XII ZB 4/00 - XII. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
XII ZB 4/00 - XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 4/00 vom 29. März 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, W e - ber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Deze m - ber 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 25.030 DM. Gründe: Die zulässige sofortige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. Wegen des Sachverhalts wird auf die Entscheidung des Oberlandesg e - richts verwiesen. Der Klägerin kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO nicht gewährt werden, weil sie nic ht ohne Verschulden g e - hindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Denn die Ve r - säumung beruhte auf einem ihr zuzurechnenden Organisationsverschulden ihres Rechtsanwalts (§ 85 Abs. 2 ZPO). Allerdings kann den Ausführungen des Oberlandesgerichts insoweit nicht gefolgt werden, als es darauf abhebt, daß dem Vortrag des Rechtsa n - walts der Klägerin nicht zu entnehmen sei, daß er die allgemeine Anweisung gegeben habe, ihm die Akten zu den im Kalender notierten Vorfristen vorzul e - - 3 - gen, und daß ihm im vorliegenden Fall die betreffende Akte auch tatsächlich vorgelegt worden sei. Denn die Klägerin hat bereits in ihrem Wiedereinsetzungsantrag, den sie in der sofortigen Beschwerde in zulässiger Weise ergänzt hat (vgl. Senat s - beschluß vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begrü n - dung 6 m.N.), darauf hingewiesen, daß allgemeiner Übung entsprechend die Fristen - also auch die Vorfristen - täglich kontrolliert und die betreffenden A k - ten im Verlauf des jeweiligen Tages dem Rechtsanwalt vorgelegt werden. Das bezog sich dem Sinnzusammenhang nach auch auf die vom Rechtsanwalt z u - nächst für den 13. und später, wegen Terminsüberlastung, auf den 16. und zuletzt auf den 20. September verfügten Wiedervorlagen. Diese Wiedervorl a - gen waren auch geeignet, der Gefahr einer Fristversäumnis zu begegnen. Auch gereicht es dem Rechtsanwalt nicht zum Vorwurf, die Frist zur Begrü n - dung der Berufung bis zum letzten Tag auszuschöpfen, zumal er vorgetragen hat, die Berufung noch am 20. September begründen und den Schrifts atz bei Gericht einreichen zu können, da ihm die Sache bestens vertraut gewesen sei (BGH, Beschluß vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - NJW 1997, 2825 ff. m.w.N.). Die mangelnde Wiedervorlage auf den 20. September ist daher auf ein Ve r - schulden des Büropersonals zurückzuführen, welches der Anwalt nicht zu ve r - treten hat. Der Wiedereinsetzungsantrag hat jedoch aus einem anderen Grunde keinen Erfolg. Zu einer einwandfreien Büroorganisation gehört es auch, daß am Abend eines jeden Arbeitstages der Fristenkalender vom Büropersonal daraufhin überprüft wird, ob alle für diesen Tag notierten Fristen eingehalten und die fristwahrenden Handlungen - etwa durch Einreichung der Schriftsätze bei Gericht oder Aufgabe zur Post - erledigt worden sind. Erst dann darf die - 4 - Frist im Kalender gelöscht werden. Damit soll sichergestellt werden, daß eine übersehene Aktenvorlage jedenfalls noch am Abend des Fristablaufs entdeckt und eine Fristversäumnis, gegebenenfalls auch durch einen Fristverläng e - rungsantrag, verhindert werden kann. Daß im Büro ihres Rechtsanwalts eine solche Ausgangskontrolle am Abend eines jeden Tages vorzunehmen sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie hat vielmehr nur angegeben, daß im Büro ihres Rechtsanwalts die Übung bestehe, den Fristenkalender jeden Tag bei Arbeitsbeginn zu kontrollieren und die Akten im Verlauf des jeweiligen Tages dem Rechtsanwalt vorzulegen. Dieser Vortrag, der sich zur Regelung der Au s - gangskontrolle nicht verhält, ist nicht geeignet, dem Wiedereinsetzungsantrag zum Erfolg zu verhelfen. Denn die mangelnde Ausgangskontrolle ist ein Ve r - säumnis der Büroorganisation, welches dem Rechtsanwalt und damit der Kl ä - gerin zuzurechnen ist. Blumenröhr Hahne Sprick Weber -Monecke Wagenitz

Full & Egal Universal Law Academy