V ZR 427/00 - V. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
V ZR 427/00 - V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 427/00 Verkündet am: 23. November 2001 Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofe s hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberla n - desgerichts München vom 18. Oktober 2000 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer von zwei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in F. Die Beklagte, ein Unternehmen der Energieversorgung, besitzt aufgrund einer Anfang der 70er Jahre mit den Rechtsvorgängern der Kläger getroffenen und durch beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesiche r - ten Vereinbarung die Befugnis, eines dieser Grundstücke zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung einer Erdgasleitung nebst Zubehör in einem 10 m breiten Schutzstreifen zu nutzen. Der Schutzstreifen betrifft dieses Grundstück in einer Länge von 84 m. Die Kläger sind nach der Vereinbarung verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand und den Betrieb der Leitu n - gen oder deren Zubehörs beeinträchtigen könnten. Sie sind insbesondere g e - halten, den Schutzstreifen nicht zu überbauen, auf ihm nichts zu lagern, keine Bäume oder tief wurzelnden Sträucher zu pflanzen und auf ihm keine Bode n - - 3 - bearbeitung vorzunehmen, die ber die bliche landwirtschaftliche Nutzung des Grundstcks hinausgeht. Ferner ist in Forststrecken oder bei Aufforstung rechts und links von der Rohrachse der Gasrohrleitung ein jeweils 2 m breiter Gelndestreifen stockfrei zu halten. Im Jahr 1997 ließ die Beklagte gegen den Willen der Klger im Bereich des Schutzstreifens zwei Leerrohre einlegen, in die Lichtwellenleiterkabel (LWL-Kabel) eingeblasen wurden. Diese Leitungen dienen seit dem Inkrafttr e - ten des Telekommunikationsgesetzes externen Zwecken. Aufgrund einer weit e - ren, 1994 mit den Klgern getroffenen Vereinbarung, die ebenfalls durch b e - schrnkt persnliche Dienstbarkeit gesichert ist, ist die Beklagte befugt, auch das zweite Grundstck zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung einer Ferngasleitung in einem 10 m breiten Schutzstreifen zu nutzen. Die den Kl - gern auferlegten Einschrnkungen decken sich im wesentlichen mit den Ve r - einbarungen, die das andere Grundstck betreffen. Der Schutzstreifen durc h - schneidet das Grundstck in einer Lnge von 140,5 m. Die Beklagte ließ 1997 in den Schutzstreifen ein zustzliches Leerrohr mit einem LWL-Kabel fr tel e - kommunikative Zwecke einziehen. Ein bereits beim Bau der Gasleitung miti n - stalliertes Leerrohr ist ebenfalls mit einem LWL-Kabel bestckt, das zunchst betriebsinternen Zwecken diente, seit Inkrafttreten des Telekommunikationsg e - setzes aber telekommunikativen Zwecken dient. Nunmehr betreibt die Beklagte auf beiden Grundstcken zu demselben Zweck den Einbau eines weiteren Schutzrohrbndels (acht Rohre fr je zwei 120-faserige LWL-Kabel pro Rohr) in einem Abstand von 2,5 bzw. 4 m zu der Gasleitung. Dem widersetzen sich die Klger. Sie verlangen von der Bekla g - ten, es zu unterlassen, Telekommunikationskabel in das von ihr verlegte - 4 - Schutzrohrbndel einzublasen, und bereits installierte Schutzrohrbndel zu beseitigen. Ferner begehren sie die Feststellung, daû die Beklagte zum Ersatz des durch die Beseitigung der Rohre entstehenden Schadens verpflichtet ist. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Klger ihre Antrge weiter. Die B e - klagte beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hlt die Klger fr verpflichtet, die von der B e - klagten betriebenen Rohrleitungen zur Aufnahme von LWL-Kabeln in dem b e - absichtigten Umfang zu dulden. Die Duldungspflicht ergebe sich aus § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG. Diese Vorschrift sei erweiternd dahin auszulegen, daû nicht nur bereits vorhandene Leitungen oder Einrichtungen die Mglichkeit fr den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien erffneten, sondern daû eine Duldungspflicht des Grundstckseigentmers bereits dann begrndet werde, wenn das Energieversorgungsunternehmen fr eine Neuverlegung von Kabelrohren den durch Dienstbarkeit geschtzten Bereich, in dem bisher schon eine Versorgungsleitung verlegt ist, in Anspruch nimmt. Eine die Duldung s - pflicht nach dieser Norm ausschlieûende dauerhafte zustzliche Einschr n - kung sei mit der Verlegung und Nutzung der Rohre nicht verbunden. Soweit die Klger durch die Verlegung der Rohre eine Behinderung der Feldbestellung, beispielsweise durch Einschrnkung einer Tiefenlockerung, der Anpflanzung von Bumen oder des Einbringens von Stangen zur Halterung von Pflanzen, - 5 - geltend machen, verweist das Berufungsgericht darauf, daû sie diese Ei n - schrnkungen teilweise aufgrund der eingerumten Dienstbarkeit hinzunehmen htten. Z.T. bestnden aber auch gar keine Einschrnkungen, da die Ma û - nahmen im Rahmen blicher landwirtschaftlicher Nutzung lgen und von der Beklagten hinzunehmen seien. II. Diese Ausfhrungen halten einer revisionsrechtlichen Prfung im E r - gebnis stand. Den Klgern stehen die geltend gemachten Abwehr- und Schadense r - satzansprche (§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB) nicht zu, weil sie nac h § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG verpflichtet sind, die von der Beklagten in dem von der Dienstbarkeit erfaûten Schutzstreifen verlegten Schutzrohrbndel und das Einblasen von LWL-Kabeln in die Schutzrohre zu dulden. Dazu bedarf es keiner "erweiter n - den" Auslegung dieser Norm. Das folgt vielmehr unmittelbar aus der Besti m - mung, so wie sie nach ihrem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang, in den sie gestellt ist, zu verstehen ist. 1. Die Vorschrift setzt voraus, daû der Eigentmer eines Grundstcks ohnehin eine Leitung oder Anlage infolge eines gesicherten Rechts des Ene r - gieversorgungsunternehmens zu dulden verpflichtet ist. Sie knpft daran das weitergehende Nutzungsrecht des Berechtigten fr die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien, soweit damit keine daue r - - 6 - hafte zustzliche Einschrnkung der Nutzbarkeit des Grundstcks verbunden ist. a) Bezogen auf den konkreten Fall liegt es zunchst nahe, darauf abz u - stellen, daû die Klger kraft der durch Dienstbarkeit gesicherten Vereinbarung zur Duldung der bestehenden Gasleitung verpflichtet sind. Allerdings stellen sich bei dieser Sicht Zweifel ein, ob der Wortlaut der Norm die Annahme e r - laubt, daû der Betrieb der Gasleitung auch dazu berechtigen soll, davon ganz unabhngige Telekommunikationslinien zu errichten und zu betreiben. Das Berufungsgericht verkennt dies nicht und hebt im Ansatz zutreffend darauf ab, daû nicht nur bestehende Leitungsrechte die weitergehende Duldungspflicht auslsen knnen. § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG begnstigt auch denjenigen Energi e - versorger, der auf dem fremden Grundstck eine durch ein Recht gesicherte Anlage unterhlt. Es will aber unter dem Begriff der Anlage nicht den Schut z - streifen, die Kabeltrasse als solche, fassen, sondern bleibt in der Sache doch wieder, wenn auch jetzt unter dem Begriff der Anlage, bei den vorhandenen Leitungen stehen. Damit greift das Berufungsgericht zu kurz. b) Unter Anlage im Sinne der Norm ist im konkreten Fall der gesamte von der Dienstbarkeit fr die unterirdische Verlegung von Erdgasleitungen und Zubehr geschtzte Bereich, der sogenannte Schutzstreifen, einschlieûlich der verlegten Rohre und Zubehreinrichtungen zu verstehen (ebenso OLG Olde n - burg, NJW 1999, 957, 958; Ellinghaus, CR 1999, 420, 424; Hamm, MMR 1999, 165, 167; Mller, RdE 1999, 217, 220; Schuster, MMR 1999, 137, 140; Ge p - pert/Ruhle/Schuster, Handbuch Recht und Praxis der Telekommunikation, 1998, S. 145; Nienhaus, Wegerechte fr Telekommunikationslinien auf Priva t - grundstcken, 2000, S. 118 f; Schtz, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., - 7 - § 57 Rdn. 27; a.A. OLG Dsseldorf NJW 1999, 956). Das ergibt sich aus fo l - gendem. aa) Der Begriff der Anlage lût vom Wortlaut her eine solche weite Auslegung zu. Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daû in § 1020 BGB der Begriff der Anlage in einem engeren Sinne verwandt wird. Man versteht darunter eine fr eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur B e - nutzung des Grundstcks geschaffene Einrichtung (vgl. Staudinger/Ring, BGB [1994], § 1020 Rdn. 10; MnchKomm-BGB/Falckenberg, 3. Aufl ., § 1020 Rdn. 8; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 1020 Rdn. 3; wohl auch OLG Dsseldorf, NJW 1999, 956). Der Gesetzgeber verbindet mit dem Anlagenb e - griff jedoch nicht generell die Vorstellung, daû es sich um ein menschliches Produkt, eine Einrichtung, handeln muû. So geht beispielsweise § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG von einem weiten Anlagenbegriff aus, wenn die Vorschrift dazu auch Grundstcke zhlt, die keine besonderen Einrichtungen aufweisen, sofern von ihnen gleichwohl Emissionen ausgehen knnen (vgl. BT-Drucks. 7/179, S. 29). Auch in § 19 g WHG wird der - gesetzlich nicht definierte - Begriff der A n - lage (zum Umgang mit wassergefhrdenden Stoffen) weit ausgelegt. Auf das Vorhandensein baulicher Anlagen, technischer Gerte, maschineller oder so n - stiger Teile, selbst auf einen "technischen Mindeststandard" soll es nicht a n - kommen (Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 19 g Rdn. 2 m.w.N.). So gengt auch ein Platz, der nicht nur vorbergehend zum Umgang mit wassergefhrdenden Stoffen genutzt wird, den Anforderungen an eine Anlage im Sinne der Norm (Czychowski aaO m.w.N.). Anknpfend an den weiten Anlagenbegriff im Bu n - desimmissionsschutzgesetz wird auch fr das Strafrecht, im Bereich der Stra f - taten gegen die Umwelt, fr einen weiten Anlagenbegriff eingetreten, so daû ein Grundstck, von dem Luftverunreinigungen ausgehen, als Anlage im Sinn - 8 - des § 325 StGB aufgefaût werden kann (vgl. Steindorf, in: Leipziger Komme n - tar zum StGB, 11. Aufl., § 325 Rdn. 21). bb) Eine weite Auslegung des Begriffs der Anlage in § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG entspricht der Gesetzessystematik. Da die Norm gesicherte Leitungen oder Anlagen als Anknpfungspunkte fr die gesteigerte Duldungspflicht nennt, muû unter einer Anlage etwas anderes zu verstehen sein als unter einer Ve r - sorgungsleitung. Anderenfalls bliebe fr die Anlage kein Anwendungsbereich. Das zeigt sich deutlich im vorliegenden Fall. Obwohl das Berufungsgericht am Begriff der Anlage ansetzen will, erfaût es doch nur die bestehenden Verso r - gungsleitungen als solche. Bei verstndiger Wrdigung kann daher Anlage nur die Gesamtheit der Versorgungseinrichtung meinen, und zwar gerade nicht beschrnkt auf die technischen Gegenstnde wie Rohre und Zubehreinric h - tungen, sondern einschlieûlich der fr die Versorgung zweckbestimmten Grundstcke oder Teilflchen, soweit deren Grenzen jedenfalls aus dem Grundbuch ersichtlich sind und den Schutzbereich klar erkennen lassen (vgl. Nienhaus, aaO, S. 117). Dem entspricht es, daû nach § 3 Abs. 1 der Veror d - nung ber Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (in der F assung vom 12. Dezember 1996, BGBl. I, S. 1914) in Verbindung mit Nr. 2 des A n - hangs zu § 3 Abs. 1 der VO (BGBl. I, S. 3595) Gashochdruckleitungen unteri r - disch zur Sicherung ihres Bestandes und ihres Betriebes in einem Schut z - streifen zu verlegen sind. Das veranschaulicht, daû dieser Schutzstreifen fun k - tional zu der Gesamtheit der Versorgungseinrichtung gehrt. cc) Entgegen der Auffassung der Revision