V ZR 435/98 - V. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
V ZR 435/98 - V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 435/98 Verkündet am: 7. Juli 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ----------------------------------- BGB §§ 858 Abs. 1; TKG § 57 Abs. 1 Verlegt der Inhaber eines Leitungsrechts eigenmächtig gegen den Willen des Grundeigentümers eine nach § 57 Abs. 1 TKG zu duldende neue Leitung, ist dies keine verbotene Eigenmacht. BGB § 1090 Eine Dienstbarkeit, die dem Inhaber die unterirdische Verlegung, den Betrieb und die Unterhaltung einer Ferngasleitung mit Kabel und Zubehör (betriebsinterne Überwachungsleitung) gestattet, berechtigt nicht zu einer umfassenden telekomm u - nikativen Nutzung der belasteten Grundstücke. TKG § 57 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Der Anwendungsbereich von § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG ist nicht auf Inhaber von Le i - tungsrechten beschränkt, die zugleich über eine Übertragungswegelizenz verfügen und in dieser Auslegung verfassungsrechtlich unbedenklich. - 2 - TKG § 57 Abs. 2 Satz 2 Ein Grundstckseigentmer hat einen Anspruch auf einmaligen Ausgleich in Geld auch dann, wenn eine bislang nur der betriebsinternen berwachung dienende und entsprechend dinglich abgesicherte Telekommunikationsleitung zu einer Leitung umgebaut wird, die zu Telekommunikationsdienstleistungen fr die Öffentlichkeit dient. Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich in erster Linie nach dem Entgelt, das nach den jeweiligen Marktverhltnissen fr die Einrumung eines Leitungsrechts zu al l - gemeinen Telekommunikationszwecken gezahlt wird. BGH, Urt. v. 7. Juli 2000 - V ZR 435/98 - OLG Frankfurt am Main LG Hanau - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 7. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krger und Dr. Klein fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird unter deren Zurckweisung im brigen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 1998 im Kostenpunkt und i n - soweit aufgehoben, als der Antrag auf Zahlung abgewiesen wo r - den ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ve r - handlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revis i - onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger ist Eigentmer von Grundstcksflchen, die teilweise an eine Golfplatzbetreiberin und im brigen zur landwirtschaftlichen Nutzung verpac h - tet sind. Mit Vertrag vom 27./28. November 1992 gestattete er der Rechtsvo r - gngerin der Beklagten, auf diesen Grundstcken innerhalb eines 8 m breiten Schutzstreifens eine Ferngasleitung sowie ein der berwachung und Steu e - rung dienendes Meß- und Fernmeldekabel zu verlegen und zu nutzen. Dieses - 4 - Recht wurde gegen Zahlung einer Entschdigung in Höhe von 523.090,20 DM durch eine beschrnkte persönliche Dienstbarkeit dinglich gesichert. In einer Tiefe von 1,10 m wurde parallel zu einer ca. 2 km langen Gaspipeline ein 5 cm breites Kabelschutzrohr verlegt, in das ein Lichtwellenleiterkabel (LWL-Kabel) mit 4 Faserpaaren eingezogen wurde, das fr die zur berwachung und Steu e - rung der Anlage erforderliche betriebsinterne Kommunikation bestimmt war. Nachdem der Beklagten wegen ihrer marktbeherrs chenden Stellung auf dem Energieversorgungssektor die Erteilung einer bertragungswegelizenz (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 TKG) versagt worden war, rumte sie das Nutzungsrecht an dem Kabelrohr mit Vertrag vom 20. Dezember 1995 der mit einer solchen L i - zenz ausgestatteten Firma V. ein. Außerdem verlegte sie im Nove m - ber 1996 nach gescheiterten Vertragsverhandlungen ohne Wissen des Klgers ein leistungsstrkeres, mit 30 Faserpaaren bestcktes LWL-Kabel, das nicht nur zu innerbetrieblichen Datenbermittlung, sondern auch zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen fr die Öffentlichkeit geeignet war. Dieses Kabel wurde durch eine spter wieder beseitigte Baugrube mittels Preßluft berwiegend anstelle, teilweise aber auch parallel zu dem bereits verlegten LWL-Kabel in das vorhandene Kabelschutzrohr eingeblasen. Das Berufungsgericht wies einen Antrag des Klgers auf Erlaß einer einstweiligen Verfgung zur vorlufigen Untersagung der Inbetriebnahme des neuen Kabels zurck (NJW 1997, 3030 ff = Multi Med ia und Recht, MMR 1998, 40 ff). Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat das Landgericht (NJW 1997, 3031 ff = MMR 1998, 47 ff) dem auf Beseitigung des LWL-Kabels, hilfsweise auf Unterlassung seiner Nutzung zu betriebsfremden Zwecken und vorsorglich auf Entschdigung gerichteten Begehren des Klgers teilweise entsprochen. - 5 - Es hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im brigen verurteilt, die Nu t - zung des neu verlegten Kabels fr Zwecke der Telekommunikation oder zu a n - deren nicht zur berwachung bzw. dem Betrieb der Erdgaspipeline dienenden Zwecken bis zur Zahlung von 52.309,02 DM zu unterlassen. Das Berufungsg e - richt hat die Klage insgesamt abgewiesen (MMR 1999, 161 ff m. Anm. Hamm). Hiergegen richtet sich die Revision des Klgers, mit der er seine Klageantrge in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat ausgefhrt: Der Klger habe weder aus Besitz noch aus Eigentum Ansprche auf Beseitigung oder