XII ZR 237/98 - XII. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
XII ZR 237/98 - XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 237/98 Verkündet am: 20. Dezember 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1380 Ab s. 1 Zur Anrechnung dessen, was ein Ehegatte dem anderen nach dem Scheitern der Ehe mit dem Ziel einer Vermögensauseinandersetzung zuwendet, auf den Zug e - winnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2000 - XII ZR 237/98 - OLG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 20. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke fr Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats - Senat fr Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ve r - handlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revis i - onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien, deren Ehe auf den am 8. Februar 1994 zugestellten Scheidungsantrag geschieden wurde, streiten ber die Höhe des der Klägerin zustehenden Zugewinnausgleichs. Die Klägerin hat keinen Zugewinn erzielt, während das Endvermögen des Beklagten zum Stichtag (8. Februar 1994) sein Anfangsvermögen von 7.382,74 DM bersteigt. Zum Endvermögen des Beklagten zählen unter and e - rem Guthaben, Einlagen und eine Lebensversicherung im Gesamtwert von - 3 - 14.852,07 DM sowie die Geschftsausstattung seines nebenberuflich betrieb e - nen Architekturbros mit einem Zeitwert von 7.708 DM, jeweils b ezogen auf den Stichtag. Ferner gehrt zum Endvermgen des Beklagten ein Wohnmobil, das dieser etwa ein Jahr nach dem Stichtag fr 34.000 DM verkauft hat und ber dessen Wert am Stichtag die Parteien streiten. Außerdem streiten die Parteien darber, ob und gegebenenfalls in we l - cher Weise im Rahmen des Zugewinnausgleichs festverzinsliche Wertpapiere im Nennwert von 50.000 DM zu bercksichtigen sind, die sich in einem auf den Namen des Beklagten lautenden Depot befanden, von den Parteien anlßlich ihrer Trennung im Juni 1993 zum Zwecke der Vermgensauseinandersetzung hlftig untereinander aufgeteilt und smtlich vor dem Stichtag verußert wu r - den. Das Amtsgericht gab der Klage in Hhe von 24.588,67 DM statt und wies die weitergehende Klage sowie eine vom Beklagten erhobene Widerklage ab. Auf die Berufung des Beklagten, mit der er lediglich seine Verurteilung zur Zahlung angriff, und nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Hhe vom B e - klagten gezahlter 5.297,18 DM bereinstimmend fr erledigt erklrt hatten, n - derte das Berufungsgericht die Entscheidung des Amtsgerichts ber die Klage ab und verurteilte den Beklagten unter Zurckweisung der weitergehenden B e - rufung zur Zahlung von noch 15.290 DM nebst Zinsen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Abwe i - sung der nach Teilerledigung noch rechtshngigen Klage weiterverfolgt. - 4 - Entscheidungsgrnde: Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, daû das Berufungsgericht den Wert des Wohnmobils zum Stichtag gemû § 287 ZPO auf 26.000 DM schtzt. Dabei geht es von dem ein Jahr spter erzielten Kaufpreis von 34.000 DM aus, von dem es zunchst 4.043 DM Mehrwertsteuer absetzt, die der Beklagte a b - fhren muûte, weil das Fahrzeug zu seinem Betriebsvermgen gehrt hatte. Sodann bercksichtigt das Berufungsgericht nach dem Stichtag vorgenomm e - ne werterhhende Aufwendungen des Beklagten in Hhe von rund 4.600 DM in der Weise anteilig, daû es, der eigenen Berechnungsweise des Beklagten fo l - gend, die Zahl der zwischen Stichtag und Tag des Verkaufs mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer zu der vom Beklagten in Kilometern angegebenen vo r - aussichtlich erzielbaren Restnutzungsdauer ins Verhltnis setzt und annimmt, daû die werterhhenden Aufwendungen sich mit noch rund 3.900 DM im Ve r - kaufspreis niedergeschlagen haben. Dies lût Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten nicht erkennen. S o - weit die Revision Verfahrensrgen im Hinblick auf weitere vom Beklagten ge l - tend gemachte Wertsteigerungen durch Reparatur - und Wartungsaufwen du n - gen sowie im Oktober 1994 erneuerte Reifen erhebt, hat der Senat diese R - gen geprft und fr nicht durchgreifend befunden. 2. Rechtsfehlerhaft lût das Berufungsgericht indes dahinstehen, ob das Wertpapierdepot gemeinsames Vermgen der Parteien war, wie die Klgerin geltend macht, oder ob die Wertpapiere dem Beklagten allein gehrten. G e - hrten die der Klgerin bertragenen Wertpapiere ursprnglich dem Beklagten allein, wovon zu dessen Gunsten revisionsrechtlich auszugehen ist, waren sie - 5 - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beim Zugewinn zu berc k - sichtigen, und zwar nicht mit ihrem Nennwert, sondern mit ihrem Kurswert im Zeitpunkt der Übertragung zuzglich der bis zu diesem Tag aufgelaufenen Stckzinsen. a) Wie die Revision zutreffend rgt, kann die hlftige Übertragung eig e - ner Wertpapiere des Beklagten hier nicht als ein die Anwendung des § 1380 Abs. 1 BGB ausschlieûendes entgeltliches Rechtsgeschft angesehen werden (vgl. Staudinger/Thiele, BGB 12. Aufl. § 1380 Rdn. 7). Auch wenn die Parteien zugleich vereinbart haben, daû der Beklagte seine sonstigen Vermgenswerte, nmlich das Wohnmobil, die Guthaben, die Geschftsausstattung und die res t - lichen Wertpapiere solle behalten drfen, macht dies die Übertragung der Wertpapiere - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht