V ZR 65/01 - V. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
V ZR 65/01 - V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 65/01 Verkündet am: 7. Dezember 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 133 B, 925 Wird der Gegenstand der Auflassung von den Beteiligten versehentlich falsch b e - zeichnet, so finden die allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung ("falsa demonstratio non nocet") Anwendung. Die Auflassung ist danach nur hinsichtlich des Objekts erklärt worden, auf das sich der übereinsti m - mende Wille erstreckte, während für den durch die Erklärungen äußerlich umschri e - benen Gegenstand nur scheinbar eine Einigung vorliegt, es insoweit aber in Wir k - lichkeit an einer Auflassung fehlt. BGH, Urt. v. 7. Dezember 2001- V ZR 65/01 - OLG Dresden LG Bautzen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 7. Dezember 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krger, Dr. Klein und Dr. Gaier fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Januar 2001 aufgeh o - ben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 12. Mai 1999 wird mit der Maßg a - be zurckgewiesen, daß der Beklagte verurteilt wird, den Ver n - derungsnachweis Nr. 16 des Staatlichen Vermessungsamtes B. zu genehmigen und der Berichtigung des Grundbuches dahin z u - zustimmen, daß die Stadt W. als Eigentmerin des im Vernd e - rungsnachweis mit Flurstck Nr. 64/4 bezeichneten Grundstcks eingetragen wird. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trgt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger ist Eigentmer zweier nebeneinander liegender Grundstcke (Flurstcke Nr. 64/2 und Nr. 66/2) in der Innenstadt von W. (Sachsen). Das - 3 - benachbarte Grundstck (Flurstck Nr. 64/1), eingetragen im Grundbuch von W. Blatt 543 unter lfd. Nr. 4 des Bestandsverzeichnisses, stand im Eigentum der Stadt W. Eine etwa 20 m² groûe, an seine Anwesen grenzende Teilflche dieses Grundstcks nutzte mit Zustimmung der Stadt W. allein der Klger. Grundlage hierfr soll nach den Behauptungen des Klgers ein 1989 zwischen ihm und der Stadt W. mndlich geschlossener und spter in privatschriftlicher Form besttigter Tauschvertrag gewesen sein. Danach habe er, der Klger, der Stadt W. eine 8 m² groûe Teilflche des Flurstcks 64/2 berlassen und von dieser im Gegenzug die etwa 20 m² groûe Teilflche des Flurstcks 64/1 e r - halten. Dieser angebliche Gelndetausch wurde jedoch weder im Liege n - schaftskataster noch im Grundbuch gewahrt. Am 1. November 1995 schlossen die Stadt W. und der Beklagte einen notariell beurkundeten Kaufvertrag. In der Urkunde wird als Kaufgegenstand das "im Grundbuch von W. Blatt 543 eingetragene Grundstck, Flurstck 64/1 (lfd. Nr. 4) mit einer Gröûe von 633 m²" genannt. Als Kaufpreis wurden 250.000 DM vereinbart, wovon 31.650 DM "auf den Grund und Boden" entfa l - len sollten. Die Urkunde enthlt berdies die Einigung der Erschienenen hi n - sichtlich des Übergangs des Eigentums an dem Kaufgegenstand. Nach der Beurkundung erhielt der Beklagte von der Stadt W. eine Kopie der Kataste r - karte, auf der u.a. das Flurstck 64/1 dargestellt war. In Abnderung des zuvor geschlossenen Kaufvertrages vereinbarten die Vertragsparteien mit notarieller Urkunde vom 6. Februar 1996 ein Rcktrittsrecht zugunsten des Beklagten fr den Fall von Finanzierungsschwierigkeiten. Vor