Unterlassung. Die Ne u - verlegung und Nutzung des hherwertigen LWL-Kabels msse er dulden. Di e - se Duldungspflicht ergebe sich zwar nicht aus der Dienstbarkeit, folge jedoch aus § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG, auch wenn die Beklagte nicht selbst Inhaberin einer Lizenz nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 TKG sei. Ein Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG scheitere daran, daû schon bisher ein zur betriebsinternen Kommunikation genutzter Leitungsweg vorhanden gewesen sei. Die Eige n - tumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zwinge zu keiner a nderen Ausl e - gung. Fr eine Entschdigung wegen Wegfalls der Geschftsgrundlage (§ 242 BGB) verbleibe neben dieser gesetzlichen Regelung kein Raum. Diese Ausfhrungen halten revisionsrechtlicher Nachprfung nur ins o - weit nicht stand, als ein Zahlungsanspruch abgewiesen worden ist. - 6 - II. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht einen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch. 1. Der Klger hat solche Ansprche nicht unter dem Gesichtspunkt des Besitzschutzes (§ 862 Abs. 1 BGB). Es spricht bereits v ieles dafr, daû er an dem im Schutzstreifen verlegten Kabelschutzrohr und seinem Inhalt keinen unmittelbaren Teilmitbesitz inne hat, sondern - wie das Berufungsgericht ang e - nommen hat - insoweit nur mittelbarer Besitzer ist (§ 868 BGB), der im vorli e - genden Fall keinen Besitzschutz genieût (§ 869 Satz 1 BGB; vgl. auch BGH, Urt. v. 1. Dezember 1976, VIII ZR 127/75, WM 1977, 218). Auch wenn man mit der Revision von einem unmittelbaren Teilmitbesitz an der vorhandenen Anl a - ge ausginge, fnde ein Besitzschutz nicht statt, weil es sich hier um die Gre n - zen des dem einzelnen Mitbesitzer zustehenden Gebrauchs handelt (§ 866 BGB; vgl. auch BGHZ 29, 372, 377). Ein Besitzstrungsanspruch des Klgers scheitert aber vor allem daran, daû das Verhalten der Beklagten schon keine verbotene Eigenmacht darstellt, weil ihr die Verlegung der neuen Leitung g e - stattet ist (§ 858 Abs. 1 BGB). Wie noch ausgefhrt wird, konnte der Klger die Errichtung dieser Leitung nach § 57 Abs. 1 TKG "nicht verbieten". Schon dieser Wortlaut des Gesetzes zeigt, daû der Beklagten damit nicht nur ein petitor i - scher Anspruch (vgl. § 863 BGB) auf Duldung der Leitung eingerumt werden sollte, sondern sie diese auch gegen den Widerspruch des Grundeigentmers eigenmchtig bauen durfte. Dies steht im Einklang mit dem Gesetzeszweck, wonach schnellstmglich ein Leitungsnetz fr die Telekommunikation aufg e - baut werden sollte (vgl. auch unten 2 Buchst. c). Damit unvereinbar wre es, wenn die Energieversorgungsunternehmen einen Duldungsanspruch fr die - 7 - neue Leitung erst unter Umstnden langwierig gerichtlich durchsetzen mûten (vgl. OLG Dsseldorf, NJW 1999, 956, 957; Schuster, MMR 1999, 137, 141 ff). Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, daû der Senat im vorliegenden Ve r - fahren gleichzeitig mit Rechtskraftwirkung ber die Berechtigung der Beklagten nach § 57 Abs. 1 TKG als kontradiktorisches Gegenteil des abgewiesenen A b - wehranspruchs (§ 1004 BGB) entscheidet und auch deshalb die Besitzschut z - klage scheitern mûte (§ 864 Abs. 2 BGB; vgl. auch BGHZ 73, 355; Senatsurt. v. 23. Februar 1979, V ZR 133/76, NJW 1979, 1359). 2. Ein Abwehranspruch des Klgers nach § 1004 BGB ist ausgeschlo s - sen (§ 1004 Abs. 2 BGB). a) Das Berufungsgericht sieht - entgegen der Ansicht der Revisionse r - widerung - zutreffend in der Dienstbarkeit keine Berechtigung zu einer umfa s - senden telekommunikativen Nutzung der betroffenen Grundstcke. Angesichts des ffentlichen Glaubens des Grundbuchs und des damit angestrebten Verkehrsschutzes ist zur Ermittlung des Inhaltes und Umfangs eines dinglichen Rechtes vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn der Grun d - bucheintragung abzustellen, wie er sich aus dem Grundbuch und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung fr einen unbefangenen Betrac h - ter als nchstliegende Bedeutung ergibt. Umstnde auûerhalb dieser Urkunde drfen zur Auslegung nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den b e - sonderen Verhltnissen des Einzelfalls fr jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Grundbucheintragung und in Bezug genommene Eintragungsbewilligung kann das Revisionsgericht dabei selbst auslegen (vgl. z.B. BGHZ 60, 226, 230; 92, 351, 355). Die im Vertrag vom 27./28. November 1992 nebst Anlagen en t - - 8 - haltenen Erklrungen sind in der bereits am 24. November 1992 gesondert b e - urkundeten Eintragungsbewilligung nicht erwhnt. Fr den ursprnglichen I n - halt der bestellten Dienstbarkeit sind damit ausschlieûlich Grundbucheintr a - gung und Eintragungsbewilligung maûgebend. Der Grundbucheintrag selbst enthlt keine nhere inhaltliche Festlegung des "Gasleitungsrechts". Die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung gestattet die unterirdische Verlegung, den Betrieb und die Unterhaltung einer Ferngasleitung mit Kabel und Zubehr (Anlage) in einem 8 m breiten Schut z - streifen. Damit stellt sie einen funktionalen Bezug zwischen Kabelverbindung und Pipelinebetrieb her und rumt keine Befugnis zum Betrieb eines allgeme i - nen Telekommunikationsnetzes