entspricht dieses Verstn d - nis, zu dem im Ergebnis auch das Berufungsgericht kommt, dem Gesetze s - zweck. Der Gesetzgeber war sowohl durch EG-rechtliche Vorschriften (insb e - - 9 - sondere durch die Richtlinie 96/19 der Kommission vom 13. Mrz 1996, ABl EG Nr. L 74, S. 13) als auch durch Art. 87 f GG gehalten, eine flchendeckend a n - gemessene und ausreichende Versorgung der Bevlkerung im Bereich der Telekommunikation durch die Sicherstellung eines chancengleichen und fun k - tionsfhigen Wettbewerbs privater Anbieter zu gewhrleisten (vgl. auch B e - grndung zum Entwurf des Telekommunikationsgesetzes, BT-Drucks. 13/3609, S. 1-2, 33 -36). Zu einer raschen Herstellung eines flchendeckenden Netzes terrestrischer Telekommunikationslinien sollten sowohl aus volkswirtschaftl i - chen Grnden als auch zur Gewhrleistung eines ausgewogenen Wettb e - werbs, den der Gesetzgeber zu frdern hatte, unter Einbindung der Leitung s - infrastruktur der Energiewirtschaft auch private Grundstcke in Anspruch g e - nommen werden (Begrndung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 13/3609, S. 36; Senat, BGHZ 145, 16, 25 f). Das Ziel des Gesetzes konnte nur erreicht werden, wenn dem jeweiligen Unternehmen nicht nur die Mglichkeit erffnet wurde, bereits verlegte Leitungen und Schutzrohre fr Zwecke der Telekommunikation zu nutzen, sondern wenn ihm auch das Recht eingerumt wurde, bestehende Dienstbarkeiten fr die Neuerrichtung von Telekommunikationslinien nutzbar zu machen. Erfaûte nmlich die vom Gesetz begrndete Duldungspflicht der Grundstckseigentmer nur bestehende Leitungen und Schutzrohre, wre der Anwendungsbereich des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG sehr beschrnkt. Denn erst sei t jngerer Zeit werden im Zusammenhang mit der Installation von Versorgung s - leitungen Schutzrohre zur Aufnahme weiterer Leitungen verlegt. In frherer Zeit war dies unblich (Schtz, in Beck'scher TKG-Kommentar, § 57 Rdn. 27). In solchen Fllen bliebe das Anliegen des Gesetzgebers ohne Wirkung. Das aber ist nicht Sinn und Zweck des Gesetzes. - 10 - Soweit die Revision aus den Gesetzesmaterialien zu der ursprnglichen Entwurfsfassung des § 57 TKG (§ 56 des Entwurfs) ableitet, der Gesetzgeber habe lediglich die Mglichkeit erffnen wollen, ein etwa bereits vorhandenes internes Kommunikationsnetz auszubauen, bercksichtigt sie nicht, daû die Gesetz gewordene Fassung, die auf der Beschluûempfehlung des Ausschu s - ses fr Post und Telekommunikation vom 12. Juni 1996 beruht, eine solche eingeschrnkte Befugnis nicht mehr vorsieht. Vielmehr lassen die Materialien erkennen, daû durch die gegenber dem Entwurf genderte Fassung der A n - wendungsbereich und die Duldungspflicht zugunsten der Energieversorgung s - unternehmen ausgedehnt werden sollte. Insbesondere sollte klargestellt we r - den, daû etwa zur Errichtung von Telekommunikationslinien das Grundstck auch kurzfristig mit technischem Gert befahren bzw. in hnlicher Weise in A n - spruch genommen werden kann. Fr den Fall, daû bereits dinglich gesicherte Leitungen in einem Schutzstreifen liegen, sollte die Mglichkeit der Ina n - spruchnahme fremder Grundstcke erweitert werden, soweit das Grundstck durch die Nutzung zu Telekommunikationszwecken nicht zustzlich beei n - trchtigt wird (vgl. BT-Drucks. 