XII ZR 247/00 - XII. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
XII ZR 247/00 - XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 247/00 Verkündet am: 7. November 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 1565 Abs. 1 Zur Frage des Scheiterns der Ehe bei Geisteskrankheit eines Ehegatten. BGH, Urteil vom 7. November 2001 - XII ZR 247/00 - Kammergericht AG Pankow/Weißensee - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 7. November 2001 durch die Richter Dr. Hahne, Gerber, Prof. Dr. Wag e - nitz, Fuchs und Dr. Vézina fr Recht erkannt: Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des 16. Zivil- senats des Kammergerichts in Berlin als Senat fr Familiens a - chen vom 15. Mai 2000 wird z urckgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1914 geborene Antragstellerin und der 1970 geborene Antragsge g - ner haben am 3. November 1995 miteinander die Ehe geschlossen. Eine häu s - liche Gemeinschaft hat zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt bestanden. Der Antragsgegner bewohnt jedoch seit dem 1. Februar 1999, wie von ihm schon seit längerem erstrebt, im selben Haus wie die Antragstellerin eine (Nachbar-)Wohnung und kmmert sich nach den Feststellungen des Ber u - fungsgerichts intensiv um das Wohlergehen der Antragstellerin. In einem "Eilgutachten" vom 1. Februar 1996 gelangte der Sozial- psychiatrische Dienst des Bezirksamts Charlottenburg von Berlin zu dem E r - gebnis, daß die Antragstellerin an "Demenz bei Alzheimer Erkrankung mit - 3 - sptem Beginn" leide und krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sei, w e - sentliche Bereiche ihres direkten Umfeldes - insbesondere ihre finanziellen Angelegenheiten - alleinverantwortlich zu regeln. Das Amtsgericht bestellte daraufhin mit Beschluß vom 25. Juni 1996 fr die Antragstellerin einen Betre u - er mit den Aufgabenbereichen "Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung vor Behörden und Gerichten auch in Angelegenheiten betreffend die Ehe der Betreuten und etwaige Strafverfahren mit Beteiligung der Betreuten als Geschdigter"; fr finanzielle Angelegenheiten wurde ein Einwilligungsvo r - behalt angeordnet. 1999 kam ein vom Vormundschaftsgericht eingeholtes nervenrztliches Gutachten zu dem Ergebnis, daß die Antragstellerin aufgrund seniler Demenz nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten in smtlichen persönlichen Angel e - genheiten selbst zu erledigen; sie sei insoweit geschftsunfhig. Das Amtsg e - richt verlngerte daraufhin mit Beschluß vom 26. Juli 1999 die Bestellung des Betreuers; zugleich erweiterte es den Wirkungskreis des Betreuers um die Aufgabenbereiche Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Betreuer hat fr die Antragstellerin die Scheidung ihrer Ehe bea n - tragt. Das Vormundschaftsgericht hat mit Beschuß vom 1. April 1999 die G e - nehmigung zum Antrag auf Scheidung der Ehe erteilt. Der Antragsgegner hat dem Scheidungsbegehren widersprochen. Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag zurckgewiesen. Die vom Betreuer der Antragstellerin hiergegen eingelegte Berufung hat das Kamme r - gericht zurckgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die zugela s - sene Revision, mit welcher der Betreuer der Antragstellerin weiterhin die Scheidung verfolgt. - 4 - Entscheidungsgrnde: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Kammergerichts besitzt die Antragste l - lerin nicht mehr das Bewuûtsein, in einer Ehe zu leben. Das Kammergericht hlt die Ehe der Antragstellerin gleichwohl nicht fr gescheitert i.S. des § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dauerhafte geistige Gebrechen wie - hier - senile Demenz seien hirnorganische Leiden, die schicksalhaft eintrten. Weder nach der Wo r - tinterpretation noch nach dem Verstndnis des anderen