XII ZR 292/99 - XII. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
XII ZR 292/99 - XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 292/99 Verkündet am: 31. Oktober 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 1374, 15 78; 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. a) Zur Berechnung des Anfangsvermögens eines Ehegatten, der im wesentlichen vor der Ehe im Haus seines Vaters eine Wohnung ausgebaut hat, seine Invest i - tionen aber wegen des späteren Räumungsverlangens des Vaters nicht mehr nutzen kann. b) Zur Frage der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach der Differenzm e - thode, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte Rente aus vorehelich erworbenen Anwartschaften und aus dem Versorgungsausgleich bezieht (Fortführung des S e - natsurteils vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986 ff.). BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - OLG München/Augsburg AG Augsburg - 2 - - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 19. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt fr Recht erkannt: Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 4. Zivi l - senats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts M n - chen, Zivilsenate in Augsburg, vom 12. Oktober 1999 aufgeh o - ben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht z u - rckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten noch ber die Folgesachen Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt. Die am 26. November 1971 geschlossene kinderlose Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 19. Juni 1996 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts g e - schieden. Der Scheidungsausspruch ist seit 8. Juni 1999 rechtskrftig. - 4 - Die Parteien waren hlftige Miteigentmer einer Eigentumswohnung, die ihnen als Ehewohnung diente. Im Oktober 1997, ca. zwei Jahre nach der Tre n - nung, verkauften sie die Wohnung. Die Ehefrau erhielt vom Erlös rund 148.000 DM, von denen sie ca. 135.000 DM verzinslich anlegte und fr den Rest unter anderem Hausrat anschaffte. Der Ehemann erhielt rund 100.000 DM, mit denen er unter Aufnahme von Krediten ein Reihenhaus fina n - zierte. Die Ehefrau war nur vor der Ehe berufsttig, danach versorgte sie den Haushalt. Seit 1. Januar 1999 bezieht sie eine auf eigener Pflichtversicherung beruhende Rente von monatlich rund 415 DM. Aus dem Versorgungsausgleich erhielt sie, bezogen auf das Ehezeitende 31. Mai 1996, 639,15 DM gesetzliche Rentenanwartschaften. Schon whrend der Ehe verfgte sie ber monatliche Zinseinnahmen von 267 DM. Der Ehemann bezog whrend der Ehe zuletzt eine monatliche Gesamtrente von 3.851 DM. Das Amtsgericht hat der Zugewinnausgleichsklage des Ehemannes tei l - weise in Höhe von 41.000 DM stattgegeben. Dabei hat es seinem Anfangsve r - mögen eine gegen seinen Vater gerichtete Bereicherungsforderung wegen nutzlos erbrachter Aufwendungen an dessen Haus zugerechnet. Auf die Ber u - fung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil ins o - weit abgendert und die Zugewinnausgleichsklage abgewiesen, weil die Bere i - cherungsforderung erst nach Eheschließung entstanden und daher nicht zum Anfangsvermögen zu rechnen sei. In der Folgesache Unterhalt hat das Amtsgericht der Ehefrau ab Recht s - kraft der Scheidung einen nachehelichen monatlichen Altersunterhalt in Höhe von 450 DM zugesprochen und ihre Klage im brigen abgewiesen. Auf die B e - rufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht diesen nachehelichen Altersu n - - 5 - terhalt auf monatlich 939 DM erhht und ihre Berufung im brigen zurckg e - wiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Ehemann die Wiederhe r - stellung des amtsgerichtlichen Urteils in den Folgesachen Zugewinn und U n - terhalt. Entscheidungsgrnde: Die Revision des Ehemannes fhrt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. A. Zugewinnausgleich I. Das Amtsgericht hat auf seiten der Ehefrau ein unstreitiges Endverm - gen in Hhe von 