ein. Auûerbetriebliche telekommunikative Akt i - vitten sind daher nach dem Inhalt des Grundbuchs von dem bestellten Le i - tungsrecht nicht umfaût (vgl. auch OLG Oldenburg MMR 1999, 173; Schtz, NVwZ 96, 1056, 1058; ders. in Beck'scher TGK-Kommentar, 1997, § 57 Rdn. 9; a.A. Hamm, MMR 1999, 165, 166). Auch daraus, daû sich der Inhalt einer Dienstbarkeit im Laufe der Zeit entsprechend dem Bedrfnis des Berechtigten unter Bercksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung und einem dadurch gesteigerten Nutzungsbedarf erweitern kann, folgt nichts anderes. Nach der Rechtspr e - chung des Senats kommt eine inhaltliche Erweiterung einer Dienstbarkeit in diesen Fllen nur in Betracht, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Nutzung hlt und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung unvorhersehbare oder willkrliche Benutzungs n - derung zurckzufhren ist (BGHZ 44, 171, 172 f; Senatsurteile v. 30. September 1994, V ZR 1/94, NJW-RR 1995, 15, 16 und v. 20. Mai 1988, - 9 - V ZR 29/87, NJW-RR 1988, 1229, 1230). Aufbau und Betrieb eines der Info r - mation der Öffentlichkeit dienenden Telekommunikationsnetzes sind aber eine nach diesen Maûstben unzulssige qualitative Nutzungsnderung, die zudem auf einer Ausweitung des wirtschaftlichen Bettigungsfeldes der Energieve r - sorgungsunternehmen auf den Telekommunikationssektor beruht, die bei B e - stellung des Rechts nicht absehbar war (vgl. OLG Oldenburg MMR 1999, 173; a.A. Hamm MMR 1999, 166). Soweit Rechtsprechung und Literatur teilweise auch bei nicht vorau s - sehbaren qualitativen Nutzungsnderungen eine inhaltliche Ausweitung von Dienstbarkeiten unter der Voraussetzung befrworten, daû sich die Nutzung s - intensitt hierdurch nicht erhht (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 663 m.w.N.; MnchKomm-BGB/Falckenberg, 3. Aufl., § 1018 Rdn. 53; Schtz, aaO, § 57 Rdn. 10), kann dem der Senat nicht folgen. Solche inhaltlichen Erweit e - rungen entfernen sich zu weit von dem durch Grundbuch und Eintragungsb e - willigung vorgegebenen Nutzungsrahmen und fhren im ungnstigsten Fall zu einer uferlosen Ausweitung des dinglichen Rechts. b) Die Bestckung des vorhandenen Kabelschutzrohrs mit einem l e i - stungsstrkeren LWL-Kabel muû der Klger aber - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG dulden. Der Grun d - stckseigentmer kann die Verwendung einer durch ein Recht gesicherten Leitung oder Anlage fr die Errichtung, den Betrieb oder die Erneuerung einer Telekommunikationslinie nicht verbieten, wenn die Nutzbarkeit des Grun d - stcks hierdurch nicht dauerhaft zustzlich eingeschrnkt wird. Das stellt g e - genber dem Duldungstatbestand des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG (Duldung unw e - - 10 - sentlicher Beeintrchtigungen) die speziellere Regelung dar (Schtz, aaO, § 57 Rdn. 6). aa) Die Voraussetzungen von § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG hat das Berufung s - gericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Der auf den Grundstcken des Klgers parallel zu der Ferngasleitung in einem Kabelschutzrohr verlegte, mit 4 Faserpaaren versehene LWL-Kabelstrang ist durch eine beschrnkte pe r - snliche Dienstbarkeit dinglich gesichert. Die Verlegung des hherwertigen LWL-Kabels erfolgte unter Einsatz moderner Einblastechnik. Der Vorgang schrnkte die Nutzbarkeit der betroffenen Grundstcke nicht zustzlich daue r - haft ein. Die Erdarbeiten gingen von einer ca. 20 qm groûen Baugrube aus, die auf einem vom Klger an die Beklagte verpachteten Grundstck errichtet und umgehend wieder beseitigt wurde (vgl. auch OLG Dsseldorf in NJW 1999, 956, 957 = MMR 1998, 533, 534; Hoeren, MMR 1998, 2 f; Schuster, MMR 1999, 139). Auch das Vorhandensein des neu verlegten Kabels fhrt zu keiner sprbaren Nutzungsbeeintrchtigung, denn es nimmt gegenber der ursprn g - lichen Leitung keinen zustzlichen Raum in Anspruch. Es unterscheidet sich nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur in seiner Leistungsstrke von der bisherigen betriebsinternen Kommunikationsverbi n - dung. Die Existenz dieser hherwertigen Telekommunikationsleitung strt d a - mit zustzlich weder den Betrieb des angelegten Golfplatzes noch eine sonst i - ge, insbesondere landwirtschaftliche Nutzung des Grundstcks (vgl. auch OLG Frankfurt, MMR 1998, 41 = NJW 1997, 303; OLG Dsseldorf, NJW 1999, 956, 957 = MMR 1999, 533, 534; OLG Oldenburg, MMR 1999, 173, 174; Hoeren, MMR 1998, 3; Schuster, MMR 1999, 139; Schtz, NVwZ 1996, 1058 und Kommentar zum TKG § 57 Rdn. 14; Lammich, Kommentar zum TKG, Stand - 11 - November 1996, § 50 Rdn. 6, § 57 Rdn. 3; Etling-Ernst, Praxis-Kommentar zum TKG, 2. Aufl., 1999, § 57 Rdn. 9; Schfer/Just, ArchivPT 1997, 203 f). Auch das von der Revision angefhrte hhere abstrakte Haftungsrisiko fr vom Grundstckseigentmer verursachte Kabelschden fhrt nicht zu einer zustzlichen Nutzbarkeitsbeschrnkung (vgl. auch OLG Frankfurt NJW 1997, 3030, 3031 = MMR 1998, 40 f; Schuster MMR 1999, 139 f; Hoeren MMR 1998, 3, 5 f; a.A. Schmidt, ArchivPT 1997, 224; Schfer/Just, ArchivPT 1997, 203, 204 [wohl nur fr den Fall, daû Grabungsarbeiten beabsichtigt sind]). Der G e - setzgeber hat diesem Gesichtspunkt keine Bedeutung beigemessen (Schmidt, ArchivPT 1997, 224). Wrde man ihn als zustzliche