Ehepartners sei ihr Eintritt zwangslufig dem Scheitern der Ehe gleichzusetzen. Der andere Eh e - partner, der - wie hier der Antragsgegner - an der Ehe festhalte und seinen Ehepartner entsprechend seinen Mglichkeiten versorge, tue dies aus ehel i - cher Verbundenheit und in Verantwortung fr seinen Ehepartner. Von einem Scheitern der Ehe allein wegen der Geisteskrankheit des Ehegatten knne in einem derartigen Fall nicht gesprochen werden. Diese Ausfhrungen sind frei von Rechtsirrtum. Nach § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern der Ehe setzt nach § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB zum einen voraus, daû die Lebensgemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist, zum andern, daû ihre Wiederherstellung nicht erwartet werden kann. Unter der Lebensgemeinschaft der Ehegatten ist das Ganze des ehel i - chen Verhltnisses, primr aber die wechselseitige innere Bindung der Eh e - gatten zu verstehen (vgl. etwa Senatsurteil vom 25. Januar 1989 - IVb ZR 34/88 - FamRZ 1989, 479, 481; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl., II Rdn. 18). Die husliche Geme inschaft umschreibt dagegen die uû e - re Realisierung dieser Lebensgemeinschaft in einer beiden Ehegatten gemei n - - 5 - samen Wohnsttte. Im Verhltnis zueinander ist die Lebensgemeinschaft der Ehegatten der umfassendere Begriff (Senatsurteil vom 14. Juni 1978 - IV ZR 164/77 - FamRZ 1978, 671); die husliche Gemeinschaft bezeichnet nur einen uûeren, freilich nicht notwendigen Teilaspekt dieser Gemeinschaft (Schwab aaO). Das zwar umfassende, vorrangig jedoch subjektive, weil auf die eheliche Gesinnung der Ehegatten abstellende Verstndnis der ehelichen Lebensg e - meinschaft hatte unter dem frheren, auf die Zerrttung der Ehe abhebenden Recht (§ 48 EheG) zu der Annahme gefhrt, daû ein geistig behinderter Eh e - gatte jedenfalls dann keine Scheidungsklage erheben knne, wenn ihm au f - grund seiner Behinderung jedes Bewuûtsein fr die Zerrttung seiner Ehe a b - handen gekommen sei (Senatsurteile BGHZ 39, 191, 197 und vom 10. Januar 1969 - IV ZR 656/68 - FamRZ 1969, 271, 272; vgl. auch RGZ 163, 338, 343). Diese Auffassung hat der Senat in seinem Urteil vom 25. Januar 1989 (aaO) - unter Hinweis auf das neue, allein das Scheitern der Ehe fr maûgebend e r - klrende Recht und im Anschluû an kritische Stimmen in der Literatur (Rolland, 1. EheRG 2. Aufl., § 1565 Rdn. 19; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl., § 27 I 8 S. 297) - nicht aufrechterhalten; Teile des Schrifttums sind ihm darin gefolgt (Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts 4. Aufl., § 27 I 8 S. 314; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht 3. Aufl., § 1565 Rdn. 13; MnchKomm/Wolf, BGB 4. Aufl., § 1565 Rdn. 30. A.A. Schwab, aaO II Rdn. 24; einschrnkend auch RGRK/Graûhoff, BGB 12. Aufl., § 1565 Rdn. 21). Danach kann einem geistig behinderten Ehegatten die Berufung auf das Scheitern seiner Ehe nicht allein deshalb versagt werden, weil er infolge seiner Behinderung jedes Verstndnis fr die Ehe und damit auch fr deren Scheitern verloren hat. Wrde ein solcher Ehegatte wegen seines Geisteszustands an einer gescheiterten Ehe festgehalten, obwohl deren Scheidung - nac h der im - 6 - Genehmigungsverfahren (§ 607 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) gewonnenen Überzeugung auch des Vormundschaftsgerichts - in seinem wohlverstandenen Interesse liegt, so wrde das besondere Schutzbedrfnis dieses Ehegatten unterlaufen. Daraus ist zum Teil hergeleitet worden, die eheliche Lebensgemei n - schaft mit einem geistig behinderten Ehegatten, der infolge seiner Behinderung jedes Verstndnis fr die Ehe verloren habe, sei allein aufgrund dieser geist i - gen Behinderung aufgehoben und die Ehe dieses Ehegatten deshalb ohne weiteres scheidbar (so wohl