217.702,21 DM festgestellt und hiervon ein inflationsbere i - nigtes Anfangsvermgen in Hhe von 92.143 DM abgezogen, so daß sich bei ihr ein Zugewinn von 125.559,21 DM ergab. Auf seiten des Ehemannes hat es dessen unstreitiges Endvermgen in Hhe von 160.271,26 DM um ein inflat i - onsbereinigtes Anfangsvermgen von 117.120 DM vermindert, so daß ein Z u - gewinn von 43.151,26 DM verblieb. In dieses Anfangsvermgen hat es als w e - sentlichsten Teil eine Forderung des Ehemannes gegen dessen Vater in Hhe von (inflationsbereinigt) 90.551,07 DM eingestellt, weil der Ehemann berwi e - - 6 - gend vor, teils auch nach der Eheschlieûung Material - und Arbeitsleistungen zum Ausbau des vterlichen Anwesens erbracht habe in der Erwartung, dort auf Lebenszeit wohnen zu knnen. 1977 sei er - zusammen mit se iner Frau - auf Betreiben des Vaters zur Rumung und Herausgabe der Ehewohnung ve r - pflichtet worden. Soweit diese somit nutzlos gewordenen Aufwendungen vor der Ehe erbracht wurden, hat sie das Amtsgericht als zum Anfangsvermgen gehrig angesehen und dem Ehemann demgemû einen Zugewinnau s - gleichsanspruch von (125.559,10 DM - 43.151,26 DM) : 2 = abgerundet 41.000 DM zugesprochen. Das Oberlandesgericht ist dieser Berechnung, was die Bereicherung s - ansprche des Ehemannes gegen den Vater angeht, nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung seien die aus §§ 812 und 951 BGB folgenden Kondiktionsanspr - che insgesamt nicht in das Anfangsvermgen einzustellen, da sie erst nach Beginn der Ehe entstanden seien. Es handle sich um einen einheitlichen, die verschiedenen Arbeits - und Materialleistungen unabhngig vom jeweiligen Zeitpunkt ihrer Aufwendung zusammenfassenden Anspruch, der erst entstehe, wenn der Nichteintritt des bezweckten Erfolges feststehe. Das sei hier erst nach Erhebung der Rumungsklage der Fall gewesen, da hiermit die mit den Aufwendungen verbundene Erwartung des Ehemannes, sich ein lebenslanges Unterkommen zu sichern, entfallen sei. Die Ansprche seien vom Ehemann gegen seinen Vater auch unstreitig erst nach Beginn der Ehe geltend gemacht worden. Eine Hinzurechnung zum Anfangsvermgen gemû § 1374 Abs. 2 BGB scheide aus, da keiner der dort abschlieûend aufgezhlten Zuwe n - dungsflle vorliege und die Norm nicht analogiefhig sei. Da sich bei Wegfall der Position von 90.551,07 DM das Anfangsvermgen bereits so verringe re, daû sich dadurch bei dem Ehemann ein hherer Zugewinn als bei der Ehefrau - 7 - ergebe, scheide sein Zugewinnausgleichsanspruch aus, ohne daû es noch auf weitere Streitpunkte ankomme. II. Diese Ausfhrungen halten revisionsrechtlicher Prfung nicht in allen Punkten stand. 1. Ohne Erfolg wendet die Revision allerdings ein, die Ehefrau habe die Bereicherungsforderung des Ehemannes gegen dessen Vater im Sinne von § 288 ZPO zugestanden, indem sie sie nur der Hhe nach bestritten und in ihrer Berufungsbegrndung mit (inflationsbereinigten) 31.532,70 DM anerkannt habe. Gegenstand eines Gestndnisses im Sinne von § 288 ZPO knnen nur Tatsachen sein, gegebenenfalls auch in Form einer juristischen Einkleidung, soweit es sich um einfache, jedem Teilnehmer im Rechtsverkehr gebruchliche Rechtsbegriffe handelt (BGH, Urteile vom 2. Februar 1990 - V ZR 245/88 - BGHR ZPO § 288 Abs. 1, Rechtsbegriff 3; vom 18. Mai 1994 - IV ZR 169/93 - NJW -RR 1994, 1085, 1086; Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 288 Rdn. 6 m.N.). Insoweit mag zwar zugestanden sein, daû der Ehemann nutzlose Au f - wendungen auf das Anwesen seines Vaters gettigt und hieraus Bereich e - rungsansprche erworben hat. Jedenfalls hatten die damaligen Parteien se i - nerzeit in dem Rumungsverfahren Widerklage gegen den Vater wegen der nutzlosen Aufwendungen erhoben, das Amtsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 1977 ihnen rund 44.276 DM zuerkannt und die Parteien sich in der Berufung s - instanz 1978 auf die Zahlung von 40.000 DM geeinigt. - 8 - Bei der Frage, ob eine bestimmte Vermgensposition dem Anfangsve r - mgen im Sinne des § 1374 BGB