XII ZR 173/99 - XII. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
XII ZR 173/99 - XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 173/99 Verkündet am: 28. November 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 28. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina fr Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivils e - nats des Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 10. Mai 1999 aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivi l - kammer des Landgerichts Krefeld vom 25. Juni 1998 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. 3. Die An schlußberufung der Klägerin wird zurckgewiesen; die mit der Anschlußberufung erweiterte Klage wird abgewiesen. 4. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist der zweite Ehemann der Klägerin. Die 1985 geschlo s - sene Ehe ist seit Dezember 1997 rechtskräftig geschieden; die Durchfhrung des Zugewinnausgleichs steht aus. - 3 - Am 6. Juni 1986 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag, in dem die Klgerin dem Beklagten das hlftige Miteigentum an einem ihr geh ö - renden Grundstck bertrug und der Beklagte die gesamtschuldnerische Ha f - tung fr eine durch Grundschuld gesicherte Forderung der Bausparkasse bernahm. Die Eintragung des Miteigentums wurde bewilligt und der Notar z u - gleich beauftragt, am 2. Januar 1987 den Eintragungsantrag zu stellen. In der Folgezeit bauten die Parteien das auf dem Grundstck stehende Gebude zu einem Doppelhaus um, in dem sie ihre Familienwohnung nahmen. Ein Antrag auf Eintragung des Miteigentums wurde nicht gestellt. Im Juli 1994 widerrief die Klgerin die "Schenkung" des hlftigen Mite i - gentums wegen groben Undanks, weil der Beklagte 1993 - noch vor Trennung der Parteien - ehewidrige Beziehungen aufgenommen hatte. 1995 bertrug die Klgerin das Eigentum an dem Grundstck auf ihren ersten Ehemann, der nunmehr im Grundbuch als Eigentmer eingetragen ist. Die Klgerin hat zunchst die Feststellung begehrt, daû der Beklagte nicht berechtigt sei, die Umschreibung des hlftigen Miteigentumsanteils auf sich zu beanspruchen; hilfsweise hat sie beantragt, dem Beklagten zu unters a - gen, die Umschreibung auf sich zu veranlassen. Das Landgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Nachdem sich im Berufungsrechtszug herausgestellt hatte, daû die Klgerin nicht mehr Eigentmerin des Grundstcks ist, hat die Klgerin behauptet, daû der Beklagte sich aufgrund der notariellen Vereinbarung eines Schadense r - satzanspruchs gegen sie berhme, und hilfsweise beantragt festzustellen, daû dem Beklagten aus dieser Vereinbarung keine Rechte mehr gegen sie zust e - hen. Das Oberlandesgericht hat diesem Antrag entsprochen, die Klage im br i - gen abgewiesen und die Berufung des Beklagten im brigen zurckgewiesen. - 4 - Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit welcher er sein B e - gehren, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weiterverfolgt. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur Ab n - derung des Urteils des Landgerichts und zur Abweisung der Klage. 1. Das Oberlandesgericht hat den von der Klgerin erstmals im Ber u - fungsverfahren hilfsweise gestellten Feststellungsantrag als Klagenderung angesehen, die jedoch als sachdienlich zuzulassen sei. Die hiergegen geric h - teten Angriffe der Revision gehen fehl; denn die Zulassung der Klagenderung durch das Oberlandesgericht ist nach § 268 ZPO einer Überprfung durch das Rechtsmittelgericht entzogen. Der dem genderten Klageantrag entsprechende Urteilsausspruch verstöût auch nicht gegen den Grundsatz der reformatio in peius (§ 536 ZPO). Zwar geht dieser Ausspruch ber den Entscheidungssatz des nur vom Beklagten mit der Berufung angegriffenen landgerichtlichen U r - teils hinaus. Die Klagenderung lût sich jedoch als eine konkludente A n - schluûberufung der Klgerin verstehen (vgl. BGH Urteil 28. Oktober 1953 - VI ZR 217/52 - NJW 1954, 266, 267). 