V ZR 324/98 - V. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
V ZR 324/98 - V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 324/98 Verkündet am: 18. Februar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ----------------------------------- EGBGB 1986 Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 Erfolgt die Bereinigung eines Nutzungsverhältnisses in einem Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz, scheidet eine Herabsetzung der vom Nutzer nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB dem Eigentümer geschuldeten Vergütung gemäß § 51 Abs. 1 SachenRBerG aus. BoSoG § 13 Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Bodensonderungsbescheids führt nicht dazu, daß das Eigentum an dem betroffenen Grundstück vor der B e - standskraft des Bescheids übergeht. EGBGB 1986 Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1 Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1 EGBGB steht einer gerichtlichen Entscheidung über Verwendungsersatzansprüche des Nutzers bis zum Abschluß des Verfahrens en t - gegen, durch das die Bereinigung des Nutzungsverhältnisses erfolgt. BGH, Urt. v. 18. Februar 2000 - V ZR 324/98 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Juli 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als weitergehend als im nachfolgend ausgeurteilten Umfang zum Nachteil der Kläger en t - schieden ist, und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 15. Oktober 1997 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 21.844,08 DM zuzü g - lich 4 % Zinsen seit dem 30. Juni 19 97 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bodensonderungsbescheides der Stadt L. vom 6. Juni 1997 betreffend das im Grundbuch von S. Blatt 1 verzeic h - nete Grundstück Flurstück 5 der Gemarkung Schönau b e - ginnend mit dem 1. November 1997 an die Kläger monatlich 1.100,44 DM zu zahlen. Der Betrag wird am 31. März, 30. Juni, 30. September bzw. 31. Dezember eines jeden Jahres, erstmals am 31. März 1998, für das mit Ablauf der bezeichneten Tage verstreichende Quartal bzw. den Zeitraum vom 1. November 1997 bis 31. März 1998 fällig und ist von dem auf den Eintritt der Fälligkeit jeweils folgenden Tag an mit 4% zu verzinsen. - 3 - Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Kläger werden zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs tragen die Beklagte 59%, die Kläger 41%. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Vergütung f ür die Nutzung eines Grun d - stücks. Eigentümerin des im Grundbuch von L. eingetragenen Grundstücks Flurstück der Gemarkung S. war früher E. S. . Das insg e - samt 69.740 qm große Grundstück wurde Anfang der 80er Jahre neben and e - ren Grundstücken für den Bau der Trabantenstadt L. -G. in Anspruch genommen. Die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum oder eine vertragliche Regelung seiner Nutzung unterblieben. Die Beklagte, Recht s - nachfolgerin einer Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft nach dem Recht der DDR, nutzt einen Teil des Grundstücks. 1995 leitete die Stadt L. ein Bodensonderungsverfahren ein. Am 29. Juni 1995 ersuchte sie das Grundbuchamt um Eintragung eines Vermerks gemäß § 6 Abs. 4 BoSoG. In der Folgezeit übertrug Ellen Schacher das E i - - 4 - gentum an dem Grundstück den Klägern. Sie wurden am 27. August 1996 in das Grundbuch eingetragen. Durch für sofort vollziehbar erklärten, von den Klägern angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 1997 ordnete die Stadt der B e - klagten das Eigentum an der von ihr genutzten Teilfläche des Grundstücks, dem 3095 qm großen Flurstück 5 , zu. Der Bescheid wurde vom 30. Juni bis zum 29. Juli 1997 ausgelegt. Am 24. Oktober 1997 wurde die Beklagte als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Der Richtwert des Grundstücks betrug zunächst 370 DM/qm. Seit Januar 1997 beträgt er nur noch 320 DM/qm. Aus eigenem und abgetretenem Recht der E. S. haben die Kläger im ersten Rechtszug für die Nutzung des Grundstücks im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. März 1997 insgesamt 51.415,20 DM und seit dem 1. April 1997 bis zur Beendigung des Bodensonderungsverfahrens vierteljäh r - lich 5.712,80 DM zuzüglich Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage a b - gewiesen. Mit der Berufung haben die Kläger nach teilweiser Rücknahme ihres Rechtsmittels die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 21.844,08 DM Nutzungsentgelt für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 24. Oktober 1997 und beginnend mit dem 1. November 1997 viertel jährlich 3.817 DM nebst näher aufgegliederter Zinsen beantragt. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren g e - gen die Klageforderung hilfsweise mit Verwendungsersatzansprüchen aufg e - rechnet. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 7.739,18 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 30. Juni 1997 verurteilt. Ihre Aufrechnung hat es für unzulässig angesehen. - 5 - Mit der Revision erstreben die Kläger die Verurteilung der Beklagten, soweit das Oberlandesgericht ihrem Antrag nicht stattgegeben hat. Ihre Zin s - forderung beschränken sie auf 4 % seit dem 30. Juni 1997. Mit der Anschlu ß - revision hat die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Senat hat die Anschlußrevision nicht angenommen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält den Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB für die Dauer des Bodensond e - rungsverfahrens für begründet. Es meint, das Verfahren sei mit Eingang des Ersuchens der Stadt L. auf Eintragung des Bodensonderungs verfahrens am 29. Juni 1995 eingeleitet worden und zwei Wochen nach der Beendigung der Auslegung des Sonderungsbescheides am 12. August 1997 abgeschlossen gewesen. Mit Ablauf dieses Tages habe die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Nutzungsentgelt geendet. Aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit des Sonderungsbescheids sei die Beklagte seit dem 13. August 1997 als Eigentümerin des ihr zugewiesenen Grundstücks anzusehen. Zur Bestimmung des Betrages der Nutzungsentschädigung sei vom jeweiligen Bodenwert des unbebauten Grundstücks auszugehen. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG sei die von der Beklagten geschuldete Entschädigung auf 25 % des regelmäßigen Erbbauzinses zu mindern. Der Aufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch auf Ersatz von Verwendungen stehe Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1 EGBGB entgegen. - 6 - Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand. II. 1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Anspruch der Kläger auf Nu t - zungsentgelt für den Zeitraum seit dem 1. Juli 1995. Auf die Ausführungen der Parteien zur Entschädigungspflicht der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1995 kommt es daher nicht an. 2. Die Kläger können von der Beklagten gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB Entgelt für die Nutzung des Grundstücks verlangen. Die En t - geltspflicht der Beklagten begann mit der Einleitung des Bodensonderung s - verfahrens und endet mit dessen Abschluß. Das Verfahren wurde vor dem 1. Juli 1995 eingeleitet und ist bisher nicht abgeschlossen. a) Der Feststellung des genauen Zeitpunkts der Einleitung des Verfa h - rens durch die Stadt L. bedarf es nicht, weil das Grundstück der Kläger jedenfalls am 1. Juli 1995 in das Gebiet des Sonderungsplanes einbezogen war. Das folgt daraus, daß die Stadt zur Sicherung der Durchführung des B o - densonderungsverfahrens angeordnet hatte, daß über die Grundstücke des Planungsgebietes nur mit ihrer Genehmigung verfügt werden könne, und das Grundbuchamt um die Eintragung des Zustimmungsvorbehalts ersucht hatte (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BoSoG). Das Eintragungsersuchen ist am 29. Juni 1995 beim Grundbuchamt eingegangen. Die Einbeziehung des Grundstücks der Kläger in das Gebiet des Sonderungsplanes muß mithin vor diesem Zeitpunkt erfolgt sein. Ob und wann eine Mitteilung hiervon an die Parteien erfolgt ist, ist - 7 - rechtlich ohne Bedeutung (vgl. BVerwGE 71, 63, 70; Knack/Clausen, VwVfG, 6. Aufl., § 9 Rdn. 3.4; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 9 Rdn. 107; Obe r - mayer, VwVfG, 3. Aufl., § 22 Rdn. 10; a.A. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 22 Rdn. 8) . b) Das Bodensonderungsverfahren endet mit der Bestandskraft des Sonderungsbescheids. Mit dieser werden die im Sonderungsbescheid b e - stimmten Änderungen der Zuordnung dinglicher Rechte wirksam (§ 13 Abs. 1 BoSoG). Bestandskraft des Bescheids vom 6. Juni 1997 war bei Ablauf des 24. Oktober 1997, aufgrund seiner Anfechtung durch die Kläger nicht eing e - treten. Das bis zu diesem Tag verlangte Nutzungsentgelt haben die Kläger in den Betrag ihrer auf 21.844,08 DM berechneten Forderung eingerechnet. Die Anordnu ng der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids ist insoweit ohne Bedeutung. Daher kann offen bleiben, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Bodensonderungsbescheids verwaltungsrechtlich übe r - haupt zulässig ist (ablehnend Woetzel/Schwarze, VIZ 1999, 190, 191). Denn die Gestaltungswirkung tritt nach § 13 Abs. 1 BoSoG die Gestaltungswirkung des Bodensonderungsbescheids erst mit seiner Bestandskraft ein. Das schließt es aus, der Anordnung des Sofortvollzuges dingliche Wirkung beizumessen. Weil eine Maßnahme nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wi r - kung des Widerspruchs entfallen läßt und der Sonderungsbescheid vor seiner Unanfechtbarkeit keine Gestaltungswirkung entfaltet, geht die Anordnung se i - ner sofortigen Vollziehbarkeit ins Leere (Woetzel/Schwarze, VIZ 1999, 189, 190; dies. NJ 1998, 629, 631; ferner Senat, BGHZ 132, 306, 309 zu § 34 Abs. 1 VermG; a.A. Thietz-Bartram, VIZ 1998, 500, 502; LG Leipzig, VIZ 1999, 438; Eyermann/Schmidt, VwGO, 10. Aufl., § 80 Rdn. 47). - 8 - Anders als die Anord nung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Rüc k - übertragungsbescheids nach § 33 Abs. 5 Satz 3 a.F. VermG (jetzt § 33 Abs. 6 Satz 3 VermG) führt eine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bode n - sonderungsbescheids nicht zur Vorverlegung des Eigentumsübergangs auf den Nutzer. Dem Bodensonderungsgesetz kann ein Wille des Gesetzgebers nicht entnommen werden, die an die Bestandskraft gebundene Wirkung des Rechtsübergangs durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung vorwegz u - nehmen. Die Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis auf einen solchen Willen. Der Entstehungsgeschichte des Bodensonderungsgesetzes ist vielmehr zu entnehmen, daß der Gesetzgeber es bewußt unterlassen hat, eine § 33 Abs. 5 Satz 3 a.F. VermG entsprechende Regelung in das Bodensonderung s - gesetz einzufügen. Die Bindung der Gestaltungswirkung an den Eintritt der Bestandskraft eines behördlichen Bescheids kann jedoch dazu führen, daß auch durch unb e - gründete Rechtsbehelfe die Wirkung der Entscheidung verzögert wird. Dem hat das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 für den B e - reich der Rückübertragung dadurch entgegen gewirkt, daß die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Rückübertragungsbescheides durch § 33 Abs. 5 Satz 3 a.F. VermG gestaltende Wirkung erlangt. Der im weiteren Ve r - fahren möglichen Änderung der Entscheidung wird dadurch Rechnung getr a - gen, daß an die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 a.F. VermG (jetzt § 34 Abs. 1 Satz 8 VermG) die Fiktion der Bewilligung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs geknüpft ist. Daß dem Bodenso n - derungsgesetz vom 20. Dezember 1993 entsprechende Regelungen fehlen, stellt sich nach der vorangegangenen Ergänzung des Vermögensgesetzes um die Regelungen der gestaltenden Wirkung sofort vollziehbarer Entscheidungen - 9 - durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz als eine bewußte En t - scheidung des Gesetzgebers dar. Auch das Interesse der Begünstigten oder der Beeinträchtigten gebietet keine gestaltende Wirkung vorläufiger Regelungen. Die Nutzer der auf fremden Grundstücken errichteten Gebäude werden gegen den Herausgabeanspruch der Eigentümer durch das in Art. 233 § 2 a EGBGB näher ausgestaltete Recht zum Besitz geschützt, das bis zur Bereinigung des Nutzungstatbestands for t - dauert. Die Interessen der Eigentümer werden demgegenüber dadurch g e - wahrt, daß - anders als die Nutzung zurückzuübertragender Grundstücke - die Nutzung der der Sachenrechtsbereinigung im weiteren Sinne unterliegenden Grundstücke seitens der Nutzer grundsätzlich zu entgelten ist. 3 . a) Für die Bestimmung der Höhe des nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB zu zahlenden Nutzungsentgeltes ist Ausgangspunkt der Wert des betroffenen Grundstücks. Durch das Nutzungsentgelt wird dem Eigentümer ein Äquivalent für die Vorenthaltung der Nutzung seines Eigentums verschafft, ohne daß dieses Entgelt den marktüblichen Nutzungswert erreichen müßte (vgl. BVerfG, NJW 1998, 3033, 3036). Geht der Wert des Grundstücks wä h - rend