XII ZR 244/99 - XII. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
XII ZR 244/99 - XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 244/99 vom 31. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Weber- Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt beschlossen: Im Verfahren XII ZR 244/99 soll zur Frage der Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz eine Äußerung des Präsidiums eingeholt werden. Gründe: Der Kläger und Revisionskläger ist Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Er hat der Beklagten, einem privaten Energieverso r - ungsunternehmen, die Verlegung einer Erdgasleitung nebst Nebenanlagen und einer Telekommunikationsleitung gestattet. Die Parteien hatten hierfür ein Nu t - zungsentgelt vereinbart. Um dieses Nutzungsentgelt geht es im vorliegenden Fall nicht. Der Kläger macht vielmehr hier allein eine Ausgleichszahlung nach § 57 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz (im folgenden TKG) geltend, weil au f - grund des bestehenden Haftungsrisikos die Nutzung seines Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt werde. Die Vorinstanzen haben einen Ausgleichsanspruch aus § 57 Abs. 2 TKG schon dem Grunde nach verneint. Der Kläger verfolgt seinen Anspruch in der Revision weiter. - 3 - Der XII. Zivilsenat, dem die Sache bei ihrem Eingang zugeschrieben worden ist, ist zur Entscheidung nicht berufen, da es sich bei dem Au s - gleichsanspruch aus § 57 Abs. 2 TKG nicht um einen solchen aus Miete oder Pacht handelt. § 57 Abs. 1 TKG regelt unter bestimmten Voraussetzungen die Du l - dungspflicht des Grundeigentmers fr Errichtung, Betrieb und Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstck. Er ist Ausdruck der Inhalt s - bestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Hat der Grundstckseigentmer nach § 57 Abs. 1 TKG die Einwirkung zu dulden, so gewhrt ihm § 57 Abs. 2 TKG einen angemessenen Ausgleich in Geld, wenn sein Grundstck ber das zumutbare Maû hinaus beeintrchtigt wird. Damit soll eine bermûig belastende Einschrnkung der Eigentumsbefugni s - se kompensiert werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2000 - V ZR 435/98 - NJW 2000, 3206, 3210), da es sich ohne eine solche Ausgleichsregelung nicht mehr um eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulssige Inhalts - und Schra n - kenbestimmung handeln wrde. Es könnte daran gedacht werden, daû fr Streitigkeiten ber Au s - gleichsansprche nach § 57 Abs. 2 TKG der III. Zivilsenat unter dem Gesicht s - punkt eines allgemeinen Aufopferungsgedankens zustndig ist, da sie zwar keine öffentlich -rechtliche Aufopferungslage betreffen, aber der Eigentmer in hnlicher Weise aus bergeordneten Grnden des Allgemeinwohls in seinen Rechten beschrnkt und auf einen Ausgleichsanspruch gegen den Betreiber der Versorgungsleitungen verwiesen wird. Sachnher und praktikabler erscheint es aber, sie dem V. Zivilsenat zu berantworten. Dieser ist gemû V 1 b zustndig zur Entscheidung ber die Frage, ob der Eigentmer die Nutzung durch das Versorgungsunternehmen - 4 - dulden muû (§ 57 Abs. 1 TKG) oder sich auf seinen Abwehranspruch aus § 1004 BGB berufen kann. Der Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 TKG ist unmittelbare Folge des Bestehens einer Duldungspflicht des Eigentmers nach § 57 Abs. 1 TKG. Er steht dem Eigentmer auf grund seines Eigentums am Grundstck zu, so daû nach dem Geschftsverteilungsplan auch in seiner je t - zigen Fassung (vgl. V 1 b) die Zustndigkeit des V. Zivilsenats begrndet e r - scheint. Hinzu kommt, daû beide Ansprche - Duldungs - bzw. Abwehranspruch aus § 57 Abs. 1 TKG/§ 1004 BGB und Ausgleichsanspruch aus § 57 Abs. 2 TKG - hufig in einem Verfahren geltend gemacht werden. Der III. und der V. Senat sowie - unter dem Gesichtspunkt des Innom i - nats - der XI. Zivilsenat haben eine Übernahme der Sache abgelehnt. Eine E i - nigung zwischen den in Betracht kommenden Senaten war nicht zu erzielen. Eine Klrung - auch fr knftige Flle - ist daher geboten, zumal auch der VI. Zivilsenat mit einem entsprechenden Zustndigkeitsproblem befaût ist. I n - soweit wird auf das Schreiben des VI. Zivilsenats vom 4. Oktober 2001 verwi e - sen. Blumenrhr Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

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