XII ZR 281/99 - XII. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
XII ZR 281/99 - XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 281/99 Verkündet am: 19. Dezember 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 133 B, 157 D Zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 - XII ZR 281/99 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 19. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerinnen wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. September 1999 aufgeh o - ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsg e - richt zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das beklagte Land Berlin (im folgenden: der Beklagte) faßte 1992 den Entschluß, auf einer als "L. II" bezeichneten Flche in B. ein Bauabfall-Recycling-Zentrum zu errichten. Es sollte sich um ein sog e - nanntes Vorzeigeobjekt handeln. Die Klgerinnen, drei Berliner Baugesel l - schaften, schlossen sich in Form einer Gesellschaft brgerlichen Rechts zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen und boten sich dem Beklagten als Inv e - storen und als Trger des geplanten Recycling-Zentrums an. Am 19. Mai 1993 schlossen die Klgerinnen als Mieter und der Beklagte als Vermieter ber die - 3 - Grundstcke L. II einen schriftlichen Mietvertrag ab. Die Mieter ve r - pflichteten sich unter anderem, alle erforderlichen Bauarbeiten auf eigene K o - sten auszufhren (§ 9) und Baumischabflle anzunehmen und zu sortieren s o - wie Reststoffe ordnungsgemû zu entsorgen (§ 3). Der Mietzins sollte - zunchst - eine 1 DM pro Quadratmeter und Monat betragen, auûerdem sollte der Vermieter als "Nutzungsentgelt" 10 % vom Rohertrag des Betreibers e r - halten (§ 6). § 1 Abs. 4 lautet: "Der Mieter bernimmt smtliche Kosten fr alle erforderlichen Planu n - gen und Genehmigungen im Falle des positiven Abschlusses." In einer von beiden Parteien unterzeichneten ergnzenden Vereinb a - rung zum Mietvertrag erluterten die Parteien, was mit einigen Regelungen des Mietvertrages gemeint sei. Zu § 1 Abs. 4 heiût es, gemeint sei: "Der Vermieter bernimmt alle notwendigen nachgewiesenen Kosten, wenn wider Erwarten die Genehmigungen nicht erteilt werden." Die Klgerinnen haben die erforderlichen Genehmigungsunterlagen e r - arbeiten lassen und das Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmiss i - onsschutzgesetz eingeleitet. Gegen den Plan, auf dem Gelnde L. II die Anlage zu errichten, erhoben sich erhebliche Widerstnde in der Bevölkerung, ber die auch in der Presse berichtet wurde. Auch das zustndige Bezirksamt P. , das an dem Genehmigungsverfahren zu beteiligen war, war gegen diesen Plan. Der Beklagte schlug den Klgerinnen deshalb vor, die Anlage zu vernderten Bedingungen auf dem Gelnde L. I zu errichten. Die Klger beantragten daher am 30. Januar 1995 zunchst das Ruhen des Genehm i - gungsverfahrens fr das Gelnde L. II. Mit Schreiben vom 25. August - 4 - 1995 teilte der Beklagte (Senatsverwaltung fr Bau- und Wohnungswesen) den Klgerinnen mit, es sei "in unserem Hause" entschieden worden, den Standort L. II nicht weiter zu verfolgen und die geplante Anlage statt dessen auf der Flche L. I zu errichten. Weiter heiût es in diesem Schreiben: "Aus diesem Grunde lösen wir im gegenseitigen Einvernehmen obigen Vertrag ... auf, um einen modifizierten Vertrag hinsichtlich des neuen Standorts ... zu vereinbaren." Die Klgerinnen widersprachen der Auflösung des alten Mietvertrages, weil sie mit verschiedenen Regelungen des vom Beklagten fr L. I vo r - gelegten Vertragsentwurfs nicht einverstanden waren. Die Verhandlungen hierber scheiterten. Die Klgerinnen nahmen spter den Genehmigungsantrag zurck. Mit der vorliegenden Klage verlangen sie die Erstattung der bei ihnen angefallenen Planungskosten. Sie machen geltend, bei der Vertragsverhan d - lung am 18. Dezember 1992 htten sie ausdrcklich gefordert, daû ihnen im Falle der Nichtdurchfhrbarkeit des Vorhabens die Planungskosten erstattet werden mûten. Die Vertreter des Beklagten htten daraufhin versichert, das Vorhaben könne an