V ZR 493/99 - V. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
V ZR 493/99 - V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 493/99 Verkündet am: 14. Dezember 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VermG § 7 Abs. 7 Satz 2 a) Der Verfügungsberechtigte hat Ansprüche auf Entgelte aus einem Nutzungsve r - hältnis, die ab 1. Juli 1994 entstanden und noch nicht erfüllt sind, an den Berec h - tigten abzutreten. b) Sind ab 1. Juli 1994 entstandene Ansprüche auf Entgelt aus einem Nutzungsve r - hältnis infolge einer ordnungswidrigen Verwaltung durch den Verfügungsberec h - tigten erloschen oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durc h - setzbar, hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten, wenn ihn hieran ein Verschulden trifft, Schadensersatz zu leisten. BGH, Urt. v. 14. Dezember 2001- V ZR 493/99 - KG in Berlin - 2 - LG Berlin - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 14. Dezember 2001 durch die Richter Tropf, die Richterin Dr. Lambert- Lang und die Richter Prof. Dr. Krger, Dr. Lemke und Dr. Gaier fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klger wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Mai 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 1993 kauften die Klger, u n - ter der Voraussetzung der Rckbertragung nach dem Vermögensgesetz, von der Berechtigten ein Hausgrundstck in Berlin-Weißensee. Dieses wurde von der Beklagten verwaltet. Nach Rckbertragung bergab die Beklagte am 31. August 1997 das Grundstck an die Berechtigte. Mit notariellem Vertra g vom 11. November 1997 trat die Berechtigte (u.a.) ihre Rechte gegen die B e - klagte, soweit sie mit dem Grundstck in Zusammenhang standen, an die Kl - ger ab. Die Beklagte rechnete die Ertrge des Hauses ab und zahlte an die Klger 53.514,18 DM. - 4 - Die Klger sind der Ansicht, die Beklagte habe das Hausgrundstck nicht ordnungsgemß verwaltet. Fr die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. August 1997 htten Nettomieten in Höhe von 196.149,49 DM vereinnahmt werden mssen. Nach Abzug der Kosten von 56.041,93 DM fr Verw altung und I n - standhaltung sowie fr Prozesse mit Mietern und der bereits ausgezahlten Summe verbleibe eine offene Forderung von 86.543,38 DM. Die Klage auf Zahlung dieses Betrags ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Klger ihren Anspruch we i - ter. Die Beklagte beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht lßt offen, ob die Beklagte Verwalterin oder Ve r - fgungsberechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes gewesen ist. Ansprche aus einem Hausverwaltervertrag seien nicht auf die Berechtigte bergegangen und daher auch nicht Gegenstand der Abtretung an diese gewesen. Dem Ve r - fgungsberechtigten obliege nach dem Vermögensgesetz keine Pflicht zur or d - nungsgemßen Verwaltung. Die Herausgabepflicht nach § 7 Abs. 7 VermG habe nur Entgelte zum Gegenstand, die der Verfgungsberechtigte erhalten hat. Schadensersatzansprche wegen des Unterlassens der Einziehung von Entgelten ließen sich hieraus nicht herleiten. - 5 - II. Da es das B erufungsurteil offen lût, ob die Beklagte Verfgungsb e - rechtigte (§ 2 Abs. 3 VermG) war, hat es bereits dann keinen Bestand, wenn eine Haftung des Verfgungsberechtigten wegen ordnungswidrig unterlassener Einziehung von Nutzungsentgelten in Frage kommt. Dies ist fr den streitg e - genstndlichen Zeitraum der Fall. 1. a) Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz nicht vereinnahmter Nutzungsentgelte (Mieten) folgt aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Danach hat der Verfgungsberechtigte Entgelte herauszugeben, die ihm ab dem 1. Juli 1994 aus (u.a.) einem Mietverhltnis "zustehen". Der Gesetzeswortlaut verlangt nicht, daû das Nutzungsentgelt dem Verfgungsberechtigten bereits tatsc h - lich zugeflossen ist (vgl. Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermgen und Invest i - tionen in der ehemaligen DDR [Stand April 2001], § 7 VermG, Rdn. 182; a.A. "abweichend vom Wortlaut" Meyer-Seitz in: Fi e - berg/Reichenbach/Messerschmidt/ Neuhaus, VermG [Stand Dezember 2000], § 7 VermG, Rdn. 60). Die Formuli e - rung "zustehen" knpft allein an die Rechtsposition des Verfgungsberechti g - ten gegenber den Nutzern (Mietern) an, nicht an die tatschlichen Zahlung s - verlufe. Der Normtext nimmt dementsprechend nicht auf "Zahlungen", sondern auf "Entgelte" Bezug. "Entgeltlichkeit" zielt indes nur auf einen Austausch von Leistungen (vgl. schon RGZ 163, 348, 356; ebenso Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Einf. v. § 305, Rdn. 8). Unter "Entgelt" im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist die fr die Überlassung der Nutzung des Vermgenswertes dem Verfgungsberechtigten zustehende Gegenleistung zu verstehen (Budde- Hermann in: Kimme, Offene Vermgensfragen [Stand Mrz 2001], § 7 VermG, - 6 - Rdn. 79; ebenso Wasmuth aaO, Rdn. 179). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Nutzer das Entgelt bereits gezahlt hat (Wasmuth aaO, Rdn. 182; Pete r - shagen, ZOV 2000, 13; a.A. Meyer-Seitz aaO, Rdn. 60; Kuhlmey/Wittmer in: Rdler/Raupach/Bezzenberger, Vermgen in der ehemaligen DDR [Stand Juli 2001], § 7 VermG, Rdn. 52). Andernfalls htte es der Verfgungsberechtigte auch in der Hand, ihm zustehende Nutzungsentgelte nicht einzufordern und dadurch den Anspruch des Berechtigten leerlaufen zu lassen (Wasmuth aaO). Dieser knnte seinen Anspruch nmlich nicht auf Grund gesetzlicher Vertrag s - bernahme gemû § 16 Abs. 2 VermG geltend machen (so aber Kuh l - mey/Wittmer aaO), da der Verfgungsberechtigte als (ehemaliger) Eigentmer auch Inhaber der Forderungen bereits abgelaufener Abrechnungsperioden bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 14. September 2000, III ZR 211/99, VIZ 2000, 734). Es ist jedoch kein sachlicher Grund ersichtlich, dem Verfgungsberechtigten die Mglichkeit zu erffnen, Nutzungen (Mietzinsforderungen) bis zur Restitution offenzuhalten und sie dann nachtrglich fr sich vereinnahmen zu knnen. b) Dem steht die Rechtsprechung des Senats, wonach § 7 Abs. 7 VermG weder einen Ersatzanspruch wegen Unterlassens von Nutzungen (vgl. BGHZ 132, 306, 311) noch auf Herausgabe (schuldhaft) nicht gezogener Nutzungen (BGHZ 141, 232, 236) gewhrt, nicht entgegen. Die frheren Senatsentsche i - dungen bezogen sich nicht auf vergleichbare Sachverhalte. Sie betrafen die von vornherein unterlassene Nutzung von Vermgenswerten (z.B. durch Lee r - stehenlassen der Wohnungen). Die Frage nach der Nichterhebung geschu l - deter Entgelte stellte sich nicht. Vorliegend ist das anders, da es hier allein um die fehlende Einziehung bzw. Durchsetzung bestehender Forderungen geht. - 7 - 2. Die erste Folge dieses Gesetzesverstndnisses ist es, daû der Verf - gungsbefugte die noch offenen Mietzinsforderungen aus der Zeit nach dem 1. Juli 1994 herauszugeben , mithin an den Berechtigten abzutreten hat. Damit hat es aber nicht sein Bewenden. Ist die Forderung infolge einer ordnungswi d - rigen Verwaltung erloschen, aus rechtlichen Grnden nicht durchsetzbar (z.B. verjhrt), oder ist das Entgelt, etwa wegen Vermgenslosigkeit des Nutzers, nicht eintreibbar, hat der Verfgungsberechtigte, wenn ihn hieran ein Verschu l - den trifft, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Haftungsgrundlage ist das gesetzliche Schuldverhltnis zwischen dem Berechtigten und dem Verfgung s - berechtigten nach Anmeldung des Restitutionsanspruchs. Diese Rechtsbezi e - hung ist zwar nicht umfassend als Treuhandverhltnis, etwa im Sinne des Au f - tragsrechts oder des Rechts der Geschftsfhrung ohne Auftrag, ausgebildet; in einzelnen, vom Gesetz hervorgehobenen Fllen trgt es aber Zge einer gesetzlichen Treuhand (vgl. Senat BGHZ 128, 210, 211). Hierzu zhlen die Flle, in denen der Verfgungsberechtigte nach Anmeldung des Rckbertr a - gungsanspruchs ausnahmsweise Rechtsgeschfte vornehmen darf (§ 3 Abs. 3 VermG). Diese Geschfte hat er so zu fhren, wie es das Interesse des B e - rechtigten mit Rcksicht auf dessen wirklichen oder mutmaûlichen Willen e r - fordert (§ 3 Abs. 3 Satz 6 VermG; vgl. § 677 BGB). Gleiches gilt in dem weit e - ren Falle der Herausgabepflicht nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG, die an ein am 1. Juli 1994 bestehendes oder zu diesem Zeitpunkt oder spter begrndetes Nutzungsverhltnis anknpft. Die Verantwortlichkeit des Verfgungsberechti g - ten geht mit dem von der Norm verfolgten Ziel einher, Miûbruchen, insbeso n - dere der Fehlleitung von Mieteinnahmen, entgegenzusteuern (Senat BGHZ 141, 232, 235; ebenso Urt. v. 14. Juli 2000, V ZR 328/99, WM 2000, 2055 = VIZ 2000, 673). Ihr Maûstab ist die seinerzeit von einem Verfgungsberec h - tigten fr ein Objekt in den neuen Bundeslndern zu fordernde Sorgfalt (§ 276 - 8 - BGB), die hinter den allgemein an einen Treuhnder zu stellenden Anford e - rungen zurckbleiben kann, andererseits aber auch nicht, wie im Falle des § 277 BGB, auf die Verhltnisse des Verfgungsberechtigten selbs t abstellt. Ob daneben Raum fr eine deliktsrechtliche Haftung des Verfgungsberec h - tigten besteht (so Meyer-Seitz aaO; hnlich auch Budde-Hermann aaO, Rdn. 82; a.A. Kuhlmey/Wittmer aaO Rdn. 64 ff; Spickhoff, Anm. zu BGHZ 141, 242, JR 2000, 192), etwa nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem ve r - mgensrechtlichen Herausgabeanspruch, kann der Senat offen lassen. III. Zur Vornahme der danach erforderlichen Feststellungen ist die Sache an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Tropf Lambert-Lang Krger Lemke Gaier

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