V ZR 328/99 - V. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
V ZR 328/99 - V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 328/99 Verkündet am: 14. Juli 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ----------------------------------- VermG § 3 Abs. 3 Satz 4 Der Anspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG auf Erstattung der in der Zeit zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 30. Juni 1994 entstandenen außergewöhnlichen E r - haltungskosten kann auch im Wege der Aufrechnung gegenüber einem Anspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG geltend gemacht werden. BGH, Urt. v. 14. Juli 2000 - V ZR 328/99 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2000 durch den Vor sitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 13. Zivil senats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Juli 1999 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 30 des Landgerichts Berlin vom 22. März 1999 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer eines in Berlin-T. (i m früheren Ost- Berlin) gelegenen Hausgrundstücks. Das Grundstück war enteignet und in Volkseigentum überführt worden und stand bis zur Restituierung an den Kläger unter der Verwaltung der Beklagten. In der Zeit vom 1. Juli 1994 bis zur Rückgabe am 6. April 1998 erwir t - schaftete die Beklagte Mietüberschüsse in Höhe von 77.410,10 DM, von denen sie 40.000 DM an den Kläger auskehrte und in Höhe von 29. 225,56 DM die - 3 - Aufrechnung erklärte (der verbleibende Betrag von 8.184,54 DM ist ebenfalls gezahlt worden und nicht mehr im Streit). Diesen Betrag hatte sie für die Rep a - ratur einer Gasleitung im März 1994 in dem Haus des Klägers aufgewendet. Eine Abrechnung über die Zeit vom 2. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1994 e r - teilte sie nicht. Der Kläger verlangt Zahlung von 29.225,56 DM nebst Zinsen, weil er die Aufrechnung für unwirksam hält. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte i h - ren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG für begründet. Gegenüber diesem Anspruch greife die von der Beklagten erklärte Aufrechnung nicht durch. § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 VermG gestatte nur die Aufrechnung mit Aufwendungen zur Erhaltung des Vermögenswertes, die ab dem 1. Juli 1994 getätigt wurden. Kosten für auße r - gewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen zwischen dem 2. Oktober 1990 und dem 30. Jun i 1994 seien zwar grundsätzlich erstattungsfähig, müßten dann aber mit den in dieser Zeit erzielten Mieteinnahmen verrechnet werden und könnten nicht - wie hier geschehen - gesondert geltend gemacht werden. II. - 4 - Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Beklagten als Verfügungsberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG gegen den Kläger ein Anspruch auf Erstattung der in der Zeit zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 30. Juni 1994 entstandenen außergewöhnlichen Erhaltungskosten z u - steht. Nicht zu beanstanden ist ferner, daß es die Reparatur der Gasleitung als eine solche außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahme ansieht, die über das hinausgeht, was noch dem gewöhnlichen Erhaltungsaufwand zugerechnet werden kann. Soweit die Revisionserwiderung meint, die Reparatur sei eine Folge nicht rechtzeitig durchgeführter Instandsetzung durch die Beklagte, ve r - weist sie nicht auf Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen, der den Schluß darauf zuließe, daß es sich um eine Anhäufung gewöhnlicher Unterhaltung s - maßnahmen gehandelt hat. 2. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht jedoch insoweit, als es eine Aufrechnung mit diesem Anspruch gegen den Anspruch des Klägers aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen ablehnt. Entgegen seiner Auffassung kann der Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG nicht entnommen werden, daß eine Aufrechnung gegen Ansprüche auf Nutzungsherausgabe nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nur mit solchen Ko stene r - stattungsforderungen möglich ist, die sich auf nach dem 30. Juni 1994 getätigte Erhaltungsmaßnahmen beziehen. - 5 - Diese Regelung bedeutet vielmehr folgendes: Der Umstand, daß dem Berechtigten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ab dem 1. Juli 1994 ein Anspruch auf Herausgabe bestimmter Nutzungen zugebilligt wird, stellt eine Besonde r - heit dar, nämlich eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Nutzungen an sich dem Eigentümer gebühren, also - noch - nicht dem Restitutionsberechti g - ten (vgl. BGHZ 137, 183, 186; Senat, BGHZ 141, 232, 235). Die Norm weist einen Teil der Nutzungen, die Früchte aus Miet-, Pacht- oder sonstigen Nu t - zungsverhältnissen, schon vor Rückübertragung des Eigentums dem Restitut i - onsberechtigten zu, um dem festgestellten Mißstand entgegenzuwirken, daß die - oftmals beachtlich hohen - Mieteinnahmen aus restitutionsbelasteten, g e - werblich genutzten Immobilien von den Verfügungsberechtigten nicht für - teilweise dringend notwendige - Reparaturen- und Erhaltungsmaßnahmen z u - gunsten des Objekts eingesetzt, sondern für andere Zwecke verwendet wurden (vgl. Senatsurt. aaO m.w.N.). Im Gegenzug soll der Restitutionsberechtigte nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Erhaltungskosten tragen, und zwar - wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - ohne daß eine Trennung zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Erhaltungskosten gemacht wurde. Hinsichtlich der außergewöhnlichen Kosten