zuzurechnen ist, handelt es sich indessen um eine Rechtsfrage, die nicht der Gestndniswirkung nach § 288 ZPO unte r - liegt, sondern der Beurteilung durch das Gericht vorbehalten bleibt (Senatsu r - teil vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 62/84 - FamRZ 1986, 37). Die Parteien h a - ben auch nicht etwa pauschal den Wert ihrer Anfangsvermgen zum Stichtag unstreitig gestellt. Schlieûlich liegt in dem Umstand, daû die Ehefrau die Bere i - cherungsforderung in ihrer Berufungsbegrndung in einer bestimmten Hhe berechnet hat, auch kein (teilweises) Anerkenntnis des prozessualen A n - spruchs auf Zugewinnausgleich im Sinne des § 307 Abs. 1 ZPO. Denn das Anfangsvermgen, das sich seinerseits aus verschiedenen Vermgenspositi o - nen zusammensetzen kann, ist nur eine Rechengrûe im Gesamtgefge der Zugewinnausgleichsberechnung, whrend der Zugewinnausgleichsanspruch das Ergebnis einer Saldierung und als solcher allein einem prozessualen A n - erkenntnis zugnglich ist. 2. Rechtlichen Bedenken begegnet es aber, daû das Berufungsgericht die Forderung des Ehemannes nicht dem Anfangsvermgen zugerechnet hat. a) Nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats, umfaût das Anfangsvermgen alle dem Ehegatten am Stichtag (hier 26. November 1971, §§ 1374 Abs. 1, 1363 Abs. 1 BGB) z u - stehenden rechtlich geschtzten Positionen von wirtschaftlichem Wert, das heiût also neben den einem Ehegatten gehrenden Sachen alle ihm zustehe n - den objektiv bewertbaren Rechte, die beim Eintritt des Gterstandes bereits entstanden sind (vgl. nur BGHZ 82, 149, 150; zuletzt Senatsurteil vom 15. November 2000 - XII ZR 197/98 - NJW 2001, 439 f. m.N.). Dazu gehren unter anderem auch geschtzte Anwartschaften mit ihrem gegenwrtigen Ve r - - 9 - mgenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen A n - spruch auf knftige Leistung gewhren, sofern diese nicht mehr von einer G e - genleistung abhngig und nach wirtschaftlichen Maûstben (notfalls durch Schtzung) bewertbar sind (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 1983 - IX ZR 56/82 - FamRZ 1983, 881, 882; BGHZ 87, 367, 373; Senatsurteil vom 15. November 2000 aaO S. 439). Der Wert muû jedoch nicht zwingend sogleich verfgbar sein (BGHZ 117, 70, 77; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. VII Rdn. 47). Die Bercksichtigung eines Rechts im Anfangsvermgen setzt auch nicht voraus, daû das Recht bereits fllig oder daû es unbedingt oder verer b - lich ist. Selbst in der Realisierung dubiose Forderungen sind grundstzlich in das Anfangsvermgen einzubeziehen (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2000 aaO m.N.; Johannsen/Henrich/Jger Eherecht 3. Aufl. § 1374 Rdn. 8; Staudinger/Thiele BGB Bearb. 2000 § 1374 Rdn. 3 und 4; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1374 Rdn. 7; MnchKomm/Koch BGB 4. Aufl. § 1374 Rdn. 6 und 9; Schwab Handbuch aaO Rdn. 48). Nicht zum Anfangsvermgen gehren de m - gegenber noch in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur A n - wartschaft erstarkt sind und bloûe Erwerbsaussichten, da sie nicht das Mer k - mal "rechtlich geschtzter Positionen mit wirtschaftlichem Wert" erfllen (S e - natsurteil vom 15. November 2000 aaO 440 m.w.N.). b) Eine solche dem Anfangsvermgen des Ehemannes hinzuzurechne n - de, vermgenswerte Rechtsposition kommt - entgegen dem Oberlandesg e - richt - im Hinblick auf den dem Ehemann im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Nutzungsmglichkeit der Wohnung zustehenden knftigen Bereicherung s - anspruch gemû § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB (Bereicherungsausgleich w e - gen Fortfalls des Rechtsgrundes) in Betracht. - 10 - Nach den bisherigen Feststellungen des Oberlandesgerichts hatte der Ehemann im wesentlichen vor, teils auch whrend der Ehe nicht unerhebliche Arbeits - und Materialleistungen auf dem Hausgrundstck seines Vaters e r - bracht zu dem Zweck, sich dort auf Lebenszeit ein Unterkommen zu sichern. Der Vater hat ihn in der Folgezeit dort auch unentgeltlich