dem vorgesehenen Standort unzweifelhaft durchgefhrt werden, die Senatsverwaltung fr Bauen werde sich gegenber dem Bezirks- amt durchsetzen. Irgendwelche Kosten mûten die Klgerinnen nur selbst tr a - gen, wenn ihnen die erforderlichen Genehmigungen auch erteilt wrden. Als Ergebnis dieser Erörterung sei § 1 Abs. 4 in den Mietvertrag aufgenommen worden. - 5 - Den Genehmigungsantrag htten sie zurckgenommen, nachdem die zustndige Genehmigungsbehrde ihnen unmiûverstndlich erklrt habe, unter den gegebenen Umstnden komme eine Genehmigung nicht in Frage. Das Landgericht hat durch Grundurteil die Klage fr dem Grunde nach gerechtfertigt erklrt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht unter Abnderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klgerinnen, mit der sie die Wiederhe r - stellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen wollen. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Z u - rckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht fhrt aus, nach § 1 Abs. 4 des schriftlichen Mietvertrages htten die Klgerinnen als Mieter "im Falle des positiven A b - schlusses" alle Planungs- und Genehmigungskosten zu tragen. In der schriftl i - chen Zusatzvereinbarung htten die Parteien diese Regelung dahin erlutert, daû der Beklagte als Vermieter die entsprechenden Kosten bernehmen m s - se, wenn wider Erwarten die Genehmigungen nicht erteilt wrden. Der Wortlaut dieser Vereinbarung sei eindeutig und enthalte keine Regelungslcke, deshalb sei er einer ergnzenden Vertragsauslegung nicht zugnglich. Den Klgeri n - nen sei unstreitig sptestens seit Dezember 1992 - also Monate vor Vertrag s - schluû - bekannt gewesen, daû Brgerinitiativen die geplante Anlage verhi n - dern wollten. Das damit verbundene Risiko sei nach dem Vortrag der Klgeri n - - 6 - nen bei den Vertragsverhandlungen errtert worden. Dennoch sei in den Ve r - trag nicht aufgenommen worden, der Beklagte msse die Planungskosten auch dann tragen, wenn die Verwirklichung des Projekts L. II wegen der Akt i - vitten der Brgerinitiative aus politischen Grnden verhindert werde. Ob das Fehlen einer solchen vertraglichen Regelung auf einer Fehleinschtzung di e - ses Risikos beruhe - so die Behauptung der Klgerinnen -, sei unerheblich. Es knne auch dahingestellt bleiben, ob die Vertreter des Beklagten bei den Vertragsverhandlungen - wie von den Klgerinnen behauptet - zur Beruh i - gung der Klgerinnen die Meinung vertreten htten, sie - die Klgerinnen - mûten irgendwelche Kosten nur tragen, wenn die erforderlichen Genehm i - gungen erteilt worden seien. Die Vertragsurkunde habe die Vermutung der Vollstndigkeit und Richtigkeit fr sich. Diese Vermutung knne nur entkrftet werden, wenn der Nachweis erbracht werde, daû die Parteien bei Errichtung der Urkunde eine Nebenabrede getroffen htten. Daû whrend der vorausg e - gangenen Vertragsverhandlungen ber einen bestimmten Punkt Einigkeit b e - standen habe, sei dazu nicht ausreichend. Eine Verpflichtung des Beklagten, den Klgerinnen die Planungskosten zu ersetzen, wrde deshalb nur dann bestehen, wenn die Genehmigung nicht erteilt worden wre. Über den Genehmigungsantrag sei aber nicht entschieden worden, weil die Klgerinnen das Verfahren nicht weiter betrieben htten. D a - hingestellt bleiben knne auch, ob den Klgerinnen - wie von ihnen behauptet - von der Senatsverwaltung fr Stadtentwicklung und Umweltschutz erklrt wo r - den sei, der gestellte Antrag knne sowieso nicht genehmigt werden. Die Kl - gerinnen seien verpflichtet gewesen, zunchst einen schriftlichen und begr n - deten Bescheid abzuwarten und gegen diesen Bescheid notfalls Rechtsmittel einzulegen. - 7 - Diese Ausfhrungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrech t - lichen Überprfung nicht stand. 