XII ZR 351/99 - XII. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
XII ZR 351/99 - XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 351/99 Verkündet am: 12. Dezember 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h at auf die mndliche Verhandlung vom 12. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt fr Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Oktober 1999 im Koste n - punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten wegen eines Betrages von 11.615 DM (Nutzungsentschädigung fr Januar 1997) nebst Zinsen zurckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ve r - handlung und Entscheidung - auch ber die Kosten des Revis i - onsverfahrens - an das Kammergericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger machen rckständigen Mietzins sowie Nutzungsentschäd i - gung wegen nicht rechtzeitiger Räumung eines Mietobjektes geltend. Die Kläger vermieteten dem Beklagten mit Vertrag vom 7. Mai 1993 ein Werkstattgebäude nebst Garage auf dem Hinterhof des Grundstcks B. -straße 47 in B. zu einem Mietpreis von 11.500 DM incl. Mehrw er t - steuer. Der Vertrag sieht eine Laufzeit vom 1. April 1993 bis zum 31. Dezember - 3 - 1996 vor. § 22 Nr. 4 Satz 1 des Mietvertrages lautet: "Nachtrgliche Änderu n - gen und Ergnzungen dieses Vertrages gelten nur bei schriftlicher Vereinb a - rung". Zustzlich berließen die Klger dem Beklagten mehrere Garagen zu einem monatlichen Mietzins von 115 DM. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von rckstndigem Mietzins fr Juli 1996, Nutzungsentschdigung fr Januar bis 28. Juli 1997 s o - wie von Nebenkosten fr die Jahre 1993 bis 1996 in Höhe von insgesamt 97.786,15 DM nebst 4 % Zinsen verurteilt, weil der Beklagte das Mietobjekt nicht zum Ende der Vertragslaufzeit zurckgegeben habe. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. D a - gegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, die der Senat in Höhe eines Betrages von 11.615 DM (Nutzungsentschdigung fr Werkstatt und Garagen fr den Monat Januar 1997) nebst 4 % Zinsen angenommen hat. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt im Umfang der Annahme zur Aufhebung der ang e - fochtenen Entscheidung und zur Zurckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. I. Das Kammergericht hat, soweit der angenommene Teil betroffen ist, ausgefhrt, der Anspruch auf Nutzungsentschdigung bis 28. Juli 1997 ergebe - 4 - sich aus § 557 BGB. Insoweit sei davon auszugehen, daß der Beklagte die Mietsache in diesem Zeitraum mangels ordnungsgemßer Rumung den Kl - gern vorenthalten habe. Soweit der Beklagte im Berufungsrechtszug weiterhin geltend mache, der fr die Klger handelnde Vertreter P. habe ihm auf en t - sprechende Frage nach Zahlung der Miete fr Januar 1997 geantwortet, daß Miete nicht gezahlt werden msse, fehle es jedenfalls an einer formwirksamen Vereinbarung der Parteien. Eine solche htte nach § 22 Nr. 4 des Mietvertr a - ges schriftlich abgefaßt werden mssen, was unstreitig nicht geschehen sei. Aus dem Vortrag des Beklagten ergebe sich auch nicht, daß die Parteien ins o - weit ausdrcklich die Schriftform mndlich wieder abbedungen htten. Aus di e - sem Grunde habe es keiner Beweisaufnahme ber die Behauptung des B e - klagten bedurft, der Vertreter der Klger habe auf die Miete fr Januar 1997 verzichtet. II. Soweit sie die Nutzungsentschdigung fr Januar 1997 betrifft, hlt die Entscheidung des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprfung nicht stand. a) Zutreffend bejaht das Kammergericht einen Anspruch auf Nutzung s - entschdigung nach § 557 BGB. Der Beklagte hat den Klgern das Mietobjekt vorenthalten. Dabei kann dahingestellt bleiben, wo und in welchem Umfang der Beklagte Gegenstnde zurckgelassen hat. Nach den Feststellungen des B e - rufungsgerichts hat der Beklagte nmlich die Schlssel fr das Hoftor nicht z u - rckgegeben. Die Klger haben erst nach Auswechseln dieses Schlosses Z u - gang zu den Mietrumen erhalten. Solange dem Vermieter der Zugang zum - 5 - Mietobjekt verwehrt ist, wird die Mietsache insgesamt auch dann vorenthalten, wenn der Vermieter plant, die Gebude abzureiûen. Ohne Zugang zur Miets a - che ist ein geordneter Abriû nicht mglich. b) Der Beklagte hat unter Beweisantritt behauptet, der Vertreter des Kl - gers habe erklrt, er brauche fr den Monat Januar keine Entschdigung zu bezahlen, wenn er nicht ausziehe, da das Objekt ohnehin abgerissen werde. Die Klger haben dies unter Antritt von Gegenbeweis bestritten. Wie die Rev i - sion zu Recht rgt, htte das Berufungsgericht die angebotenen Beweise erh e - ben mssen. Denn die behauptete Erklrung kann dahin ausgelegt werden, der Vertreter der Klger habe fr den Monat Januar auf Zahlung verzichtet. c) Die Beweisaufnahme erbrigte sich nicht etwa deshalb, weil die Schriftformklausel in § 22 Nr. 4 Satz 1 des Mietvertrages einer mndlichen Verzichtsvereinbarung entgegengestanden htte, wie das Kammergericht ausfhrt. Ob die Verzichtsvereinbarung von der Schriftformklausel berhaupt erfaût werden konnte, ist hier schon deshalb zweifelhaft, weil der Mietvertrag mit Ablauf des Monats Dezember 1996 beendet war. Die Frage kann aber d a - hinstehen. Denn jedenfalls konnten die Parteien den in § 22 des Mietvertrages vereinbarten Formzwang jederzeit aufheben (BGHZ 66, 378, 380 ff.). Als "actus contrarius" zur formfreien Begrndung des Formzwanges ist die Aufhebung der Formabrede gleichfalls formfrei (MnchKomm -Frschler BGB 3. Aufl. § 125 Rdn. 77; Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. § 125 Rdn. 14). Die Parteien mssen dabei die Schriftformklausel nicht ausdrcklich aufheben. Einfache Schriftfor m - klauseln knnen stillschweigend abbedungen werden, auch wenn die Parteien bei ihrer mndlichen Abrede nicht an die Schriftform gedacht haben (BGHZ 71, 162, 164). Es gengt, daû die Parteien die Maûgeblichkeit der mndlichen - 6 - Vereinbarung bereinstimmend gewollt haben (BGH, Urteil vom 20. Juni 1962 - V ZR 157/60 - NJW 1962, 1908). - 7 - d) Bei der neuen Verhandlung wird das Oberlandesgericht zu prfen h a - ben, ob der behauptete Verzicht auf die Miete fr den Monat Januar 1997 auch fr den Fall gedacht war, daû die Mietsache nicht Ende Januar, sondern erst sechs Monate spter zurckgegeben werde. Insbesondere wird es die nheren Umstnde zu wrdigen haben, unter denen der Verzicht abgegeben worden sein soll. Insoweit mag auch von Bedeutung sein - worauf die Revisionserwid e - rung hingewiesen hat -, daû die Parteien ber die Anmietung eines Ersatzo b - jektes verhandelt haben. Hahne Sprick W e - ber -Monecke Fuchs Ahlt

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