Vertragsschluû hatte der Beklagte gemeinsam mit dem Brgerme i - ster der Stadt W. das Anwesen besichtigt. Zu diesem Zeitpunkt war von dem - 4 - Klger die Hofflche der ihm gehörenden Grundstcke und die von ihm fr Parkpltze genutzte Teilflche des Nachbargrundstcks bereits einheitlich mit roten Steinen gepflastert worden. Dagegen bestand das Pflaster der brigen Hofflche des Grundstcks der Stadt W. aus grauen, bogenförmig verlegten Natursteinen. Am Rand der von ihm genutzten Teilflche hatte der Klger zur Abgrenzung von dem verbleibenden Grundstck der Stadt W. im Anschluû an eine auf der Grenze verlaufende halbhohe Mauer zwei massive Steinpoller setzen lassen. Der inzwischen als Eigentmer des Flurstcks Nr. 64/1 eingetragene Beklagte nahm die von dem Klger genutzte Teilflche im Sommer 1998 in B e - sitz. Der Klger ist der Ansic ht, der Beklagte sei nicht Eigentmer dieser Teilflche geworden. Kaufobjekt habe nur das Grundstck sein sollen, wie es sich bei der Besichtigung tatschlich dargestellt habe. Er hat von dem Bekla g - ten die Auflassung der nher umschriebenen Teilflche an die Stadt W. ve r - langt, hilfsweise die Auflassung an sich selbst und weiter hilfsweise die Fes t - stellung, daû ihm an der Teilflche ein Nutzungsrecht zustehe. Das Landg e - richt hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Ein erstes Urteil des Obe r - landesgerichts, das die Verurteilung im wesentlichen besttigt hat, ist von dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen wegen Verletzung des B e - klagten in seinem Grundrecht aus Art. 78 Abs. 2 der Schsischen Verfassung aufgehoben worden. Nach Zurckverweisung der Sache durch den Verfa s - sungsgerichtshof hat der Klger weitere Hilfsantrge gestellt, mit denen er die Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung der Eintragung der Stadt W., hilf s - weise seiner selbst, als Eigentmer der noch zu vermessenden bzw. nach nicht - 5 - bestandskrftigem Vernderungsnachweis bereits vermessenen Teilflche e r - strebt. In einem zweiten Urteil hat das Oberlandesgericht die Klage abgewi e - sen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klgers, mit der er seine Antrge weiterverfolgt und mit zustzlichen Hilfsantrgen von dem B e - klagten die Genehmigung des Vernderungsnachweises hinsichtlich der u m - strittenen Teilflche, weiter hilfsweise dessen Zustimmung zur Abmessung und Abschreibung einer Flche von ca. 20 m entsprechend dem Vernderung s - nachweis, sowie jeweils die Bewilligung zu seiner Eintragung als Eigentmer des Teilgrundstcks verlangt. Der Beklagte beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet und fhrt - mit klarstellender Maûgabe - zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht hlt den Klger zwar fr befugt, einen etwaigen Anspruch der Stadt W. im Wege gewillkrter Prozeûstandschaft geltend zu machen. Die Klage sei jedoch nicht begrndet, weil weder die Voraussetzu n - gen eines Grundbuchberichtigungsanspruchs nach § 894 BGB noch die eines Bereicherungsanspruchs nach § 812 BGB erfllt seien. Die Stadt W. habe dem Beklagten nmlich das gesamte Flurstck Nr. 64/1 verkauft und bereignet und - 6 - nicht etwa nur eine durch die "natrlichen Grenzen" umschriebene Teilflche dieses Grundstcks. Allerdings sei eine Falschbezeichnung auch bei Grun d - stcksgeschften unschdlich, hier htten die Vertragsparteien aber