2. Die Revision rgt mit Erfolg die Auslegung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages durch das Berufungsgericht. Zwar unterliegt die Auslegung eines Vertrages als tatrichterliche Wrdigung der revisionsgerichtl i - chen Überprfung nur darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Au s - legungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsstze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967 m.w.N.). Die Auslegung des Berufungsgerichts verletzt jedoch allgemein anerkannte Auslegungsregeln. Das Berufungsgericht stellt bei seiner Auslegung ausschlieûlich auf den Wortlaut ab, und zwar nicht einmal auf den Wortlaut des Vertrages selbst (§ 1 Abs. 4), der de r Auslegung des Berufungsgerichts sogar entgegenstehen knnte, sondern auf den Wortlaut einer schriftlichen Erluterung, die die Pa r - teien zu dieser Klausel abgegeben haben. Es meint, dieser Wortlaut sei ei n - deutig und deshalb komme eine weitere Auslegung des Vertrages - auch eine ergnzende Vertragsauslegung - nicht in Betracht. Diese Ausfhrungen des Berufungsgerichts verstoûen gegen das sich aus den §§ 133, 157 BGB erg e - bende Verbot einer sich ausschlieûlich am Wortlaut orientierenden Interpret a - tion. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der Wortlaut der Erluterung zu § 1 Abs. 4 des Mietvertrages in Verbindung mit der Ve r - tragsklausel selbst so eindeutig ist, wie das Berufungsgericht annimmt. Auch ein klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklrung bildet keine Grenze fr die Auslegung an Hand der Gesamtumstnde, und zwar weder bei der einfachen Auslegung noch bei der ergnzenden Auslegung eines lckenhaften Recht s - - 8 - geschfts. Das Berufungsgericht verkennt, daû sich die Feststellung, ob eine Erklrung eindeutig ist oder nicht, erst durch eine alle Umstnde bercksicht i - gende Auslegung treffen lût (BGHZ 86, 41, 47; Soergel/Hefermehl, BGB 12. Aufl. § 133 Rdn. 27, jeweils m.w.N.). Das Berufungsgericht fhrt weiter aus, die von den Klgerinnen b e - haupteten Absprachen bei den vorvertraglichen Verhandlungen seien ohne Bedeutung, weil sie keinen Niederschlag in der schriftlichen Vertragsurkunde gefunden htten und weil eine Vermutung fr die Vollstndigkeit und Richti g - keit der Vertragsurkunde spreche. Dabei bersieht das Berufungsgericht, daû der Inhalt der vorvertraglichen Verhandlungen entscheidende Bedeutung h a - ben kann fr die Auslegung eines Vertrages (BGHZ 86 aaO; Bundesarbeitsg e - richt, Urteil vom 10. Januar 1975 - 3 AZR 70/74 - Der Betrieb 1975, 1368 f.; MnchKommBGB/Mayer-Maly, 3. Aufl. § 133 Rdn. 44 m.N.). Da jedenfalls nicht auszuschlieûen ist, daû das von dem Berufungsg e - richt gefundene Auslegungsergebnis auf diesen Auslegungsfehlern beruht, kann die Auslegung des Berufungsgerichts keinen Bestand haben. 3. Der Senat ist nicht in der Lage, die Auslegung selbst vorzunehmen (vgl. hierzu Zller/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 550 Rdn. 10 m.N. aus der Rech t - sprechung des Bundesgerichtshofs), weil die fr die Auslegung maûgeblichen Gesamtumstnde nicht hinreichend aufgeklrt sind. Der Senat ist deshalb auch nicht in der Lage, selbst abschlieûend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Die Sache muû vielmehr an das Berufungsgericht zurckverwiesen werden, damit es - eventuell nach ergnzendem Vortrag der Parteien - die fr die Auslegung notwendigen Feststellungen nachholen kann. - 9 - a) Nach § 1 Abs. 4 des Mietvertrages sollten die Klgerinnen die Kosten fr alle erforderlichen Planungen und Genehmigungen (nur) tragen "im Falle des positiven Abschlusses". Diese Formulierung wrde auf Anhieb dafr spr e - chen, daû der Beklagte die Planungskosten tragen muû, wenn das Projekt - aus welchen Grnden auch immer - nicht durchgefhrt werden kann. In den Erluterungen zu dieser Bestimmung haben die Parteien aber klargestellt, g e - meint sei, daû der Beklagte diese Kosten tragen msse, wenn wider Erwarten die Genehmigungen nicht erteilt wrden. Diese von den Vertragsschlieûenden gegebene Erluterung der Vertragsklausel kann unterschiedliche Bedeutungen haben. Sie kann einmal lediglich die Klarstellung bedeuten, daû der Beklagte die Planungskosten zu tragen habe, wenn es nicht zu einem "positiven A b - schluû" komme und, daû die - von den Parteien unstreitig als einziges ernst zu nehmendes