MnchKomm/Wolf aaO; Staudinger/Rauscher 13. Bearb., § 1565 Rdn. 30). Diese Schluûfolgerung ist indes keineswegs zwingend und findet auch im Senatsurteil vom 25. Januar 1989 (aaO) keine tragfhige Sttze. Aus der grundstzlichen Mglichkeit eines Ehegatten, die Scheidung einer gescheiterten Ehe auch dann zu erwirken, wenn er aufgrund einer geistigen Behinderung jedes Verstndnis fr die Ehe und deren Scheitern verloren hat, kann nmlich nicht umgekehrt gefolgert werden, daû die Ehe des geistig behinderten Ehegatten - gleichsam "automatisch" - schon allein deshalb gescheitert ist, weil er behinderungsbedingt jedes Verstndnis fr die Ehe ve r - loren hat und deshalb zu einem eigenen ehelichen Empfinden nicht in der Lage ist. Die Gemeinschaft der Ehegatten wird zwar vorrangig durch die wechselse i - tige eheliche Gesinnung geprgt. Sie hat aber auch einen objektiven Pflichte n - charakter, der sie als rechtlich verfaûte Gemeinschaft auszeichnet und von anderen Formen des Zusammenlebens unterscheidet. Der Gesetzgeber hat mit dem Eheschlieûungsrechtsgesetz (vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 833) diese o b - jektive Seite der Ehe besonders betont und mit dem neu eingefgten § 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB die eheliche Lebensgemeinschaft als eine Veran t - wortungsgemeinschaft charakterisiert (zu den Konsequenzen vgl. etwa Wag e - nitz, FS fr Rolland 1999, 379, 381 ff.). Diese Kennzeichnung ist auch fr die - 7 - Frage von Bedeutung, ob die Lebensgemeinschaft mit einem geistig behinde r - ten Ehegatten noch besteht oder ob sie aufgehoben und nach Maûgabe des § 1565 Abs. 1 BGB scheidbar ist. Die Pflicht eines Ehegatten, fr den anderen Verantwortung zu tragen, wird namentlich dann bedeutsam, wenn der andere Ehegatte diese Verantwortung fr sich selbst - etwa aufgrund des Eintritts einer geistigen Behinderung - nicht mehr tragen kann. Nimmt hier der eine Ehegatte seine Verpflichtung aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB wahr, indem er sich dem behinderten Ehegatten weiterhin in ehelicher Verbundenheit und Frsorge zuwendet, so ist die Lebensgemeinschaft der Ehegatten keineswegs deshalb aufgehoben, weil der andere Ehegatte aufgrund seiner geistigen Behinderung zu einem ehelichen Empfinden nicht mehr in der Lage ist. Die Gemeinschaft der Ehegatten kann in einem solchen Falle zwar nicht mehr in wechselseitiger innerer Bindung erlebt werden; sie ist aber nicht beseitigt, sondern verwirklicht sich objektiv als gelebte Verantwortungsgemeinschaft, die - als fortbestehende eheliche Lebensgemeinschaft - einer Scheidung nicht zugnglich ist. 2. Die Revision rgt, das Kammergericht habe wesentlichen Tatsache n - vortrag der Antragstellerin unbercksichtigt gelassen. Wie schriftstzlich vo r - getragen, seien die Parteien die Ehe miteinander nur eingegangen, um den Antragsgegner wirtschaftlich zu sichern. Die ursprngliche Absicht der Antra g - stellerin, den Antragsgegner zu adoptieren, habe sich zerschlagen, weil dieser bereits adoptiert sei; den Plan einer Vermgensbertragung durch Verfgung von Todes wegen htten die Parteien wegen der steuerlichen Folgen verwo r - fen. Der Antragsgegner habe nach der Eheschlieûung unberechtigt Gelder der Antragstellerin sowie ein fr sie gekauftes Auto an sich gebracht. Die Antra g - stellerin habe in dem 56 Jahre jngeren Antragsgegner, der homosexuell ve r - anlagt sei, stets nur ihr Kind, nicht aber den Ehepartner gesehen. - 8 - Diese Rgen greifen nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob diese Ta t - sachen, lgen sie vor, die Annahme rechtfertigen wrden, daû die Parteien keine eheliche Lebensgemeinschaft begrnden wollten und deshalb, wie die Revision meint, eine sogenannte "Schein-" oder "Zweckehe" geschlossen h a - ben. Auch eine solche Annahme knnte nmlich - fr