nichts von der Vertragsurkunde Abweichendes gewollt. Nach der Aussage des Zeugen S. habe bei der Besichtigung des Anwesens das streitige Teilstck keine Rolle gespielt und sei nicht in die Überlegungen einbezogen worden. Die Vertrag s - parteien htten keinen besonderen rechtsgeschftlichen Willen gehabt, so n - dern sich einfach vorgestellt, daû das Grundstck "im Ganzen" verkauft werden solle. Auch die Vertragsauslegung ergebe keinen von dem Wortlaut der Ve r - tragsurkunde abweichenden Inhalt des Vertrages. Wer ein Grundstck kaufe, knne regelmûig davon ausgehen, daû der tatschliche Grenzverlauf und nicht die natrlichen Grenzen maûgeblich seien. Auch juristischen Laien sei bekannt, daû nicht die natrlichen Grenzmarken verbindlich seien. Der zw i - schen dem Klger und der Stadt W. formunwirksam vereinbarte Tausch der Grundstcksflchen knne keine Bedeutung erlangen, weil die Vertragsparte i - en daran bei Vertragsschluû nicht gedacht htten. Unerheblich sei auch die Nutzung der Teilflche durch den Klger, wie schon der Vergleich mit der Ei n - rumung eines bloûen Nutzungsrechts oder einer irrtmlichen Überbauung zeige. Aus den weiteren Umstnden habe sich fr den Beklagten ebenfalls nicht ergeben, daû das Grundstck nur teilweise habe verkauft werden sollen. Insbesondere sei der Kaufpreis offenbar nach der Flche des gesamten Grundstcks errechnet worden. Schlieûlich ergebe auch eine ergnzende Ve r - tragsauslegung nicht, daû die streitige Teilflche von dem Verkauf ausgeno m - men sei. Das hlt revisionsrechtlicher Nachprfung nicht stand. - 7 - II. 1. Das Berufungsgericht bejaht allerdings zu Recht die Prozeûfhrung s - befugnis des Klgers. Der Klger kann einen nur der Stadt W. als Eigentm e - rin des betroffenen Grundstcks zustehenden Grundbuchberichtigungsa n - spruch im Wege der gewillkrten Prozeûstandschaft geltend machen. Nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Klger im Prozeû ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermc h - tigung im eigenen Namen verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwrd i - ges Interesse hat (s. nur BGHZ 100, 217, 218 m.w.N.) Diese Grundstze gelten auch dann, wenn ein Grundbuchberichtigungsanspruch, der nicht selbstndig abtretbar ist, geltend gemacht werden soll (Senat, Urt. v. 2. Oktober 1987, V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127). Vorliegend ist die Ermchtigung des Klgers in schlssiger Weise durch die von der Stadt W. in der Vereinbarung vom 30. September 1998 erklrte Abtretung erfolgt (vgl. Senat, Urt. v. 2. Oktober 1987, aaO). Unter den gegebenen Umstnden ist das Berufungsg e - richt zutreffend von einem eigenen Interesse des Klgers ausgegangen, den Anspruch auf Grundbuchberichtigung gegenber dem Beklagten geltend zu machen. Dieses Interesse des Klgers ist auch schutzwrdig, insbesondere wird der Beklagte durch die gewhlte Art der Prozeûfhrung nicht unbillig b e - nachteiligt. 