eintritt der Verjährung oder die Wirkung eines rechtskräft i - gen Urteils, wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Daher muß es jeweils ohne Einfluß auf den anderen Gesam t - schuldner bleiben, ob sie gemeinsam oder in getrennten Prozessen verklagt werden. Die Entscheidung eines gegen einen der Gesamtschuldner geführten Verfahrens, auch in der Rechtsmittelinstanz, hat daher für das andere, parallel geführte Verfahren gegen den zweiten Gesamtschuldner nicht mehr Bedeutung als es ein Musterprozeß hätte. Für diesen aber kommt eine Ausnahme von der Regelung des § 211 Abs. 2 BGB nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 21. Februar 1983 aaO S. 2497; vom 23. Ap ril 1998 aaO S. 2276). 3. Daß auch der Beklagte zu 1 nicht an einer Fortführung des Prozesses vor Abschluß des Rechtsmittelverfahrens interessiert war, liegt auf der Hand, berechtigt aber noch nicht zu der Annahme, daß er damit stillschweigend mit - 11 - einer weiteren Unterbrechung der Verjährung einverstanden gewesen wäre. Für ein pactum de non petendo reicht der Vortrag des Klägers nicht aus. Hie r - für wäre ein - auch konkludent möglicher - Vertrag zwischen den Parteien e r - forderlich, mit dem einverständlich die Verpflichtung des Gläubigers begründet wird, die gerichtliche Geltendmachung seiner Forderung etwa für einen b e - schränkten Zeitraum einstweilen zu unterlassen. Dieses Ergebnis muß von beiden Parteien gewollt sein. Es genügt nicht, daß der Schuldner das passive Verhalten des Gläubigers nur hinnimmt. Selbst die Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens reicht für sich allein nicht aus (Staudinger/Peters aaO § 202 Rdn. 16 und 18). 4. Schließlich hat auch das vom Kläger eingeleitete selbständige B e - weisverfahren nach § 485 ZPO die Verjährung nicht unterbrochen (Senatsurteil BGHZ 128 aaO 79 f.). Davon geht auch der Kläger in seiner Revisionserwid e - rung aus. Er meint aber, die Einleitung des Beweisverfahrens am 18. Juli 1995 sei zumindest im Rahmen des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB als "Weiterbetreiben" des Prozesses anzusehen und führe hier zu einer erneuten Unterbrechung der Verjährung. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar ist der Begriff des "Weiterbetreibens" weit zu verstehen (BGHZ 73, 8, 11 m.N.). Es muß sich aber um eine Prozeßhandlung handeln, die unmittelbar auf den Prozeß einwirkt und - 12 - dazu bestimmt und geeignet ist, ihn wieder in Gang zu setzen (Staudinger/ Peters aaO § 211 Rdn. 20, 21 m.N.). Das neben dem Prozeß geführte Bewei s - verfahren ist ein selbständiges Verfahren, das diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Daher war auf die Revision des Beklagten das klagabweisende landg e - richtliche Urteil wiederherzustellen. Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Wagenitz

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