2. Die notarielle Vereinbarung der Parteien hat das Oberlandesgericht als eine ehebezogene Zuwendung angesehen. Da mit der Scheidung der Ehe die Geschftsgrundlage fr die in diesem Vertrag vereinbarte Übertragung des hlftigen Eigentums entfallen sei, könne der Beklagte die Vollziehung dieses - 5 - Vertrags nicht mehr verlangen und hierauf gesttzte Ansprche nicht mehr geltend machen. Diese Ausfhrungen halten einer rechtlichen Nachprfung nicht stand. a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts: Die Klgerin hat sich in der notariellen Vereinbarung verpflichtet, dem Bekla g - ten das hlftige Miteigentum an ihrem Grundstck zu bertragen, und die Au f - lassung erklrt. Auf diesem Grundstck wollten die Parteien sich - wie spter auch geschehen - durch Umbauten ihr Familienheim schaffen. Das Oberla n - desgericht hat deshalb die bertragung des hlftigen Miteigentums in nicht zu beanstandender Weise als einen Beitrag der Klgerin zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten und damit als ehebezogene Zuwendung gewrdigt (vgl. dazu etwa Senatsurteil BGHZ 115, 132, 135 ff. m.w.N.). Ehebezogene Zuwendungen knnen beim Scheitern der Ehe nach den Regeln des Wegfalls der Geschftsgrundlage zu Ausgleichsansprchen des Zuwendenden (hier: der Klgerin) fhren, wenn diesem die Beibehaltung der Vermgensverhltnisse, wie sie durch die Zuwendung herbeigefhrt worden sind, nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Dies gilt, wie der Senat wi e - derholt erkannt hat, allerdings in erster Linie fr Flle der Gtertrennung. Im gesetzlichen Gterstand ist ein Ausgleich zwar nicht schlechthin ausgeschlo s - sen, dort aber nur gerechtfertigt, wenn besondere Umstnde den gterrechtl i - chen Ausgleich als nicht tragbare Lsung erscheinen lassen (vgl. etwa Senat s - urteile BGHZ 115, aaO, 135 ff. und vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933). - 6 - Diese Grundstze gelten auch dann, wenn eine ehebezogene Zuwe n - dung - wie hier - noch nicht abschlieûend vollzogen ist. Auch in einem solchen Fall fhrt das Scheitern der Ehe nicht ohne weiteres zum Erlschen von Rec h - ten, die aufgrund der Zuwendung bereits entstanden sind. Vielmehr ist der Wert solcher Rechte grundstzlich als Aktiv- oder Passivposten in den jeweil i - gen Endvermgen der Ehegatten zu bercksichtigen und gterrechtlich ausz u - gleichen. Nur soweit besondere Umstnde einen solchen gterrechtlichen Ausgleich als nicht tragbare Lsung erscheinen lassen, kann die Vereinbarung ber die nicht abschlieûend vollzogene ehebezogene Zuwendung nach den Grundstzen ber den Wegfall der Geschftsgrundlage an die mit dem Sche i - tern der Ehe eingetretene neue Situation angepaût werden. Solche Grnde sind jedoch weder vom Oberlandesgericht festgestellt noch sonst ersichtlich. Der Umstand, daû die Parteien das Gebude auf dem Grundstck gemeinsam umgebaut haben und der Beklagte sich gegenber der Bausparkasse ve r - pflichtet hat, fr die von der Klgerin geschuldeten Zins- und Tilgungsleistu n - gen als Gesamtschuldner aufzukommen, lût es - im Gegenteil - als sachg e - recht erscheinen, eine Bercksichtigung der beiderseitigen Ansprche allein dem Zugewinnausgleich vorzubehalten. b) Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gr n - den als richtig. Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob die Klgerin nach den mit ihrem ersten Ehemann getroffenen Abreden noch in der Lage ist, dem B e - klagten Miteigentum an dem - inzwischen ihrem ersten Ehemann bereign e - ten - Grundstck zu verschaffen. Ein etwaiges Unvermgen der Klgerin zur Verschaffung des dem Beklagten zugesagten Miteigentums wre von der Kl - gerin jedenfalls zu vertreten und lieûe bereits entstandene Rechte des B e - klagten aus der notariellen Vereinbarung jedenfalls nicht ersatzlos entfallen, es - 7 - wrde vielmehr einen Ersatzanspruch des Beklagten nach Maûgabe der §§ 280, 325 BGB begrnden. 3. Das Berufungsurteil kann nach allem keinen Bestand haben. Der S e - nat ist in der Lage, selbst abschlieûend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Der Sachverhalt ist, soweit fr die von der Klgerin gestellten Antrge von B e - deutung, unstreitig; weitere tatschliche Feststellungen sind weder zu erwarten noch erforderlich. Die von der Klgerin im ersten Rechtszug gestellten Antrge sind mangels Rechtschutzbedrfnisses unzulssig, da, worauf das Oberla n - desgericht mit Recht hinweist, die bertragung des Grundeigentums auf den ersten Ehemann der Klgerin dem Beklagten die Mglichkeit genommen hat, eine Umschreibung des hlftigen Miteigentums auf sich zu bewirken. Im br i - gen ist die Klage unbegrndet. Die Scheidung der Ehe der Parteien hat fr sich allein nicht zu einem Wegfall der mit der notariellen Vereinbarung begrndeten Rechte des Beklagten gefhrt. Diese Rechte sind auch durch die zwischenzei t - liche Veruûerung des Grundstcks nicht ersatzlos erloschen. Die Klage war daher auch in Ansehung des Feststellungsbegehrens der Klgerin abzuweisen. Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vézina

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