2. Der von dem Klger gestellte Hauptantrag bedarf allerdings einer i n - teressengerechten Auslegung. In Anbetracht der inzwischen vernderten U m - stnde ist der Hauptantrag dahin zu verstehen, daû der Klger die Genehm i - - 8 - gung des nun vorliegenden Vernderungsnachweises durch den Beklagten erstrebt (vgl. Senat, Urt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867, 1868 zur Auslegung eines vergleichbaren Antrages bei fehlender Zulssigkeit), und der Antrag im brigen auf die Zustimmung des Beklagten zur Eintragung der Stadt W. als Eigentmerin der umstrittenen Teilflche im Wege der Grun d - buchberichtigung gerichtet ist (vgl. Senat, Urt. v. 17. November 2000, V ZR 294/99, nicht verffentlicht, Umdruck S. 6). Whrend des anhngigen Rechtsstreits ist nmlich die Abvermessung der umstrittenen Teilflche erfolgt und Gegenstand eines Vernderungsnachweises geworden. Damit ist zwar dem Klger die an sich fr eine Verurteilung erforderliche Bezeichnung nach Maûgabe des § 28 GBO (vgl. Senat, BGHZ 37, 233, 242) noch nicht mglich. Der Vernderungsnachweis bildet aber die Grundlage der Grundstcksa b - schreibung (§ 2 Abs. 3 GBO) und erlaubt es, durch entsprechende Bezugna h - me das noch nicht abgeschriebene Grundstck bereinstimmend mit dem (knftigen) Inhalt des Grundbuchs festzulegen, weil das Grundbuchamt bei der Abschreibung die Angaben im Vernderungsnachweis bernimmt. Auch in e i - nem solchen Fall wird daher dem Zweck des § 28 GBO gengt, die Eintragung bei dem richtigen Grundstck zu sichern (Senat, BGHZ 90, 323, 327 f; Urt. v. 21. Februar 1986, aaO; Urt. v. 24. April 1987, V ZR 228/85, NJW-RR 1988, 266). Die hier erhobene Leistungsklage ist daher ausnahmsweise zulssig, wobei es unschdlich ist, daû der Beklagte den Vernderungsnachweis nicht genehmigt hat. Der Klger ist nmlich nicht gehalten, zunchst allein die G e - nehmigung des Vernderungsnachweises zu erstreiten, sondern kann dieses Ziel mit der auf Verurteilung zur Eintragungsbewilligung gerichteten Klage ve r - binden (vgl. Senat, BGHZ 90, 323, 328). - 9 - 3. Die Klage hat bereits mit diesem Hauptantrag Erfolg. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht einen Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) gegenber dem Beklagten. Ein solcher Anspruch ist vielmehr gegeben, weil sich die am 1. November 1 995 erklrte Auflassung nicht auf das gesamte Grundstck (Flurstck Nr. 64/1) erstreckte, sondern die nun im Streit befindl i - che Teilflche (nach dem Vernderungsnachweis Flurstck Nr. 64/4) nicht d e - ren Gegenstand war. Da der Beklagte insoweit mangels Auflassung kein E i - gentum erworben hat (§ 925 Abs.1 Satz 1 BGB), ist dieses bei der Stadt W. verblieben, die ihrerseits das Eigentum mangels Eigentumsumschreibung (§ 26 Abs. 2 ZGB, § 873 Abs. 1 BGB) nicht an den Klger verloren hatte. Damit stimmt die im Grundbuch dargestellte Rechtslage, die den Beklagten als E i - gentmer des gesamten Flurstcks Nr. 64/1 ausweist, nicht mit der tatschl i - chen Rechtslage berein. a) Der Wortlaut der in der notariellen Urkunde vom 1. November 1995 erklrten Auflassung ist zweifelsfrei auf die bereignung des gesamten Flu r - stcks Nr. 64/1 gerichtet. Allerdings finden die allgemeinen Regeln zur rechtl i - chen Behandlung einer Falschbezeichnung (falsa demonstratio) auch dann Anwendung, wenn die Beteiligten den Gegenstand der Auflassung versehen t - lich falsch bezeichnen. Die Auflassung ist dann hinsichtlich des Objekts erklrt worden, auf das sich der bereinstimmende Wille erstreckte, whrend fr den durch die Erklrungen uûerlich umschriebenen Gegenstand nur scheinbar eine Einigung vorliegt, es insoweit aber in Wirklichkeit an einer Auflassung fehlt (RGZ 46, 225, 227 f; Senat, Urt. v. 8. Juni 1965, V ZR 197/62, DNotZ 1966, 172, 173; Urt. v. 25. November 1977, V ZR 