wohnen lassen. Das legt die Annahme nahe, daû diese Handhabung weder vom Sohn noch vom Vater als ein bloûes unverbindliches und lediglich auf der verwandtschaftlichen Beziehung beruhendes gegenseitiges Geflligkeitsverhltnis angesehen wu r - de; vielmehr kann in einem solchen Fall angenommen werden, daû beide stil l - schweigend ein rechtlich verbindliches Leihverhltnis hinsichtlich der Wohnung vereinbart haben, aufgrund dessen der Ehemann berechtigt war, die Wohnung unentgeltlich zu nutzen, ohne einem berraschenden oder willkrlichen R u - mungsverlangen ausgesetzt zu sein (§§ 598, 605 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 - NJW 1985, 313; BGHZ 111, 125, 128 ff.). Unter diesen Umstnden wre zu prfen gewesen, ob zwischen dem Ehemann und seinem Vater ein solches stillschweigendes Leihverhltnis bestand. Aus diesem Leihverhltnis ergbe sich hier zwar kein Verwendungsersatzanspruch gemû § 601 Abs. 2 Satz 1 BGB nach den Grundstzen der Geschftsfhrung ohne Auftrag (§§ 670, 683, 684 BGB), weil der Ehemann im hierfr maûgebl i - chen Zeitpunkt der Aufwendungen nicht die Absicht hatte, Kostenersatz zu fo r - dern, so daû gemû § 685 Abs. 1 BGB ein Anspruch ausscheidet (BGH, Urteil vom 10. Oktober 19 84 aaO S. 314). In Betracht kommt aber ein Bereich e - rungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. (Fortfall des Rechtsgrundes), weil der Leihvertrag, der den Rechtsgrund fr die Investitionen des Ehemannes bildete, jedenfalls mit dem Auszug des Ehemannes und der Ehefrau auf das Rumungsverlangen des Vaters hin 1977 tatschlich beendet wurde. Mit dem Fortfall dieses Leihverhltnisses war daher der Vater grundstzlich zum Bere i - - 11 - cherungsausgleich fr die gettigten Investitionen verpflichtet (vgl. BGHZ aaO S. 1 29, 130). Richtig ist zwar, daû damit der Zeitpunkt fr das Entstehen dieses Bereicherungsanspruches erst nach dem fr das Anfangsvermgen maûgebl i - chen Zeitpunkt der Eheschlieûung anzusetzen ist. Das schlieût es jedoch nicht aus, daû dem Ehemann bereits zum Zeitpunkt der Heirat (Stichtag des A n - fangsvermgens) aufgrund seiner bis dahin gettigten Investitionen und der stillschweigenden Abrede eines Leihverhltnisses eine vermgenswerte Posit i - on zugestanden haben kann, die mehr war als eine bloûe ungewisse Erwerbs- aussicht. Sie bestand entweder in der dauernden Nutzungsmglichkeit der Wohnung oder in dem Bereicherungsanspruch, den er gehabt htte, wenn der Leihvertrag bereits im Zeitpunkt der Heirat geendet htte. Art und Umfang dieses Bereicherungsausgleichs richten sich - ent- sprechend den Grundstzen fr den Ausgleich von Mieterleistungen (Bauk o - stenzuschuû, eigene Aus - und Umbauten) bei vorzeitiger Beendigung langfr i - stiger Mietvertrge - nach den Vorteilen, die der Vater infolge der vorzeitig e r - langten Nutzungsmglichkeit der ausgebauten Rume durch anderweitige Vermietung htte erzielen knnen. Danach ist auf den Ertragswert der Rume zum Zeitpunkt der Heirat mit den bis dahin gettigten Investitionen abzustellen, wovon derjenige Ertragswert abzusetzen ist, der schon vor den Investitionen des Ehemannes gegeben war (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 1984 aaO S. 315; BGHZ 111 aaO S. 130 ff. m.w.N.; Senatsurteil vom 16. September 1998 - XII ZR 136/96 - ZMR 1999, 93, 94 = NZM 1999, 19 ff.). Entsprechend diesem Bereicherungsausgleich wre auch die in das Anfangsvermgen einzustelle n - de Vermgensposition zu bewerten, wobei sie allerdings fr die Zwecke des Zugewinnausgleichs zu kapitalisieren wre. Das Oberlandesgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - weder zum Grund noch zur Hhe einer solchen in das Anfangsvermgen einzustellenden Forderung die notwendigen Feststellungen - 12 - getroffen. Die Sache muû daher zur Nachholung derselben an das Oberla n - desgericht zurckverwiesen werden, was den Parteien auch Gelegenheit gibt, hierzu ergnzend vorzutragen. B. Unterhalt Auch die Ausfhrungen des Berufungsgerichts zum nachehelichen U n - terhalt halten einer rechtlichen