sich genommen - dem Scheidungsbegehren nicht zum Erfolg verhelfen: a) Ohne Belang ist dabei zunchst, ob der vorgetragene Sachverhalt die Voraussetzungen des in § 1314 Nr. 5 BGB geregelten Eheaufhebungsgrundes erfllt. Die Antragstellerin begehrt nicht die Aufhebung ihrer Ehe, sondern d e - ren Scheidung. Auûerdem gilt, wie die Revision nicht verkennt, der - erst du rch das Eheschlieûungsrechtsgesetz geschaffene - Aufhebungsgrund des § 1314 Abs. 1 Nr. 5 nur fr Ehen, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Juli 1998 geschlossen worden sind (Art. 226 Abs. 1 EGBGB). Das ist hier nicht der Fall. b) Die Revision beruft sich fr die Relevanz ihres Vortrags auf eine in der Literatur vertretene Ansicht, nach der eine "Schein-" oder "Zweckehe" von vornherein gescheitert und deshalb ohne weiteres scheidbar sein soll, da den Eheaufhebungsgrnden keine Ausschlieûlichkeit zukomme (Johannsen/Hen- rich/Jaeger aaO Rdn. 17). Diese Ansicht verwischt indes den systematischen Unterschied zwischen dem auf die Sanktionierung von Eingehungsmngeln gerichteten Eheaufhebungsrecht und dem Scheidungstatbestand des § 1565 Abs. 1 BGB. Zwar ist richtig, daû eine Ehe auch dann nach § 1565 Abs. 1 BGB geschieden werden kann, wenn eine Lebensgemeinschaft der Ehegatten von vornherein nicht besteht - mag auch der Wortlaut des § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB von dem Regelfall ausgehen, daû die Ehegatten zunchst eine Leben s - gemeinschaft begrnden und diese spter aufheben (herrschende Meinung, - 9 - vgl. etwa Gernhuber/Coester-Waltjen aaO, § 27 I 9 S. 315; Rolland, Familie n - recht Kommentar 1993, § 1565 Rdn. 18; Schwab, aaO, II Rdn. 38 f.). Dies kann allerdings nicht darber hinwegtuschen, daû auch im ersten Fall die Ehe nicht deshalb geschieden wird, weil eine Lebensgemeinschaft von Anfang an nicht beabsichtigt war, sondern weil eine solche Lebensgemeinschaft der Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung nicht besteht. Fr das Nichtbestehen der Leben s - gemeinschaft der Ehegatten im Scheidungszeitpunkt mag es zwar von indiz i - eller Bedeutung sein, daû die Ehegatten mit ihrer Eheschlieûung lediglich ehefremde Zwecke verfolgt haben, eine Lebensgemeinschaft aber nicht b e - grnden wollten. Eine solche Absicht schlieût jedoch naturgemû die nac h - trgliche Begrndung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht aus; diese fhrt, wie der vom Eheschlieûungsrechtsgesetz ebenfalls neu eingefgte § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BGB zeigt, sogar z ur Heilung des Eingehungsma n - gels. Der Antragsgegner hat, wie schon seit lngerem von ihm erstrebt, 1999 in dem auch von der Antragstellerin bewohnten Haus eine Nachbarwohnung bezogen und kmmert sich, wie das Kammergericht festgestellt hat, intensiv um die Antragstellerin, die - nach den Beobachtungen des Kammergerichts in der persnlichen Anhrung der Parteien - die beruhigende Zuwendung des Antragsgegners auch nicht ablehnt. Vor dem Hintergrund dieser revision s - rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen begegnet - auch bei Bercksicht i - gung des vom Kammergericht nicht ausdrcklich gewrdigten Vortrags der A n - tragstellerin - die tatrichterliche Annahme, daû die Voraussetzungen, die § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB fr die Scheidung einer Ehe aufstellt, jedenfalls de r - zeit nicht erfllt sind, keinen rechtlichen Bedenken. Der Umstand, daû die L e - bensgemeinschaft - 10 - unter den Ehegatten nur noch als frsorgliche Verantwortung des Antragsge g - ners fr die an seniler Demenz leidende Antragstellerin verwirklicht werden kann, steht - wie unter 1. ausgefhrt - dieser Annahme rechtlich nicht entg e - gen. Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vézina

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