102/75, WM 1978, 194, 196; vgl. auch RGZ 133, 279, 281; Senat, Urt. v. 23. Jun i 1967, V ZR 4/66, LM § 256 ZPO Nr. 83; Urt. v. 21. Februar 1986, aaO; Urt. v. 17. November 2000, - 10 - V ZR 294/99, nicht verffentlicht, Umdruck S. 5 f; OLG Nrnberg, DNotZ 1966, 542, 544; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 152, 153; Staudinger/Pfeifer, BGB [1995], § 925 Rdn. 68; MnchKomm-BGB/Kanzleiter, 3. Aufl., § 925 Rdn. 22; Soergel/Strner, BGB, 12. Aufl., § 925 Rdn. 37; Hagen/Brambring, Der Grun d - stckskauf, 7. Aufl., 2000, Rdn. 1a). b) All das verkennt das Berufungsgericht nicht grundstzlich, meint aber, ein von dem Wortlaut der Urkunde abweichender Wille der Vertragsparteien lasse sich nicht feststellen. Dies ist von Rechtsfehlern beeinfluût. Die Revision rgt zu Recht, daû sich das Berufungsgericht mit dem festgestellten Sachve r - halt und den Beweisergebnissen nicht umfassend auseinandergesetzt hat. Durch ein zu enges Verstndnis des gemû § 133 BGB maûgeblichen wirkl i - chen Willens hat sich das Berufungsgericht den Blick auf den entscheidung s - erheblichen Tatsachenstoff verstellt. aa) Nach § 133 BGB ist der wirkliche - mglicherweise ungenau oder sogar unzutreffend geuûerte - Wille des Erklrenden als eine sogenannte innere Tatsache zu ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 26. Oktober 1983, IVa ZR 80/82, NJW 1984, 721). Wird der tatschliche Wille des Erklrenden bei Abgabe e i - ner empfangsbedrftigen Willenserklrung festgestellt, und hat der andere Teil die Erklrung ebenfalls in diesem Sinne verstanden, dann bestimmt dieser Wille den Inhalt des Rechtsgeschfts, ohne daû es auf Weiteres ankommt (BGH, Urt. v. 26. Oktober 1983, aaO). Es ist insbesondere nicht erforderlich, daû sich der Erklrungsempfnger den wirklichen Willen des Erklrenden zu eigen macht. Ausreichend ist vielmehr, daû er ihn erkennt und in Kenntnis di e - ses Willens das Geschft abschlieût (Senat, Urt. v. 20. November 1992, V ZR 122/91, NJW-RR 1993, 373; BGH, Urt. v. 13. Februar 1989, II ZR 179/88, - 11 - NJW-RR 1989, 931, 932). Haben alle Beteiligten eine Erklrung bereinsti m - mend in demselben Sinn verstanden, so geht der wirkliche Wille des Erklre n - den dem Wortlaut vor (Senat, Urt. v. 20. November 1987, V ZR 171/86, NJW- RR 1988, 265; Urt. v. 20. November 1992, aaO; BGH, Urt. v. 26. Oktober 1983, aaO; vgl. auch MnchKomm-BGB/Mayer-Maly/Busche, 4. Aufl., § 133 Rdn. 14), und auch eine abweichende Auslegung kommt nicht in Frage (Senat, Urt. v. 14. Februar 1997, V ZR 32/96, WM 1997, 777, 778; Urt. v. 13. November 1998, V ZR 216/97, NJW 1999, 486, 487). bb) Das Berufungsgericht stellt jedoch nicht auf den solchermaûen nach § 133 BGB maûgeblichen wirklichen Willen ab, sondern richtet seine Festste l - lungen auf einen gemeinsamen "besonderen rechtlichen Willen" der Vertrag s - parteien, der gegenber dem wirklichen Willen offensichtlich dadurch qualif i - ziert sein soll, daû sich die Vertragsparteien bei der Besichtigung des Kaufo b - jekts "besondere Vorstellungen ber die 'natrliche Grenze' des Grundstcks gemacht haben" mssen. Es lût dabei auûer acht, daû sich das von den B e - teiligten bei Abgabe der Auflassungserklrungen gemeinsam Gewollte nicht etwa nur aus deren aktuellen Vorstellungen oder - wie das Berufungsgericht an anderer Stelle ausfhrt - den "gemachten Gedanken" bei einer vorangegang