Überprfung nicht in allen Punkten stand. I. Die Revision des Ehemannes erweist sich entgegen den Ausfhrungen der Revisionserwiderung nicht schon deshalb als unbegrndet, weil er in der mndlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 10. Juni 1997 den Anspruch auf Elementarunterhalt in Hhe von 1.400 DM und auf Krankenvorsorge - ei n - schlieûlich Pflegeversicherungsunterhalt in Hhe von 182,18 DM anerkannt hat und dieses Anerkenntnis trotz Verstoûes gegen § 162 Abs. 1 ZPO wirksam war (vgl. Senat BGHZ 107, 142, 146). Denn der Ehemann hat dieses Anerkenntnis im Termin vom 12. Januar 1999 vor dem Amtsgericht widerrufen und sich dabei darauf gesttzt, daû sich die tatschlichen Verhltnisse durch den ab 1. Januar 1999 - also nach dem Anerkenntnis - eingetretenen Altersrentenbezug der Ehefrau wesentlich gendert htten. Dieser Widerruf war hier ausnahmsweise wirksam. Zwar kann ein prozessuales Anerkenntnis grundstzlich weder ang e - fochten noch widerrufen werden (vgl. Senat BGHZ 80, 389, 392 f.; 107 aaO 147 m.w.N.). Eine Ausnahme hat die Rechtsprechung bisher lediglich im Falle eines Restitutionsgrundes zugelassen, aufgrund dessen das Anerkenntnisurteil - 13 - mit der Wiederaufnahmeklage beseitigt werden knnte (Senatsurteil BGHZ 80, aaO S. 394 m.w.N.). Ein solcher liegt hier nicht vor. Ob - bei Dauerschuldve r - hltnissen - auch ein nachtrglich entstandener Abnderungsgrund im Sinne des § 323 ZPO einen Widerruf ermglicht, wie es in Rechtsprechung und Lit e - ratur berwiegend vertreten wird (vgl. OLG Dsseldorf FamRZ 1983, 721, 724; Hamburg FamRZ 1984, 706; wohl auch Mnchen FamRZ 1992, 698; Bamberg FamRZ 1993, 1093; Schleswig FamRZ 1994, 766; Koblenz FamRZ 1998, 915, 916; Staudigl FamRZ 1980, 221; Zller/Vollkommer ZPO 22. Aufl. vor § 306 Rdn. 6; Stein/Jonas/Leipold aaO § 307 Rdn. 43; Musielak ZPO 2. Aufl. § 307 Rdn. 14; einschrnkend Karlsruhe FamRZ 1989, 645), hat der Senat bisher offengelassen (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, aaO S. 397 und vom 17. Mrz 1993 - XII ZR 256/91 - NJW 1993, 1717, 1719). Die Frage ist hier zu entsche i - den, da das Anerkenntnis seine Wirkung regelmûig fr den ganzen Prozeû behlt, unabhngig davon, ob ein Klger einen Antrag auf Erlaû eines Ane r - kenntnisurteils gestellt hat oder ob ein Versumnisurteil ergangen ist oder ob streitig verhandelt worden ist. Sie bleibt daher auch dann bestehen, wenn kein Anerkenntnisurteil ergeht, so daû der Beklagte Gefahr luft, von den Gerichten ohne Sachprfung lediglich aufgrund seines Anerkenntnisses auch dann ve r - urteilt zu werden, wenn ein entsprechender Antrag auf Erlaû eines Anerkenn t - nisurteils fehlt. Denn der allgemeine Verurteilungsantrag reicht hierzu grun d - stzlich aus (Senatsurteile BGHZ 107 aaO, S. 147; vom 17. Mrz 1993 aaO 1718; BGHZ 10, 333, 338). Um zu verhindern, daû bei Dauerschuldverhltni s - sen eine der zwischenzeitlich vernderten materiellen Rechtslage widerspr e - chende Entscheidung ergeht, ist in solchen Fllen ein Widerruf des Anerkenn t - nisses zuzulassen, wenn im brigen die Voraussetzungen einer Abnderung s - klage gegeben sind. Letzteres ist deshalb erforderlich, weil die Geltendm a - chung von Abnderungsgrnden auch in Fllen dieser Art nicht weitergehen - 14 - kann als im Falle einer Abnderungsklage selbst (vgl. Senatsurteil vom 17. Mrz 1993 aaO 1719). Daû hier - mangels Antrags - kein Anerkenntnisu r - teil ergangen ist, hindert die Anwendung des Rechtsgedankens aus § 323 ZPO ebenfalls nicht, da der beklagte Ehemann hierdurch nicht schlechter gestellt werden kann als er stnde, wenn er ein ergangenes Anerkenntnisurteil im Rechtsmittelweg durch die Geltendmachung von Abnderungsgrnden b e - kmpfen knnte (vgl. Senatsurteil vom 17. Mrz 1993 aaO). Ein zulssiger A b - nderungsgrund war auch gegeben, da sich durch den - nach dem Anerkenn t - nis eingetretenen - Rentenbezug der Ehefrau die Unterhaltsberechnung w e - sentlich nderte. Diese Änderung erfaûte auch den gesamten nachehelichen Unterhalt, da dieser erst ab Rechtskraft der Scheidung (8. Juni 19 99) einsetzte. II. