XII ARZ 6/00 - XII. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
XII ARZ 6/00 - XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ARZ 6/00 vom 21. Juni 2000 in dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 36 Abs. 3 In Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ist eine Divergenzvorlage an den Bunde s - gerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn der Bundesgerichtshof das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist und die Bestimmungszuständigkeit eines Oberlandesgerichts sich aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt. BGH, Beschluß vom 21. Juni 2000 - XII ARZ 6/00 - OLG Frankfurt am Main AG Wetzlar - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Gründe: I. Die Parteien, beide türkische Staatsangehörige, sind durch rechtskräft i - ges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - W. geschieden. Noch während das Ehescheidungsverfahren anhängig war, stellte die Ehefrau einen Antrag auf Teilung des Hausrats. Mit Beschluß vom 13. Januar 2000 gab das Famil i - engericht des Amtsgerichts W. das Verfahren über den Antrag auf Hau s - ratsteilung an die allgemeine Prozeßabteilung desselben Gerichts ab mit der Begründung, die Hausratsverordnung finde keine Anwendung, da türkisches Recht anzuwenden sei und das türkische Recht eine entsprechende Regelung nicht kenne. Die allgemeine Prozeßabteilung des Amtsgerichts W. lehnte mit Verfügung vom 16. Februar 2000 die Übernahme des Verfahrens ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung über die Zuständigkeit vor. Sie ist der Ansicht, daß wegen des starken Inlandbezugs deutsches Recht anzuwenden sei. - 3 - Mit Beschluß vom 21. März 2000 legte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur B e - stimmung des zuständigen Gerichts vor. Das Oberlandesgericht hält das Fam i - liengericht für zuständig, sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung aber gehindert durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte. II. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof sind nicht gegeben. Zwar bestimmt § 36 Abs. 3 ZPO in der seit dem 1. April 1998 geltenden Fassung, daß das Oberlandesgericht eine Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen hat, wenn es bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von einer En t - scheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Wie das vorlegende Oberlandesgericht nicht verkennt, wird in der Literatur die Meinung vertreten, § 36 Abs. 3 ZPO bilde eine "innere Einheit" mit dem gleichzeitig eingeführten § 36 Abs. 2 ZPO und erlaube deshalb eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nur dann, wenn das Oberlandesgericht nach Absatz 2 anstelle des Bundesgerichtshofs als des zunächst höheren g e - meinsamen Gerichts zur Bestimmung der Zuständigkeit berufen sei, nicht d a - gegen, wenn das Oberlandesgericht selbst das gemeinsame höhere Gericht und somit nach § 36 Abs. 1 ZPO "originär" berufen sei (Zöller/Vollkommer, ZPO 21. Aufl. § 36 Rdn. 10). Die Frage ist bisher vom Bundesgerichtshof nicht entschieden worden. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der mit einer ähnlichen Fallkonstellation befaßt war, brauchte die Frage nicht zu vertiefen, weil sich in dem von ihm entschiedenen Fall die Unzulässigkeit der Vorlage an den Bundesgerichtshof jedenfalls aus anderen Gründen ergab und er seine - 4 - Entscheidung auf diese anderen Gründe gestützt hat (BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1999 - X ARZ 247/99 - NJW 2000, 80 f.). Der Senat schließt sich der dargelegten Literaturmeinung an. Für diese Auslegung des § 36 Abs. 3 ZPO spricht die Entstehungsgeschichte der Vo r - schrift, aber auch die Systematik des § 36 Abs. 1 bis 3 ZPO. Bis zu der am 1. April 1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 36 ZPO war bei einem Kompetenzkonflikt verschiedener Gerichte grundsätzlich das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zur Bestimmung der