dauerhafte Nutzungsb e - eintrchtigung im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG werten, dann w rde fr di e - se Bestimmung kaum noch ein Anwendungsbereich verbleiben, weil jede Nu t - zungserweiterung einer bereits vorhandenen Leitung zu ffentlichen Teleko m - munikationszwecken mit einer entsprechenden Gefahrenerhhung verbunden wre. Ob dies bei Konkretisierung dieses Haftungsrisikos infolge beabsichtigter Tiefbauarbeiten anders zu beurteilen wre (so wohl Etling-Ernst, aaO; Sch - fer/Just, aaO), kann offen bleiben. Solche Erdarbeiten sind dem Klger bereits aufgrund der in der Eintragungsbewilligung enthaltenen Verpflichtung verwehrt, im Bereich des festgelegten Schutzstreifens keine Einwirkungen vorzunehmen, die den Bestand oder den Betrieb der Anlage gefhrden knnten. bb) Mit Recht hat das Berufungsgericht den Anwendungsbereich von § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG nicht auf Inhaber von Leitungsrechten beschrnkt, die zugleich ber eine bertragungswegelizenz verfgen. Diese Vorschrift trifft im Gegensatz zu der fr die Inanspruchnahme von Verkehrswegen geltenden R e - gelung des § 50 Abs. 1, Abs. 2 TKG keine ausdrcklic he Bestimmung ber die - 12 - Person des Anspruchsberechtigten, sondern begngt sich mit der Festlegung des zu duldenden Tatbestands. Rechtsprechung und Schrifttum haben sich daher mit der Frage befaût, ob das Wegerecht in Anlehnung an § 50 Abs. 2 TKG nur einem mit einer Lizenz gemû § 6 Abs. 1 Nr. 1 TKG ausgestatteten Anspruchsinhaber zukommt. Dies ist jedoch in bereinstimmung mit der be r - wiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (OLG D s - seldorf NJW 1999, 956, 957 = MMR 1999, 533, 534 f; OLG Frankfurt NJW 1997, 3030 = MMR 1998, 40, 41; Hoeren MMR 1998, 1, 3 ff; Schuster, MMR 1998, 137, 138 f; Ellinghaus, CR 1999, 420, 424 f; Lammich, Kommentar zum TKG, § 57 Rdn. 3; Geppert/Ruhle/Schuster, Handbuch Recht und Praxis der Telekommunikation, 1998, VI, Rdn. 157, bersicht 12, S. 146; wohl auch Schtz, NVwZ 1996, 1056, 1059 f; ders. im Kommentar zum TKG, § 57 Rdn. 12) abzulehnen. Die gegenteilige Rechtsansicht (Schfer/Just, ArchivPT 1997, 200, 203; Schmidt, ArchivPT 1997, 224, 225 f; Schfer/Hoenike , EWiR 1999, 79, 80; Bullinger, ArchivPT 1998, 105, 117) findet weder im Gesetze s - wortlaut noch in der Regelungssystematik eine hinreichende Sttze. Auch G e - setzeszweck und Entstehungsgeschichte sprechen gegen sie. Der Gesetzestext selbst liefert keinen Hinweis auf die notwendige Ide n - titt von Rechtsinhaber und Lizenztrger. Die Gesetzessystematik belegt dies ebenfalls nicht. Zwar ist das Argument, daû Errichtung, Betrieb und Erneu e - rung von Telekommunikationslinien (§ 3 Nr. 20 TKG) im Gegensatz zum B e - trieb von bertragungswegen (§ 3 Nr. 22 TKG) nicht der Lizenzpflicht unterli e - gen, fr sich allein nicht tragfhig, weil § 50 Abs. 2 TKG auch die lizenzfreie Nutzung von Telekommunikationslinien nur Lizenznehmern zubilligt. Entsche i - dend ist aber, daû § 50 TKG, der die Nutzung bei Verkehrsflchen nur Lizen z - trgern gestattet, in einen inneren systematischen Zusammenhang mit der - 13 - verfassungsrechtlich verankerten Liberalisierungsaufgabe steht und daher nicht isoliert betrachtet zur Auslegung anderer Nutzungstatbestnde herang e - zogen werden darf. Die genannte Bestimmung trgt dem Umstand Rechnung, daû das in Fortfhrung des § 1 TWG dem Bund verliehene unentgeltliche Nu t - zungsrecht an ffentlichen Verkehrswegen zur Erfllung des grundgesetzlich verbrgten Privatisierungs- und Infrastrukturauftrags (Art. 87 f GG) auf private Anbieter von Telekommunikationsleistungen, also auf Lizenznehmer im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 TKG, zu bertragen war (vgl. auch Gesetzesbegrndung BT-Drucks. 13/3609, S. 48-49; Scholz, ArchivPT 1996, 95 , 102 f). Bei privaten Grundstcken stellte sich weder die Privatisierungsproblematik noch trat ein durch die Lizenzpflicht zu gewhrleistender Regulierungsbedarf (§§ 2, 8 TKG) auf. Daû § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG die Anspruchsberechtigung nicht mit der L i - zenzinhaberschaft verknpfen will, wird zudem durch die Entstehungsg e - schichte und den Zweck des Telekommunikationsgesetzes besttigt. Der G e - setzgeber war sowohl durch die EG-rechtlichen Vorschriften (insbesondere Richtlinie 96/19 der Kommission vom 13. Mrz 19 96, ABl Nr. L 74/13) als auch durch Art. 87 f GG in die Pflicht genommen, eine flchendeckend angemess e - ne und ausreichende Telekommunikationsversorgung der Bevlkerung durch die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfhigen Wettbewerbes privater Anbieter zu gewhrleisten (vgl. auch Begrndung zum Gesetzentwurf BT-Drucks. 13/3609, S. 1-2, S. 33-36). Die Inanspruchnahme privater Grund- stcke zu einer raschen Herstellung eines flchendeckenden Netzes terrestr i - scher Telekommunikationslinien war dabei sowohl aus volkswirtschaftlichen Grnden als auch zur Gewhrleistung eines ausgewogenen Wettbewerbs g e - fordert worden (Gesetzesbegrndung BT-Drucks. 13/3609, S. 50). Dabei wurde - 14 - insbesondere verlangt, die Leitungsinfrastruktur der Energiewirtschaft einz u - binden (Gesetzesbegrndung aaO S. 50; Beschluûempfehlung des Ausschu s - ses fr Post- und Telekommunikation, BT-Drucks. 