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begrndung seiner Unterhaltsen t - scheidung im wesentlichen folgendes ausgefhrt: Die ehelichen Lebensverhltnisse seien nicht nur durch das Rentenei n - kommen des Ehemannes in Hhe von 3.851 DM (vor Abzug des Versorgung s - ausgleichs) bestimmt worden, sondern auch durch die Rente der Ehefrau in Hhe von 415 DM, unabhngig davon, daû diese ausschlieûlich auf ihrer E r - werbsttigkeit vor der Ehe beruhe. Denn sie habe die Rente seit 1. Januar 1999 bezogen, somit bevor die Scheidung am 8. Juni 1999 rechtskrftig g e - worden sei. Auch die Zinseinknfte der Ehefrau von 267 DM monatlich seien eheprgend gewesen, weil zumindest sie sich davon whrend der Ehe beso n - dere Wnsche erfllt habe. Daneben sei der Wohnwert der in der Ehe genut z - ten, im Miteigentum beider Ehegatten stehenden Eigentumswohnung ihnen in Hhe von 800 DM jeweils hlftig zuzurechnen. Da nach der Veruûerung der Wohnung beide Ehegatten entsprechende Kapitaleinknfte erzielen bzw. e r - - 15 - zielen knnten - die Ehefrau in Hhe von 456 DM monatlich, der Ehemann in Hhe von fiktiven 422 DM monatlich, da die unwirtschaftliche Wiederanlage des Erlses in eine neue Immobilie unterhaltsrechtlich nicht bercksichtigt we r - den knne - sei der Wohnwert auch weiterhin zu bercksichtigen. Schlieûlich seien die ehelichen Lebensverhltnisse auch durch die Haushaltsfhrung g e - prgt gewesen. Soweit ein Ersatzeinkommen zur Verfgung stehe, welches hier in den nichtprgenden Zinseinknften bestehe, sei es als fiktives Entgelt fr die Haushaltsfhrung zu bercksichtigen. Somit seien die den Wohnwert bersteigenden Zinseinknfte des Ehemannes in Hhe von 22 DM und der Ehefrau in Hhe von 56 DM ebenfalls bei der Bedarfsermittlung einzubeziehen. Dagegen seien Zusatzversicherungen der Kranken - und Unfallvorsorge bei beiden Parteien nicht als einkommensmindernd zu bercksichtigen, weil diese im Hinblick auf den bereits eingetretenen Ruhestand nicht mehr als angeme s - sene Vorsorge anzusehen seien. Danach ergebe sich folgende Unterhaltsb e - rechnung: Rente Ehemann 3.851 DM abzglich 639 DM Versorgungsausgleich 3.212 DM Rente Ehefrau einschlieûlich Versorgungsausgleich (nach Abzug der entsprechenden Krankenversicherungsbeitrge) 1.033 DM Ersatzeinkommen Hauserls Ehemann 400 DM Ersatzeinkommen Hauserls Ehefrau 400 DM Ersatzeinkommen Hausfrauenttigkeit Ehemann 22 DM Ersatzeinkommen Hausfrauenttigkeit Ehefrau 56 DM prgende Zinseinknfte Ehefrau 267 DM 5.390 DM Bedarf 5.390 DM : 2 = 2.695 DM. - 16 - Darauf habe sich die Ehefrau ihr Renteneinkommen in Hhe von 1.033 DM sowie die Zinseinknfte in Hhe von nichtprgenden 456 DM und prgenden 267 DM, insgesamt 723 DM anrechnen zu lassen, so daû sich ein Unterhaltsanspruch in Hhe von 939 DM ergebe. Dem kann nicht uneingeschrnkt gefolgt werden. 2. Der Senat hat mit Urteil vom 13. Juni 2001 (XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986) entschieden, daû sich der nach § 1578 BGB zu bemesse n - de Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsfhigkeit whrend der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haushalt g e - fhrt und gegebenenfalls Kinder erzogen hat, nicht nur nach dem in der Ehe zur Verfgung stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen richtet. Vielmehr soll dieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch seine Familienarbeit verbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine in der Ehe durch Haushaltsfhrung und etwaige Kinderbetreuung erbrachten Le i - stungen der Erwerbsttigkeit des verdienenden Ehegatten grundstzlich gleichwertig sind und die ehelichen Lebensverhltnisse mitgeprgt haben. Ausgehend von dieser Gleichwertigkeit hat der Senat daher ein Erwerbsei n - kommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, welches dieser nach der Ehe erzielt und welches gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Familienarbeit angesehen werden kann, bei der Unterhaltsbeme s - sung