V ZR 362/98 - V. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
V ZR 362/98 - V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 362/98 Verkündet am: 17. März 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ----------------------------------- BGB §§ 139, 313 Satz 1 a) Eine Vereinbarung, daß der Grundstückskaufpreis durch "Verrechnung" mit b e - stimmten Forderungen des Käufers erbracht werden soll, ist beurkundungsb e - dürftig. b) Die Formnichtigkeit einer Kaufpreisverrechnungsabrede läßt die Wirksamkeit des übrigen Kaufvertrages unberührt, wenn der Käufer die Belegung des Kaufpreises zu beweisen vermag. BGH, Urt. v. 17. März 2000 - V ZR 362/98 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat au f die mündliche Verhandlung vom 17. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Klein und Dr. Lemke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. August 1998 aufg e - hoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Vermögensv erwalter in dem aufgrund Antrags vom 4. März 1996 mit Beschluß vom 30. Mai 1996 eröffneten Gesamtvoll- streckungsverfahren gegen W. P. (Gemeinschuldner). Der Beklagte erbrachte 1994 und 1995 an den Gemeinschuldner Werkleistungen, auf die im Herbst 1995 eine Forderung von 200.077,23 DM offenstand. Zum Ausgleich sollte er ein Grundstück zum Preis von 200.000 DM erhalten. Er leistete am 15. September 1995 eine Anzahlung von 5.000 DM; - 3 - der restliche Kaufpreis sollte mit den offenen Werklohnforderungen verrechnet werden. Mit Schreiben vom 10. November 1995 bestätigte der Gemeinschul d - ner dem Beklagten den "Eingang des Restkaufpreises von 195.000 DM" und bat um die notarielle Beurkundung der getroffenen Vereinbarung. Diese e r - folgte am 21. März 1996, wobei für den Beklagten eine vollmachtlose Vertret e - rin auftrat. Eine Verrechnungsvereinbarung enthält die Notarurkunde nicht. Der Beklagte genehmigte den Vertrag am 23. Mai 1996. Am selben Tag stellte der Gemeinschuldner eine Bestätigung aus, daß er den Kaufpreis in Höhe von 200.000 DM erhalten habe. Das Grundstück ist auf den Beklagten nicht umg e - schrieben worden. Mit Schreiben vom 17. März 1997 erklärte der Kläger die Anfechtung des Grundstückskaufvertrages nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 GesO. Mit der Klage hat er unter anderem die Verurteilung des Beklagten zum Abschluß e i - nes Aufhebungsvertrags, hilfsweise die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags, hilfsweise die Feststellung der Unwirksamkeit der Verrechnungsa b - rede begehrt. Das Landgericht hat dem Antrag zu 1 und dem ersten Hilfsantrag im wesentlichen stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Die B e - rufung des Beklagten ist der Sache nach ohne Erfolg geblieben. Mit seiner R e - vision erstrebt er weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält den Grundstückskaufvertrag wegen For m - mangels für nichtig. Zwischen den Vertragsparteien habe schon vor Vertrag s - schluß Einigkeit darüber bestanden, daß der Beklagte die Gegenleistung b e - reits erbracht habe, da an Stelle der Kaufpreiszahlung eine Aufrechnung mit den Werklohnforderungen treten sollte. Als eine die Gegenleistung betreffende Regelung sei diese Vereinbarung beurkundungsbedürftig gewesen. Die Formnichtigkeit der Aufrechnungsvereinbarung erfasse den gesamten Vertrag, weil beide eine rechtliche Einheit bildeten und nicht ersichtlich sei, daß der B e - klagte den Kaufvertrag auch ohne die Verrechnungsabrede geschlossen haben würde, zumal er die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises nicht problemlos habe nachweisen können. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die Vorinstanzen haben den Klageantrag zu 1 und 2 als einen Antrag auf Rückauflassung und Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrages au s - gelegt. Das ist nicht zu beanstanden. 2. Das Berufungsgericht geht unangefochten davon aus, daß die Parte i - en sich bei Vertragsschluß darüber einig waren, daß die von dem Beklagten im voraus gezahlten 5.000 DM auf den Kaufpreis angerechnet und die restliche - 5 - Forderung durch Aufrechnung des Beklagten mit seinen Werklohnforderungen unter Verzicht auf den dann noch offenen Betrag getilgt werden sollte. Es meint, daß beides hätte beurkundet werden müssen und der Kaufvertrag de s - wegen formnichtig sei. Ersteres trifft zu, letzteres nicht. a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß deshalb auch die Einigung über die Anrechnung einer Vorauszahlung auf die Kau f - preisforderung dem Beurkundungszwang nach § 313 Satz 1 BGB unterliegt, weil sie konstitutive rechtliche Bedeutung hat; insbesondere aber auch de s - halb, weil damit zugleich eine Einigung über die vorgeordnete Frage getroffen wird, wie der Kaufpreis erbracht werden soll (Senat, Urteile v. 11. November 1983, V ZR 150/82, NJW 1984, 954 = WM 1984, 170; v. 20. September 1985, V ZR 148/84, NJW 1986, 248 = WM 1985, 1452; v. 10. Dezember 1993, V ZR 108/92, WM 1994, 598, 600 und v. 19. Juni 1998, V ZR 133/97, NJW-RR 1998, 1470). Dies hat sinngemäß auch für die Anrechnung anderer Leistungen zu gelten (Senat, Urt. v. 26. Februar 1999, V ZR 318/97, NJW-RR 1999, 927). Danach war im vorliegenden Fall die Vereinbarung der Vertragsparteien über die Anrechnung der vom Beklagten bereits vor Vertragsschluß erbrachten Vorauszahlung in Höhe von 5.000 DM auf den Kaufpreis beurkundungsbedür f - tig und - mangels Beurkundung - formnichtig. b) Dasselbe gilt für die Vereinbarung über die "Verrechung" der restl i - chen Kaufpreisforderung mit den Werklohnforderungen des Beklagten. Es handelt sich hierbei nicht um die deklaratorische Bezeichnung eines Rechts, das den Parteien nach § 387 BGB ohnehin zusteht, wie die Revision meint, sondern um die vertragliche Einigung, wie der Kaufpreis erbracht werden soll. - 6 - Sie nimmt dem Beklagten die Möglichkeit, den Kaufpreis auf andere Weise zu entrichten und legt auch den Gemeinschuldner auf die Aufrechnung fest. Sie regelt die Erfüllung der Gegenleistung und bedarf aus diesem Grund der Beu r - kundung. 3. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsg e - richts, daß dieser Formmangel die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Fo l - ge habe. Denn die hierfür sprechende Vermutung des § 139 BGB ist nach der Rechtsprechung des Senats dann widerlegt, wenn der Käufer die Belegung des Kaufpreises zu beweisen vermag (BGHZ 85, 315, 318; Urt. v. 11. November 1983, V ZR 150/82, NJW 1984, 974, 975; Urt. v. 10. Dezember 1993, V ZR 108/92, NJW 1994, 720, 721). Dies ist hier der Fall. Der Gemei n - schuldner hat dem Beklagten nicht nur am 15. September 1995 eine Vorau s - zahlung von 5.000 DM q uittiert und mit Schreiben vom 10. November 1995 den Eingang des Restkaufpreises von 195.000 DM bestätigt, sondern auch unter dem 23. Mai 1996 nochmals den Erhalt der Kaufsumme quittiert. Dies rechtfe r - tigt die Annahme, daß sich die Parteien auch ohne die Anrechnungs- und Au f - rechnungsvereinbarung auf den Kaufvertrag eingelassen hätten. Damit hängt die Entscheidung von der Frage ab, ob der Kläger den Kaufvertrag wirksam angefochten hat. Da das Berufungsgericht dies - von - 7 - seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht geprüft und hierzu auch keine Fes t - stellungen getroffen hat, ist die Sache zur weiteren Aufklärung zurückzuve r - weisen. Wenzel Lambert-Lang Tropf Klein Lemke

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