e - nen Besichtigung des Anwesens erschlieût. Heranzuziehen sind vielmehr alle Umstnde, die zur Aufdeckung oder Aufhellung des Parteiwillens dienlich sein knnen, damit das Gericht auf dieser Grundlage seine berzeugung von dem wirklichen Willen bilden kann (vgl. BGHZ 20, 109, 110 f; BGH, Urt. v. 26. Okt o - ber 1983, aaO). c) Das angefochtene Urteil kann hiernach keinen Bestand haben. Der Senat kann aber gemû § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache abschlieûend - 12 - entscheiden, weil der Sachverhalt geklrt ist und die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ausreichen, um dem Senat das Nachholen der von dem Berufungsgericht versumten zwingenden Schluûfolgerungen zu ermglichen (vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 1990, V ZR 223/89, NJW 1991, 1180, 1181; Urt. v. 27. September 1991, V ZR 55/90, NJW 1992, 183, 184). aa) Das Berufungsgericht stellt fest, daû die Stadt W. mit der berei g - nung der umstrittenen Teilflche an den Beklagten ihre eigenen Interessen miûachtet htte, weil dieses Areal im Wege des Tausches Eigentum des Kl - gers habe werden sollen. Dies lût Rechtsfehler nicht erkennen, ist insbeso n - dere von der Aussage des Zeugen S., des Brgermeisters der Stadt W., g e - deckt. Da es keinen Hinweis dafr gibt, daû die Verkuferin abweichend von dem Regelfall nicht das Vernnftige wollte (vgl. BGHZ 134, 325, 329), ist aus diesem Umstand zu schlieûen, daû ihr Wille bei Erklrung der Auflassung nicht dahin ging, dem Beklagten das Eigentum auch an der von dem Klger genut z - ten Teilflche zu verschaffen. Dieser Schluûfolgerung steht nicht entgegen, daû sich, wie das Berufungsgericht feststellt, der Brgermeister der Stadt W. bei der Besichtigung des Anwesens und wohl auch die bei der Beurkundung als Vertreterin handelnde Zeugin B. keine Vorstellungen von dem genauen Grenzverlauf machten, also keine (aktuelle) Kenntnis von dem gegenber der Darstellung im Liegenschaftskataster abweichenden Kauf- und Auflassungsg e - genstand hatten. Fr den die Verkuferin nach § 51 Abs. 1 Satz 2 SchsGemO vertretenden Brgermeister stand, wie er selbst als Zeuge bekundet hat, auûer Frage, daû ungeachtet der Rechtslage an dem Flchentausch mit dem Klger festgehalten werden sollte, die fragliche Teilflche also nicht mehr zur Dispos i - tion der Verkuferin stand. Mithin war, auch ohne daû er sich dies bei der B e - sichtigung nochmals vergegenwrtigte, sein Wille nicht auf die bereignung - 13 - der umstrittenen Teilflche an den Beklagten gerichtet. Daû die Willensric h - tung der bei Erklrung der Auflassung mit Einzelvollmacht (§ 59 Abs. 2 Sch s - GemO) handelnden Zeugin B. eine andere war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Falls die Willensrichtung der nach Weisung handelnden Zeugin berhaupt maûgeblich sein sollte (vgl. BGHZ 51, 141, 147 fr den Geschft s - willen bei arglistiger Tuschung des Vollmachtgebers), war fr sie - wie sie b e - kundet hat - doch klar, daû die fragliche Flche dem Klger "gehrt" und damit nicht Gegenstand des Geschfts mit dem Beklagten sein konnte. bb) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ferner zu schli e - ûen, daû der Beklagte diesen Willen der Verkuferin erkannte und sich in de s - sen Kenntnis mit ihr ber den Eigentumsbergang einigte. Durch die der Beu r - kundung vorangehende Besichtigung des Anwesens hatte sich der Beklagte ber den Gegenstand des Kaufvertrages und der Eigentumsverschaffung i n - formiert. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daû die Besichtigung nicht nur den Zweck hatte, den Beklagten ber den Zustand des Grundstcks zu unterrichten, sondern ihm auch dessen Lage und ungefhre Grûe vermi t - teln sollte. Hierbei war aber, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, die Nu t - zung der umstrittenen Teilflche durch den Klger "visuell erkennbar". be r - dies hatte sich der Klger nicht nur auf die offensichtliche Nutzung beschrnkt, sondern das Areal durch die einheitliche, deutlich zu unterscheidende Pflast e - rung fr jedermann ersichtlich in seine Grundstcke einbezogen und durch die massiven Poller zum verbleibenden Nachbargrundstck abgegrenzt. Die au f - wendige und erkennbar dauerhaft gewollte bauliche Gestaltung vermittelte den Eindruck, die Flche zhle zum Grundstckseigentum des Klgers. Auf dieser Grundlage ging nicht nur der Zeuge S. davon aus, daû "jeder normale Mensch" das durch Pflaster und Poller abgegrenzte "andere Grundstck" erkannte. - 14 - Vielmehr war auch der ber die Hintergrnde, insbesondere ber den Fl - chentausch, nicht informierten Zeugin B. klar, daû die fragliche Flche dem Klger "gehrte" und nicht verkauft werden sollte. Es gibt keinen Hinweis da r - auf, daû der Beklagte, der in gleicher Weise wie die Zeugin informiert war und sich wie diese bei der Besichtigung Kenntnis von dem Gegenstand des bea b - sichtigten Geschfts verschaffen wollte, eine andere Vorstellung gewonnen hatte. Tritt wie hier einem Erwerbsinteressenten bei der Besichtigung des O b - jekts aufgrund der tatschlichen Situation klar vor Augen, welche Flchen Teil eines Nachbargrundstcks sind, so kann er ohne weitere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, daû ihm der Veruûerer weitergehendes Eigentum ve r - schaffen kann und will, als sich das Grundstck nach seiner Umgrenzung in der Natur darstellt (vgl. Soergel/Strner, aaO, § 925 Rdn. 37; MnchKomm- BGB/Kanzleiter, 3. Aufl., § 925 Rdn. 22; Lutter, AcP 164 [1964], 122, 140; auch OLG Oldenburg, Recht 1920, Nr. 1220; OLG Hamm, aaO). Eine solche zwe i - felsfreie Zuordnung wird allerdings nicht mglich sein, soweit der Interessent lediglich nicht auf der Grenze stehende Grenzeinrichtungen vorfindet, die den richtigen Grenzverlauf nur ungenau wiedergeben (vgl. MnchKomm- BGB/Scker, 3. Aufl., § 912 Rdn. 15), jedoch unerkannt bleiben oder wegen Geringfgigkeit hingenommen werden. Gleiches gilt im Falle eines berbaus, der nach § 912 BGB geduldet werden muû. Geht es aber wie hier um eine gr - ûere zusammenhngende Flche, deren Inbesitznahme als Eigentum durch den Nachbarn dem Grundstckseigentmer weder verborgen bleibt, noch r e - gelmûig von ihm geduldet wird, so kann ein Interessent im Zweifel nur davon ausgehen, daû dieser Bereich nicht mehr zum Eigentum des Veruûerers zhlt und daher auch nicht bereignet werden soll. - 15 - Der Kenntnis des Beklagten steht die von dem Berufungsgericht in a n - derem Zusammenhang errterte Frage der Bemessung des Kaufpreises nicht entgegen. Zwar ergibt sich auf der Grundlage eines - von der Verkuferin als angemessen erachteten - Kaufpreises von 50 DM/m bei der Grundflche von 633 m, die in der notariellen Urkunde bei der Beschreibung des Objekts fr das gesamte Flurstck