zu einer entgeltlichen, weil die Vereinbarung nicht auf eine Gegenleistung zielt, sondern die bestehende Vermgenslage insoweit unverndert lût. Auch die weitere Voraussetzung des § 1380 BGB, daû nmlich die Z u - wendung nicht geschuldet, sondern freiwillig ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 - IX ZR 42/82 - FamRZ 1983, 351, 352), liegt hier vor. Die Klgerin hatte keinen Anspruch auf Übertragung der Wertpapiere, auch spter nach Beendigung des gesetzlichen Gterstandes nicht, weil der Zugewinnau s - gleichsberechtigte regelmûig (vgl. § 1383 BGB) keinen Anspruch auf einen Teil der Vermgenswerte des anderen Ehegatten, sondern nur einen Anspruch auf Ausgleich des von diesem erzielten Zugewinns in Geld hat. b) Auf den Ausgleichsanspruch der Klgerin ist der Wert der Wertpapi e - re im Zeitpunkt der Übertragung anzurechnen, wenn der Beklagte dies bei der Übertragung bestimmt hat, § 1380 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies gilt auch, wenn die Bestimmung bereits mit dem der Übertragung vorausgehenden Rechtsgeschft - 6 - verbunden wird (vgl. MnchKomm -BGB/Koch 4. Aufl. § 1380 Rdn. 4). Sie b e - darf keiner Form (vgl. Staudinger/Thiele aaO § 1380 Rdn. 12). Im vorliegenden Fall liegt es nahe, in der bertragung der Wertpapiere zum erklrten Zweck der Vermgensauseinandersetzung nach dem Scheitern der Ehe die stillschweigende Bestimmung zu sehen, daû der Wert der zug e - wendeten Wertpapiere jedenfalls dann auf eine mgliche Ausgleichsforderung der Klgerin angerechnet werden sollte, wenn diese nach Beendigung des Gterstandes Ausgleich des Zugewinns verlangt. Denn nach der fr die Klg e - rin erkennbaren Vorstellung des Beklagten wollte dieser mit der bertragung der Wertpapiere die wegen des Scheiterns der Ehe schon jetzt fr erforderlich gehaltene Vermgensauseinandersetzung der Parteien abschlieûend bewi r - ken. Die Bestimmung eines solchen Leistungszwecks schlieût regelmûig die unausgesprochene Bestimmung ein, daû die Leistung zumindest eine im Vo r - aus bewirkte Teilleistung sein soll, falls sich herausstellt, daû sie nicht au s - reicht, den Anspruch des Leistungsempfngers vollstndig zu erfllen. c) Ob das Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der bertr a - gung der Wertpapiere in dieser Weise auszulegen ist, bedarf indes keiner En t - scheidung. Denn die Anrechnung hat nach § 1380 Abs. 1 Satz 2 BGB im Zweifel auch dann zu erfolgen, wenn die bertragung der Wertpapiere nicht mit einer solchen Bestimmung verknpft war. So unterliegen der Anrechnung auch unbenannte Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen whrend bestehender Ehe als Anerkennung und Au s - gleich fr dessen familire Leistungen gemacht hat (vgl. BGHZ 82, 227, 231 ff.), denn nach der Wertung des Gesetzes gilt die Anrechnung auf eine etwaige knftige Zugewinnausgleichsforderung des anderen Ehegatten, die das gleiche Ziel verfolgt, im Zweifel als gewollt (vgl. Schwab, Handbuch des Scheidung s - - 7 - rechts, 4 Aufl. Kap. VII Rdn. 187). Mit dieser Regelung soll nach Mglichkeit vermieden werden, daû der Zuwendungsempfnger sich im Falle des Zug e - winnausgleichs besser steht, als er stehen wrde, wenn die Zuwendung unte r - blieben und der Wert im (End -)Vermgen des Zuwendenden verblieben wre, so daû der Empfnger hieran ber den Zugewinnausgleich partizipiert htte (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht 3. Aufl. § 1380 BGB Rdn. 3). Diese grundstzlichen Erwgungen gelten erst recht fr Zuwendungen, die - wie hier - nicht mehr der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemei n - schaft dienen sollen, sondern erst nach deren Scheitern mit dem Ziel einer Vermgensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten vorgenommen we r - den. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Zuwendende die erforderliche Verm - gensauseinandersetzung mit seiner Zuwendung bereits endgltig und a b - schlieûend herbeigefhrt zu haben glaubte. In einem solchen Fall ist nmlich erst recht gemû § 1380 Abs. 1 Satz 2 BGB im Zweifel anzunehmen, daû der Zuwendende eine Anrechnungsbestimmung getroffen htte, wenn er vorausg e - sehen htte, daû der andere Ehegatte die Vermgensauseinandersetzung in Form des Zugewinnausgleichs weiter betreiben werde. 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher im Umfang der Anfec h - tung keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht - auch nicht hinsichtlich eines Teilbetrags - selbst in der Sache entscheiden, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob die Wertpapiere dem Beklagten allein gehrten und welchen Kurswert zuzglich aufgelaufener Stckzinsen sie im Zeitpunkt der bertragung hatten. Auch wenn die Angriffe des Beklagten gegen die Sch t - zung des Wertes seines Wohnmobils keinen Erfolg haben, ist nicht ausz u - schlieûen, daû der Klgerin kein ber den bereits bezahlten Betrag hinausg e - - 8 - hender Anspruch auf Zugewinn verbleibt, wenn der Wert der bertragenen Wertpapiere gemû § 1380 Abs. 2 BGB dem Endvermgen des Beklagten von 48.560,07 DM hin zugerechnet und sodann auf die sich daraus ergebende Z u - gewinnausgleichsforderung der Klgerin angerechnet wird. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen nachholen kann. Blumenrhr Krohn Ge r - ber Sprick Weber -Monecke

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