mitbercksichtigt und den Unterhalt nicht mehr nach der sogenannten Anrechnungs -, sondern nach der Additions - bzw. Differenzmethode ermittelt. Diese, auf einer abweichenden Sicht des § 1578 BGB und des bis herigen Ve r - stndnisses der "eheprgenden Verhltnisse" beruhenden Grundstze sind in entsprechender Weise auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. - 17 - Zwar hat die Ehefrau hier aus Altersgrnden nach der Ehe keine E r - werbsttigkeit mehr aufgenommen, sondern bezieht Altersrente. Diese ist in gleicher Weise als Surrogatseinkommen in die Bedarfsberechnung einzub e - ziehen, und zwar insgesamt, ohne Unterscheidung danach, daû sie teilweise auf eigenen vorehelich erworbenen Anwartschaften, teilweise auf dem infolge der Scheidung durchgefhrten Versorgungsausgleich beruht. a) Soweit es die im Versorgungsausgleich erworbene Rente betrifft, liegt dem Versorgungsausgleich der Gedanke zugrunde, daû die vom Ausgleich s - verpflichteten erworbenen und formal ihm zugeordneten Versorgungsanrechte auf einer gemeinsamen Lebensleistung beider Ehegatten beruhen, ohne Rc k - sicht darauf, ob es sich um Erwerbsttigkeit oder Haushaltsfhrung handelt, und daû beide Ttigkeiten gleichwertige Beitrge zum Familienunterhalt e r - bringen (§ 1360 BGB) . Das vom allein oder berwiegend erwerbsttigen Eh e - gatten in der Ehe angesammelte Versorgungsvermgen gebhrt daher zu e i - nem entsprechenden Teil auch demjenigen Ehegatten, dem es nicht formal zugeordnet ist, und ist im Falle der Scheidung zu teilen (BT -Drucks. 7/650 S. 61, 155; 7/4361 S. 18, 19; BVerfGE 53, 257 ff.; Johannsen/Henrich/Hahne aaO vor §§ 1587 bis 1587 p BGB Rdn. 4). Unter diesem Gesichtspunkt stellen sich die im Versorgungsausgleich erworbenen Rentenanwartschaften der Eh e - frau gleichsam als Surrogat fr ihre Haushaltsfhrung in der Ehe dar. Die da r - aus bezogene Rente der Ehefrau tritt an die Stelle ihres sonst mglichen E r - werbseinkommens und ist daher bei der Bedarfsbemessung nach dem Ma û - stab des § 1578 BGB mit zu bercksichtigen (in Abweichung zu den Senatsu r - teilen vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459, 460 und vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 42/87 - FamRZ 1988, 817, 818 ff.; a.A. wohl Scholz FamRZ 2001, 1061, 1063). - 18 - b) Fr den auf vorehelichen Rentenanwartschaften beruhenden Re n - tenteil gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch insoweit kann die Altersrente als ein Surrogat fr die frhere Erwerbsttigkeit und die sich daran anschlieûende, nach Eheschlieûung in Form der Familienarbeit fortgefhrte Ttigkeit anges e - hen werden. Wrde nmlich der berechtigte Ehegatte nach Scheidung z u - nchst noch ein Erwerbseinkommen erzielen und erst spter - unter Einschluû vorehelicher Rentenanwartschaften - eine Rente beziehen, so wre diese Rente als normale Fortentwicklung seines Erwerbseinkommens bei spteren Unterhaltsberechnungen gemû § 1578 BGB in gleicher Weise mit zu berc k - sichtigen, wie zuvor das als Surrogat der Haushaltsttigkeit anzusehende E r - werbseinkommen. Ein Vergleich mit der Situation beim Verpflichteten besttigt dieses Ergebnis: Dessen - im Zeitpunkt der Scheidung erzieltes und danach im normalen Rahmen fortentwickeltes - Erwerbseinkommen wird in voller Hhe ohne Rcksicht darauf bercksichtigt, ob dieses Einkommen zum Beispiel auf besonderen Lehrgngen, Schulungen oder hnlichem beruht, die der Ve r - pflichtete vor der Ehe durchlaufen hat. Auch sein im Versorgungsfall an die Stelle des Erwerbseinkommens tretendes Renteneinkommen wird in voller H - he in die Unterhaltsbemessung einbezogen, gleichgltig, ob es auch auf vo r - ehelichen Beitrags - oder beitragsfreien Zeiten, zum Beispiel Ausbildungsze i - ten, beruht. Auf die Frage, ob die Rente noch vor Rechtskraft der Scheidung angefallen ist, kommt es somit nicht mehr an. 3. Die Revision beanstandet zu Unrecht den Einbezug der monatlichen Zinseinknfte der Ehefrau in Hhe von 267 DM in die Bedarfsbemessung. Das Oberlandesgericht hat hierzu