Hindernis fr die Durchfhrung des Projekts angesehene - Ve rwe i - gerung der Genehmigung einer der Flle sein sollte, in denen die Planungsk o - sten von dem Beklagten zu bernehmen seien. Fr diese Auslegung wrde es entscheidend sprechen, wenn die Darstellung der Klgerinnen richtig ist, bei den Vertragsverhandlungen htten die Vertreter des Beklagten erklrt, das Projekt wrde auf jeden Fall durchgefhrt, es handele sich um ein Prestigeo b - jekt des Landes Berlin, die Klgerinnen brauchten sich um nutzlose Planung s - kosten keine Sorgen zu machen, weil sie diese nur tragen mûten, wenn die Anlage genehmigt werde. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellu n - gen getroffen. b) Der Text der Erluterung zu § 1 Abs. 4 des Mietvertrages lût alle r - dings auch die - vom Berufungsgericht vertretene - Deutung zu, die Planung s - kosten sollten nur dann von dem Beklagten getragen werden, wenn die G e - nehmigung nicht erteilt werde. Fr eine solche Auslegung knnte es sprechen, wenn die Darstellung der Klgerinnen ber die vorvertraglichen Verhandlungen - 10 - unrichtig ist und auûerdem die Anregung, die geschilderte Erluterung zu § 1 Abs. 4 des Mietvertrages abzugeben, nicht von den Klgerinnen, sondern von dem Beklagten ausgegangen ist. Auch hierzu fehlen Feststellungen des Ber u - fungsgerichts. c) Schlieûlich besteht die - nicht fernliegende - Mglichkeit, daû die Parteien Hindernisse fr die erfolgreiche Durchfhrung des Projekts nur im Z u - sammenhang mit der erforderlichen Genehmigung gesehen haben und daû sie deshalb nur den Fall geregelt haben, daû diese Genehmigung nicht erteilt we r - de. In diesem Falle kme eine ergnzende Vertragsauslegung in Betracht. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts scheidet eine ergnzende Ve r - tragsauslegung nicht deshalb aus, weil den Klgerinnen von vornherein b e - kannt war, daû eine Brgerinitiative das Projekt verhindern wollte und daû deshalb mit politischen Widerstnden zu rechnen war. Eine ergnzende Ve r - tragsauslegung kommt nicht nur in Betracht, wenn die Parteien einen Punkt bersehen haben, sondern auch dann, wenn sie ihn offengelassen haben, weil sie - aus welche n Grnden auch immer - eine Regelung dieses Punktes fr nicht erforderlich hielten (BGH, Urteil vom 13. Juli 1967 - VII ZR 128/65 - WM 1967, 1147, 1148; Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. §§ 133, 157 Rdn. 41 m.w.N.). Dieser Ansicht steht die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bunde s - gerichtshofs vom 10. Juni 1965 (II ZR 6/63 - NJW 1965, 1960) nicht entgegen. In dem vom II. Zivilsenat entschiedenen Fall hatten die Vertragsschlieûenden erwogen, ob sie fr einen Angestellten im Falle gnstiger Geschftsentwic k - lung eine erhhte Ttigkeitsvergtung vorsehen sollten und hatten dann von einer entsprechenden Regelung in dem Vertrag abgesehen, weil sie eine so l - che Erhhung nicht vereinbaren wollten. Sie haben also eine vertragliche R e - gelung fr eine bestimmte Entwicklung nicht offengelassen, sondern sie haben bewuût eine "negative Entscheidung" getroffen. In einem solchen Falle enthlt - 11 - der Vertrag selbstverstndlich keine Lcke, die durch eine ergnzende Ve r - tragsauslegung auszufllen wre. Sollte eine solche ergnzende Vertragsauslegung in Betracht kommen, so knnten fr die Ausfllung der Vertragslcke die von den Klgerinnen b e - haupteten Absprachen bei den Vertragsverhandlungen ebenfalls entscheide n - de Bedeutung haben. 4. Falls sich ein Anspruch der Klgerinnen auf Ersatz der Planungsk o - sten nicht unmittelbar aus den getroffenen Vereinbarungen ergeben sollte, wird das Berufungsgericht erneut zu prfen haben, ob den Klgerinnen ein entspr e - chender Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung oder Ve r - schulden beim Vertragsschluû zusteht. Die Zurckverweisung gibt den Klg e - rinnen die Gelegenheit, ihre hierzu in der Revisionsbegrndung geltend g e - machte Rge dem Berufungsgericht erneut vorzutragen. Hahne Gerber Wag e - nitz Fuchs Vézina

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