XII ZB 21/00 - XII. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
XII ZB 21/00 - XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 21/00 vom 3. Mai 2000 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2000 durch den Vo r - sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: I. Dem Antragsgegner wird mit Wirkung ab 17. Februar 2000 für das Verfahren der sofortigen Beschwerde Prozeßkostenhilfe - ohne Ratenzahlungspflicht - bewilligt und Rechtsanwalt Jo r - dan beigeordnet. II. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der B e - schluß des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen vom 5. Januar 2000 aufgehoben. Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Pankow/Weißensee vom 8. Juli 1999 Wi e - dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Wert: 31.554 DM. Gründe: Zu I.: Der Antragsgegner ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten für die Durchführung der sofortigen - 3 - Beschwerde aufzubringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch hi n - reichende Aussicht auf Erfolg (vgl. zu II.). Zu II.: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist einer Partei nach der Ablehnung eines innerhalb der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels angebrachten Prozeßkostenhilfegesuchs Wi e - dereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürfti g - keit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßk o - stenhilfe genügend dargetan habe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Oktober 1993 - XII ZB 13 3/93 -, vom 15. November 1989 - IVb ZR 70/89 - und vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 8, 6 und 7, jeweils m.N.). Das hat auch das Kammergericht nicht verkannt. Entgegen der Auffassung des Kammergerichts waren die dargelegten Voraussetzungen unter den hier gegebenen besonderen Umständen jedoch erfüllt. Der Antragsgegner hatte zwar den am letzten Tag der Berufungsfrist, am (Montag) 30. August 1999, mit dem Prozeßkostenhilfegesuch für die Ber u - fung eingereichten Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Ve r - hältnisse in der Tat nicht "vollständig" ausgefüllt. Denn er hatte in Abschnitt E bei den "Bruttoeinnahmen" nur die Angabe "Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit" ausgefüllt, bei den Fragen nach den Einnahmen aus "selbständiger A r - beit ... Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Kindergeld, Wohngeld, andere Einnahmen" jedoch weder das Kästchen "ja" noch das Kästchen "nein" angekreuzt. Gleichwohl durfte er nach den Umständen davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die beantragte Prozeßkostenhilfe gen ü - - 4 - gend dargetan zu haben. Er hatte nämlich zum selben Verfahren bereits Erkl ä - rungen gemäß § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO vom 10. Dezember 1996, vom 15. Januar 1997 und vom 12. Februar 1998 eingereicht, in denen jeweils bei den Fragen nach den sonstigen Einnahmen alle "nein" Kästchen angekreuzt waren. Damit hatte er von Ende 1996 bis Anfang 1998 insgesamt dreimal da r - getan, daß er keine Einnahmen aus selbständiger Arbeit, Vermietung und Ve r - pachtung, Kapitalvermögen, Kindergeld, Wohngeld oder aus sonstigen Quellen hatte. In Verbindung mit seiner Erklärung in dem Prozeßkostenhilfeantrag vom 30. August 1999, daß sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der im ersten Rechtszug am 1. Juli 1994 vorgelegten Erklärung noch ve r - schlechtert hätten, bestand unter diesen besonderen Umständen kein begrü n - deter Anlaß zu der Annahme, der Antragsgegner könnte inzwischen über we i - tere Einnahmen verfügen, die bei der Beurteilung seiner wirtschaftlichen Ve r - hältnisse zu berücksichtigen wären. Soweit das Kammergericht in dem angefochtenen Beschluß zusätzlich darauf hinweist, daß auch in Abschnitt G des Vordrucks eine Frage, nämlich die nach vorhandenen Bausparkonten, nicht beantwortet sei, vermag der Senat aus diesem Umstand keinen Grund für eine Versagung der beantragten Wi e - dereinsetzung in den vorigen Stand zu entnehmen. Der Antragsgegner hatte in Abschnitt G ersichtlich die Zeilen verwechselt und die Frage nach Bauspa r - konten versehentlich mit Hinweis auf das Konto bei der Berliner Sparkasse bejaht und die Frage nach einem Kraftfahrzeug verneint, obwohl in der darüber stehenden Zeile der Pkw Fiat Panda angegeben war. Auch in diesem Punkt ließen sich letzte Zweifel durch einen Vergleich mit den Erklärungen vom - 5 - 10. Dezember 1996, 15. Januar 1997 und vom 12. Februar 1998 dahin bean t - worten, daß die Frage nach dem Bestehen eines Bausparkontos erkennbar verneint werden sollte. Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke

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