aufgrund des Vorbringens des Ehemannes in der mndlichen Verhandlung festgestellt, daû sich die Ehefrau in der Ehe von den Zinseinknften zuweilen besondere Wnsche erfllt habe. Das enthlt eine bindende tatschliche Feststellung im Sinne des § 314 ZPO, auch wenn sie in - 19 - den Grnden getroffen wird (BGHZ 139, 36, 39; Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 116/97 - NJW 1999, 641, 642). Daû ein Ehegatte sich von einem Teil seiner Einknfte besondere persnliche Wnsche erfllt, ohne daû der andere unmittelbar daran teilhat, entspricht im brigen den blichen Gepflogenheiten und steht der Annahme, daû auch dies zu den ehelichen Lebensverhltnissen zhlt, nicht entgegen. 4. Bedenken bestehen jedoch gegen die Nichtbercksichtigung der Z u - satzversicherungen der Parteien fr Kranken - und Unfallvorsorge, die das Oberlandesgericht damit begrndet hat, daû die Parteien bei ihrem jetzigen Renteneinkommen nur noch Anspruch auf eine angemessene Vorsorge htten. Die von den Parteien schon whrend der Ehe jeweils abgeschlossenen Z u - satzversicherungen entsprachen den ehelichen Lebensverhltnissen, weshalb sie bei der Bedarfsbemessung zu bercksichtigen sind. Sie liegen auch nach der Pensionierung der Parteien nicht auûerhalb eines eheangemessenen B e - darfs. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung verwehrt, da das Oberla n - desgericht zu den der Hhe nach zwischen den Parteien zum Teil streitigen Versicherungen keine abschlieûenden Feststellungen getroffen hat. Daher war auch der Unterhaltsausspruch aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Feststellungen an das Oberlandesgericht zurckzuverweisen. 5. Fr das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Oberlandesgericht hat nicht nur die jeweils 400 DM Kapitaleinknfte der Parteien, die dem je hlftigen Wohnwert der zwischenzeitlich verkauften Eigentumswohnung entsprechen, in die Bedarfsbemessung einbezogen, so n - dern auch die darber hinausgehenden Kapitalzinsen von 56 DM auf seiten der Ehefrau und 22 DM auf seiten des Ehemannes (jeweils monatlich). Es hat dies damit begrndet, daû die 400 DM als Ersatzeinkommen fr das "tote Kapital" - 20 - aus dem jeweiligen Wohnvorteil und die berschieûenden Zinsen als "Ersatz- einkommen fr die Haushaltsfhrung" einzusetzen seien. Das weckt insofern Bedenken, als die Kapitaleinknfte, die aus dem Wohnungsverkauf erzielt we r - den, nicht als Surrogat fr die Haushaltsfhrung angesehen werden knnen. Denn sie stehen in keinem Zusammenhang mit der Haushaltsfhrung. Dieser Ansatz entspricht auch nicht der Rechtsprechung des Senats. Allerdings sind sie aus einem anderen Grunde als eheprgend anzusehen. Die ehelichen Lebensverhltnisse waren dadurch geprgt, daû die Eheleute gemeinschaftlich Eigentmer einer Eigentumswohnung waren. Bis zum Verkauf dieser Wohnung war daher der Wohnwert in Hhe von 800 DM beiden Ehegatten jeweils zur Hlfte zuzurechnen. Durch die Veruûerung der Wohnung entfiel der Wohnwert fr beide Ehegatten, allerdings nicht ersatzlos. Vielmehr setzte sich der eheprgende Wohnvorteil in dem Vorteil fort, welchen die Parteien nunmehr in Form von Zinsgewinnen aus dem Erls ihrer Mite i - gentumsanteile zogen oder ziehen konnten (Senatsurteile vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269, 272; vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - NJW 2001, 2259, 2261). Dementsprechend prgten diese Kapitaleinknfte der Parteien die ehelichen Lebensverhltnisse, und zwar auch, soweit sie den Wohnwert berstiegen. Gegen die Hhe der bisher angesetzten Zinseinknfte wendet sich die Revision nicht. Sie ist auch nicht zu beanstanden. Allerdings wird das Oberlandesgericht bei der Berechnung des knftigen Unterhaltsanspruchs zu beachten haben, inwieweit sich die Zinseinknfte der Ehefrau knftig verringern werden. Dies hngt davon ab, ob und gegebene n - falls in welcher Hhe sie dem Ehemann einen Zugewinnausgleich zahlen muû, der ihr Kapital vermindert. - 21 - Blumenrhr Hahne Sprick Fuchs Ahlt

Full & Egal Universal Law Academy