13/4864 [neu], S. 36, 81). Danach knnen die von der Revision angefhrten, zeitlich frher gemachten Äuûerungen im G e - setzgebungsverfahren nicht mehr uneingeschrnkt herangezogen werden. Mag auch ursprnglich der Gedanke vorherrschend gewesen sein, nur den Ausbau bestehender Leitungssysteme fr Telekommunikationszwecke durch Statui e - rung von Duldungspflichten zu untersttzen, so lût sich dieser Wille fr die Gesetz gewordene Fassung nicht mehr feststellen. Das gilt auch fr die von der Revision angefhrte Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 13/4438 Ziff. 68, S. 17 f), die zwar zu einer Änderung des ursprnglichen Gesetzen t - wurfs beigetragen hat, jedoch nicht auf der letztlich Gesetz gewordenen Fa s - sung beruhte. Beide Fassungen unterscheiden sich vielmehr in einem wesen t - - 11 - lichen Punkt. Whrend der Bundesrat die Duldungspflicht daran knpfen wol l - te, daû "auf dem Grundstck eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage auch als Telekommunikationslinie genutzt" wird, so heiût es jetzt, daû die Leitung oder Anlage "auch fr die Errichtung ... einer Telekommunikation s - linie genutzt" wird. Wortlaut, Zielrichtung und in den Materialien zum Ausdruck gekommene Beweggrnde lassen daher keinen Zweifel daran, daû die Du l - dungspflicht umfassender ausgestaltet werden und auch die Neuerrichtung im Rahmen gesicherter Schutzstreifen erfassen sollte. c) Dieses Verstndnis der Norm ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Bundesverfassungsgericht hat zu der gegenber § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG allgemeineren Regelung des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG (vgl. Senat, BGHZ 145, 16, 22) entschieden, daû ein Grundstckseigentmer bei fehlender oder unw e - sentlicher Beeintrchtigung seines Grundstcks u.a. die Errichtung von Tel e - kommunikationslinien nicht verbieten kann. Die von der Norm getroffene I n - haltsbestimmung des Eigentums hlt sich vor dem Hintergrund der auch von der Verfassung geforderten und vom Gesetzgeber angestrebten Versorgung der Bevlkerung mit flchendeckend angemessener Telekommunikation s - dienstleistung im Rahmen des Art. 14 Abs. 2 GG. Der Gesetzgeber hat hierbei die schutzwrdigen Interessen des Eigentmers und die Belange des Gemei n - wohls zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhltnis g e - bracht, ohne dabei den Kernbereich der Eigentumsgarantie auszuhhlen (BVerfG NJW 2000, 798, 799). Dasselbe gilt fr den spezielleren Tatbestand des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG, der den Eigentmer eher noch weitergehend schtzt, als dies nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG der Fall ist. Denn hier wird einem Grundstckseigentmer eine Duldungspflicht berhaupt nur dann abverlangt, wenn er sein Eigentum durch die Einrumung eines Leitungsrechts bereits b e - - 12 - lastet hat und diese freiwillig eingegangene Bindung nicht durch eine zustzl i - che und dauerhafte Nutzbarkeitseinschrnkung verschrft wird (vgl. Senat, BGHZ 145, 16, 27; Schuster, MMR 2000, 89, 90). Deshalb ergibt sich auch, anders als die Revision meint, aus Art. 14 GG keine Verpflichtung der Verso r - gungsunternehmen, vorrangig ffentliche Verkehrswege fr die Verlegung von Telekommunikationslinien zu nutzen (Schtz, in: Beck’scher TKG-Kommentar, § 57 Rdn. 6). 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Annahme des Ber u - fungsgerichts rechtsfehlerfrei, daû die Nutzbarkeit der Grundstcke der Klger durch Neuverlegung der Telekommunikationslinien in einem Abstand von etwa 1 m vom Rand des Schutzstreifens nicht dauerhaft zustzlich eingeschrnkt wird. Die Nutzbarkeit eines Grundstcks ist dann nicht dauerhaft zustzlich eingeschrnkt im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG, wenn die telekommunika t i - ve Nutzung, von vorbergehenden Überschreitungen abgesehen, von der Art der Grundstcksnutzung her nicht ber den durch die Dienstbarkeit vorgeg e - benen Rahmen hinausgeht (Nienhaus, Wegerechte fr Telekommunikationsl i - nien auf Privatgrundstcken, 2000, S. 155; Schtz, in: Beck©scher TKG- Kommentar, § 57 Rdn. 25). So liegt der Fall hier. Die nach der Dienstbarkeit im Bereich des Schutzstreifens noch zulssige bliche landwirtschaftliche Nu t - zung wird durch die in einem Meter Tiefe verlegten Schutzrohre nicht zust z - lich eingeschrnkt. Eine ber die bliche landwirtschaftliche Nutzung hinau s - gehende Tiefenlockerung