ergab sich dies schon aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG, war also nichts besonderes. Hinsichtlich der g e - wöhnlichen Erhaltungskosten enthält § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG hingegen eine Anspruchsgrundlage, die sich aus der Zuweisung bestimmter Nutzungsvorteile an den Berechtigten erklärt und die daher an die Geltendmachung dieser Nu t - zungsvorteile gebunden ist (vgl. Budde-Hermann, in: Kimme, Offene Verm ö - gensfragen, § 7 VermG Rdn. 88; Meyer-Seitz, in: Fi e - berg/Reichenbach/Messer schmidt/Neuhaus, VermG, § 7 Rdn. 64 a) und wie der Nutzungsherausgabeanspruch für die Zeit ab dem 1. Juli 1994 gilt. Ferner enthielt die Norm die Anordnung, daß dieser Anspruch im Wege der Aufrec h - - 6 - nung geltend gemacht werden kann. Sie hat aber nicht das Ziel, die Aufrec h - nung mit solchen Ansprüchen zu untersagen, die unabhängig von den Beso n - derheiten des § 7 Abs. 2 Satz 2-4 VermG bestehen. 3. Die Norm enthält auch keine Beschränkung hinsichtlich der Gelten d - machung des schon vor der Einfügung des Absatzes 7 Satz 3 und 4 VermG gegebenen Anspruchs nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG. Dafür fehlt jeder sachl i - che Anhaltspunkt. a) Ein genereller Ausschluß des Anspruchs kommt nicht in Betracht und wird auch nicht vom Berufungsgericht und von der Revisionserwiderung erw o - gen. Der Anspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG trägt dem Umstand Rec h - nung, daß die vom Verfügungsberechtigten vorgenommenen Erhaltungsma ß - nahmen, soweit sie den gewöhnlichen Erhaltungsaufwand übersteigen, dem Berechtigten zugute kommen, wenn er das Eigentum zurückerhält. Er soll d a - her Aufwendungsersatz leisten. Anders ist es nur - was hier nicht der Fall ist -, wenn sich der Instandsetzungsaufwand in einer dem Verfügungsberechtigten zugeflossenen Mieterhöhung ausgewirkt hat. Diese Regelung behält auch nach Einfügung von § 7 Abs. 7 Satz 2-4 VermG ihre Berechtigung. b) Daraus folgt zugleich, daß sie nicht dadurch teilweise außer Kraft g e - setzt werden kann, daß die Geltendmachung dieses Anspruchs - wie vom B e - rufungsgericht angenommen - auf eine Verrechnung mit den in der Zeit vor dem 1. Juli 1994 vom Verfügungsberechtigten erzielten Mieteinnahmen b e - schränkt wird und nur ein etwaiger Überschuß vom Verfügungsberechtigten - 7 - verlangt werden kann. Die Mieteinnahmen gebühren dem Verfügungsberec h - tigten als demjenigen, dem das Eigentum wirtschaftlich (noch) zugewiesen ist, die Erstattung des Instandsetzungsaufwandes kann er - wie dargelegt - verla n - gen, weil dieser den Wert des Eigentums (zugunsten des Berechtigten) erhöht hat, ohne daß der Verfügungsberechtigte daraus wirtschaftliche Vorteile gez o - gen hätte. Das eine hat mit dem anderen folglich nichts zu tun. Eine Kürzung des einen Anspruchs mit Rücksicht auf den anderen widerspricht der Güterz u - ordnung und dem vom Gesetzgeber getroffenen Interessenausgleich. c) Aus der Rechtslage vor dem 3. Oktober 1990 kann - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - nicht der Schluß gezogen werden, daß der Anspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG im Ergebnis ebenfalls einer Beschrä n - kung unterliegt. Der sog. kleine Wertausgleich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VermG dient vielmehr - im Grundsatz nicht anders als die Regelung nach dem 2. Oktober 1990 - dazu, daß der Berechtigte durch die Restitution nicht besser gestellt wird, als er ohne die Überführung seines Vermögenswertes in Volkse i - gentum stünde (Budde-Hermann, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 7 Rdn. 4; Kuhlmey/Wittmer, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 7 VermG Rdn. 4). Die Vorschrift ordnet daher, in pausch a - lierender Weise, die Abschöpfung eines Wertzuwachses an, die der Berec h - tigte dadurch erhielte, daß das zu restituierende Vermögensgut durch Ma ß - nahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung eine noch nicht vollständig abgeschriebene Werterhöhung erfahren hat. Daß diese R e - gelung für die Zeit vor dem Beitritt - trotz gleicher Zielrichtung - in den Einze l - heiten anders, pauschaler, ausgefallen ist, als für die Zeit danach, ist eine g e - setzgeberische Entscheidung, die nicht dazu berechtigt, den Anspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG in anderer, zumal systemwidriger, Weise einzuschränken. - 8 - Eine Beziehung zwischen Nutzungen und Verwendungen besteht nur insoweit, als der Verfügungsberechtigte bis 30. Juni 1994 einerseit s die Nutzungen b e - halten durfte und andererseits die gewöhnlichen Unterhaltungskosten tragen mußte. Jede weitere Koppelung, also etwa die vom Berufungsgericht befü r - wortete Anrechnung der gezogenen Nutzungen auf die Kosten für außerg e - wöhnliche Unterhaltungsmaßnahmen, ist dem Gesetz fremd. Sie liegt weder der Regelung des § 7 Abs. 1 VermG zugrunde noch kann sie für die Zeit ab dem 3. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1994 im Wege richterlicher Rechtsfor t - bildung statuiert werden. 4. Der Anspruch aus § 3 Abs. 3 S atz 4 VermG kann daher selbständig und uneingeschränkt, auch im Wege der Aufrechnung gegenüber einem A n - spruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG, geltend gemacht werden (im Ergebnis ebenso Meyer-Seitz, in: Fiebig/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 7 Rdn. 64), so daß die Klage unbegründet ist. - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Wenzel Lambert-Lang Krüger Klein Lemke

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