13/4864 (neu), S. 81). Die Energieunternehmen sind aber wegen ihrer in der Regel marktbeherrschenden Stellung durch § 14 TKG am Erwerb eine r Lizenz gehindert, denn zur Verme i - dung von Wettbewerbsverzerrungen ist die Erbringung von Telekommunikat i - onsdienstleistungen in diesen Fllen nur solchen Unternehmen gestattet, die rechtliche Selbstndigkeit gegenber der Muttergesellschaft besitzen (vgl. hierzu auch Schuster, MMR 1998, 139; Schfer/Just, ArchivPT 97, 202 f). Die Beschrnkung des Wegerechts auf lizenzierte Leitungsberechtigte wrde damit der Absicht des Gesetzgebers widersprechen, den Aufbau von Telekommun i - kationsnetzen durch die Einbeziehung der Energieversorgungswirtschaft zu frdern. cc) Diese Auslegung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Errichtung und der Betrieb von ffentlichen Telekommunikationsnetzen stellt zwar unbestreitbar auch dann einen Eingriff in das Eigentum an Grund und B o - den dar, wenn damit keine sprbare Beeintrchtigung der Nutzbarkeit des Grundstcks verbunden ist. Den betroffenen Eigentmern wird das Recht, die Nutzung ihrer Grundstcke zu Telekommunikationszwecken entweder zu u n - tersagen (§ 903 BGB) oder sich marktgerecht vergten zu lassen, beschnitten (vgl. auch Schtz, NVwZ 1996, 1060). Es handelt sich hierbei aber um eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulssige Inhalts- und Schrankenbestimmung, die das verfassungsrechtlich geschtzte Eigentumsrecht jedenfalls dann in ausreichendem Maûe respektiert, wenn den vermgensrechtlichen Belangen der Grundeigentmer bei der Anwendung der Ausgleichsregelung des § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG hinreichend Rechnung getragen wird (fr uneingeschrnkte - 15 - Verfassungskonformitt: Schtz, NVwZ 1996, 1056, 1060 f; Spoerr/Deutsch, DVBl 1997, 300, 305; Schuster, MMR 1999, 137, 138; Hoeren, MMR 1998, 1, 2; einschrnkend: Schmidt, ArchivPT 1997, 222, 224; Schfer/Just ArchivPT 1997, 200, 203, 205 f; Schfer/Hoenike, EWiR 1999, 79, 80; wohl auch Bulli n - ger, ArchivPT 1998, 105, 117 f). Dem Gesetzgeber war es bei der Neuordnung des Telekommunika- tionswesens nicht verwehrt, bisher mit dem Eigentumsrecht verbundene Befug- nisse einzuschrnken (BVerfGE 83, 201, 212 m. w. N.). Die gestattete Ina n - spruchnahme privater Grundstcke zum Ausbau von Telekommunikationsne t - zen bringt bei entsprechender Handhabung von § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG (dazu unten III) auch die schutzwrdigen Interessen der Eigentmer und die Belange der Allgemeinheit zu einem gerechten Ausgleich, ohne dabei den Kernbereich der Eigentumsgarantie, also die Privatntzigkeit und die grundstzlichen Ve r - fgungsbefugnisse ber das Eigentum auszuhhlen (BVerfGE 91, 294, 308 m.w.N.). Die Regelung erfllt den Auftrag des Art. 87 f GG, eine fl chende k - kende privatisierte Infrastruktur im Bereich des Telekommunikationswesens zu gewhrleisten, und ist damit durch das Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG) legitimiert. Ohne entsprechende gesetzliche Regulierung knnten die Leitungssysteme der Energiewirtschaft nur nach individueller Abstimmung mit einer Vielzahl von Grundstckseigentmern der allgemeinen Telekommun i - kation zugnglich gemacht werden. Das Grundeigentum ist zudem wegen se i - ner besonderen volkswirtschaftlichen und sozialen Bedeutung im besonderen Umfang der Sozialbindung unterworfen (BVerfGE 52, 1, 32 f; BVerfGE 21, 73, 83). Durch die Fassung von § 57 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TKG wurde sicher gestellt, daû die Belange der Grundeigentmer nur insoweit tangiert werden, als dies - 16 - zur Realisierung des Auftrags in Art. 87 f GG erforderlich ist. Eine Duldung s - pflicht wird den Grundstckseigentmern auûer in den Fllen unwesentlicher Beeintrchtigungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG) nur dann abverlangt, wenn diese ihr Eigentum durch die Einrumung eines Leitungsrechtes bereits belastet h a - ben und diese freiwillig eingegangene Bindung nicht durch eine zustzliche dauerhafte Nutzbarkeitseinschrnkung verschrft wird (vgl. Schtz, NVwZ 1996, 1060 f). Die unterbliebene Begrenzung des Kreises der von der Duldungspflicht Begnstigten auf diejenigen Leitungsrechtsinhaber, die auch ber eine Lizenz gemû § 6 Abs. 1 Nr. 1 TKG verfgen, berhrt dagegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht (a.A. Schfer/Just, ArchivPT 1997, 203; Schfer/Hoenike, EWiR 1999, 80; wohl auch Schmidt, ArchivPT 1997, 225). Die nur dem Schutz von Allgemeinbelangen dienende Lizenzpflicht hat keinen Einfluû auf Umfang oder Qualitt des Eigentumseingriffs. Sie besteht una b - hngig davon, ob fr die telekommunikative bertragung fremde oder eigene Grundstcke bzw. Verkehrswege in Anspruch genommen werden (so auch BVerfG NVwZ 1999, 520). Auch der bei einer eigentumsrechtlichen Inhaltsb e - stimmung zu beachtende Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet keine Ei n - schrnkung des Kreises der Berechtigten. Entgegen der auf Art. 3 Abs. 1 GG gesttzten Rge der Revision stimmen die Regelungen der §§ 50 Abs. 1, Abs. 2 TKG und § 57 Abs. 1 TKG in ihrer Kernaussage berein. In beiden F l - len wird die Nutzungsberechtigung originr einer Rechtspersnlichkeit zug e - wiesen (Bund, Leitungsrechtsinhaber), die