XII ZR 263/00 - XII. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
XII ZR 263/00 - XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 263/00 vom 21. November 2001 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Fuchs, Dr. Ahlt und Dr. Vézina beschlossen: Der Antrag des Antragsgegners, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesg e - richts Frankfurt am Main vom 3. August 2000 bis zur Entsche i - dung über die Revision einstweilen einzustellen, wird zurückg e - wiesen. Gründe: Das Revisionsgericht darf die einstweilige Einstellung der Zwangsvol l - streckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil bis zur En t - scheidung über die Revision nur dann anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, kann sich der Schuldner nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm nicht zu ersetzende Nachteile, wenn er in der Berufungsinstanz e i - nen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat es der Schuldner - wie im vorliegenden Fall - in der Berufungsinstanz versäumt, von der Möglic hkeit e i - nes Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu machen, kommt eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht in Betracht (S e - - 3 - natsbeschluß vom 7. September 1999 - XII ZR 237/99 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Einstellungsgrnde 3 m.w.N.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Grnden nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen solchen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen, zum Beispiel, weil die die Einstellung der Vollstreckung rechtfertigenden Grnde noch nicht erkennbar waren oder noch nicht glaubhaft gemacht werden kon n - ten (Senatsbeschluß aaO m.w.N.). Solche eine Ausnahme rechtfertigenden Grnde hat der Antragsgegner nicht vorgetragen und sind auch nicht ersich t - lich. Im brigen hat der Antragsgegner auch nicht dargelegt und schon gar nicht glaubhaft gemacht, daß ihm durch die Abgabe der eidesstattlichen Vers i - cherung, zu der er geladen worden ist, nicht zu ersetzende Nachteile i.S.d. § 719 Abs. 2 ZPO drohen. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist - 4 - eine Zwangsvollstreckungsmaûnahme. Daû aus einem fr vorlufig vollstrec k - bar erklrten Urteil, auch wenn es noch nicht rechtskrftig ist, die Zwangsvol l - streckung betrieben werden kann, sieht das Gesetz ausdrcklich vor. Nachte i - le, die regelmûig mit einer Vollstreckung aus einem fr vorlufig vollstreckbar erklrten Urteil verbunden sind, rechtfertigen eine Einstellung der Zwangsvol l - streckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht. Hahne Gerber Fuchs Ahlt Vézina

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