Zuständigkeit berufen. Lagen z.B. bei allgemeinen Zivilsachen die Gerichte im Bezirk ein und desselben Landgerichts, war dieses Landgericht berufen, lagen sie in den B e - zirken verschiedener Landgerichte, aber ein und desselben Oberlandesg e - richts, war dieses Oberlandesgericht zuständig, lagen sie in den Bezirken ve r - schiedener Oberlandesgerichte, hatte der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht zu bestimmen. Soweit die Oberlandesgerichte originär zuständig w a - ren, bestand keine Möglichkeit der Vorlage an den Bundesgerichtshof. Nach dem neuen § 36 Abs. 2 ZPO ist eine originäre Bestimmungsz u - ständigkeit des Bundesgerichtshofs entfallen. Ist der Bundesgerichtshof das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht, so ist nach dieser Vorschrift das Oberlandesgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit berufen, zu dessen B e - zirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört. Aus den Gesetzesmat e - rialien zu den neuen Absätzen 2 und 3 des § 36 ZPO ergibt sich, daß die Ne u - regelung das Ziel hatte, den Bundesgerichtshof von diesen Verfahren zu entl a - sten. In dem Bericht des Rechtsausschusses heißt es, um das vorrangig für die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und die Fortbildung des Rechts bestimmte oberste Bundesgericht von der zunehmenden Belastung durch diese Routineaufgaben freizustellen, solle die Zuständigkeit für die G e - - 5 - richtsstandsbestimmung vom Bundesgerichtshof auf die Oberlandesgerichte verlagert werden (BT -Drucks. 13/9124 S. 45 f.). Diese erklärte Absicht des G e - setzgebers verbietet eine Auslegung der Neufassung des § 36 ZPO, durch welche ein neuer, bisher nicht gegebener Zugang zum Bundesgerichtshof erst geschaffen würde. Soweit das Oberlandesgericht als das gemeinschaftliche höhere Gericht originär zur Bestimmung der Zuständigkeit berufen ist, muß es deshalb dabei verbleiben, daß eine Vorlagemöglichkeit zum Bundesgerichtshof weiterhin nicht besteht. Entscheidend für diese Auslegung des § 36 Abs. 3 ZPO spricht auch, daß nach dem eindeutigen Wortlaut der Neuregelung das Landgericht, wenn es das gemeinsame höhere Gericht ist, nach wie vor abschließend über die Zuständigkeit zu entscheiden hat, ohne daß ein Rechtsmittel oder eine Dive r - genzvorlage vorgesehen ist. Es gibt keinen Grund, warum das Oberlandesg e - richt im Rahmen seiner originären Bestimmungszuständigkeit weniger Komp e - tenz haben sollte als das Landgericht. Soweit ein Gericht aufgrund seiner or i - ginären Bestimmungszuständigkeit tätig wird, nimmt das Gesetz bei solchen "Routineaufgaben" (Bericht des Rechtsausschusses aaO) eine mögliche D i - vergenz zu den Entscheidungen anderer Gerichte in Kauf. Entscheidend anders ist die Konstellation, wenn das Oberlandesgericht nicht originär zuständig ist, sondern nach dem neuen § 36 Abs. 2 ZPO anstelle des Bundesgerichtshofs entscheidet. In diesen Fällen sind zwei oder auch mehrere Oberlandesgerichte betroffen, die eine bestimmte, die Zuständigkeit betreffende Rechtsfrage unterschiedlich beantwortet haben können. Zur En t - scheidung über die Zuständigkeit ist dann nach § 36 Abs. 2 ZPO das Oberla n - desgericht berufen, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört. Gäbe es in solchen Fällen nicht die Pflicht zu einer Divergenzvorlage, - 6 - könnte die Frage, welches Gericht für zuständig erklärt wird, von den Parteien manipuliert werden oder hinge vom Zufall ab. Es ist deshalb sinnvoll, daß der Gesetzgeber für die Fälle - und nur für diese -, in denen das Oberlandesgericht nach § 36 Abs. 2 ZPO tätig wird, eine Divergenzvorlage vorgeschrieben hat. Im vorliegenden Fall ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als das gemeinsame höhere Gericht nach § 36 Abs. 1 ZPO berufen. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof ist deshalb unzulässig. Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke

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