des Bodens oder ein Einbringen tief in das Erdreich ragender Pfhle ist im Bereich des Schutzstreifens nach dem Inhalt der Diens t - barkeit ohnehin ausgeschlossen. Denn der Sinn des Schutzstreifens besteht gerade darin, die in diesem Bereich verlegte Leitung - abstrakt - vor jeder G e - fhrdung zu schtzen. Daran ndert auch nichts der Umstand, daû die B e - - 13 - klagte eine tiefergehende Bodenbearbeitung in enger Abstimmung mit ihr zu gestatten bereit ist. Grundstzlich ausgeschlossen bleiben solche Maûnahmen wegen der Gefhrdungsmglichkeit gleichwohl. Durch die Verlegung der z u - stzlichen Leitungen hat sich daher fr die Klger keine weitere Einschrnkung ergeben. Nicht zu folgen ist demgegenber der Auffassung der Revision, der Schutzstreifen diene auch ihrer eigenen Sicherheit, da hierdurch der Gefahr einer durch die tgliche Arbeit in der Landwirtschaft versehentlich hervorger u - fenen Schdigung der im Boden verlegten Leitungen begegnet werde; wrden nun am Rande des Streifens weitere Leitungen verlegt, so mûten sie, die Kl - ger, zur Vermeidung einer Haftung einen zustzlichen Schutzbereich einhalten. Die Klger waren jedoch auch bisher nicht berechtigt, den Schutzstreifen als eigene "Risikozone" zu nutzen. Daû frher eine Verletzung folgenlos geblieben ist, whrend sich jetzt die Gefahr einer Beschdigung bei einer Bodenbearbe i - tung ber die Grenze hinaus erhht hat, ist daher kein Umstand, aus dem die Klger Rechte herleiten knnen. Gleiches gilt im Ergebnis fr den Einbau einer Drainage, abgesehen d a - von, daû die Revision nicht auf Sachvortrag verweist, wonach die Einrichtung einer Drainage gerade im Bereich des Schutzstreifens notwendig oder zumi n - dest sachgerecht ist. Soweit den Klgern auûerhalb des inneren Schutzstreifens von je 2 m links und rechts der Achse der Gasrohrleitung das Anpflanzen von in der Landwirtschaft blichen Bumen und sonstigen Pflanzen erlaubt ist und sie ein erhhtes (abstraktes) Haftungsrisiko fr Kabelschden frchten, wenn die B e - klagte weitere Kabel im Schutzstreifen auûerhalb dieses inneren Bereichs u n - terhlt, fhrt das ebenfalls nicht zu einer zustzlichen Nutzbarkeitsbeschr n - - 14 - kung (vgl. Senat, BGHZ 145, 16, 23 m.w.N.). Im brigen ist dem Berufungsg e - richt zuzustimmen, daû es in diesem Bereich Sache der Beklagten ist, ihre Leitungen vor einer Schdigung durch Wurzelwerk abzusichern, da die Klger nach der getroffenen Vereinbarung ausdrcklich befugt sind, Pflanzungen vo r - zunehmen. Die Revision verweist allerdings darauf, daû an sich der Eigent - mer einer Rohrleitung, die auf fremdem Grund liegt, von dem Grundstckse i - gentmer verlangen kann, daû dieser das Eindringen von Wurzeln von auf se i - nem Grundstck gepflanzten Bumen in die Rohrleitungen verhindert (Senat, Urt. v. 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW 1991, 2826 ff). Dabei bersieht sie jedoch, daû dies nicht gelten kann, wenn - wie hier - der Betreiber der Leitu n - gen eine Bepflanzung in dem fr die Leitungen in Anspruch genommenen Raum gestattet hat. Ohne Bedeutung ist der von der Revision als nicht hinre i - chend gewrdigt gergte Vortrag der Klger, durch die zustzliche Verlegung des Schutzrohrbndels htten ihre Grundstcke um 50 % an Wert verloren. Abgesehen davon, daû dazu jede nhere Darlegung von Tatsachen fehlt, ist dieser Gedanke schon im Ansatz nicht richtig. Sollte eine solche gravierende Wertminderung eingetreten sein, so wre das nicht Folge der zustzlich ve r - legten Leitungen, sondern der durch Dienstbarkeit gesicherten Vereinbarung. Denn die zustzlichen Leitungen brden den Klgern keine - wie dargelegt - weitergehende Duldungspflicht von wirtschaftlicher Bedeutung auf als die Ve r - einbarung selbst. - 15 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Tropf Schneider Krger Lemke Gaier

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