Nr. 64/1 genannt wird, genau der Betrag von 31.650 DM, der als Kaufpreisanteil fr "Grund und Boden" vereinbart worden ist. Daraus folgt aber nicht, daû die Beteiligten auch die dem Klger berlass e - ne Teilflche einbeziehen wollten. Nachdem sie davon ausgingen, daû das verbliebene Anwesen dem Flurstck Nr. 64/1 entsprach, war es nur folgeric h - tig, die hierfr in dem Liegenschaftskataster vermerkte Grundflche auch der Preisermittlung zugrunde zu legen. Eigenstndige Bedeutung fr die Besti m - mung des Vertragsgegenstandes kann diese Angabe mithin nicht erlangt h a - ben. Die Unmaûgeblichkeit des Kaufpreises folgt im brigen auch daraus, daû - was das Berufungsgericht nicht beachtet hat - die tatschliche Grundflche des Flurstcks Nr. 64/1 unstreitig nicht nur 633 m, sondern 645 m betrug. Htte der von der Stadt W. zur Ermittlung des Kaufpreises hinzugezogene Sachverstndige mithin die Grundstcksgrûe nicht aus den vorhandenen Unterlagen bernommen, sondern selbst ermittelt, so knnten sich die g e - nannten 633 m nur durch die Bercksichtigung eines Tauschs der Teilflchen zwischen der Stadt W. und dem Klger ergeben, also wiederum keine Einb e - ziehung des umstrittenen Areals in das Geschft mit dem Beklagten begr n - den. cc) An dem geschilderten Willen der Verkuferin und an der Kenntnis des Beklagten hiervon hat sich bis zur Erklrung der Auflassung nichts ge n - dert. Insbesondere kann der Beklagte nicht aufgrund der Katasterkarte eine - 16 - andere Vorstellung gewonnen haben, weil ihm deren Kopie erst nach der Beu r - kundung vom 1. Novembe r 1995 und damit erst nach der Auflassung ausg e - hndigt wurde. Die nachfolgende Abnderung zuvor getroffener Vereinbaru n - gen durch die notarielle Urkunde vom 6. Februar 1996 kann insoweit keine B e - deutung erlangen, weil sie die Auflassungserklrungen nicht zum Gegenstand hatte und diese durch den Hinweis auf das unvernderte Bestehenbleiben der "brigen Vertragsvereinbarungen" unberhrt lieû (vgl. Soergel/Strner, aaO, § 925 Rdn. 37). d) Die von dem Berufungsgericht weiter vorgenommene Auslegung des objektiven Erklrungswertes aus der Sicht des Erklrungsempfngers (vgl. BGH, Urt. v. 8. September 1997, II ZR 55/96, NJW 1998, 384, 385) bleibt d a - nach ohne Bedeutung. Gegenber dem bereinstimmend Gewollten kommt eine abweichende Auslegung nicht in Betracht (Senat, Urt. v. 14. Februar 1997 und Urt. v. 13. November 1998, beide aaO). 4. Der Beklagte kann gegen den Berichtigungsanspruch nicht einwe n - den, daû ihm ein schuldrechtlicher Anspruch auf bereignung der umstrittenen Teilflche zustehe. Zwar vermag eine solche Verpflichtung den Einwand u n - zulssiger Rechtsausbung zu begrnden (vgl. Senat, Urt. v. 28. Juni 1974, V ZR 131/72, NJW 1974, 1651), die Stadt W. schuldete aber dem Beklagten jedenfalls insoweit keine Eigentumsverschaffung, weil die vorstehenden be r - legungen zur Falschbezeichnung bei Erklrung der Auflassung wegen der Identitt von Auflassungs- und Kaufgegenstand in gleicher Weise auch fr den zugrundeliegenden Kaufvertrag gelten. Insbesondere ist eine versehentliche Falschbezeichnung auch im Rahmen des § 313 BGB unschdlich (vgl. Senat, BGHZ 87, 150, 153 m.w.N.; Hagen, DNotZ 1984, 267, 283 ff). - 17 - - 18 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Tropf Schneider Krger Klein Gaier

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