XII ZB 45/00 - XII. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
XII ZB 45/00 - XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 45/00 vom 24. Mai 2000 in dem Betreuungsverfahren - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurüc k - gegeben. Gründe: Der Beteiligte zu 1 wurde als Berufsbetreuer für die Betroffene bestellt. Er beantragt, ihm aus der Staatskasse neben einer Vergütung für seine Täti g - keit Aufwendungsersatz einschließlich der auf die Aufwendungen entfallenden Umsatzsteuer zu gewähren. Das Amtsgericht lehnte die Erstattung der auf die Auslagen entfallenden Umsatzsteuer ab. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 bewilligte das Landgericht die Erstattung der Umsatzsteuer. Das Oberla n - desgericht Frankfurt am Main möchte die dagegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückweisen, da die zu zahlende Umsat z - steuer vom Auslagenersatzanspruch gemäß § 1835 Abs. 1 BGB erfaßt werde. Es hat sich an dieser Entscheidung jedoch durch die Entscheidung des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. September 1999 - 15 W 1444/99 - (BT -Prax 2000, 35 = Rechtspfleger 2000, 16) gehindert g e - sehen und deshalb die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. - 3 - Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzugeben, da der Bu n - desgerichtshof nicht mehr zur Entscheidung über die weitere Beschwerde nach § 28 Abs. 2 FGG berufen ist. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dre s - den hat nach Erlaß des Vorlagebeschlusses seine abweichende Rechtsauffa s - sung aufgegeben (Beschluß vom 19. April 2000 - 15 W 0190/00 - bisher nicht veröffentlicht). Der Senat hat selbständig zu prüfen, ob ein Abweichungsfall tatsächlich vorliegt (Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 1/86 - FamRZ 1986, 460, 461; BGHZ 5, 356, 357). Der Zweck der Vorschrift, die Wahrung der Rechtseinheit (BGH, aaO 358), erfordert eine Entscheidung des Bundesg e - richtshofs nicht mehr, wenn im Laufe des Verfahrens die Vorlagevoraussetzu n - gen entfallen, weil das Oberlandesgericht, von dessen Entscheidung abgew i - chen werden sollte, seine Rechtsauffassung aufgegeben hat (Senatsbeschluß BGHZ 111, 199, 201). Die Sache ist daher an das vorlegende Gericht zur we i - teren Behandlung und Entscheidung zurückzugeben. Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Weber -Monecke

Full & Egal Universal Law Academy