XII ZR 215/98 - XII. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
XII ZR 215/98 - XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 215/98 vom 22. März 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz beschlossen: Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 2. Zivils e - nats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juni 1998 wird nicht angenommen. Der Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 10.800 DM. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausl e - gung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Der Revision ist zwar darin zuzustimmen, daß das Berufungsurteil ins o - weit widersprüchlich erscheint, als zunächst (auf S. 15 unten) ausgeführt wird, bei Eintritt der Kläger in das Mietverhältnis, am 8. November 1995, habe ein wirksamer "befristeter" Mietvertrag mit dem Beklagten zu 1 bestanden, wohi n - gegen später (auf BU 20) von einem Mietverhältnis - in welches ab dem - 3 - 1. Januar 1996 anstelle des Beklagten zu 1 auf Mieterseite der Beklagte zu 2 eingetreten sei (BU 17 oben) - ohne wirksame Befristung ausgegangen wird, das demzufolge gemäß § 565 Abs. 1 a BGB ordentlich habe gekündigt werden können. Das verhilft der Revision im Ergebnis jedoch nicht zum Erfolg. Das B e - rufungsgericht verneint nämlich rechtsfehlerfrei sowohl für die "Anlage zum Mietvertrag" vom 1. März 1989 als auch für die "Mietvertragsverlängerung" vom 23. Februar 1993 die Wahrung des Schriftformerfordernisses nach § 566 Satz 1 BGB, weil es bei beiden "Urkunden" jedenfalls an dem Zugang der A n - nahmeerklärung der Beklagten bzw. des Beklagten zu 1 bei den damaligen Vermietern fehle (BU 20; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Mai 1962 - VIII ZR 173/62 = LM § 566 BGB Nr. 7 = WM 1962, 769; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet -, Pacht - und Leasingrechts, 7. Aufl. Rdn. 106 mit Fn. 80; BGB - RGRK/Gelhaar, 12. Aufl., § 566 Rdn. 12 Abs. 1 und Abs. 2; MünchKomm/ Voelskow, BGB, 3. Aufl., § 566 Rdn. 12 und 13; Staudinger/Emmerich, BGB, 13. Bearb., § 566 Rdn. 23 und 24). Damit geht das Berufungsgericht nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für die Zeit ab dem 1. Juni 1989 und auch nach dem 23. Februar 1993 von einem nicht mehr wir k - sam befristeten Mietvertrag schon mit dem Beklagten zu 1 als zunächst noch alleinigem Mieter aus mit der Folge, daß der Hinweis auf einen am 8. Nove m - ber 1995 noch bestehenden wirksamen "befristeten" Mietvertrag ersichtlich auf einem Schreibfehler beruht. Unabhängig von dieser sprachlichen Unrichtigkeit hält das angefochtene Urteil der revisionsrechtlichen Nachprüfung jedenfalls deshalb stand, weil die Gründe des Urteils rechtsfehlerfrei ergeben, daß für die Zeit ab 1. Juni 1989 und weiter nach dem 23. Februar 1993 ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit (§ 566 Satz 2 BGB) bestand, der gemäß § 564 Abs. 2 BGB - 4 - nach den Vorschriften des § 565 BGB (hier § 565 Abs. 1 a BGB) ordentlich g e - kündigt werden konnte. Blumenröhr Krohn Hahne Bundesrichter Gerber ist im Urlaub und verhindert zu unter- schreiben. Blumenröhr Wagenitz

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