der Dauer des Bodensonderungsverfahrens zurück, mindert dies den Wert der durch das Moratorium dem Eigentümer vorenthaltenen Nutzung. En t - sprechend ist das Nutzungsentgelt anzupassen. b) Nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB finden auf die Bestimmung der Höhe der Entgelts die Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zur Höhe des Erbbauzinses Anwendung. Erfolgt die Übertragung des Eige n - tums in einem Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz, scheidet eine - 10 - Minderung der Entschädigung entsprechend dem Anspruch des Erbbaub e - rechtigten auf zeitweilige Herabsetzung des Erbbauzinses gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG aus (Woetzel/Schwarze, NJ 1998, 629, 631; a.A. Staudi n - ger/Rauscher [1996] Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 99; Schramm, NJ 1998, 640). Der Zweck von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB, dem Eigentümer Entsch ä - digung für die Vorenthaltung des Besitzes bis zur Bereinigung des Rechtsve r - hältnisses durch die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf den Nutzer zu verschaffen, steht der Minderung des Anspruchs entgegen. Die Herabsetzung des Erbbauzinses ist dem Eigentümer zuz umuten, weil ihm das Eigentum an dem Grundstück bei einer Rechtsbereinigung durch die Begründung eines Erbbaurechts verbleibt und er an einer Steigerung de s - sen Wertes teilnimmt. Im Hinblick auf die Teilhabe des Eigentümers an der Wertsteigerung des Grundstücks während der Dauer des Bestehens des Er b - baurechts und die Möglichkeit der Anpassung des Erbbauzinses an die Steig e - rung des Grundstückswertes (§ 46 SachenRBerG) macht die Absenkung des Erbbauzinses in der Eingangsphase bei der Gesamtbetrachtung der Nutzu n - gen des Eigentümers nur einen geringen Betrag aus. Im Hinblick hierauf hat es der Eigentümer hinzunehmen, für die Belastung seines Eigentums mit einem Erbbaurecht zunächst keinen angemessenen Zins zu erzielen und hierdurch einen Weg zu öffnen, auf dem die Nutzer zur Vermeidung von sozialen und wohnungspolitischen Härten im Wege einer Übergangsregelung allmählich an die Erbbauzinspflicht herangeführt werden (BT-Drucks. 12/5992 S. 144; Limmer in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 51 Rdn. 2; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 51 Rdn. 1; Eickmann/von Schuckmann, SachenRBerG, § 51 Rdn. 2). - 11 - Die ergänzende Bodensonderung nach § 1 Nr. 3, Nr. 4 BoSoG läßt die Regelung der Nutzungsverhältnisse an einem Grundstück durch die Begrü n - dung eines Erbbaurechtes nicht zu. Ziel eines solchen Verfahrens ist vielmehr der Ausschluß des Eigentümers von dem Eigentum an seinem Grundstück. Die Entschädigung für den Eigentumsverlust ist nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB bis zur Beendigung des Bodensonderungsverfahrens zu bezahlen; an einer späteren Steigerung des Grundstückswertes nimmt der Eigentümer des Grundstücks nicht teil. Für eine langfristige Betrachtung, innerhalb deren eine zeitweilig zu geringe Entschädigung hinzunehmen ist, fehlt es damit an einer Rechtfertigung. Das nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu bestimmende En t - gelt beträgt für den Bereich des staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbaus ohnehin nur 2 % des Bodenwertes (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG). Eine Herabsetzung gemäß § 51 Sach enRBerG würde dazu führen, daß dieser Satz auf 0,5 % reduziert würde (Staudinger/Rauscher, aaO, Rdn. 99; Woetzel/Schwarze, NJ 1998, 629, 631). Damit aber ginge die vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 233 § 2 a Abs. 8 EGBGB in der Fassung durch das Sachenrechtsänderungsgesetz für den Zeitraum vom 22. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994 gerügte Vorenthaltung eines gesetzlichen A n - spruchs des Grundstückseigentümers auf Nutzungsentschädigung (BVerfG NJW 1998, 3033, 3036), von einer marginalen Minderung abgesehen, bis zur abschließenden Regelung der Eigentumsverhältnisse weiter. III. 1. Für den Streitfall gilt damit folgende Abrechnung: - 12 - Bis zum 31. Dezember 1996 betrug der Bodenrichtwert des unbebauten Grundstücks, von dem gemäß § 19 Abs. 5 SachenRBerG auszugehen ist, 370 DM/qm. Im Hinblick auf die Bebauung des Grundstücks im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus sind gemäß § 20 Abs. 2 SachenRBerG 2/3 hiervon anzusetzen. Die Entschädigung für die Nutzung des 3095 qm großen Grun d - stücks beträgt mithin nach § 43 Ab s. 2 Nr. 2 SachenRBerG jährlich 2 % von 763.412,70 DM, mithin 15.268,25 DM, monatlich mithin 1.272,35 DM. Für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 24. Oktober 1997 beträgt das Nutzungsentgelt ausgehend von einem Bodenrichtwert von 320 DM/qm monatlich 1.100,44 DM. Insoweit trifft die Berechnung des von der Beklagten geschuldeten Nutzungsentgelts durch die Kläger zu. Bei der Addition der Zahlungsbeträge ist den Klägern dagegen ein Fe h - ler unterlaufen. Sie bestimmen die Summe des von der Beklagten für den Zei t - raum vom 1. Juli 1995 bis zum 24. Oktober 1997 geschuldeten Entgelts auf 21.844,08 DM. Über diesen Betrag kann die Verurteilung nicht hinausgehen (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Fehler führt nicht im Hinblick auf eine ma n - gelnde Bestimmtheit des Streitgegenstandes zur Unzulässigkeit der Klage. Der Streitgegenstand kann im Wege der Auslegung des Klageantrags vielmehr eindeutig bestimmt werden. Gegenstand des Rechtsstreits sind hiernach die zeitlich zunächst fällig gewordenen Raten (arg. § 366 Abs. 2 BGB). 2. Auch die Zinsforderung der Kläger ist begründet. In Höhe des ve r - langten Betrages von 21.844,08 DM befand sich die Beklagte am 30. Juni 1997, von dem an die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der - 13 - gesetzlichen Zinsen verlangen, im Verzug (§§ 284 Abs. 2, Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB, § 44 Abs. 1 SachenRBerG). 3. Die Kläger können gemäß § 259 ZPO schließlich auch die Bezahlung der seit dem 1. November 1997 bis zum Abschluß des Bodensonderungsve r - fahrens fällig werdenden Raten zu verlangen. Der zu zahlende Betrag beträgt monatlich 1.100,44 DM. Der so zu bestimmende Betrag wird gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB, § 44 Abs. 1 SachenRBerG vierteljährlich am 31. März, 30. Juni, 30. September bzw. 31. Dezember eines jeden Jahres nachschüssig fällig. Vom jeweils folgenden Tag an ist er gemäß §§ 284 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB mit 4 % zu verzinsen. IV. Das Berufungsgericht verneint zutreffend die Möglichkeit der Beklagten zur Aufrechnung. Die von der Beklagten auf dem Flurstück 5 vorgenommenen Erd- und Pflanzarbeiten sind rechtlich als Verwendungen auf das Grundstück der Kläger zu qualifizieren. Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1 EGBGB schließt die Ge l - tendmachung entsprechender Ersatzansprüche des Besitzers gegen den E i - gentümer bis zum 31. Dezember 1994 grundsätzlich aus. Hierdurch wird nicht das Bestehen derartiger Ansprüche verneint, sondern nur ihre gerichtliche Durchsetzung bis zum Ablauf des Moratoriums ausgeschlossen (BT-Drucks. 12/2695, S. 23). Soweit das durch das Moratorium dem Nutzer eingeräumte Besitzrecht gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB über den 31. Dezember 1994 hinaus fortbesteht, gilt seinem Sinn und Zweck nach auch - 14 - der Ausschluß gerichtlicher Geltendmachung fort (vgl. MünchKomm- BGB/Wendtland, 3. Aufl., Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 24 f; Palandt/Bassenge, BGB, 59. Aufl., Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 15). Daran ändert sich nicht d a - durch etwas, daß nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 5 EGBGB seit dem 1. Januar 1995 unter den dort bestimmten Voraussetzungen für die Nutzung des Grun d - stücks Entgelt zu zahlen ist. Würde man in diesen Fällen einen allgemeinen Anspruch auf Verwendungsersatz gewähren, liefe dies dem Sinn und Zweck der Regelung zuwider, daß die Dauer des Verfahrens keiner Seite zum Vor- oder Nachteil gereichen soll. Ziel des Bodensonderungsverfahrens ist die a b - schließende Regelung des Nutzungsverhältnisses. Sie erfolgt in der Regel durch die Übertragung des Eigentums an dem betroffenen Grundstück auf den Nutzer, so daß seine Verwendungen dem Grundstückseigentümer nach der Beendigung des Verfahrens nicht mehr zugute kommen können. Das schließt die Aufrechnung mit einem derartigen Anspruch durch den Besitzer gegen eine Forderung des Eigentümers aus, sofern der Eigentümer der Aufrechnung nicht zustimmt. - 15 - V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Wenzel Tropf Krüger Klein Lemke

Full & Egal Universal Law Academy