dieses Recht auf einen Lizenzne h - mer bertrgt, der die Erfllung des grundgesetzlichen Infrastrukturauftrages sicherstellen soll. Verbleibende Unterschiede im Regelungsgehalt dieser Vo r - schriften finden ihre sachliche Rechtfertigung darin, daû die Umsetzung des in - 17 - Art. 87 f Abs. 2 GG verbrgten Liberalisierungsauftrages bei ffentlichen Ve r - kehrswegen weitergehende gesetzliche Regulierungen erfordert. c) Der Klger kann seine Duldungspflicht nicht von der Zahlung eines angemessenen Ausgleichsbetrags (§ 57 Abs. 2 Satz 2 TKG, dazu nachfolgend III) abhngig und insoweit ein Zurckbehaltungsrecht (§ 273 BGB) geltend m a - chen (offengelassen vom Berufungsgericht). Ein solches Zurckbehaltung s - recht ist hier schon nach der Gesetzessystematik sowie nach Sinn und Zweck des Gesetzes ausgeschlossen. Der Klger ist nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG u n - eingeschrnkt zur Duldung des neuen LWL-Kabels und dessen Nutzung ve r - pflichtet, was nach dem Gesetzesaufbau nicht von der Erfllung seiner event u - ellen Ansprche nach § 57 Abs. 2 TKG abhngt (vgl. auch Schuster, MMR 1999, 137, 142). Das Telekommunikationsgesetz verfolgt den Zweck, flche n - deckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation zu leisten (§ 1 TKG). Mit diesem Zweck unvereinbar wre es, wenn ein Grundstckseigentmer das gesamte Leitungsnetz quasi solange unterbrechen knnte, bis auch ber Grund und Hhe seines Ausgleichsa n - spruchs entschieden wre. Dies kann im brigen auch schon deshalb nicht richtig sein, weil er die Leitung im bisherigen Umfang ohnehin zu dulden hat und die gesetzlich erweiterte Duldungspflicht davon abhngt, daû die Nutzba r - keit seines Grundstcks nicht dauerhaft zustzlich eingeschrnkt ist. III. Nicht gefolg t werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es den hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruch verneint. - 18 - 1. Erfolglos rgt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG nicht in seine Beurteilung einbezogen. Auch wenn sich das Berufungsgericht mit dieser Regelung nicht ausdrcklich befaût hat, bringt es in seiner Urteilsbegrndung hinreichend deutlich zum Ausdruck, der Eingriff der Beklagten stelle keine ber das zumutbare Maû hinausgehende Beei n - trchtigung dar. Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen. Weder der mit schonender Verlegungstechnik erfolgte Austausch des bisherigen LWL-Kabels durch ein leistungsstrkeres Kabel noch die Nutzung des neuen Kabels ve r - langt dem Klger ein unzumutbares Sonderopfer im Sinne dieser Vorschrift ab (AG Halberstadt/LG Marburg, ArchivPT 1997, 336; Hoeren, MMR 1998, 4; Schuster, MMR 1999, 142, Lammich, Kommentar zum TKG, § 57 Rdn. 5; E t - ling-Ernst, Praxiskommentar zum TKG, § 57 Rdn. 19). Die Frage, ob im Falle von Wartungs- und Reparaturarbeiten anderes zu gelten hat, ist nicht Gege n - stand des vorliegenden Rechtsstreits. 2. § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG erfaût diejenigen Flle, in denen eine "erwe i - terte Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation" nicht unter Verwendung eines bereits existierenden, fr die Zwecke der Telekommunikation einsetzb a - ren Leitungswegs erfolgt. Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsg e - schichte dieser Vorschrift lût sich eindeutig entnehmen, ob auch der be r - gang von einer betriebsinternen Datenbermittlung zur kommerziellen ffentl i - chen Telekommunikation einen Anspruch auf einmalige Ausgleichszahlung auslst. Die in diesem Fall zulssige und gebotene verfassungskonforme Au s - legung (vgl. BVerfGE 18, 97, 111; BVerfGE 67, 70, 88 f) ergibt, daû den b e - troffenen Eigentmern eine finanzielle Kompensation auch dann zu gewhren ist, wenn die vorhandene Trasse - wie im Streitfall - bis zum Inkrafttreten des - 19 - TKG nicht zur Erbringung von Telekommunikationsleistungen fr die Öffen t - lichkeit genutzt werden konnte und durfte. a) Nach de m Wortlaut der Norm soll die Kompensationsverpflichtung dann nicht eingreifen, wenn bisher schon ein Leitungsweg besteht, der zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden konnte. Die Formulierung "zu Zwecken der Telekommunikation" erweist sich bei nherer Betrachtung als auslegungsbedrftig. Zwar wird der Begriff der Telekommunikation in § 3 Nr. 16 TKG als der technische Vorgang des Aussendens, bermittelns und Empfangs von Nachrichten jeglicher Art in Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder T - nen mittels Telekommunikationsanlagen (§ 3 Nr. 17 TKG) legal definiert, ohne daû dies auf den Bereich der ffentlichen Informationsbermittlung beschrnkt wird. Diese Definition macht somit - isoliert betrachtet - keinen Unterschied hi n - sichtlich des Zwecks oder Umfangs der bertragung (vgl. Begrndung des G e - setzentwurfs BT-Drucks. 