XII ZR 182/98 - XII. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
XII ZR 182/98 - XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 182/98 vom 24. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Weber - Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt beschlossen: Das Urteil des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Februar 1998 beschwert die Beklagten mit mehr als 60.000 DM. Gründe: Die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil übersteigt 60.000 DM. 1. Die Beklagten sind zum einen durch Verurteilung zur Zahlung von 6.000 DM und die vergeblich zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 24.000 DM beschwert. Hat die beklagte Partei hilfsweise die Aufrechnung gegen die (streitige) Klageforderung erklärt, umfaßt die Beschwer aus einer Verurteilung außer der Klageforderung auch die (vergeblich) zur Aufrechnung gestellte Gegenford e - rung in Höhe der Verurteilung, weil bei Rechtskraft des Berufungsurteils das vom Berufungsgericht angenommene Nichtbestehen der Gegenforderung nach § 322 Abs. 2 ZPO rechtskräftig festgestellt wäre und die Gegenforderung in dieser Höhe nicht mehr geltend gemacht werden könnte. Klageforderung und vorsorglich zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung sind daher in Höhe des - 3 - zuerkannten Betrages zusammenzurechnen (st.Rspr. des BGH, vgl. nur BGHZ 48, 212, 213 m.w.N.; BGH, Beschluû vom 16. April 1996 - XI ZR 302/95 - NJW -RR 1996, 828, 829). a) Das Berufungsgericht hat die in erster Linie von den Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung wegen unterlassener Reinigungs- bzw. Ausbesserungsarbeiten in Gesamthhe von 7.625 DM (1.300 DM fr Rein i - gungsarbeiten an den Fliesen; 6.325 DM fr das Ausbessern der Fliesenfugen; siehe Schriftsatz der Beklagten vom 10. Dezember 1996) fr nicht bestehend erachtet. Dabei ist es insoweit unzutreffend von einer Primraufrechnung au s - gegangen, wie sich aus der Zusammenstellung des festgesetzten Streitwerts ergibt. Die Beklagten haben aber das Bestehen der Klageforderung in Abrede gestellt, indem sie die Aktivlegitimation des Klgers zu 1 bestritten haben. Mi t - hin handelt es sich auch insoweit um eine Hilfsaufrechnung (in Hhe von 7.625 DM), die die Beschwer zustzlich zur Ve rurteilungssumme (um weitere 6.000 DM) erhht. b) Die Beklagten haben ferner die Hilfsaufrechnung mit einem Mietzins- ausfallschaden fr die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 1996 (6 x 3.000 DM) in Gesamthhe von 18.000 DM erklrt. Das Berufungsgericht hat das Bestehen dieser Forderung verneint. Somit sind die Beklagten mit weiteren 6.000 DM beschwert. c) Schlieûlich haben die Beklagten eine Schadensersatzforderung w e - gen Nichtdurchfhrung geschuldeter Umbauarbeiten in Hhe von 30.000 DM geltend gemacht und hiermit hchst vorsorglich die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklrt. Das Berufungsgericht hat auch diesen Anspruch ve r - neint, was die Beschwer der Beklagten um weitere 6.000 DM erhht. - 4 - 2. Durch die Abweisung ihrer Widerklage (Feststellungsklage) im ang e - fochtenen Berufungsurteil sind die Beklagten zum anderen in Hhe von 63.900 DM beschwert. Das Berufungsgericht hat die Festsetzung der Beschwer nicht begr n - det. Bei der insoweit vorgenommenen Bewertung hat es ersichtlich nicht hinre i - chend bercksichtigt, daû die Beklagten die ihrem Feststellungsbegehren z u - grunde liegenden Forderungen in der Widerklagebegrndung beziffert haben. Die von den Beklagten genannten Betrge waren - wie auch bei einer entspr e - chenden Leistungsklage - der Wertberechnung zugrunde zu legen (vgl. Zller/ Herget, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rdn. 16 "Schadensersatz"). Die Beschwer der Feststellungswiderklage errechnet sich danach wie folgt (jeweils unter Bercksichtigung der Aufrechnung gegen die Klageford e - rung): - unterlassenes Reinigen der Fliesen und Ausbessern der Fliesenfugen 1.625 DM (7.625 DM - 6.000 DM) - Mietausfallschaden 54.250 DM (60.250 DM - 6.000 DM) - nichtdurchgefhrte Umbauarbeiten 24.000 DM (30.000 DM - 6.000 DM) - Zwischensumme 79.875 DM - abzglich eines Abschlags von 20 % (vgl. BGH, Beschluû vom 15. Januar 1997 - VIII ZR 303/96 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1, Beschwer 7) - 15.975 DM - gesamt 63.900 DM - 5 - 3. Die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil betrgt somit insgesamt (24.000 DM, siehe oben zu 1., + 63 .900 DM, siehe oben zu 2. =) 87.900 DM. Blumenrhr Hahne Weber -Monecke Wagenitz Ahlt

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