13/3609 S. 37) und umfaût folglich auch die bloûe bermittlung von Betriebsdaten (vgl. Hoeren, MMR 1998, 5; Schuster, MMR 1999, 143; Ellinghaus, CR 1999, 425; Hamm, MMR 1999, 165, 168; Scherer, NJW 1998, 1607, 1614; Geppert/Ruhle/Schuster, Handbuch Recht und Praxis der Telekommunikation VI Rdn. 158; einschrnkend Schmidt, ArchivPT 1997, 225; a.A. wohl Schfer/Just, ArchivPT 1997, 204). An die im Definitionskatalog des § 3 TKG vorgenommene Differenzierung zwischen ffentlichen Teleko m - munikationsnetzen (§ 3 Nr. 12 TKG), Telekommunikationsdienstleistungen (§ 3 Nr. 18 TKG) und Telekommunikationsdienstleistungen fr die Öffentlichkeit (§ 3 Nr. 19 TKG) wurde in § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG nicht angeknp ft. Ob damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, ein Ausgleichsanspruch solle dann au s - scheiden, wenn ein vorhandener Leitungsweg bislang nur zur betriebsinternen Informationsbertragung genutzt wurde oder werden konnte, nun aber der f - - 20 - fentlichen Telekommunikation zugnglich gemacht wird, ist dennoch nicht zweifelsfrei. Die Wortwahl "erweiterte Nutzung zu Zwecken der Telekommun i - kation" erlaubt auch die Interpretation, daû ein Ausgleichsanspruch nicht nur in den Fllen einer erstmaligen telekommunikativen Nutzung besteht, sondern auch durch eine Ausweitung der bisherigen betrieblichen Nachrichtenbe r - mittlung auf kommerzielle Telekommunikation ausgelst wird (Schmidt, A r - chivPT 97, 225). b) Auch die Entstehungsgeschichte des § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG lût beide Deutungsmglichkeiten zu. Die fragliche Entschdigungsregelung war in der ursprnglichen Fassung des Gesetzentwurfs nicht enthalten. Sie fand erst, nachdem mehrere Bundesratsausschsse und ihnen folgend auch der Bunde s - rat selbst (BR-Drucks. 80/1/96 S. 38; BR-Drucks. 80/96 S. 35) die Gewhrung eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG befrwortet hatten, durch einen von der Bundestagsfraktion der CDU/CSU eingebrachten Änderungsvorschlag Eingang in die Gesetzesvorl a - ge. In der Begrndung hierzu heiût es, daû ein angemessener Ausgleich nur "fr den Fall der vllig neuen Nutzung einer Trasse zu Zwecken der Teleko m - munikation" verlangt werden knne. Diese Beschrnkung der Entschdigung s - pflicht fand auch die Billigung des Ausschusses fr Post und Telekommunikat i - on, der in seiner Beschluûempfehlung vom 12. Juni 1996 die Gewhrung eines Ausgleichs "fr den Fall, daû bisher ausschlieûlich die Durchleitung von Strom, Gas oder Wasser vertraglich geregelt (und dinglich gesichert) war, nun aber eine vllig neue Nutzung gesetzlich zu dulden ist, die vertraglich nicht geschu l - det ist", als interessengerecht bewertete (BT-Drucks. 13/4864 [neu] S. 81). S o - wohl in den Ausfhrungen der CDU/CSU-Fraktion als auch im Ausschuûbericht wurde dabei besonders hervorgehoben, daû die vorgeschlagene Entschd i - - 21 - gungsregelung "in der Praxis nur in beschrnktem (eingeschrnktem) Umfang zu einer Belastung der Energieversorgungsunternehmen (Versorgungsunte r - nehmen)" fhre. Da die Materialien zur Frage der Ausgleichspflicht bei der E r - weiterung einer betrieblichen Datenbermittlung auf ffentliche Telekommun i - kationszwecke keine konkreten Aussagen treffen, knnen sie einerseits als Beleg dafr herangezogen werden, den Energieunternehmen einen in der R e - gel entschdigungslosen bergang von der bereits erlaubten internen Date n - bertragung zur ffentlichen Telekommunikation zu ermglichen (Hoeren, MMR 1998, 5; Scherer, NJW 1998, 1607, 1614). Andererseits lassen sie aber auch die Interpretation zu, jede nicht in einem funktionalen Bezug zur Energi e - versorgung stehende telekommunikative Nutzung sei als "vllig neue Nutzung" mit einer Kompensationspflicht verbunden (vgl. Schmidt, ArchivPT 1997, 225; Schfer/ Just, ArchivPT 1997, 204). c) § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG muû verfass ungskonform dahin verstanden werden, daû auch in Fllen der Ausweitung bisher gestatteter betriebsinterner Telekommunikation auf Dienstleistungen fr die ffentlichkeit eine einmalige Ausgleichszahlung geschuldet wird. Von Verfassungs wegen ist es allerdings nicht geboten, die in § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG angeordnete Duldungspflicht generell mit einem finanziellen Ausgleich zu verbinden. Im Einzelfall bermûig belastende Beeintrchtigu n - gen werden - bei richtigem Verstndnis dieser Norm - durch die gesetzlich en Entschdigungstatbestnde ausreichend abgemildert (vgl. BVerfGE 58, 137, 148 f; BVerfGE 79, 174, 192; weitergehend Spoerr/Deutsch, DVBl 97, 305). Die betroffenen Grundeigentmer knnen ihre Grundstcke faktisch in unvermi n - - 22 - dertem Maûe und in gleicher Weise wie bisher nutzen. Im vorliegenden Z u - sammenhang geht es nicht um einen finanziellen Ausgleich fr eine (zustzl i - che) Nutzungseinschrnkung, sondern darum, daû den Eigentmern ihr Recht beschnitten wird, mit der Sache nach Belieben zu verfahren (§ 903 BG B) und eine Fremdnutzung zu untersagen, oder sich marktgerecht vergten zu lassen. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zwingt den Gesetzgeber zu einer finanziellen Au s - gleichsregelung, wenn sonst kein gerechtes und ausgewogenes Verhltnis zwischen den Eigentmerinteressen und den Belangen der Allgemeinheit e r - zielt werden kann (vgl. BVerfGE 58, 137, 147 f; 79, 174, 192). Das ist hier der Fall. Die betroffenen Eigentmer mssen nicht hinnehmen, daû Dritte ihre Grundflchen zu Telekommunikationszwecken vermarkten, daraus Gewinn e r - zielen und sie dafr keinen Geldausgleich erhalten. Dies lût sich auch mit der besonderen Sozialbindung des Grundeigentums und dem mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck (vgl. hierzu BVerfGE 58, 137, 148) nicht mehr rechtfertigen. Die den Eigentmern in aller Regel fr die Einrumung der schon bestehenden Leitungsrechte gezahlten Vergtungen decken die neue Nu t - zungsdimension nicht ab. Eine unentgeltliche Verpflichtung zur Duldung einer solchen Umnutzung ist auch vom Schutzzweck des § 57 TK G nicht mehr g e - deckt (vgl. hierzu allgem. BVerfGE 79, 174, 198). Der aus der Nutzung der b e - troffenen Grundflchen zur kommerziellen Telekommunikation erzielte Ertrag kommt auch nicht vorrangig der Allgemeinheit, sondern vielmehr den Inhabern eines Leitungsrechts und deren mit einer Lizenz ausgestatteten Vertragspar t - nern zugute. Die erweiterte Duldungspflicht mit Ausgleichsregelung ist - wie darg e - legt - eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie muû allen brigen Verfassungsnormen gerecht werden, wozu insbesond e - - 23 - re der Gleichheitssatz gehrt (BVerfGE 70, 191/200; 79, 174, 198; 87, 114, 139). Die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung von § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG fhrt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Wre die Ausgleichspflicht allein auf jene Flle beschrnkt, in denen die Leitung s - rechtsinhaber ihre Befugnis zum erstmaligen Einbau eines telekommunikat i - onsfhigen Leitungsweges (neben der ohnehin gesicherten Leitung) Gebrauch machen, dann ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum ein Ausgleichsa n - spruch bei Auswechslung und Umnutzung einer bisher nur betriebsintern g e - nutzten Telekommunikationsleitung versagt werden soll. In beiden Fllen ist der Eingriff in das Grundeigentum von gleicher Qualitt, weil er die Nutzbarkeit des Grundstcks nicht dauerhaft zustzlich einschrnken darf (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG). Von einem eingerumten Leitungsrecht sind beide Flle nicht g e - deckt. Es handelt sich jedes Mal nur darum, ob man dem Grundstckseigent - mer einen Ausgleich fr die neue Nutzungsdimension gewhren soll, weil Dritte ber das erweiterte Leitungsrecht das Grundstck zur privaten Gewinnerzi e - lung vermarkten. Fr diesen Ansatz spielt es keine Rolle, ob im Rahmen der Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 TKG eine bisher nur betriebsintern benutzb a - re Leitung ausgetauscht oder eine neue Leitung gebaut wird. Durch eine Ausgleichspflicht wird zugleich das den Eigentmern aufg e - brdete zustzliche Schadensersatzrisiko im Falle verschuldeter Kabelschden ausgeglichen. Deren Haftungssituation wird zwar nicht unzumutbar verschrft, denn das Gefahrenpotential beschrnkt sich auf den regelmûig festgelegten Schutzstreifen, in dem von vornherein Erdarbeiten nur mit der gebotenen Sorgfalt durchgefhrt werden durften (Hoeren, MMR 1998, 5 ff). Durch den B e - trieb einer Telekommunikationslinie zu ffentlichen Zwecken erfhrt es aber eine erhebliche Ausdehnung, da sich die Haftung zwar nicht auf mittelbare - 24 - Schden Dritter erstreckt (Schuster, MMR 1999, 139; Hoeren, MMR 1998, 6), wohl aber alle den Lizenznehmern entstandenen Schden umfaût (vgl. Schmidt, ArchivPT 1997, 224). d) Bei der Bemessung der Ausgleichszahlung muû jedoch bercksichtigt werden, daû die in Art. 87 f verbrgte und in § 1 TKG zum gesetzgeberischen Regelungsziel erhobene Verwirklichung einer flchendeckenden Versorgung der Bevlkerung mit Telekommunikationsleistungen unter gleichzeitiger Frd e - rung des Wettbewerbs notwendigerweise voraussetzt, daû die privaten Anbi e - ter zur Verminderung des Wettbewerbsvorsprungs der Deutschen Telekom AG ohne unzumutbaren Kostenaufwand auf das Leitungsnetz der Energieindustrie zurckgreifen knnen. Die von den Leitungsrechtsinhabern an die Grun d - stckseigentmer zu zahlende Vergtung fhrt aber zwangslufig zu einer Verteuerung der von den Telekommunikationsanbietern zu entrichtenden En t - gelte und schlieûlich der Endabnehmerpreise. Nicht sachgerecht erscheint es daher, die Hhe der Ausgleichszahlung an dem wirtschaftlichen Nutzen ausz u - richten, der aus dem Betrieb der Telekommunikationslinie gezogen wird. Ein solcher Ansatz erwiese sich auch - zumal fr eine Einmalzahlung - als wenig praktikabel (Schmidt, ArchivPT 1997, 225; Schuster, MMR 1999, 143). Als B e - messungsgrundlage kommt in erster Linie die Hhe des Entgelts in Betracht, das nach den jeweiligen Marktverhltnissen fr die Einrumung eines Nu t - zungsrechts zu Telekommunikationszwecken gezahlt wird (vgl. Schtz, Ko m - mentar zum TKG, § 57 Rdn. 21). Sollte sich ein solcher Marktwert noch nicht gebildet haben, mûte auf Vergtungen zurckgegriffen werden, die bliche r - weise fr die Verlegung von Versorgungsleitungen entrichtet werden (vgl. Schuster, MMR 1999, 143; Schmidt, ArchivPT 1997, 225; Schfer/Just, ArchivPT 1997, 204). Bei der Bemessung des Ausgleichsbetrags wird zu b e - - 25 - rcksichtigen sein, daû der Klger fr die Einrumung des Leitungsrechts, das ein Lichtleiterkabel zur betriebsinternen Nutzung einschloû, bereits ein Entgelt erhalten hat. Die konkrete Festlegung der Anspruchshhe ist Aufgabe des Tatrichters, die weitere Feststellungen erfordert. Die Sache ist damit im U m - fang der Aufhebung noch nicht entscheidungsreif. Wenzel Vogt Schneider Krger Klein

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